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BVerfG 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16

KVRE422121701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170926.1bvr148616 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20170926 1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16, 1 BvR 2491/16 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1

Art. 20Abs.

3, Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. 11

  1. Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot sei verletzt, weil sich die Ausgangsgerichte so weit von den rechtsstaatlichen Standards der Würdigung des Tatsachenvortrags entfernt hätten, dass die angegriffenen Entscheidungen auf sachfremden Erwägungen beruhen müssten. Ein weiterer Verstoß liege in der fehlerhaften Umsetzung der Darlegungs- und Beweislastverteilung. 12
  2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin in Art. 3 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG, weil von ihr Tatsachenvortrag verlangt werde, den zu erbringen ihr nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin werde im Netzentgeltgenehmigungsverfahren weder beigeladen noch angehört. Es gebe für sie keine verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte zu überprüfen. Ohne Einsicht in den ungeschwärzten Genehmigungsbescheid und die Antragsunterlagen, also ohne Kenntnis der Kostendaten in aggregierter Form, könne sie aber keine weiteren Tatsachen benennen. Dies sei ihr selbst dann nicht möglich, wenn - wie im Verfahren 1 BvR 1487/16 - ausnahmsweise ein ungeschwärzter Genehmigungsbescheid vorliege. 13 3. Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG sei verletzt, weil die Ausgangsgerichte der Beschwerdeführerin Vortrag zu unrichtigen Tatsachenangaben des Netzbetreibers in den Antragsunterlagen abverlangten. Damit setzten die Gerichte die Anforderungen an die Darlegung so hoch an, dass diese nicht erfüllt werden könnten. Durch die Annahme der Indizwirkung der Entgeltgenehmigungen werde die einzig verbleibende Rechtsschutzmöglichkeit verkürzt. 14 4. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten zudem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. III. 15 Zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1486/16 und 1 BvR 1487/16 haben der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs, der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V., der Bundesverband Neue Energiewirtschaft e.V., die Bundesnetzagentur, der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft e.V., der Verband Kommunaler Unternehmen e.V., der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V., die Agora Energiewende, die Beklagte der Ausgangverfahren und die Gesellschaft für Stromwirtschaft Stellung genommen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Äußerung, haben jedoch von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten der Ausgangsverfahren wurden beigezogen. B. 16 Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. I. 17 Nach Inkrafttreten der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 kommt den Verfassungsbeschwerden schon von vornherein keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Für außer Kraft getretenes oder geändertes Recht besteht im Regelfall kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit zu klären, auch wenn die strittigen verfassungsrechtlichen Fragen noch nicht durch das Bundesverfassungsgericht entschieden worden sind (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 2120/10, 1 BvR 2146/10 -, juris, Rn. 8). II. 18 Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b Halbsatz 1 BVerfGG zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; BVerfGK 12, 189 <196>; stRspr). Sie sind bereits unzulässig. 19 1. Die Beschwerdeführerin legt schon nicht dar, dass sie dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde genügt hat. 20 Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit in aller Regel entgegen, wenn für den Beschwerdeführer die Möglichkeit bestand oder besteht, den behaupteten Verfassungsverstoß anderweitig zu beseitigen oder außerhalb des eingeleiteten verfassungsgerichtlichen Verfahrens im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen (vgl. BVerfGE 76, 1 <39>; 78, 58 <68 f.>; 93, 165 <171>). Der Beschwerdeführer muss daher alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 108, 341 <348>; 112, 50 <60>; 134, 242 <285>; stRspr). 21 Die innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangenen Beschwerdebegründungen enthalten jedoch keinen Vortrag dahingehend, dass die Beschwerdeführerin konkrete Bemühungen unternommen hätte, zu den jeweiligen Genehmigungsverfahren der beklagten Netzbetreiberinnen beigeladen zu werden oder sich mit einem Antrag nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) die begehrten Informationen zu verschaffen (vgl. Magen, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 92 Rn. 58). 22 2. Jedenfalls aber lässt der Vortrag der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert erkennen. 23 Eine Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>). Bei Urteilsverfassungsbeschwerden ist zudem in der Regel eine sachhaltige argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 130, 1 <21>). Nicht ausreichend ist es, wenn der Beschwerdeführer den Erwägungen der angegriffenen Entscheidung nur die eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne deutlich zu machen, weshalb die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (vgl. BVerfGK 2, 22 <24>; 20, 316 <318>). 24 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. 25

