Obsah (9)
§ 2aArtikel 7§ 8Artikel 3§ 4§ 2§ 3§ 3a§ 11KVRE423201701 ECLI:DE:BVerfG:2017:ls20171219.1bvl000314 BVerfG 1. Senat 20171219 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 Urteil Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 31 GG, Art 72 Abs 3 S 1 Nr 6 GG
Frist für Neuregelung bis 31.12.2019
- Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG haben jede Studienplatzbewerberin und jeder Studienplatzbewerber ein Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl.
- Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze haben sich grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren. Daneben berücksichtigt der Gesetzgeber Gemeinwohlbelange und trägt dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Die zur Vergabe knapper Studienplätze herangezogenen Kriterien müssen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden.
- Der Gesetzgeber muss die für die Vergabe von knappen Studienplätzen im Studienfach Humanmedizin wesentlichen Fragen selbst regeln. Insbesondere muss er die Auswahlkriterien der Art nach selbst festlegen. Er darf den Hochschulen allerdings gewisse Spielräume für die Konkretisierung dieser Auswahlkriterien einräumen.
- Die Abiturbestenquote begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die maßgebliche Orientierung der Vergabeentscheidung an den Ortswunschangaben
die Beschränkung der Bewerbung auf sechs Studienorte lassen sich im Rahmen der Abiturbestenquote verfassungsrechtlich jedoch nicht rechtfertigen.
- Verfassungswidrig sind die gesetzlichen Vorschriften zum Auswahlverfahren der Hochschulen insofern, - als der Gesetzgeber den Hochschulen ein eigenes Kriterienerfindungsrecht überlässt, - als die Standardisierung und Strukturierung hochschuleigener Eignungsprüfungen nicht sichergestellt ist, - als die Hochschulen neben eignungsbezogenen gesetzlichen Kriterien uneingeschränkt auch auf das Kriterium eines frei zu bestimmenden Ranges der Ortspräferenz zurückgreifen dürfen, - als im Auswahlverfahren der Hochschulen die Abiturnoten berücksichtigt werden können, ohne einen Ausgleichsmechanismus für deren nur eingeschränkte länderübergreifende Vergleichbarkeit vorzusehen, - als für einen hinreichenden Teil der Studienplätze neben der Abiturdurchschnittsnote keine weiteren Auswahlkriterien mit erheblichem Gewicht Berücksichtigung finden.
- Die Einrichtung einer Wartezeitquote ist verfassungsrechtlich zulässig, wenngleich nicht geboten. Sie darf den jetzigen Anteil von 20 % der Studienplätze nicht überschreiten. Die Wartezeit muss in der Dauer begrenzt sein.
- Wollen die Länder im Rahmen des Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG von Bundesrecht abweichen, müssen sie eine Neuregelung oder eine inhaltliche Regelung im unmittelbaren Zusammenhang mit bereits geltendem Landesrecht treffen. Rein redaktionelle Anpassungen genügen nicht. Die ausdrückliche Erklärung des Abweichungswillens ist nicht erforderlich.
- a) § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummern 2 und 3
Absatz 3 Sätze 2 und 4 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 28. August 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2298) b)
- § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 10. November 2009 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 663)
§ 2a
Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) in der Fassung vom
- September 2005 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seite 629) und des Änderungsgesetzes vom
- Juni 2010 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 422, 423), - der Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom
- April 2009 zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 186)
Artikel 7Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - Bay
HZG) vom
- Mai 2007 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 320) in der Fassung des Gesetzes vom
- Juli 2012 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 339), - § 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
- Oktober 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 310)
§ 8
Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Sätze 1 bis 5 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 393) und des Gesetzes vom
- Juni 2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 198), - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
- Februar 2009 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 36)
Artikel 3
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
- Februar 2009 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 36) in der Fassung des Gesetzes vom
- März 2012 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 132), - § 1 Absätze 1 und 2
§ 4
Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I Seite 705), - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung
zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Seite 164) und § 4 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 Sätze 1 und 2
Absatz 5 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulzulassungsgesetz - HZG M-V) vom
- August 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Seite 286) in der Fassung des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Seiten 730 und 758), - Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom
- Februar 2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 47)
§ 8Absatz 1 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes (NHZG) vom 29.
Januar 1998 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 51) in der Fassung des Gesetzes vom
- Februar 2010 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 47), - § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
- Juni 2008 vom
- November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 710)
§ 2
des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz - HZG) vom
- November 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Seite 710), - § 1 des Landesgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
- Oktober 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz Seite 347), - § 1 des Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
- Juni 2008 vom
- Dezember 2008 (Amtsblatt des Saarlandes 2009 Seite 331), - Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom
- April 2009 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 155 und 259)
§ 3
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG) vom
- Juni 1993 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 462) in der Fassung des Gesetzes vom
- Oktober 2012 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 568, 575), - § 1 Absätze 1 und 2
§ 3aSätze 2 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt (HZul
G LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Seiten 297, 298), - Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung des ZVS-Gesetzes vom
- Juni 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 304), § 4 Absatz 1 Sätze 1, 2 und 4
Absatz 2 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (ZVS-Gesetz - ZVS ZuAG) vom
- Juni 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 293) in der Fassung des Gesetzes vom
- Juni 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 331) und § 12 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes (HZG) in der Fassung vom
- Februar 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Seite 75)
- § 1 des Thüringer Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Seite 529)
§ 11Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes (Thür
HZG) vom
- Dezember 2008 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Seite 535) sind, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
- § 8a des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Seite 393) ist gemäß Artikel 31 des Grundgesetzes nichtig, soweit er für die Studierendenauswahl in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote gemäß § 32 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom
- August 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2298) gilt.
- Die mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Vorschriften gelten bis zu einer Neuregelung fort. Bis zum
- Dezember 2019 ist eine Neuregelung zu treffen. A. 1 Gegenstand der Verfahren sind zwei Richtervorlagen zu bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit der Studiengang Humanmedizin betroffen ist. Dieser Studiengang ist deutschlandweit zugangsbeschränkt. Die Zahl der Studienplatzbewerber übersteigt die Zahl der verfügbaren Plätze für Studienanfänger um ein Mehrfaches. Die Vergabe der Studienplätze ist durch das Hochschulrahmengesetz des Bundes und den zwischen den Ländern geschlossenen Staatsvertrag vom
- Juni 2008 über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Staatsvertrag 2008) geregelt, der durch Gesetze der Länder in Landesrecht umgesetzt worden ist. Das vorlegende Gericht erachtet die entsprechenden Vorschriften in mehrfacher Hinsicht als verfassungswidrig. I. 2
- Die Schaffung gesetzlicher Regelungen zur Hochschulzulassung geht wesentlich auf die Numerus clausus-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus den 1970er-Jahren zurück (BVerfGE 33, 303; 43, 291). Bis dahin war die Hochschulzulassung ausschließlich Gegenstand universitärer Satzungen, bei deren Gestaltung der Gesetzgeber den Hochschulen - mit unterschiedlich ausdifferenzierten Vorgaben - einen weitreichenden Spielraum beließ. Die Folge war die Entwicklung einer Vielzahl unterschiedlicher Auswahlkriterien neben der Abiturnote und der Wartezeit (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht,
- Aufl. 2003, Einleitung, S. 4 ff.; Bode, Wissenschaftsrecht 46 [2013], S. 348 <351 ff.>; Geis, Wissenschaftsrecht Beiheft 18 [2007], S. 9; Gieseke, Wissenschaftsrecht 45 [2012], S. 3 <4 f.>; Hailbronner, Wissenschaftsrecht 29 [1996], S. 1 ff.). Aufgrund gestiegener Bewerberzahlen ab den 1960er-Jahren wurde dieses System auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten zunehmend kritisch gesehen. Das Bundesverfassungsgericht beanstandete schließlich die Regelung unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts in der ersten Numerus clausus-Entscheidung (vgl. BVerfGE 33, 303 <340 ff., 345 ff.>; vgl. weiter zur Entwicklung Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht,
- Aufl. 2011, Kapitel XI Rn. 98 f.). 3 In der Folge einigten sich im Jahr 1973 die Länder auf den ersten Staatsvertrag, in dem sie einheitliche Kriterien für die Hochschulzulassung und die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten
die Einrichtung der Zentralstelle für die Studienplatzvergabe vereinbarten. Zudem erließ der Bund das im Jahr 1976 in Kraft getretene Hochschulrahmengesetz (BGBl I S. 185 - HRG 1976). Als Auswahlkriterien wurden die nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bemessene Qualifikation und die Wartezeit festgelegt. Das zur Bewertung der unterschiedlichen Reifezeugnisse aus den Ländern eingerichtete Bonus-Malus-System wurde mit dem Hochschulrahmengesetz 1976 durch die Landesquotenregelung ersetzt (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 Satz 5 HRG 1976). Gleichzeitig wurde ein besonderes Auswahlverfahren eingeführt, das für Studiengänge mit unvertretbar hohen Zulassungsanforderungen die Ergebnisse eines Feststellungsverfahrens als zusätzliches Auswahlkriterium vorsah (§ 33 HRG 1976). Neben die im besonderen Auswahlverfahren durchgeführten Testverfahren und die zeitweise ergänzend hierzu vorgesehenen Losverfahren trat ab dem Jahr 1985 die Möglichkeit von Auswahlgesprächen durch die Hochschulen, die dadurch wieder am Zulassungsverfahren beteiligt wurden (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b HRG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom
