KVRE422751701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171017.1bvr074717 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20171017 1 BvR 747/17 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, § 90 BVerfGG, § 1 Abs 1 TSG, § 4 Abs 3 S 1 TSG, § 8 TSG vorgehend OLG Hamm, 22. Februar 2017, Az: 15 W 2/17, Beschlussvorgehend AG Dortmund, 31. August 2016, Az: 306 III 15/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Keine neue Entscheidung über Verfassungsmäßigkeit des Begutachtungserfordernisses gem § 4 Abs 3 TSG geboten (siehe BVerfGE 128, 109) - jedoch Beschränkung der Begutachtung auf diejenigen Aspekte, die für die sachliche Aufklärung der in § 1 Abs 1 TSG normierten Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels notwendig sind - hier: fehlendes Rechtsschutzbedürfnis Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die beschwerdeführende Person wendet sich unmittelbar gegen die Versagung der nach dem Transsexuellengesetz (TSG) beantragten Änderung ihres Vornamens (§ 1 TSG) und ihres Personenstands (§ 8 TSG) und mittelbar gegen § 4 Abs. 3 TSG, wonach in beiden Fällen die Einholung von zwei Sachverständigengutachten erforderlich ist. 2 1. Die beschwerdeführende Person stellte einen Antrag auf Änderung des Vornamens nach § 1 TSG und auf Feststellung der weiblichen Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 TSG und trug vor, dass ihren Anträgen auch ohne die Einholung von zwei Sachverständigengutachten stattzugeben sei. Die zugrunde liegende Vorschrift des § 4 Abs. 3 TSG sei verfassungswidrig. Das Amtsgericht wies diesen Antrag mit angegriffenem Beschluss vom 31. August 2016 zurück. Mit angegriffenem Beschluss vom 22. Februar 2017 wies das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück. 3 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die beschwerdeführende Person in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein. § 4 Abs. 3 TSG sei verfassungswidrig. 4 Im Zentrum der ausführlich begründeten Verfassungsbeschwerde steht die Rüge, § 4 Abs. 3 TSG verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Gerügt wird insbesondere, der Gesetzgeber habe mit dieser Bestimmung einen Zweck verfolgt, der nicht (mehr) legitim sei. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, bei der Transsexualität handele es sich um eine psychische Störung oder gar Krankheit, die besonderer Beobachtung und Behandlung bedürfe. Durch die in § 4 Abs. 3 TSG vorgesehenen Begutachtungen solle die betroffene Person "hingeführt" werden zu einer ärztlichen Beratung und Betreuung einschließlich Behandlung (Verweis auf BTDrucks 8/2947, S. 12). Die Einschätzung des Gesetzgebers basiere aber auf mittlerweile obsoleten medizinischen Auffassungen und sei mit jüngeren medizinischen Erkenntnissen nicht in Einklang zu bringen, wonach Transsexualität keine psychische Störung oder Krankheit sei. § 4 Abs. 3 TSG verfolge mithin keinen legitimen Zweck, weil diese auf Behandlung und Betreuung Kranker ausgerichtete Vorschrift gerade hierzu nicht mehr dienen könne. Darüber hinaus macht die beschwerdeführende Person zahlreiche Einwände gegen die Eignung, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Regelung geltend. Sie beanstandet insbesondere, dass die Begutachtungen keinerlei formalisiertem Verfahren folgten und daher die konkreten Ergebnisse der Begutachtungen einzig dem Wissens- und Meinungsstand des jeweiligen Begutachtenden geschuldet seien; die Begutachtungsergebnisse seien folglich willkürlich und zufällig. So erstreckten sich die Begutachtungen nach neueren Erkenntnissen nicht selten auf Informationen, die überhaupt nicht von der nach dem Transsexuellengesetz zu begutachtenden Fragestellung erfasst seien, zum Beispiel auf intime Details aus der Kindheit und die sexuelle Vergangenheit, was nach heute geltenden diagnostischen Kriterien nicht relevant sei (Verweis auf Adamietz et al., Regelungs- und Reformbedarf für transgeschlechtliche Menschen, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Frauen, Senioren und Jugend 2017, S. 101). 5 Zwar habe sich das Bundesverfassungsgericht im Beschluss des Ersten Senats vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - bereits knapp zu der Begutachtungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 TSG geäußert und ausgeführt, es sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die personenstandsrechtliche Anerkennung an solche Voraussetzungen zu knüpfen" (Verweis auf BVerfGE 128, 109 ff.). Doch hätten dem damaligen Beschluss wesentlich andere, inzwischen überholte wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde gelegen. Die medizinische Wissenschaft gehe inzwischen nicht mehr davon aus, dass es sich bei der Transsexualität um eine Krankheit oder psychische Störung handele. Vor diesem Hintergrund sei nun eine andere Meinung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 TSG möglich, obwohl die Entscheidung, dass die Begutachtungspflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, lediglich wenige Jahre zurückliege. II. 6 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Aussicht auf Erfolg hat. Wie die beschwerdeführende Person darlegt, hat das Bundesverfassungsgericht erst vor wenigen Jahren durch Senatsbeschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 -festgestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn nach § 4 Abs. 3 TSG die Voraussetzungen des Namens- und Personenstandswechsels (§ 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 TSG) durch zwei Gutachten voneinander unabhängiger Sachverständiger nachgewiesen werden müssen, die über einschlägige fachliche Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Transsexualität verfügen (vgl. BVerfGE 128, 109 <130>). Die Verfassungsbeschwerde gibt im Ergebnis keinen Anlass, über diese Frage erneut zu entscheiden. 7 1. Die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - besagt nicht und beruht auch nicht auf der Annahme, Transsexualität sei ein krankhafter Zustand und § 4 Abs. 3 TSG bezwecke, die Betroffenen im Wege der Begutachtung ärztlicher Behandlung zuzuführen. Dass Transsexualität heute nicht (mehr) als Krankheit angesehen wird, kann darum an der rechtlichen Würdigung des Begutachtungserfordernisses durch das Bundesverfassungsgericht nichts ändern. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.