  1. a)Die Beschwerdeführerin setzt sich schon nicht zureichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinander. Teile der jeweiligen Entscheidungsgründe werden zwar referiert, es fehlt aber an der konkreten und substantiierten Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Erwägungen. Soweit die Beschwerdeführerin auf einzelne Erwägungen eingeht, unterscheidet sie regelmäßig nicht zwischen Tatsacheninstanz und Revisionsinstanz. Diese mangelnde Differenzierung setzt sich bei der Begründung der Grundrechtsrügen fort, wobei die materiell-rechtlichen Einwände gegen die Nichtzulassungsentscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren 1 BvR 2490/16 und 1 BvR 2491/16 von vornherein ins Leere gehen (vgl. BVerfGE 103, 172 <181 f.>). 26 Die Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen kann auch nicht durch pauschale Verweise auf die den Verfassungsbeschwerden beigefügten Schriftsätze aus den Ausgangsverfahren ersetzt werden. Ungeachtet dessen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht gehalten ist, sich relevanten Vortrag aus den Anlagen zusammenzusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>), enthalten die Schriftsätze ganz überwiegend nur eine Wiederholung der eigenen Argumentation der Beschwerdeführerin, ohne aufzuzeigen, inwieweit die angegriffenen Entscheidungen ihre Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzen könnten. 27
  2. b)Auch in der Sache lässt der Vortrag der Beschwerdeführerin eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend substantiiert erkennen. 28
  3. aa)Die Beschwerdeführerin zeigt nicht hinreichend begründet auf, dass die konkrete Rechtsanwendung des § 315 Abs. 3 BGB in den angegriffenen Entscheidungen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wäre, was eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot begründen könnte. 29 Die angegriffenen Entscheidungen sind in Übereinstimmung mit der diesbezüglichen höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst davon ausgegangen, dass der Netzbetreiber sein Leistungsbestimmungsrecht für Netzentgelte nach billigem Ermessen auszuüben hat und die Netzentgelte trotz des Genehmigungsvorbehalts gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB gerichtlich überprüft werden können (BGHZ 164, 336 <343>; BGH, NJW 2012, S. 3092 <3094> Rn. 33). Dabei hat der Netzbetreiber im Rückforderungsprozess, wenn der Netznutzer die Entgelte nur unter Vorbehalt gezahlt hat, die Billigkeit der von ihm verlangten Entgelte grundsätzlich darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BGH, NJW 2011, S. 212 <213> Rn. 27 ff.; NJW 2014, S. 3089 <3090> Rn. 15). Nach dem Inkrafttreten des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes im Jahr 2005 kann er sich zur Darlegung der Billigkeit der von ihm verlangten Netzentgelte - in einem ersten Schritt - auf die kostenorientierte Entgeltgenehmigung nach § 23a EnWG stützen. Es obliegt dann dem Netznutzer, zunächst im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die behördlich genehmigten Netzentgelte überhöht sein sollen, und die indizielle Wirkung der Entgeltgenehmigung zu erschüttern (vgl. BGH, NJW 2012, S. 3092 <3094 f.> Rn. 36 f.). 30 Die von den angegriffenen Entscheidungen angenommene Indizwirkung der kostenorientierten Entgeltgenehmigungen und die verlangten Darlegungen zu deren Erschütterung erscheinen im Hinblick auf die Besonderheiten der Stromnetzentgeltregulierung und des Energiewirtschaftsrechts schon einfachrechtlich nicht als unvertretbar. Durch das behördliche Genehmigungsverfahren und die Festsetzung von Höchstpreisen wird das einseitige Leistungsbestimmungsrecht der Netzbetreiber aus § 315 BGB beschränkt und es findet bereits eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Entgelte statt. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, dass vor diesem Hintergrund die konkret von ihr verlangten Darlegungen zur Erschütterung der Indizwirkung und die an die Substantiierung gestellten Anforderungen auf sachfremden Erwägungen beruhen und eine unter keinen Umständen mehr zu vertretende Auslegung des § 315 Abs. 3 BGB darstellen könnten (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; 89, 1 <14>; 96, 189 <203>). 31
  4. bb)Eine mögliche Verletzung des Art. 3 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG wird nicht hinreichend begründet aufgezeigt. Dass das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip folgende Erfordernis grundsätzlicher Waffengleichheit und gleichmäßiger Verteilung des Prozessrisikos im Zivilprozess (vgl. BVerfGE 52, 131 <144>) die Vorlage der ungeschwärzten Genehmigungsunterlagen erfordert hätte, wird nicht hinreichend begründet dargelegt. 32