- März 1985, BGBl I S. 605 - HRG 1985). Die eigenständige Auswahl durch die Hochschulen fand erstmals im Jahr 1998 wieder Eingang in das Zulassungsrecht (vgl. § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b HRG in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom
- August 1998, BGBl I S. 2190 - HRG 1998), und zwar für 20 % der Studienplätze, neben dem Grad der Qualifikation mit einer Quote von 55 % und der Wartezeit mit 25 % (vgl. hierzu Hailbronner, Wissenschaftsrecht 35 [2002], S. 209 <211 f.>). 4
- Die heutige Ausgestaltung der Hochschulzulassung beruht bundesrechtlich auf dem Hochschulrahmengesetz, das auf der Grundlage der früheren Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ergangen ist und fortgilt. Sie ist überdies auf den Staatsvertrag 2008 gestützt, der durch Landesgesetze in Landesrecht umgesetzt worden ist. Weiter haben die Länder Rechtsverordnungen erlassen, die namentlich das Auswahlverfahren der Hochschulen regeln. Für dieses Auswahlverfahren sind kraft Delegation in den Landesgesetzen und -verordnungen von den einzelnen Hochschulen Satzungen erlassen worden, die weitere Einzelheiten bestimmen, insbesondere aus einem vorgegebenen Katalog von Kriterien diejenigen festlegen, die in ihrem hochschuleigenen Auswahlverfahren maßgebend sind. 5
- Den Rahmen für das heutige Hochschulzulassungsrecht stecken die §§ 27 ff. HRG ab (in der Fassung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom
- August 2004, BGBl I S. 2298 - HRG). Im Gesetzgebungsverfahren war damit unter anderem die Vorstellung verbunden, dass auch Bewerber ohne "Einserabitur" im Auswahlverfahren der Hochschulen die Chance erhielten, durch die Wahl eines weniger nachgefragten Standortes ihre Zulassungschancen zu verbessern, da die Grenznoten für die Auswahl dort deutlich günstiger sein würden als an den überdurchschnittlich nachgefragten Standorten. Verbunden damit war die Erwartung, dass die Hochschulen die Möglichkeiten, weitere Auswahlkriterien anwenden zu können, auch nutzen und die Landesgesetzgeber gegebenenfalls ergänzende Vorgaben machen würden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung vom
- Juni 2004, BTDrucks 15/3475, S. 8). 6 a) § 27 Abs. 1 Satz 1 HRG bestimmt, dass jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 GG zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist. Dieser Nachweis wird gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 HRG grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis nach näherer Bestimmung des Landesrechts auch auf andere Weise erbringen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 HRG). 7 Bestimmungen über die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten und die Festsetzung von Zulassungszahlen finden sich in den §§ 29, 30 HRG. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG sind im Zusammenwirken von Hochschulen und zuständigen Stellen einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Weiteres wird in verschiedenen landesrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Kapazitätsverordnungen der Länder geregelt. Die Zulassungszahlen werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt, und zwar für den jeweils einzelnen Studiengang und für einen bestimmten Zeitraum, der die Dauer eines Jahres nicht überschreiten darf (§ 30 Abs. 2 HRG). 8 Die Länder haben eine Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen errichtet (seit dem Jahr 2008 ist dies die Stiftung für Hochschulzulassung, zuvor war es die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS). Ist nach deren Feststellung zu erwarten, dass an die Hochschulen nicht alle Bewerber für einen Studiengang zugelassen werden können, darf gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG für diesen Studiengang die Zahl der von den einzelnen Hochschulen höchstens aufzunehmenden Studierenden (Zulassungszahl) nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium
in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist. 9
- b)Die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegten §§ 31, 32 HRG regeln die zentrale Vergabe innerhalb der nach den vorgenannten Bestimmungen im Rahmen einer Kapazitätsberechnung ermittelten Studienplätze und das dabei anzuwendende Auswahlverfahren (sogenanntes innerkapazitäres Vergabeverfahren). 10 Deren Regelungsgehalt stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: 11
- aa)Die Studienplätze der Studiengänge, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können von der Zentralstelle, der Stiftung für Hochschulzulassung, vergeben werden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 HRG). 12 Ist ein Studiengang in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen und reicht die Gesamtzahl der an allen Hochschulen zur Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung aller Bewerber aus, findet ein Verteilungsverfahren auf die Studienorte statt (vgl. § 31 Abs. 2 HRG). Reicht die Gesamtzahl der Studienplätze hingegen nicht zur Zulassung aller aus, findet ein Auswahlverfahren unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 HRG statt (vgl. § 31 Abs. 3 HRG). 13
- bb)Das in § 32 HRG geregelte Auswahlverfahren sieht zunächst vor, dass bis zu 30 % der zu vergebenden Studienplätze bestimmten Bewerbergruppen vorzubehalten sind (Vorabquoten). Hierzu gehören - unter anderem - Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde (Nr. 1), ausländische oder staatenlose Bewerber (Nr. 3) und Zweitstudienbewerber (Nr. 5, jeweils in § 32 Abs. 2 HRG). 14
- cc)Die nach Vergabe in den Vorabquoten verbleibenden Studienplätze werden gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HRG von der Stiftung für Hochschulzulassung zu 20 % nach dem Grad der gemäß § 27 HRG nachgewiesenen Qualifikation vergeben (sog. Abiturbestenquote). Dabei haben die Länder dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerber Landesquoten gebildet (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sätze 3 und 4 HRG). Hierdurch konkurrieren in der Abiturbestenquote jeweils nur Bewerber aus demselben Bundesland miteinander. Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber für den betreffenden Studiengang und zu zwei Dritteln nach seinem Bevölkerungsanteil bei den Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen. Für die Stadtstaaten werden die so ermittelten Quoten um drei Zehntel erhöht (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 5 HRG). 15
- dd)Weitere 20 % der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze werden durch die Stiftung für Hochschulzulassung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HRG nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation nach § 27 HRG vergeben (sog. Wartezeitquote). Entscheidend für die Berechnung der Wartezeit ist also der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung, nicht dagegen die erstmalige Bewerbung um den Studienplatz. Die Zeiten eines anderen - noch nicht abgeschlossenen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HRG) - Studiums an einer Hochschule ("Parkstudium") werden auf die Wartezeit nicht angerechnet (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 HRG). 16
- ee)Die verbleibenden 60 % der nach Abzug der Vorabquoten zur Verfügung stehenden Studienplätze werden gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG von den Hochschulen selbst nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens vergeben (sog. Auswahlverfahren der Hochschulen - AdH). Diese können sich dabei nach der näheren landesrechtlichen Ausgestaltung der Hilfe der Stiftung für Hochschulzulassung bedienen, um Zulassungs-
Ablehnungsbescheide zu erstellen und in ihrem Namen zu versenden (vgl. z.B. § 3 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom
- November 2008, GV.NW S. 710 - HZG NRW; § 27 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom
- Mai 2008, GV.NW S. 386 - VergabeVO NRW; § 10 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung - VergabeVO Stiftung). 17 § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 HRG nennt exemplarisch ("insbesondere") einige einzeln oder kumulativ anwendbare Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen: den Grad der Qualifikation, gewichtete Einzelnoten der Qualifikation, das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, vorhandene Berufsausbildung oder Berufserfahrung und ein Auswahlgespräch. Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach § 27 HRG allerdings ein "maßgeblicher Einfluss" gegeben werden (§ 32 Abs. 3 Satz 2 HRG). Die Bildung von Landesquoten ist, anders als bei der Abiturbestenquote (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 4 HRG), für das Auswahlverfahren der Hochschulen nicht vorgesehen. 18 Die Zahl der Teilnehmer an diesem Auswahlverfahren kann wiederum nach dem Grad der Qualifikation, den gewichteten Einzelnoten, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, nach der Art der Berufsausbildung oder Berufstätigkeit oder auch nach dem Grad der Ortspräferenz
nach einer Verbindung dieser Maßstäbe begrenzt werden (§ 32 Abs. 3 Sätze 3 und 4 HRG - sog. Vorauswahlverfahren). Diese Möglichkeit wird von den Hochschulen häufig genutzt. Im Wintersemester 2017/2018 berücksichtigten 15 Hochschulen von vornherein nur Bewerbungen, bei denen sie an erster Stelle der Ortspräferenzen standen. Vier Hochschulen setzten eine Ortspräferenzvorgabe an erster oder zweiter
weitere vier eine solche an erster bis dritter Stelle voraus. Ein Großteil dieser Hochschulen wendete darüber hinaus zusätzliche Vorauswahlkriterien an. Vier Hochschulen haben - teils zusätzlich zur Vorauswahl nach der Ortspräferenz - eine Vorauswahl nach einer starren Abiturnotengrenze (von 2,3 bis 2,5) durchgeführt, während sechs die Teilnehmerzahl begrenzt haben, womit die Zugangsschwelle zum Auswahlverfahren von der Anzahl der eingegangenen Bewerbungen abhängt. Lediglich elf Hochschulen, von denen zwei im eigentlichen Auswahlverfahren ausschließlich nach Maßgabe der Abiturnote auswählten, verzichteten auf eine Vorauswahl (vgl. Stiftung für Hochschulzulassung, Übersicht über die Vorauswahl- und Auswahlkriterien im Auswahlverfahren der Hochschulen zum Wintersemester 2017/2018). 19 ff) In Fällen von Ranggleichheit der Bewerber können die Länder nach § 32 Abs. 4 HRG eine Verbindung der Maßstäbe für die Abiturbesten- und Wartezeitquote (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 HRG) oder die Auswahl durch das Los vorsehen. 20 c) Die maßgeblichen Vorschriften haben folgenden Wortlaut: § 31 Zentrale Vergabe von Studienplätzen
(1)1In Studiengängen, für die für mehrere Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind, können die Studienplätze von der von den Ländern errichteten Zentralstelle vergeben werden. 2In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für alle staatlichen Hochschulen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerber die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Plätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. 3In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn für ihn nach der Feststellung der Zentralstelle Zulassungszahlen für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen festgesetzt sind.
