KVRE422921701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171110.2bvr177516 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20171110 2 BvR 1775/16 Stattgebender Kammerbeschluss Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 242 StGB, § 246 StGB, § 98 StPO, § 102 StPO vorgehend LG Leipzig, 27. Juli 2016, Az: 8 Qs 49/16, Beschlussvorgehend AG Leipzig, 13. April 2016, Az: 281 ER 05 Gs 1466/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Wohnungsdurchsuchung verletzt bei unzureichendem Tatverdacht Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - hier: Durchsuchung wegen Verdachts des Diebstahls eines Mobiltelefons bzw einer insoweit begangenen Fundunterschlagung trotz lediglich sehr schwacher tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat und einer Täterschaft des Beschwerdeführers - Vernehmung des Beschuldigten als milderes Mittel Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 13. April 2016 - 281 ER 05 Gs 1466/16 - und der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2016 - 8 Qs 49/16 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 27. Juli 2016 - 8 Qs 49/16 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. 1 Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers. I. 2 1. Gegen den Beschwerdeführer wurde bei der Staatsanwaltschaft Leipzig ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls oder (Fund-)Unterschlagung geführt. Das Verfahren war aufgrund einer bei dem Polizeirevier Leipzig-Südost am 9. Februar 2016 erstatteten Strafanzeige der Zeugin E... eingeleitet worden. 3 Die Anzeigeerstatterin hatte angegeben, dass sie sich am 5. Februar 2016 ab 19.30 Uhr in einem Billardzentrum in Leipzig aufgehalten habe, wo sie mit einer Freundin Tischtennis gespielt habe. Ihre Tasche, in der sich auch ihr Smartphone Samsung Galaxy Fit befunden habe, habe sie auf einem der benachbarten Tische abgelegt. Sie hätten etwa eine Stunde gespielt. Im Bereich des Tisches hätten sie nur einen vorbeilaufenden Kellner wahrgenommen. 4 Als sie gegen 22.00 Uhr wieder zu Hause gewesen sei, habe sie festgestellt, dass sich ihr Smartphone nicht mehr in ihrer Tasche befunden habe. Ein Versuch, das Mobiltelefon durch Anrufen der eigenen Nummer in der Wohnung aufzufinden, sei ebenso erfolglos geblieben wie die Suche im Fahrzeug ihrer Freundin. Am Morgen des Folgetags habe ihre Freundin bemerkt, dass jemand in dem WhatsApp-Benutzerkonto der Anzeigeerstatterin eine Nachricht angenommen habe. Sie sei daher der Ansicht, dass ihr Smartphone entwendet worden sei. 5 Am 16. Februar 2016 teilte die Zeugin E... ergänzend zu der von ihr erstatten Strafanzeige mit, dass sie am 10. Februar 2016 um 15.16 Uhr von der Mobilfunknummer ... angerufen worden sei. Eine weibliche Stimme habe ihr in schlecht verständlichen Worten Folgendes mitgeteilt: "Sie kriegen ihr Handy wieder". Mehr habe die Anruferin nicht gesagt. Der Anruf habe sieben Sekunden gedauert. Sie habe noch am selben Tag eine SMS an diese Mobilfunknummer geschrieben, in der sie um Kontaktaufnahme gebeten und eine Belohnung für die Herausgabe des Smartphones versprochen habe. Hierauf habe sie jedoch keine Antwort erhalten. 6 2. Auf ein Auskunftsersuchen gemäß § 112 TKG teilte der betreffende Mobilfunkanbieter mit, dass der Beschwerdeführer der Anschlussinhaber der von der Anzeigeerstatterin angegebenen Rufnummer sei. Durch eine anschließende Abfrage bei dem sächsischen Melderegister ermittelte die Polizei daraufhin die dort zu dem Beschwerdeführer gespeicherten Personendaten, unter anderem dessen aktuelle Wohnanschrift in Leipzig. 7 In einem Ermittlungsbericht vom 15. März 2016 führte der sachbearbeitende Polizeibeamte aus, dass aufgrund der vorgenannten Erkenntnisse der "dringende Verdacht" bestehe, dass der nun als Beschuldigter geführte Beschwerdeführer das Smartphone der Zeugin E... am 5. Februar 2016 entwendet habe. Es müsse noch ermittelt werden, ob es sich bei dem Beschwerdeführer um den Kellner des Billardzentrums handele, der als einzige Person an den Sachen der Zeugin vorbeigelaufen sein solle. Es sei jedoch auffällig, dass die Zeugin und der Beschwerdeführer in derselben Straße wohnten. Noch bemerkenswerter sei, dass die beiden Hausnummern sich unmittelbar gegenüber lägen. Es sei auch durchaus möglich, dass die Zeugin ihr Smartphone beim Aussteigen aus dem Fahrzeug ihrer Freundin vor dem Haus verloren habe und dieses dann durch den Beschwerdeführer aufgefunden worden sei. Im sächsischen Melderegister seien zwei Kinder des Beschwerdeführers eingetragen. Es scheine indes ausgeschlossen, dass diese sich im Besitz des Smartphones befänden oder befunden hätten. Sie seien fünf und sieben Jahre alt. 8 In einem weiteren Ermittlungsbericht vom 16. März 2016 hielt der sachbearbeitende Polizeibeamte unter anderem fest, dass die Anzeigeerstatterin auf seine Nachfrage hin nicht habe ausschließen können, dass sie ihr Smartphone beim Aussteigen aus dem Auto oder beim Aufschließen der Haustür verloren haben könnte. Sie habe zu Hause festgestellt, dass das vordere Fach ihrer mitgeführten Tasche gerissen gewesen sei. Die Zeugin sei sich sicher gewesen, dass sie ihr Smartphone in dieses vordere Fach hineingelegt hätte. 