(1)Die Beschwerdeführerin zeigt schon das behauptete Informationsungleichgewicht nicht hinreichend substantiiert auf. Sie legt nicht dar, welche konkreten Informationen, insbesondere zu den Kosten, ihr aus den Genehmigungsbescheiden oder anderen Zusammenhängen bekannt waren, welche Angaben in den Genehmigungsbescheiden geschwärzt waren und inwieweit deren Kenntnis für ihren Tatsachenvortrag zur Erschütterung der Indizwirkung relevant beziehungsweise welche weiteren Tatsachen aus Ihrer Sicht notwendig gewesen wären, um die Indizwirkung zu erschüttern. Aufgrund der Ausführungen in den Beschwerdeschriften kann auch nicht nachvollzogen werden, welche konkreten Informationen die Beschwerdeführerin noch von dritter Seite zumutbar hätte bekommen können oder um welche konkreten Angaben sie sich bei Dritten vergeblich bemüht hat. 33
(2)Die Beschwerdeführerin hat sich auch mit entgegenstehenden Rechten wie dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der beklagten Netzbetreiberinnen nicht in der gebotenen Tiefe auseinandergesetzt. Der Verweis auf ein beigefügtes Gutachten, das Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bei Monopolisten pauschal verneint, genügt dafür nicht. Zwar sind die Netzbetreiber natürliche Monopolisten, sie stehen aber jedenfalls in nach- und vorgelagerten Märkten sowie in Bereichen wie Effizienzvergleich und Konzessionsvergaben untereinander und in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten, Kapitalgebern und beim Personal mit anderen im Wettbewerb. Netzbetreiber haben daher an der Nichtverbreitung von Informationen, über die sich Rückschlüsse über die Ausbaustrategie oder die getätigten Investitionen ableiten lassen, ein berechtigtes Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12 -, juris, Rn. 77). Aus den Entgeltgenehmigungen und den Antragsunterlagen lassen sich jedoch detaillierte Angaben zu Kosten und damit die den Netzbetreibern anfallenden Kostenarten sowie weitere netzwirtschaftliche Parameter entnehmen. Auf die Frage, inwieweit diese Informationen den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der beklagten Netzbetreiberinnen unterfallen, geht die Beschwerdeführerin, die die vollständige Offenlegung der Genehmigungsunterlagen verlangt und nicht zwischen wettbewerbsrelevanten und nicht wettbewerbsrelevanten Angaben unterscheidet, nicht in ausreichendem Umfang ein. Zudem blendet sie die besonderen gesetzlichen Regelungen nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), §§ 71, 84 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EnWG bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen aus (vgl. dazu: BVerfGE 115, 205 <235 f.>). Inwieweit die Beschwerdeführerin bezüglich der genannten Teilbereiche im Wettbewerb zu den beklagten Netzbetreiberinnen steht oder nicht, trägt sie nicht substantiiert vor. 34 cc) Eine Verletzung von Art. 2 Abs.