(2)Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der an allen Hochschulen zur Verfügung stehenden Studienplätze zur Zulassung aller Bewerber aus, so werden die an den einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze von der Zentralstelle möglichst nach den Ortswünschen der Bewerber und, soweit notwendig, bis zu einem Viertel der Studienplätze nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, im übrigen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vergeben (Verteilungsverfahren).
(3)1Reicht in einem nach Absatz 1 einbezogenen Studiengang die Gesamtzahl der Studienplätze nicht zur Zulassung aller Bewerberinnen und Bewerber aus, so findet unter den Bewerberinnen und Bewerbern eine Auswahl nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 statt (Auswahlverfahren); die danach ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in den Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. 2Im Übrigen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen des § 32 Abs. 3 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen zugewiesen.
(4)Besteht an einer Hochschule für den ersten Teil eines Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile dieses Studiengangs, kann eine auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkte Zuweisung und Einschreibung erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass der Student sein Studium an anderen Hochschulen im Geltungsbereich dieses Gesetzes fortsetzen kann. § 32 Auswahlverfahren
(1)1Im Falle des § 31 Abs. 3 werden die für Studienanfänger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von den Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studienwünsche nach den Maßstäben der Absätze 2 und 3 vergeben. 2Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze dürfen nach näherer Maßgabe des Landesrechts mindestens sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden.
(2)1Bis zu drei Zehntel der Studienplätze sind vorzubehalten für
- Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde;
- Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben;
- ausländische und staatenlose Bewerber; Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen;
- Bewerber, die in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang oder sonstigen gleichwertigen Ausbildungsgängen nach Landesrecht die Qualifikation für das gewählte Studium (§ 27) erworben haben; ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifikation (§ 27). 2Diese Bewerber können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden;
- Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudienbewerber). 2Die Auswahl erfolgt nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen. 3Diese Bewerber können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden. 2Das Landesrecht kann vorsehen, dass innerhalb der Quote nach Satz 1 Studienplätze für in der beruflichen Bildung qualifizierte Bewerber (§ 27 Abs. 2 Satz 2) vorbehalten werden; diese Bewerber werden im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen. 3Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden den Studienplätzen nach Absatz 3 zugeschlagen.
(3)1Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben
- zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule durch die Zentralstelle nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium. 2Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. 3Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. 4Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber Landesquoten gebildet. 5Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht. 6Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;
- zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 27 (Wartezeit). 2Zeiten eines Studiums an einer Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; dies gilt erstmals für Studienzeiten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes;
- im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. 2Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere a) nach dem Grad der Qualifikation nach § 27, b) nach gewichteten Einzelnoten der Qualifikation nach § 27, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben
zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. 2Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation nach § 27 ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. 3Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. 4In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 2 Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. 5Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.
(4)Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit der Bewerber kann eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 oder, unbeschadet des § 34 Satz 2, die Auswahl durch das Los vorgesehen werden. 21 4. a) Weitere Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen enthalten die Art. 8 bis 10 des Staatsvertrages 2008, der durch die im Vorlagebeschluss im Einzelnen genannten Landesgesetze ratifiziert worden ist. Die Art. 9 und 10 des Staatsvertrages 2008 übernehmen die von § 32 HRG vorgezeichnete Dreiteilung des Auswahlverfahrens in Vorabquoten (Art. 9 Staatsvertrag 2008) und in von der Stiftung für Hochschulzulassung und den Hochschulen zu vergebende Hauptquoten (Art. 10 Staatsvertrag 2008). Auch inhaltlich stimmen sie im Wesentlichen mit § 32 HRG überein. 22 Aus dem Staatsvertrag 2008 ergeben sich jedoch Konkretisierungen und Abweichungen insofern, als im Verfahren nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008 bei Bewerbungen eine Begrenzung auf sechs Ortswünsche in einer Rangliste erfolgt, während § 32 Abs. 1 Satz 2 HRG bei den Bewerbungen für die zur Verfügung stehenden Studienplätze nach näherer Maßgabe des Landesrechts mindestens sechs Ortswünsche vorsieht. 23 Art. 9 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrages 2008 reduziert die Vorabquoten auf bis zu 20 % der zur Verfügung stehenden Studienplätze, wohingegen § 32 Abs. 2 Satz 1 HRG für die Vorabquoten einen Rahmen von bis zu 30 % vorsieht. Die für die Zulassung in der Härtefallquote gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages 2008 vorauszusetzende "außergewöhnliche Härte" liegt nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages 2008 vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 24 Ferner schließt Art. 9 Abs. 7 Staatsvertrag 2008 mit Ausnahme der Härtefallquotenbewerber sämtliche Bewerberinnen und Bewerber vom Vergabeverfahren in den Hauptquoten aus, die den Vorabquoten unterfallen. Er ist insoweit strenger gefasst als § 32 Abs. 2 Satz 1 HRG. Dieser ordnet einen solchen Ausschluss vom Hauptquotenverfahren nur für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber an, die in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang oder in sonstigen gleichwertigen Ausbildungsgängen nach Landesrecht die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 HRG) oder sich in der beruflichen Bildung qualifiziert haben (§ 32 Abs. 2 Satz 2 HRG)
für jene, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudienbewerber, § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 HRG). 25 Durch Art. 12 Abs. 1 des Staatsvertrages 2008 werden die Länder ermächtigt, durch Rechtsverordnungen die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien zu bestimmen. Soweit dies für eine zentrale Vergabe von Studienplätzen notwendig ist, müssen die Rechtsverordnungen der Länder übereinstimmen (Art. 12 Abs. 2 Staatsvertrag 2008). 26 b) Die entsprechenden Vorschriften des Staatsvertrages 2008 lauten: Artikel 8 Auswahlverfahren
(1)1In einem Auswahlverfahren werden die Bewerberinnen und Bewerber nach den Artikeln 9 und 10
nach Absatz 4 ausgewählt. 2Bei den Bewerbungen für diese Studienplätze dürfen sechs Ortswünsche in einer Rangliste angegeben werden. 3Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 3 von der Hochschule zugelassen. 4Im Übrigen werden sie den einzelnen Hochschulen möglichst nach ihren Ortswünschen und, soweit notwendig, in den Fällen des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 1 vor allem nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium, in allen anderen Fällen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen zugewiesen. 5Ist danach im Einzelfall keine Zulassung möglich, rückt die rangnächste Bewerberin oder der rangnächste Bewerber der jeweiligen Gruppe nach, sofern sie oder er sich für eine Hochschule beworben hat, an der noch Studienplätze frei sind.
(2)Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
- aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
- aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
- aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom
- August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder aus der Ableistung eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes,
- aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
(3)Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(4)Studienplätze nach Artikel 11 Abs. 3, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden. Artikel 9 Vorabquoten
(1)1In einem Auswahlverfahren sind bis zu zwei Zehntel der zur Verfügung stehenden Studienplätze vorzubehalten für:
- Bewerberinnen und Bewerber, für die die Ablehnung des Zulassungsantrages eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde,
- Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben,
- ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
- Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
- Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium),
- in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen. 2Die Quote nach Satz 1 Nr. 6 soll nur gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass der Anteil der ihr unterfallenden Bewerberinnen und Bewerber an der Bewerbergesamtzahl mindestens eins vom Hundert beträgt; wird die Quote nicht gebildet, erfolgt eine Beteiligung am Verfahren nach Artikel 10.
(2)1Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 können für die Studienplätze je Studienort oder für die Gesamtzahl aller Studienplätze gebildet werden. 2Daneben kann bestimmt werden, dass der Anteil der Studienplätze für die Bewerbergruppen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 an der Gesamtzahl der Studienplätze je Bewerbergruppe nicht größer sein darf als der Anteil der jeweiligen Bewerbergruppe an der Bewerbergesamtzahl. 3Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus der Quote nach Absatz 1 Nr. 3 werden nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 vergeben. 4Nicht in Anspruch genommene Studienplätze aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 werden nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 2 vergeben.
(3)1Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn besondere, vor allem soziale und familiäre Gründe in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. 2Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, einen für die Berücksichtigung bei der Auswahl nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienplätze in diesen Quoten beteiligt.