9 Der Sachbearbeiter übersandte daraufhin der Staatsanwaltschaft Leipzig die Verfahrensakte zur Prüfung und "eventuellen Erwirkung" eines Durchsuchungsbeschlusses für die Wohnung des Beschwerdeführers. 10 3. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Leipzig durch Beschluss vom 13. April 2016 die Durchsuchung der Person und der Wohnung sowie der Fahrzeuge des Beschwerdeführers nach dem der Anzeigeerstatterin abhanden gekommenen Smartphone Samsung Galaxy Fit an. 11 Dem Beschwerdeführer wurde in dem Durchsuchungsbeschluss zur Last gelegt, das Smartphone der Anzeigeerstatterin auf bislang unbekannte Art und Weise erlangt und auch auf deren Herausgabeverlangen hin nicht wieder an diese zurückgegeben zu haben. Dies sei strafbar als Diebstahl oder (Fund-)Unter-schlagung gemäß § 242 Abs. 1, § 246 Abs. 1 StGB. 12 Am 9. Mai 2016 erfolgte die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers, bei der das Smartphone der Anzeigeerstatterin nicht aufgefunden wurde. 13 4. Am 19. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter vernommen. 14 Der Beschwerdeführer gab an, dass er seinem achtjährigen Sohn G... ein Handy für gelegentliche Anrufe zur Verfügung gestellt habe. Die Prepaid-Karte sei auf seine Personalien eingetragen. Am 10. Februar 2016 sei seinem Sohn, der sich mit einem Schulfreund auf dem Heimweg befunden habe, ein Aushang mit der Überschrift "Smartphon verloren" aufgefallen. Die Kinder hätten sich zuerst über die falsch geschriebene Überschrift lustig gemacht und dann beschlossen, bei der angegebenen Telefonnummer anzurufen. In einem Gespräch von sechs Sekunden Dauer hätten sie der angerufenen Person den Hinweis gegeben, dass das Wort Smartphone falsch geschrieben worden sei. Sein Sohn habe ihm erzählt, dass auf seinem Handy keine SMS mit einem Herausgabeverlangen angekommen sei. Er könne dies nicht mehr prüfen, da das damalige Handy seines Sohnes Anfang April verschwunden sei. Er habe in keiner Weise etwas mit dem Verlust des Handys der Anzeigeerstatterin zu tun. 15 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 21. Juni 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. 16 5. Das Landgericht Leipzig verwarf die vom Beschwerdeführer gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 27. Juli 2016 als unbegründet. Nach Ansicht des Landgerichts lagen bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sich das der Anzeigeerstatterin abhandengekommene Handy bei dem Beschwerdeführer befunden habe. Hierauf hätten die Angaben der Anzeigeerstatterin, die Auswertung deren Handys sowie das Ergebnis des Auskunftsersuchens gemäß § 112 TKG hingedeutet. 17 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Durchsuchung stehe in einem "noch angemessenen" Verhältnis zur Art und Schwere des Tatverdachts und zur Bedeutung der aufzuklärenden Straftat. II. 18 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Der Anordnung der Durchsuchung habe nicht der erforderliche Anfangsverdacht einer Straftat zugrunde gelegen. Die Annahme der Ermittlungsbehörden, dass es sich bei der Person, welche die Anzeigeerstatterin angerufen hatte, um den Täter eines Diebstahls beziehungsweise einer Unterschlagung an deren Smartphone handele, stelle lediglich eine Vermutung dar. Die Schwere der Tat und die Stärke des Tatverdachts seien von den Gerichten zudem nur unzureichend geprüft worden. 19 Den Ermittlungsbehörden hätten schließlich auch zahlreiche andere Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden, um vor einer etwaigen Durchsuchung den Sachverhalt weiter aufzuklären. III. 20 Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen. Er vertritt die Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls wegen des Fehlens einer ausreichenden Begründung für die Durchsuchung und des damit verbundenen Eingriffs in Art. 13 Abs. 1 GG begründet sei. Sowohl die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts als auch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erschöpften sich hinsichtlich der Darlegung des Tatverdachts und hinsichtlich der Verhältnismäßigkeitsprüfung jeweils in knapp und allgemein gehaltenen Wendungen. Eine hinreichende einzelfallbezogene Darlegung sei den Ausführungen nicht zu entnehmen. Dies werde in Anbetracht der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls den Begründungsanforderungen nicht gerecht. 21 Das sächsische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. 22 Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. IV. 23 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. 24 1.
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