Art. 20Abs.

3 GG wird nicht hinreichend begründet. Die Beschwerdeführerin legt eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Erschwerung ihres gerichtlichen Zugangs durch unerfüllbar hohe Anforderungen an die Darlegungslast nicht hinreichend substantiiert dar. 35 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Bundesgerichtshof habe den Justizgewährungsanspruch dadurch verletzt, dass er konkreten Sachvortrag in ihren Revisionsbegründungen beziehungsweise ihren Nichtzulassungsbeschwerden nicht berücksichtigt habe, verkennt sie schon den Prüfungsmaßstab im Revisions- beziehungsweise Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sowie, dass der Bundesgerichtshof als letztinstanzliches Gericht verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 86, 133 <146>). Zu den Zulassungsgründen trägt die Beschwerdeführerin dagegen nichts vor. 36 Aber auch soweit die Beschwerdeführerin in der angenommenen Indizwirkung der Entgeltgenehmigung eine Erschwerung ihres Zugangs zu den Gerichten sieht, gelingt es ihr nicht, eine mögliche Verletzung von grundrechtsgleichen Rechten schlüssig aufzuzeigen. Schon mit dem Maßstab des billigen Ermessens im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB setzt sie sich nicht substantiiert auseinander. Sie verkennt die öffentlichrechtliche Wirkung der Entgeltgenehmigung gemäß § 23a EnWG, die bereits das Leistungsbestimmungsrecht der Netzbetreiber im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB beschränkt. 37 Ebenso wenig nimmt sie die Begründung der Indizwirkung hinreichend in den Blick. Die Annahme, dass die Erteilung der Genehmigung nach § 23a EnWG ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit und Angemessenheit der genehmigten Entgelte darstellt, beruht in erster Linie darauf, dass die Genehmigungsentscheidung aufgrund der engen Vorgaben der Entgeltkontrolle nach den energiewirtschaftlichen Vorschriften und in der damit verbundenen Prüftiefe durch die (neutrale) Regulierungsbehörde getroffen wird. Die Beschwerdeführerin übergeht dabei auch Sinn und Zweck der erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingeführten Ex-ante-Entgeltgenehmigung, durch rechtssichere Netzzugangsbedingungen mittels im Vorhinein genehmigter Entgelte die Voraussetzung für funktionierenden Wettbewerb im Strommarkt zu schaffen (vgl. Stellungnahme des Bundesrats vom 24. September 2004, BRDrucks 613/04 <B>, S. 20; dazu: Missling, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 23a EnWG, Rn. 17 f. <August 2009>). Die der Ex-ante-Regulierung vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit beigemessene Bedeutung ergibt sich auch aus § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und § 111 Abs. 3 EnWG. Die Beschwerdeführerin übersieht vor diesem Hintergrund, dass der Gesetzgeber mit der Entscheidung für die Ex-ante-Regulierung der Rechtssicherheit im Gegensatz zum individuellen Kostenfeststellungsinteresse ein größeres Gewicht zugebilligt hat. 38 Soweit generelle Schwächen der Datenerhebung und die generelle Dichte und Tiefe der Prüfung durch die Bundesnetzagentur angegriffen werden, setzt sich die Beschwerdeführerin schließlich auch nicht hinreichend damit auseinander, dass die Entgeltgenehmigungen gemäß § 23a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 EnWG stets nur befristet und unter dem Vorbehalt eines Widerrufs erteilt werden. Letztlich zeigt sie nicht auf, dass die Annahme der Indizwirkung auf sachfremden Erwägungen beruhen könnte. 39 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 40 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE422121701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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