(4)Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt.
(5)Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 werden nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen ausgewählt.
(6)Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 werden in erster Linie unter Qualifikationsgesichtspunkten ausgewählt.
(7)Wer den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 unterfällt, kann nicht im Verfahren nach Artikel 10 zugelassen werden; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 bleibt unberührt. Artikel 10 Hauptquoten
(1)1Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 9 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grund-sätzen vergeben:
- zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule durch die Stiftung nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium. Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. Die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber Landesquoten gebildet. Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht. Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;
- zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit). Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet;
- im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens. Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere a) nach dem Grad der Qualifikation, b) nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben, c) nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, d) nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit, e) nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben
zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll, f) auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. 2Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. 3Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. 4In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1 Ziffer 3 Buchstabe a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. 5Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder 2 ausgewählt wurden, nehmen am Auswahlverfahren nicht teil.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorgesehen werden.
(3)1Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Abs. 2 angehört. 2Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
(4)Aus den Quoten nach Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Nr. 3 vergeben. 27
- c)Am 17. März 2016 haben sich die Länder auf eine Novelle des Staatsvertrages geeinigt (Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. März 2016 - im Folgenden: Staatsvertrag 2016). Dieser befindet sich gegenwärtig noch in der Ratifizierungsphase und sieht neben der Einführung neuer technischer Verfahrensregeln ("Dialogorientiertes Serviceverfahren", Art. 2 Abs. 2 Staatsvertrag 2016) unter anderem auch eine Änderung bei den Auswahlkriterien vor. Diese besteht darin, dass es in der Wartezeitquote künftig nicht mehr auf die seit Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichene Zeit, sondern auf die Zahl der Bewerbungssemester ankommen soll (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Staatsvertrag 2016). Diese Regelung soll erstmals in dem auf den Abschluss der Ratifizierung folgenden Studienplatzvergabeverfahren, frühestens aber zum Wintersemester 2018/2019 Anwendung finden (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2016). 28 5.
- a)Weitere Bestimmungen über das Auswahlverfahren finden sich auf der Ebene der Landesgesetze. Dabei wird von der in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG
in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages 2008 für das Auswahlverfahren der Hochschulen eröffneten Option, neben dem maßgeblich zu berücksichtigenden Grad der Qualifikation weitere Kriterien heranziehen zu dürfen, unterschiedlich Gebrauch gemacht. Einige Länder schreiben vor, dass neben dem Grad der Qualifikation mindestens ein weiteres Auswahlkriterium zugrunde gelegt werden muss. Dies sind: Baden-Württemberg: § 2a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg - HZG BW; Bayern: Art. 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern - BayHZG; Berlin: § 8 Abs. 3 Satz 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes - BerlHZG; Hessen: § 4 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, der mit Gesetz vom
- November 2015 (GVBl S. 510) allerdings wieder entfallen ist; Mecklenburg-Vorpommern: § 4 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg-Vorpommern - HZG M-V; Niedersachen: § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes - NHZG; Thüringen: § 11 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 Satz 2 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes - ThürHZG; jeweils in den aus dem Rubrum ersichtlichen Fassungen. 29 Zum Teil wird verlangt, dass mehrere Auswahlkriterien parallel angewandt werden. Rheinland-Pfalz gibt die Auswahlkriterien für den Studiengang Medizin ihrer Art nach in § 18 Abs. 3 der Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Dezember 2010 vor (GVBl 2011 S. 3). Danach sind die Kriterien Durchschnittsnote, fachspezifischer Studierfähigkeitstest
Berufsausbildung und berufliche Erfahrung zu verbinden. 30 Andere Länder überlassen das Hinzuziehen weiterer Kriterien der Entscheidung der Hochschulen und geben lediglich vor, dass dem Grad der Qualifikation maßgebliche Bedeutung beizumessen ist. Dies sind: Brandenburg: § 10 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2010 (GVBl II Nr. 29), geändert durch Verordnung vom 11. August 2011 (GVBl II Nr. 45) - ZVV BB; Nordrhein-Westfalen: § 2 des Dritten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen - HZG NRW; Saarland: § 4 des Saarländischen Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung; Sachsen: § 3 Abs. 1 Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG; Sachsen-Anhalt: § 3a des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen-Anhalt - HZulG LSA; Schleswig-Holstein: § 4 Abs. 1 des Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung - ZVS ZuAG; jeweils in den aus dem Rubrum ersichtlichen Fassungen; in Hamburg findet Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in der aus dem Rubrum ersichtlichen Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Hamburg in der Fassung vom 6. Juli 2010 (HmbGVBl. S. 473) - HmbHZG - Anwendung, wonach die Leistungen der Hochschulzugangsberechtigung in "erheblichem Umfang" einzubeziehen sind. 31 Überwiegende Bedeutung muss dem Grad der Qualifikation in Bremen zukommen (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 Sätze 4 bis 6 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 2011, GBl 2012, S. 24 - BremHZG). 32 In Baden-Württemberg und Berlin, die den Hochschulen Vorgaben zur Festsetzung der Auswahlmaßstäbe machen, werden zum Teil auch bestimmte Kombinationen von Kriterien ausgeschlossen (§ 2a Abs. 2 HZG BW i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 23. April 2006, GBl.BW S. 114 - VergabeVO Stiftung BW: keine Kombination der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nur mit gewichteten Einzelnoten; § 8 Abs. 3 Satz 4 BerlHZG: nicht nur gewichtete Einzelnoten oder Auswahlgespräche als einziges Zusatzkriterium neben der Durchschnittsnote). 33
- b)Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen und der Auswahl der hierfür maßgeblichen Kriterien sehen die Länder mit medizinischen Fakultäten den Erlass von Hochschulsatzungen vor. Für diese besteht in Berlin, Rheinland-Pfalz, im Saarland und seit dem 29. Januar 2016 auch in Schleswig-Holstein eine Genehmigungspflicht durch das zuständige Ministerium (§ 8 Abs. 3 Satz 6 BerlHZG; § 5 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in der aus dem Rubrum ersichtlichen Fassung und § 1 Abs. 5, § 18 Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz; § 4 Satz 1 des Saarländischen Gesetzes Nr. 1666 zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung; § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 3 des Hochschulzulassungsgesetzes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 5. Februar 2016, GVOBl Schl.-H. S. 75 - HZG SH). 34 In Sachsen besteht für die Satzungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen eine Anzeigepflicht (§ 3 Abs. 3 SächsHZG). 35 Im Übrigen unterliegen die Hochschulen bei der Ausgestaltung und Auswahl der Kriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen - mit Ausnahme Hamburgs - der Fachaufsicht des zuständigen Ministeriums (Baden-Württemberg: § 67 Abs. 2 Nr. 6 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005, GBl.BW S. 1, in der Fassung des Gesetzes vom 1. April 2014, GBl.BW S. 99; Bayern: Art. 74 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Nr. 5 Bayerisches Hochschulgesetz vom 23. Mai 2006, BayGVBl S. 245, in der Fassung des Gesetzes vom 23. Februar 2011, BayGVBl S. 102; Hessen: § 10 Abs. 3 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009, GVBl I S. 666, i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 Hessisches Hochschulgesetz vom 14. Dezember 2009, GVBl I S. 666, in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2012, GVBl I S. 227 - HessHG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2015, GVBl S. 510; Mecklenburg-Vorpommern: § 14 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011, GVOBl M-V S. 18 - LHG M-V; Niedersachsen: § 51 Abs. 1 Satz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 26. Februar 2007, GVBl S. 69, i.V.m. § 47 Satz 2 Nr. 3 Niedersächsisches Hochschulgesetz vom 26. Februar 2007, GVBl S. 69, in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 2010, GVBl S. 242 - NHG; Nordrhein-Westfalen: § 7 Satz 2 HZG NRW in der Fassung vom 18. November 2008, GV.NW S. 710; Sachsen-Anhalt: § 57 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 56 Nr. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2010, GVBl LSA S. 600 - HSG LSA; Thüringen: § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2006, GVBl S. 601, i.V.m. § 2 Abs. 4 Nr. 7 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 2006, GVBl S. 601, in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2008, GVBl S. 243, 244 - ThürHG, zuletzt geändert und neugefasst durch Gesetz vom 13. September 2016, GVBl S. 437). 36 In Hamburg unterliegen die Hochschulen auch hinsichtlich ihrer Zulassungssatzungen allein der Rechtsaufsicht (§§ 5, 6, 107 Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001, GVBl S. 171, geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2013, GVBl S. 503, 527 - HmbHG, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2017, GVBl S. 99). 37 6. Von den Hochschulzulassungsbeschränkungen und damit den Vorschriften über das Vergabe- und Auswahlverfahren ist das Studium der Humanmedizin seit langem besonders betroffen (vgl. BVerfGE 33, 303 <306 f.>; 43, 291 <302 f.>). Der Abstand zwischen der Zahl der verfügbaren Studienplätze und der Zahl der Bewerbungen hat sich in den letzten Jahren nochmals vergrößert. Gegenwärtig verfügen 35 der 88 staatlichen Hochschulen in Deutschland über medizinische Fakultäten. In Brandenburg und Bremen bestehen indessen keine medizinischen Fakultäten an staatlichen Hochschulen. 38
- a)Die Zahl der im Studienfach Humanmedizin zu vergebenden Studienplätze ist seit dem Wintersemester 1999/2000 annähernd konstant geblieben. Im Studienjahr (Winter- und Sommersemester) 1999/2000 standen mit 10.574 Plätzen in etwa so viele Plätze wie im Studienjahr 2012/2013 (10.696) zur Verfügung. Dem standen 31.757 Studienplatzbewerber im Studienjahr 1999/2000, aber schon 60.730 Bewerber im Studienjahr 2012/2013 gegenüber. Im Wintersemester 2017/2018 lag die Aufnahmekapazität bei insgesamt 9.176 Studienplätzen
weiteren 1.627 Plätzen im Sommersemester 2017. Die Nachfrage lag zum Wintersemester 2017/2018 bei 43.184 und zum Sommersemester 2017 bei 18.799 Bewerbungen (vgl. Angaben der Stiftung für Hochschulzulassung, Daten der bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge an Hochschulen im Wintersemester 2017/18 und in den Sommersemestern 2013 und 2017, S. 2, abrufbar unter www.hochschulstart.de; im Übrigen sind die Zahlen den Vorlagebeschlüssen entnommen). Hieraus errechnen sich Zulassungsquoten von 21,25 % für das Wintersemester 2017/2018 und von 8,65 % für das Sommersemester 2017. 39
- b)Die für eine Zulassung in der Abiturbestenquote erforderliche Mindestnote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Die Auswahlgrenze lag für das Wintersemester 1999/2000 je nach Landesquote (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 HRG) bei einer Abiturnote von 1,6 bis 2,2, seit dem Wintersemester 2009/2010 in den Wintersemestern durchgehend bis 2017/2018 bei 1,0 bis 1,2. Eine schlechtere Durchschnittsnote als 1,5 führte seit dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2006/2007 - mit Ausnahme der Sommersemester 2007 und 2008 - nicht mehr zu einer Zulassung in der Abiturbestenquote (vgl. Angaben der Stiftung für Hochschulzulassung, Auswahlgrenzen in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen bzgl. der Studienjahre ab 2010/2011; Vorlagebeschlüsse, S. 15). 40 Die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote zum Wintersemester 2012/2013 erforderliche Note (1,0 bis 1,2) erreichten im Abiturjahrgang 2012 zwischen 1,16 % (Saarland) und 3,0 % (Thüringen) der Abiturienten. Die für eine Auswahl in der Abiturbestenquote zum Wintersemester 2015/2016 erforderliche Abiturnote (1,0 bis 1,1) erreichten im Abschlussjahr 2015 zwischen 1,0 % (Rheinland-Pfalz) und 3,1 % (Thüringen) der Absolventen (vgl. Kultusministerkonferenz, Ländervergleich der Abiturnoten 2006-2015 an Gymnasien, integrierten Gesamtschulen und beruflichen Schulen, abrufbar unter https://www.kmk.org/dokumentation-und-statistik/statistik/schulstatistik/abiturnoten.html). 41 Bei den Abiturergebnissen zeigte sich im Jahr 2015 eine Spanne des Notenmittels zwischen 2,16 und 2,59 und damit von 0,43 Notenstufen zwischen dem besten und dem schlechtesten Landesschnitt. Die Bandbreite der Vergabe der Bestnote 1,0 liegt zwischen 3,1 % und 0,8 %. Die Anteile der Abiturnoten im Bereich zwischen 1,0 und 1,9 schwankten zwischen 38,8 % in Thüringen und 17,2 % in Niedersachsen (vgl. Kultusministerkonferenz, Ländervergleich der Abiturnoten 2015 an Gymnasien, integrierten Gesamtschulen und beruflichen Schulen). 42
- c)Die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderliche Wartezeit betrug im Studienjahr 1999/2000 vier Halbjahre und ist auf zwölf Halbjahre im Wintersemester 2013/2014 beziehungsweise 13 Halbjahre im Sommersemester 2014 gestiegen. Zuletzt betrug sie 15 Halbjahre im Sommersemester 2017 und 14 Halbjahre im Wintersemester 2017/2018. Dabei erhielten nicht alle Bewerberinnen und Bewerber, die eine entsprechende Anzahl an Studienhalbjahren gewartet hatten, einen Studienplatz. Vielmehr erfolgte unter den Bewerbern mit der erforderlichen Anzahl an Wartehalbjahren wiederum eine Auswahlentscheidung anhand der Abiturnote, wenn die Zahl der Studienplätze nicht für alle gleich lange Wartenden ausreichte. So erhielt im Wintersemester 1999/2000 einen Studienplatz, wer bei einer Wartezeit von vier Halbjahren eine Abiturnote von mindestens 2,8 vorwies. Im Sommersemester 2000 war neben den erforderlichen vier Wartehalbjahren eine Abiturnote mit einem Durchschnitt von 3,3 nachzuweisen. Im Wintersemester 2013/2014 musste bei einer Wartezeit von zwölf Halbjahren die Abiturnote bei mindestens 2,2 liegen, um einen Studienplatz zu erhalten. Im Sommersemester 2017 war bei einer Wartezeit von 15 Halbjahren eine Durchschnittsnote von 3,0 und im Wintersemester 2017/2018 bei einer Wartezeit von 14 Halbjahren eine Abiturnote von 2,6 erforderlich (vgl. Angaben der Stiftung für Hochschulzulassung, Auswahlgrenzen in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen bzgl. Studienjahr 2013/2014, Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018; Vorlagebeschlüsse, S. 18). II. 43 1. Die im Oktober 1989 geborene Klägerin des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 3/14 bestand im Juni 2009 in Schleswig-Holstein ihr Abitur mit der Note 2,0 und absolvierte anschließend die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. 44 Im Mai 2013 bewarb sie sich bei der im Ausgangsverfahren beklagten Stiftung für Hochschulzulassung zum Wintersemester 2013/2014 im Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester. Die Stiftung lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Klägerin mit einer Durchschnittsnote von 2,0 und acht Wartehalbjahren die maßgeblichen Auswahlgrenzen verfehlt habe. Die Auswahlgrenze in der Abiturbestenquote habe für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus Schleswig-Holstein bei 1,2 gelegen und die in der Wartezeitquote bei zwölf Wartehalbjahren. Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen wurde der Klägerin kein Studienplatz zugeteilt. 45 Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin weiter. Das Verfahren der Studienplatzvergabe hält sie für verfassungswidrig. 46 2. Der im Februar 1991 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 4/14 bestand im Juni 2010 in Hamburg sein Abitur mit der Note 2,6 und absolvierte anschließend eine Ausbildung zum Rettungssanitäter. Ein Freiwilliges Soziales Jahr leistete er bei einem Rettungsdienst ab. Sodann ließ er sich zum Rettungsassistenten ausbilden. 47 Im Juni 2013 bewarb er sich zum wiederholten Mal bei der im Ausgangsverfahren beklagten Stiftung für Hochschulzulassung um die Zuteilung eines Studienplatzes im Studienfach Humanmedizin im ersten Fachsemester zum Wintersemester 2013/2014. Die Stiftung lehnte den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger mit einer Durchschnittsnote von 2,6 und mit sechs Wartehalbjahren die maßgeblichen Auswahlgrenzen verfehlt habe. Die Auswahlgrenze in der Abiturbestenquote habe für eine in Hamburg erworbene Hochschulzugangsberechtigung bei 1,1 gelegen und die in der Wartezeitquote bei zwölf Wartehalbjahren. Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen erhielt der Kläger keinen Studienplatz. 48 Mit seiner dagegen erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verfolgt der Kläger sein Ziel der Zuteilung eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin weiter. Das Verfahren der Studienplatzvergabe hält er ebenfalls für verfassungswidrig. 49 3. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat beide Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die §§ 31, 32 HRG
