KVRE422901701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171109.1bvr236914 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20171109 1 BvR 2369/14 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG vom 21.06.2005, Anl 1 Nr 1 AAÜG, Anl 1 Nr 4 AAÜG, Anl 5 AAÜG, AAÜGÄndG 1, Anlage II Kap VIII H EinigVtr, Anlage II Kap VIII H III Nr 9 Buchst b S 3 Ziff 1 EinigVtr, ZAVtIVDBest 2 vorgehend BSG, 8. Juli 2014, Az: B 5 RS 5/14 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 30. Januar 2014, Az: L 8 R 83/11, Urteilvorgehend SG Berlin, 25. November 2010, Az: S 27 R 1103/07, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zur Anwendung des § 6 Abs 2 Nr 4 AAÜG auf in der DDR erworbene Anwartschaften eines stellvertretenden Ministers aus der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz bzw der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei unzureichend substantiierter Darlegung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bzw einer anderweitigen Grundrechtsverletzung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überführung in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erworbener Versorgungsanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland im Falle eines stellvertretenden Ministers der DDR. I. 2 1. Das Alterssicherungssystem der DDR beruhte auf der Kombination einer vergleichsweise geringen Rente aus der Sozialpflichtversicherung, der Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) und zahlreicher Zusatz- und Sonderversorgungssysteme, die im Einzelnen sehr unterschiedlich ausgestaltet waren (vgl. hierzu ausführlich BVerfGE 100, 1 <3 ff.>). In die verschiedenen Zusatzversorgungssysteme waren so unterschiedliche Berufsgruppen wie etwa die hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates oder der Parteien, aber zum Beispiel auch Ärzte und Zahnärzte mit eigener Praxis, künstlerisch Beschäftigte des Rundfunks, Fernsehens und Filmwesens sowie Angehörige der sogenannten technischen und wissenschaftlichen Intelligenz einbezogen. 3 Nach der Wiedervereinigung wurden die ostdeutschen Rentenansprüche und -anwartschaften einschließlich der Anwartschaften aus den Versorgungssystemen in das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik überführt. Bei der Ermittlung der für die Rentenhöhe maßgeblichen Entgeltpunkte sind danach für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem die berücksichtigungsfähigen Verdienste nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) heranzuziehen (vgl. § 259b Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI>). 4 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind den entsprechenden Pflichtbeitragszeiten beziehungsweise den hierfür zu ermittelnden Entgeltpunkten grundsätzlich die erzielten Arbeitsentgelte oder -einkommen - höchstens bis zu der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung - zugrunde zu legen. Für bestimmte Entgelte sind allerdings in Umsetzung der Vorgaben des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrags (EV) - hinsichtlich der Abschaffung ungerechtfertigter und des Abbaus überhöhter Leistungen (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 3 EV) zusätzlich besondere Bemessungsgrenzen zu beachten (vgl. §§ 6 f. AAÜG). 5 Nachdem das Bundesverfassungsgericht zwei Fassungen der zu diesem Zweck geschaffenen Regelungen in § 6 Abs. 2 und Abs. 3 AAÜG wegen ihrer konkreten Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt hatte (vgl. BVerfGE 100, 59 und BVerfGE 111, 115), erhielt § 6 Abs. 2 AAÜG durch das Erste Gesetz zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. AAÜG-ÄndG) vom 21. Juni 2005 (BGBl I S. 1672) folgenden Wortlaut: "Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 bis zum 17. März 1990, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde als (1.) […], (4.) Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder Ministerrat oder als ihre jeweiligen Stellvertreter, (5.) […] ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst höchstens der jeweilige Betrag der Anlage 5 zugrunde zu legen." Für den von § 6 Abs. 2 AAÜG in der neuen Fassung erfassten, gegenüber der früheren Regelung deutlich verkleinerten Personenkreis sieht die Vorschrift somit bei der Ermittlung der Entgeltpunkte eine Kürzung der berücksichtigungsfähigen Entgelte aus den Zeiten der Zugehörigkeit zu den in Bezug genommenen Versorgungssystemen - zu denen sowohl das Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates (Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) als auch die Zusatzversorgungssysteme der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) wie der wissenschaftlichen Intelligenz (Nr. 4 der Anlage 1 zum AAÜG) gehören - auf den Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR im jeweiligen Kalenderjahr vor. 6 Mit Beschluss vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233) bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG gerade für dessen hier maßgebliche Nummer 4. Sowohl im Hinblick auf den grundrechtlichen Eigentumsschutz für Rentenanwartschaften aus Art. 14 Abs. 1 GG als auch im Hinblick auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG hielt es die Begrenzung der zu überführenden Entgelte für verfassungsgemäß. Namentlich sei die Regelung durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt, nachdem der Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel verfolgt habe, überhöhte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen bestimmter Personengruppen aus Tätigkeiten, in denen diese im Vergleich mit anderen Personengruppen bei typisierender Betrachtung einen erheblichen Beitrag zur Stärkung oder Aufrechterhaltung des politischen Systems der DDR geleistet hätten, nicht in vollem Umfang in die Rentenversicherung zu übernehmen und bei der künftigen sozialen Sicherung fortwirken zu lassen. Der Kritik des vorlegenden Sozialgerichts, der Gesetzgeber habe durch die Lückenhaftigkeit des Katalogs in § 6 Abs. 2 AAÜG das von ihm gewählte Ordnungsprinzip verletzt, weil die Vorschrift nur einen kleinen Teil des Führungspersonals der DDR erfasse, ohne dass ein sachlicher Grund erkennbar sei, warum nur diese Personengruppen und nicht zum Beispiel auch weitere Mitglieder des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) oder das Führungspersonal in der Wirtschaft wie General- oder Kombinatsdirektoren ausgewählt worden seien, folgte das Bundesverfassungsgericht nicht. In diesem Zusammenhang führte es aus, für die Angehörigen der Zusatzversorgungssysteme der technischen und wissenschaftlichen Intelligenz, denen Generaldirektoren oder Kombinatsdirektoren typischerweise angehört hätten, habe § 6 AAÜG zu keinem Zeitpunkt Begrenzungen des zu berücksichtigenden Einkommens auf Werte unterhalb der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze vorgesehen; es habe daher kein Anlass bestanden, die Verdienste dieser Berufsgruppen anlässlich der Neufassung von § 6 Abs. 2 AAÜG erstmals zu begrenzen (vgl. BVerfGE 126, 233 <268>). 7 2. Der am 22. Mai 1929 geborene Beschwerdeführer studierte nach kaufmännischer Lehre und kaufmännischer Tätigkeit in der Zeit von September 1952 bis August 1955 an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaften in Potsdam-Babelsberg und der Hochschule für Finanzwissenschaft Berlin. Anschließend war er als Parteisekretär der SED tätig, danach - zuletzt als Werksdirektor - bei dem Volkseigenen Betrieb (VEB) Maxhütte Unterwellenborn. In dem im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraum vom 22. Januar 1964 bis zum 31. März 1968 war er Stellvertreter des Ministers im Ministerium der Finanzen der DDR. Anschließend übte er weitere Tätigkeiten als "politischer Mitarbeiter", als Vorstandsmitglied der Deutschen Außenhandelsbank und als Staatssekretär aus. 8 Mit Urkunde vom 2. März 1962, also während seiner Tätigkeit für den VEB Maxhütte, wurde ihm mit Wirkung vom 1. August 1960 Versorgung nach dem zusätzlichen Altersversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) zugesagt. Ein mit dem Ministerium der Finanzen der DDR vor Beginn der Tätigkeit als stellvertretender Finanzminister geschlossener Einzelvertrag vom 11. Januar 1964 sah einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung vor. Dabei wurde auf die "Vorschriften der VO vom 12.07.1951" verwiesen, womit offenbar die Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR vom 12. Juli 1951 (VO AVIwiss) gemeint war. Später - nach dessen Einführung im Jahre 1971 - gehörte er dem Zusatzversorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates an. 9 3. Nachdem zuvor bereits mehrere Überführungsbescheide des zuständigen Versorgungsträgers und mehrere Rentenbescheide ergangen waren, stellte der im Ausgangsverfahren beklagte Rentenversicherungsträger (im Folgenden: Beklagte) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 (BVerfGE 111, 115), dem Erlass des Ersten Gesetzes zur Änderung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und einer weiteren, daraufhin vom Versorgungsträger geänderten Überführungsentscheidung die Altersrente des Beschwerdeführers durch den angegriffenen Rentenbescheid ab Rentenbeginn neu fest. Dabei berücksichtigte sie die im streitigen Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste wie bereits in den früheren Bescheiden nur begrenzt auf die Werte der Anlage 5 zum AAÜG. 10 Der neue Bescheid wurde über § 96 Sozialgerichtsgesetz Gegenstand eines bereits anhängigen Klageverfahrens gegen vorangegangene Rentenbescheide, die durch den angegriffenen Bescheid ersetzt wurden. Die Klage blieb ebenso wie die anschließende Berufung erfolglos. Das Landessozialgericht führte zur Begründung im Wesentlichen aus, trotz der auf die AVItech bezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233), auf die sich der Beschwerdeführer berufe, zeige sich an der Entscheidung im Übrigen, dass das Bundesverfassungsgericht wie auch der Gesetzgeber zur Rechtfertigung von § 6 Abs. 2 AAÜG allein an die ausgeübte Funktion und nicht zusätzlich an die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versorgungssystem, etwa der Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates, anknüpfe. Es habe sich bei der Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers der Finanzen ungeachtet der Zuordnung zur AVItech tatsächlich um eine Tätigkeit im Staatsapparat gehandelt. Ein Beitritt zur Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sei dem Beschwerdeführer im streitigen Zeitraum noch nicht möglich gewesen, da dieses Versorgungssystem erst mit Wirkung zum 1. März 1971 eingeführt worden sei. Er habe auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen er gegenüber einem Minister oder stellvertretenden Minister, der dem Versorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates beigetreten sei, bessergestellt werden sollte. Es sei nicht dargetan, dass er - bezüglich der erhaltenen Vergünstigungen - anders behandelt worden sei als ein Minister, der dem Versorgungssystem für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates oder einem anderen - systemnäheren - Versorgungssystem angehört habe. 11 Die anschließend erhobene Beschwerde wegen der vom Landessozialgericht nicht zugelassenen Revision verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig. 12 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer in erster Linie die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG durch die Entgeltbegrenzung, insbesondere soweit die Auslegung von § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG durch die Beklagte und die Fachgerichte dazu führe, dass auch die Zeiten seiner Zugehörigkeit zur AVItech von dieser erfasst würden. Insoweit stehe die Regelung in der Auslegung, die ihr das Landessozialgericht gegeben habe, auch im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 (BVerfGE 126, 233), nachdem das Bundesverfassungsgericht selbst dort davon ausgegangen sei, dass Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech von einer Kürzung ausgenommen werden müssten. Er habe auch nicht die vom Gesetzgeber angenommene privilegierte Position innegehabt; insbesondere gelte dies für die Zeiten seiner Zugehörigkeit zur AVItech. Er sei nicht in den Genuss der vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Privilegien gekommen, sein Gehalt sei im Vergleich zur vorherigen Tätigkeit als Werksdirektor beim VEB Maxhütte nicht angestiegen. 13 Ergänzend macht er unter anderem geltend, dass es an Rechtsschutzmöglichkeiten zur Abwehr des Grundrechtseingriffs mangele und ihm auf Grund der Struktur der gesetzlichen Regelung rechtliches Gehör, insbesondere zur Angemessenheit der Vergütung als stellvertretender Minister und zur Unangemessenheit der Anwendung der Rechtsfolgen nach dem AAÜG, nicht gewährt werde. 14 Bezüglich des Beschlusses des Bundessozialgerichts macht er zudem eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz geltend. Das Bundessozialgericht habe die Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes in verfassungswidriger Weise überspannt. II. 15 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt. 16 1. Nach diesen Vorschriften ist ein Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232>; stRspr). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <180>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 123, 186 <234>; 142, 234 <251 Rn. 28>; stRspr). 17 Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit dieser und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232>; stRspr) und dass sie auf diesem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; stRspr). 18 2. Zentral macht der Beschwerdeführer geltend, durch die nur begrenzte Überführung der Entgelte aus der Zeit seiner Tätigkeit als stellvertretender Minister bei gleichzeitiger Zugehörigkeit zur AVItech würden seine Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Er stützt sich dabei zum einen auf grundsätzliche Erwägungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der besonderen Beitragsbemessungsgrenze aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG in Verbindung mit Anlage 5 zum AAÜG (dazu a), zum anderen auf Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 6. Juli 2010, denen er entnimmt, dass jedenfalls für Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech oder AVIwiss eine Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Verdienste auf der Grundlage dieser Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zulässig sei (dazu b). Dies, aber auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs (dazu
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