KVRE422151701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170918.2bvr045117 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20170918 2 BvR 451/17, 2 BvR 520/17, 2 BvR 613/17, 2 BvR 614/17, 2 BvR 665/17 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs
Art. 19Abs.
4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts verletzen die Beschwerdeführer in ihrer durch Art. 3 Abs.
Art. 19Abs.
4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit. 9 1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs.
Art. 19Abs.
4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. 10 Die Auslegung und Anwendung des § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. 11 Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; vgl. ausführlich Bergner/Pernice, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts II, 241 <258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279 <282>; 8, 213 <217>). 12
- Gemessen an diesen Maßstäben halten die angegriffenen Beschlüsse einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat in den Prozesskostenhilfeverfahren über eine schwierige Tatsachenfrage entschieden, die jedenfalls durch das übergeordnete Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nicht geklärt war. Zwar hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bis zum
- November 2016 in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom
- Januar 2012 - 14 A 2484/11.A -; vom
- Dezember 2013 - 14 A 2663/13.A -; vom
- Februar 2014 - 14 A 198/14.A -; vom
- September 2016 - 14 A 1802/16.A -; vom
- Oktober 2016 - 14 A 1852/16.A -, alle juris) entschieden, dass unverfolgt ausgereisten Syrern nicht allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung im Ausland und des längeren Auslandsaufenthaltes politische Verfolgung drohe und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen. Mit Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- November 2016 - 2 BvR 31/14 - hat das Bundesverfassungsgericht jedoch die Frage, ob auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen allen potentiell nach Syrien zurückkehrenden Asylbewerbern Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren ist, als bundesrechtliche Rechtsfrage gewertet, die nicht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen geklärt sei. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom
- Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn. 4) ist auf der Grundlage der auch vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen angenommenen Tatsachenfeststellung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt. Er hat angenommen, dass aus Syrien illegal ausgereisten Flüchtlingen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt und sich dort nicht nur kurzfristig aufgehalten haben, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- November 2016 hatte zur Folge, dass die streitgegenständliche Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung Nordrhein-Westfalens ab diesem Zeitpunkt erneut ungeklärt war. Das Verwaltungsgericht konnte auch nicht die übrige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Beantwortung der sich in den Prozesskostenhilfeverfahren stellenden Frage heranziehen. Auch dort ist nicht geklärt, ob unverfolgt ausgereisten Syrern wegen ihrer illegalen Ausreise, Asylantragstellung im Ausland und ihres längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Einige Oberverwaltungsgerichte, auf deren Auffassung sich das Verwaltungsgericht Minden stützt, lehnen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- November 2016 - 3 LB 17/16 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
- Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; Bayerischer VGH, Urteil vom
- Dezember 2016 - 21 ZB 16.30338 -; OVG Saarland, Urteil vom
- Februar 2017 - 2 A 515/16 -). Andere Oberverwaltungsgerichte sprechen die Flüchtlingseigenschaft zu (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom
- Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A. -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -). Die erstinstanzliche Entscheidungspraxis zu dieser Frage ist sehr uneinheitlich. Erst nach Erlass der angegriffenen Beschlüsse hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom
- Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - die streitgegenständliche Frage unter Annahme veränderter tatsächlicher Feststellungen für die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung in Nordrhein-Westfalen einer Klärung zugeführt. Da die streitgegenständliche Frage mangels zur Verfügung stehender Auslegungshilfen zuvor ungeklärt war, stellte die Versagung von Prozesskostenhilfe die Unbemittelten gegenüber den Bemittelten deutlich schlechter und nahm ihnen die Chance, ihren Rechtsstandpunkt in der mündlichen Verhandlung und in der zweiten Instanz weiter zu vertreten. 13
- Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind aufzuheben und die Sachen dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. III. 14 Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die ihnen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE422151701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public