die landesrechtlichen Vorschriften zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages 2008 mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, bei dem nach Abzug einiger Vorabquoten 20 % der Studienplätze allein nach dem Grad der Qualifikation (unter Bildung von Landesquoten), 60 % der Studienplätze maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation (ohne Bildung von Landesquoten) und 20 % der Studienplätze nach Wartezeit (ohne Beschränkung auf Bewerbungssemester) vergeben werden und bei dem die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderliche Anzahl an Wartesemestern regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt. 50 Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen führt in seinen im Wesentlichen übereinstimmenden Vorlagebeschlüssen unter anderem aus, die Verteilung der zur Verfügung stehenden Studienplätze werde den von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip vorgegebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen und damit dem relativen Teilhaberecht des Studienplatzbewerbers, welches aus der bisherigen Numerus clausus-Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folge, nicht gerecht. 51 Es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass im Bereich der Hauptquote "Auswahlverfahren der Hochschulen" die Hochschulen allein auf den Grad der Qualifikation als Auswahlkriterium zurückgreifen dürften, dabei aber - anders als in der Abiturbestenquote - keine Landesquote gebildet werde. Diese Unstimmigkeit verliere zwar an Gewicht, wenn der Grad der Qualifikation durch mindestens ein weiteres Auswahlkriterium ergänzt werde. Sechs von 35 Hochschulen hätten aber zum Wintersemester 2012/2013 ihre Plätze allein nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Der Verzicht auf die Bildung von Landesquoten im Auswahlverfahren der Hochschulen führe zu einer Ungleichbehandlung der Bewerbergruppen aus den verschiedenen Bundesländern und verletze den verfassungsrechtlichen Teilhabeanspruch der Betroffenen. 52 Ferner sei die Wartezeitquote gleichheitswidrig ausgestaltet. Durch die Bemessung der Wartezeitquote nach der Dauer der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung vergangenen Zeit würden ungleiche Bewerbergruppen, nämlich langjährig Wartende, die auf den Medizinstudienplatz "hinlebten", gleichbehandelt mit Gelegenheitsbewerbern, die zum Beispiel mit ihrem jahrzehntelang ausgeübten Beruf unzufrieden seien und die sich erst später zum Studium entschlössen. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Gleichbehandlung wirke sich für die langjährig wartenden Bewerber nachteilig aus, weil sich ihre Wartezeit durch die Zulassung von Gelegenheitsbewerbern erheblich erhöhe. 53 Darüber hinaus sei das geltende Vergabesystem deshalb verfassungswidrig, weil es sich übermäßig auf die Abiturnote konzentriere, ohne dass dies hinreichend kompensiert werde. Das in den Hauptquoten verwendete Kriterium des "Grads der Qualifikation" sei zwar an sich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Verfassungswidrig sei jedoch die Zuspitzung des Auswahlverfahrens in der Abiturbestenquote und im Auswahlverfahren der Hochschulen auf das Kriterium der Durchschnittsnote. Das habe nämlich zur Folge, dass trotz des Hinzutretens weiterer Auswahlkriterien eine sehr große Gruppe potentieller Bewerber de facto von vornherein von jeglicher Zulassungschance ausgeschlossen sei. Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen komme der Durchschnittsnote trotz des optionalen Hinzutretens weiterer Kriterien eine überragende Bedeutung zu. Zum Beispiel schlössen 15 von 35 Hochschulen mit dem Studiengang Humanmedizin Bewerber bereits im Rahmen der Vorauswahl teilweise oder überwiegend auf Grundlage der Abiturnote aus. An sechs weiteren Hochschulen sei die ungewichtete Abiturnote das einzige Auswahlkriterium. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die von § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG (und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008) vorgesehenen Zusatzkriterien keine wirkliche Verbesserung der Zulassungschance bewirkten. Im Auswahlverfahren der Hochschulen dürfe sich der Bewerber an höchstens sechs Hochschulen bewerben. Dabei gerade die wenigen Hochschulen auszuwählen, die im anstehenden Vergabeverfahren auch Bewerbern ohne Spitzenabitur eine Zulassungschance böten, sei schwer zu realisieren, so dass die Verwirklichung einer Zulassungschance "in erster Linie Glückssache" sei. Die Abiturnote sei für die Einschätzung der Qualifikation des einzelnen Bewerbers nur bedingt zuverlässig und gewährleiste eine nur eingeschränkte Vergleichbarkeit der Bewerber. In der Notengebung existierten nicht nur statistisch auffällige Niveauunterschiede zwischen den Ländern - weshalb der Verzicht auf Landesquoten im Auswahlverfahren der Hochschulen verfassungswidrig sei -, sondern es schlügen auch die Unterschiede in den konkreten Umständen der Unterrichtung und Benotung an den einzelnen Schulen
individuelle Besonderheiten des jeweiligen Schülers zu Buche und stünden so einer uneingeschränkten Vergleichbarkeit der Bewerber allein anhand der Abiturnote entgegen. Es bedürfe daher noch eines anderen Auswahlkriteriums, das die Nachteile des Kriteriums "Durchschnittsnote" im verfassungsrechtlich gebotenen Maße kompensiere. Die als Korrektiv in Betracht kommende Wartezeitquote könne die hiernach erforderliche Kompensation jedoch nicht bewirken, weil die Wartezeit regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteige und aller Voraussicht nach auch zukünftig übersteigen werde und deshalb das zumutbare Maß nicht mehr wahre. 54 Von der Gültigkeit der vorgelegten gesetzlichen Vergabevorschriften hänge die Entscheidung des Gerichts in den Ausgangsverfahren ab. Die Klagen seien abzuweisen, wenn sich die vorgelegten Vorschriften als verfassungskonform erwiesen. Andernfalls könnten die Kläger entweder einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum Studium haben oder - wofür die gewichtigeren Argumente sprächen - der Gesetzgeber zur Neuregelung, namentlich zu einer dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) Rechnung tragenden Neukonzeption des Hochschulvergaberechts verpflichtet sein. III. 55 Zu den Vorlagen haben sich die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen
- in einer gemeinsamen Stellungnahme mit der Stiftung für Hochschulzulassung - die Landesregierungen Baden-Württembergs, Bayerns, Berlins, Brandenburgs, Bremens, Hessens, Niedersachsens, von Rheinland-Pfalz, des Saarlands, Sachsens, Sachsen-Anhalts, Schleswig-Holsteins und Thüringens geäußert. Dieser gemeinsamen Stellungnahme haben sich der dem Verfahren beigetretene Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und die Kultusministerkonferenz angeschlossen. Weiter haben der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 4/14, das Bundesverwaltungsgericht, die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe der Länder, die Rechnungshöfe Hamburgs, Schleswig-Holsteins, Hessens, des Saarlands, Sachsens und Sachsen-Anhalts, die Universitäten Aachen, Hamburg, Heidelberg, Kiel, Lübeck und Oldenburg, der Wissenschaftsrat, die Hochschulrektorenkonferenz, der Medizinische Fakultätentag, der Deutsche Hochschulverband, die Bundesärztekammer, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW)
der Marburger Bund Stellung genommen. 56
- Die Landesregierung Nordrhein-Westfalens führt aus, die Situation bei der Studienplatzvergabe habe sich durch den Anstieg der Bewerberzahlen dramatisch verschärft. Aus Fach- und Haushaltsgründen könne dem nicht durch einen Aufwuchs der Studienplätze begegnet werden. Das Auswahlverfahren sei stark auf den Abiturnotendurchschnitt konzentriert. Nahezu 80 % der nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze seien ohne weit überdurchschnittliche Abiturnote unerreichbar, ohne dass es hierfür ein hinreichendes Korrektiv gebe. Die verbleibende Zulassungsmöglichkeit über die Wartezeit sei selbst für Bewerber, welche die hohe Mindestdurchschnittsnote nur knapp verfehlten, mit einer Wartedauer von mehreren Jahren verbunden, die damit regelmäßig die Dauer des eigentlichen Studiums übersteige. Man trete daher für eine Reform der geltenden Regeln und die Schaffung eines chancenoffenen und verfassungsrechtlich belastbaren Verfahrens für alle hochschulzugangsberechtigten Bewerber ein. Dazu könnte insbesondere die für das Auswahlverfahren der Hochschulen reservierte Quote gemindert werden. 57
- Die übrigen Landesregierungen mit Ausnahme derjenigen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die von einer Stellungnahme abgesehen hat,
die Stiftung für Hochschulzulassung halten die Vorlagen für unzulässig und darüber hinaus für unbegründet. 58 In der gemeinsamen Stellungnahme wird ausgeführt, das Vorlagegericht habe seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Regelungen nicht dargelegt, sondern lediglich verfassungsrechtliche Zweifel geäußert. Es setze sich nur unvollständig mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinander. Insbesondere bleibe unklar, welche konkreten Anforderungen hinsichtlich der Zulassungschance der Bewerber bestünden und woraus konkret eine Unzumutbarkeit der Wartezeit abgeleitet werde. Die Annahme eines Grundrechtseingriffs in der besonders gravierenden Form einer objektiven Zulassungsschranke beim Kriterium der Abiturdurchschnittsnote sei ein dogmatischer Irrtum. Die Abiturnote sei der Prototyp einer subjektiven Berufszulassungsschranke als Ausdruck der persönlichen Leistungen. 59 Das Verwaltungsgericht leite die von ihm für notwendig erachtete Differenzierung zwischen langjährig Wartenden und Gelegenheitsbewerbern nicht verfassungsrechtlich her. Aus dem Verfassungsrecht ergebe sich nicht, dass Gelegenheitsbewerber nachrangig behandelt werden müssten. Es bestehe vielmehr ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum. 60 Die Auswahlgrenze in der Wartezeitquote sei verfassungsrechtlich nicht unzumutbar. Der Vergleich der Wartezeit mit der Dauer eines "normalen Studiums" sei jedenfalls zu pauschal, um dies zu belegen. Der Maßstab sei willkürlich gewählt. Der Begriff der Zumutbarkeit und das, was der Einzelne von der Gesellschaft zu erwarten habe, unterliege einem Wertewandel. Als unbestimmter Rechtsbegriff könne die Zumutbarkeit nicht anhand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 1977 interpretiert werden, sondern sei nach Maßgabe der konkreten Umstände ausfüllungsbedürftig. Zu berücksichtigen seien hierbei diverse Faktoren wie die Kosten eines Studienplatzes und die Leistungsfähigkeit des Staates. Bei Kosten von im Jahr 2011 192.900 Euro pro Studierendem im Fach Humanmedizin (laufende Grundmittel bezogen auf ein Studium mit durchschnittlicher Studiendauer), welche um ein Vielfaches über denjenigen anderer Studienplätze lägen, könne der Ausbau der Medizinstudienplätze nicht mit der rasant steigenden Bewerberzahl Schritt halten. Nicht zu übersehen sei auch die gewandelte Rolle der Hochschulen, von denen eine qualitativ hochwertige Forschung und eine gute Lehre bei erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten erwartet werde. Heute seien im Vergleich zum Jahr 1977 verstärkt Leistungsgesichtspunkte in die Bewerberauswahl einbezogen und Wettbewerbsmaßstäbe etabliert. Es sei konsequent und auch unter Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips hinnehmbar, wenn Bewerber, welche die aufgestellten Kriterien nicht erfüllten, länger warten müssten. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, die Hochschulen stärker in den Auswahlprozess einzubinden, indem diese Erwartungen an ihre zukünftigen Studierenden formulieren und in den Zulassungsprozess einfließen lassen könnten. Hintergrund sei unter anderem die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Freiheit von Forschung und Lehre. Heute sei es ein wesentliches Anliegen, die Profilbildung der Hochschulen zu stärken und Bewerber und Hochschulen profil- und interessengetreu zusammenzuführen. 61 Zu berücksichtigen sei weiter, dass sich die Studienangebote verändert hätten. Die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit medizinischen Themen sei nicht mehr auf das Studium der Humanmedizin, der Biologie und weniger anderer Studiengänge beschränkt; es gebe heute eine Vielzahl grundständiger medizinischer und medizinverwaltender Studiengänge auch an staatlich anerkannten Hochschulen, die eine berufliche Betätigung auf dem medizinischen Sektor erlaubten. Auch wenn der grundrechtliche Teilhabeanspruch auf den konkreten Studienwunsch gerichtet sei, müsse das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten bei der Bewertung der Chancenoffenheit berücksichtigt werden. 62 Es gebe überdies keine starren Auswahlgrenzen mehr. Im Auswahlverfahren der Hochschulen werde vielmehr eine differenzierte Auswahlentscheidung auf der Basis verschiedener individuell vom Bewerber beeinflussbarer Gesichtspunkte getroffen. Die Wertung, nur die Wartezeit biete das notwendige Korrektiv, missachte die gesetzgeberische Entscheidung, das Leistungsprinzip zu stärken und die Chancenoffenheit anhand von Kriterien zu gewährleisten, die nicht vorrangig auf passives Warten, sondern auf Eignung, praktische Erfahrung und Motivation abstellten. Der Wille des Gesetzgebers, die dezentralen Elemente zu stärken, bilde die Kompetenzverschiebungen durch die Föderalismusreform und die Stärkung der Hochschulautonomie systemgerecht ab. 63 Aus dem Sozialstaatsprinzip folge kein weitergehender Teilhabeanspruch, solange eine Grundversorgung an Studienplätzen zur Verfügung stehe, deren Verteilung rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge. Ebenso wenig ergebe sich aus ihm ein Hinweis auf die Zumutbarkeit des derzeitigen Zulassungssystems und die Ausgestaltung der Wartezeit. 64 Auch aus dem Verzicht auf eine Bildung von Landesquoten im Auswahlverfahren der Hochschulen ergebe sich keine Verletzung des Teilhaberechts. Es sei weder bewiesen noch hinreichend wahrscheinlich, dass die Gesamtnotendurchschnitte der Länder eine Aussage über die Benotungspraxis und damit die im Zulassungswesen relevante Benotung enthielten. Sie hingen von einer Vielzahl von Faktoren ab und erlaubten keinen Rückschluss darauf, dass für das Abitur in verschiedenen Ländern qualitativ unterschiedliche Leistungen zu erbringen seien, um eine bestimmte Note zu erreichen. Ferner entspreche es der Lebenserfahrung, dass Schüler sich auf die jeweiligen Benotungspraktiken einstellten. Die Abiturdurchschnittsnote sei auch hinreichend valide. Im Gegensatz zu früher seien die Leistungsanforderungen in der Abiturprüfung deutlich stärker bundeseinheitlich angeglichen und Mindeststandards zur Sicherung der länderübergreifenden Vergleichbarkeit vereinbart. Angesichts der verfassungsrechtlichen Legitimation unterschiedlicher Bildungspolitik in den Ländern sei es folgerichtig, keine Landesquoten zu bilden. Bei der Gleichbehandlung infolge notwendiger Standardisierungen komme dem Gesetzgeber ein größerer Handlungsspielraum zu, so dass er nicht alle tatsächlichen Verschiedenheiten auch rechtlich unterschiedlich behandeln müsse. In der Sache sei es gerechtfertigt, alle Abschlüsse in Bezug auf den Grad der Qualifikation gleich zu behandeln, insbesondere nicht nach dem Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung zu differenzieren. Auch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen, das gerade Chancenoffenheit gewährleisten solle, erlaube die Bildung eigener Landes-Hochschulquoten nicht. Diese machten das Auswahlverfahren unberechenbar; die Auswahlgrenzen schwankten je nach Bewerberverhalten und Anteil der Bewerbungen aus einem Land selbst innerhalb einer Hochschule in erheblichem Umfang. Zudem seien Rundungs- und Verteilungsprobleme zu erwarten. Allein dies stelle einen sachlichen Grund für die Gleichbehandlung dar. Konkurrierten in der Abiturbestenquote im Wesentlichen nur Bewerber aus demselben Bundesland miteinander, führe die Bildung von Landesquoten auch im Auswahlverfahren der Hochschulen darüber hinaus zu anderen Ungleichheiten, weil für Bewerber aus einem bestimmten Land jeweils nur ein bestimmtes Kontingent an Studienplätzen zur Verfügung stehe. Demgegenüber würden etwaige negative Effekte in einer Quote in den anderen Quoten abgeschwächt. 65 Die Gleichbehandlung von langjährig Wartenden und Gelegenheitsbewerbern in der Wartezeitquote sei zulässig. Art. 3 GG gebiete nicht, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Der Gesetzgeber wolle den Zeitpunkt der Studien- und Berufswahl den Bewerbern überlassen. Im Auswahlverfahren der Hochschulen gebe es im Übrigen eine sehr differenzierte Zulassungsregelung auch für die Wartenden. 66 Selbst wenn der Kritik des Verwaltungsgerichts an den Regeln des Staatsvertrages 2008 zu folgen wäre, betreffe diese ausschließlich die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens der Hochschulen im Einzelfall. Aus einer rechtswidrigen Umsetzung der Vorschriften zum Auswahlverfahren der Hochschulen könne jedoch nicht auf die Verfassungswidrigkeit der zugrundeliegenden Normen geschlossen werden. Es bestehe die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung. Der Umstand, dass der Gesetzgeber den Hochschulen die Option einräume, nur ein einziges Kriterium anzuwenden, stehe dem nicht entgegen. Die Rechtmäßigkeit des universitären Satzungsrechts sei von der Fachgerichtsbarkeit zwischenzeitlich mehrfach beurteilt worden, ohne dass die Frage der Verfassungskonformität des Verfahrens oder der zugrundeliegenden Regeln auch nur erwähnt worden sei. 67 3. Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts hat der für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 6. Senat aus revisionszulassungsrechtlichen Gründen Verfahren zur innerkapazitären Zulassung nicht behandelt. Auch mit der Studienplatzvergabe im Auswahlverfahren der Hochschulen sei der Senat nur indirekt befasst gewesen. In einer mit derjenigen im Ausgangsverfahren vergleichbaren Situation habe aus prozessrechtlichen Gründen keine inhaltliche Entscheidung getroffen werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 -, juris). 68 4. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen war als Rechtsmittelgericht des vorlegenden Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mehrfach mit der Frage der verfassungsrechtlichen Zumutbarkeit der Dauer der Wartezeit befasst. In seiner Entscheidungspraxis habe es betont, dass auch bei Annahme der Unzumutbarkeit der Wartezeit kein unmittelbarer Zulassungsanspruch bestehe, und den Qualifikationsgrad der Durchschnittsnote der Hochschulzulassungsberechtigung als grundsätzlich sachliches, auch verfassungsrechtlich unbedenkliches Kriterium bezeichnet. 69 Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof vertreten die Auffassung, die Frage der realistischen Zugangschance sei auf Grundlage einer bundesweiten Betrachtung zu beantworten, da das öffentliche Hochschulwesen ein zusammenhängendes System darstelle, das die Nutzung der Ausbildungskapazitäten über Ländergrenzen hinweg erfordere. Das gesetzgeberische Konzept des örtlichen Auswahlverfahrens entspreche den verfassungsrechtlichen Anforderungen, indem es infolge unterschiedlicher individueller Auswahlentscheidungen über die Ländergrenzen hinweg eine Vielzahl von Zulassungsmöglichkeiten an einzelnen Hochschulen eröffne. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mitgeteilt, in einem die Rechtmäßigkeit eines universitären Auswahlverfahrens betreffenden Verfahren habe es die in § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG und den landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zum Staatsvertrag normierten Kriterien unter anderem unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung für verfassungsmäßig erachtet. 70 Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hält die Rechtmäßigkeit der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung als zentrales Kriterium im Auswahlverfahren für allgemein anerkannt. In Baden-Württemberg sei die Heranziehung von mindestens zwei Auswahlmaßstäben gesetzlich vorgeschrieben. Deswegen begegne die im Auswahlverfahren der Hochschulen praktizierte Heranziehung der Abiturnote ohne Bildung von Landesquoten jedenfalls dort keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 71 5. Die Universitäten, welche sich zu der Vorlage geäußert haben, haben die von ihnen im Auswahlverfahren der Hochschulen praktizierte Bewerberauswahl
die insoweit gewonnenen Erkenntnisse, aber auch ihre Erfahrungen mit Wartezeitbewerbern dargestellt. 72
- Der Wissenschaftsrat verweist auf seine aktuellen Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Medizinstudiums in Deutschland, wonach Abiturnoten und Studierfähigkeitstests im Auswahlverfahren weiterhin eine zentrale Rolle zukommen solle. Diese ließen die beste Prognose für den späteren Studienerfolg zu. Den medizinischen Fakultäten werde empfohlen, die Möglichkeiten des Auswahlverfahrens auch über diese Kriterien hinaus zu nutzen und ihre Auswahlentscheidung stärker am eigenen Lehr- und wissenschaftlichen Profil auszurichten. 73
- Die Hochschulrektorenkonferenz hebt hervor, dass lediglich sechs von 35 Fakultäten die Abiturnote als einziges Kriterium im Auswahlverfahren der Hochschulen anwendeten. Die meisten Hochschulen machten von ihren Befugnissen Gebrauch und zögen weitere Kriterien heran. Dies zeige, dass sich das die Hochschulautonomie stärkende System bewährt habe. Gerade die Heranziehung mehrerer Auswahlkriterien mindere die Relevanz der Noten, wobei die Hochschulen anhand ihres Profils und ihrer Ressourcen
auch der Kapazitäten entscheiden könnten, wie sie das jeweilige Auswahlverfahren gestalteten. Eine Bildung von - dann bei allen zulassungsbeschränkten Fächern erforderlichen - Landesquoten sei hingegen schon aus praktischen Gründen nicht möglich. Es erscheine zweifelhaft, ob Spontan- oder Gelegenheitsbewerber im Vergleich zu lange Wartenden nachrangig behandelt werden sollten. Hinsichtlich der Abiturnote sei inzwischen empirisch nachgewiesen, dass sie, gefolgt von Studierfähigkeitstests, der wichtigste Prädiktor für die Vorhersage des Studienerfolgs sei. Die Studienerfolgsquote wiederum sei in Anbetracht der knappen Ressourcen und der hohen Kosten eines Medizinstudienplatzes ein wichtiges Kriterium bei der Auswahl künftiger Studierender. 74 Die Entwicklung der Wartezeit sei zwar insoweit unbefriedigend, als ein durchschnittlicher Abiturient aufgrund der begrenzten Kapazitäten sehr lange auf einen Medizinstudienplatz warten müsse. Verfassungsrechtlich könne aber bei der Vergabe verknappter unteilbarer Güter jedes Auswahlsystem nur einem Teil der Bewerber reale Aussichten eröffnen. Dies sei gerade im Rahmen der Kapazitäten im Bereich Medizin angesichts der hohen Studienplatzkosten besonders virulent. 75
- Nach Auffassung des Medizinischen Fakultätentags stellt sich das derzeitige Zulassungssystem als verfassungskonform dar, da es allen Studienbewerbern die Chance eröffne, einen Studienplatz zu erhalten. Keine denkbare Änderung der Vorgaben für das Auswahlverfahren der Hochschulen führe dazu, dass weniger Studienbewerber auf die Wartezeitquote verwiesen werden müssten oder sich die Wartezeit verkürze. Es gebe ferner keinen empirischen Beleg dafür, dass die durchschnittlichen Abiturnoten in den Ländern bei Anlegen einheitlicher Maßstäbe bis in die für die Studienplatzvergabe maßgebliche erste Dezimale übereinstimmen müssten. Eine Landesquotenregelung sei im Auswahlverfahren der Hochschulen kaum anwendbar. Das System der Landesquoten sei keineswegs so konsistent wie in den Vorlagen angenommen. Außerdem dürfe nach § 35 HRG die Zulassung nicht davon abhängig gemacht werden, in welchem Land die Qualifikation für das Hochschulstudium erworben worden sei. Ohnehin zögen die meisten Hochschulen in ihrer Auswahlentscheidung weitere Kriterien heran, wodurch die Anwendung einer Landesquotenregelung völlig undenkbar werde. 76 Da das Spektrum der herangezogenen Kriterien und deren Bewertung an den einzelnen Hochschulen unterschiedlich seien, ergebe sich eine beachtliche Vielfalt verschiedener Bewerbungsprofile. Hierdurch erhielten auch Bewerber mit schlechteren Schulnoten bei Erfüllung zusätzlicher Kriterien realistische Chancen auf eine Zulassung zum Wunschstudium. Diejenigen Hochschulen, die im Auswahlverfahren der Hochschulen auf weitere Kriterien verzichteten, böten denjenigen, die allein eine relativ gute Abiturnote vorweisen könnten, eine realistische Zulassungschance. Auch hier könne eine Landesquotenregelung kaum zu einer vernünftigen und nachvollziehbaren Auswahlentscheidung führen, zumal jede dieser Hochschulen 16 Landesquoten einzeln berechnen und für jede Hochschule einen anderen Bewerberanteil einsetzen müsste. Eine weitere Folge seien zu erwartende Mehrfachzulassungen von Bewerbern mit Abiturnoten im Grenzbereich und damit unvermeidbar Nachrückverfahren. 77 In Anbetracht des Zeit- und Personalaufwands für das Auswahlverfahren, beispielsweise für Auswahlgespräche oder Studierfähigkeitstests, könnten die Hochschulen auch auf eine Vorauswahl nach Ortspräferenz kaum verzichten. Anderenfalls würde eine relativ kleine Zahl von Bewerbern einen Großteil der insgesamt verfügbaren Zulassungen auf sich vereinigen und von mehreren Hochschulen ausgewählt werden. 78 Die Bedenken der Vorlagen gegen die Wartezeitquote griffen nicht durch. Insbesondere mit Blick auf Gelegenheitsbewerber sei bereits unklar, ob diese zahlenmäßig überhaupt relevant seien. 79
- Der Deutsche Hochschulverband ist der Auffassung, die Auswahlkriterien für die Studienzulassung bedürften einer partiellen Modifikation. Die Vorabquoten müssten reduziert werden. In der Wartezeitquote sei die ausschließliche Anknüpfung an den Erwerbszeitpunkt der Hochschulzulassungsberechtigung anstelle der tatsächlichen Wartezeit verfassungsrechtlich nicht akzeptabel. Beide Gruppen seien nicht vergleichbar. Auch im Auswahlverfahren der Hochschulen bestehe die Notwendigkeit einer Gewichtung der Abiturnoten. Die Überbetonung der Abiturnote im gesamten Auswahlverfahren sei nicht nur vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich, sondern auch im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG kein sachgerechtes Kriterium. Sie müsse um weitere Kriterien ergänzt werden. Werde auch im Auswahlverfahren der Hochschulen maßgeblich auf die Abiturnote abgestellt, könne von einer Kompensation durch andere Auswahlkriterien nicht mehr gesprochen werden. Die Wartezeitquote könne diese Kompensation nicht mehr leisten. Notwendig sei ferner die verpflichtende Einführung persönlicher Auswahlgespräche. 80
- Nach Ansicht der Bundesärztekammer ist die Abiturnote zwar ein wichtiger Prädiktor für den Studienerfolg. Es lasse sich jedoch kein eindeutiger Zusammenhang zwischen herausragenden schulischen Leistungen und einer erfolgreichen, mit langjähriger Berufszufriedenheit verbundenen ärztlichen Tätigkeit in der Patientenversorgung herstellen. Das spreche für individualisierte Auswahlverfahren der Hochschulen. Die Zugangsbedingungen für Wartezeitbewerber sollten sich während der Wartezeit nicht verschlechtern, wie dies in der Vergangenheit teilweise durch die im Laufe der Jahre gestiegenen Anforderungen geschehen sei. 81
- Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sieht die Notwendigkeit einer Ausweitung der Ausbildungskapazitäten. In der Sache bestünden keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die durch das Abitur nachgewiesene Hochschulreife durch zusätzliche Anforderungen an die Eignung der Bewerber ergänzt werden müsse und die Studieneignung durch andere Verfahren besser prognostiziert werden könne. Die Wartezeitquote erfülle ihre Ausgleichsfunktion nicht. Die Länge der Wartezeit führe zu sozialer Selektion, die dem Gebot einer sozial gerechten Verteilung von Studienplätzen zuwiderlaufe. 82
- Der Marburger Bund hält die Fokussierung auf die Ergebnisse des Schulabschlusses, die zu einer faktischen Abiturnotenquote von fast 80 % führe, mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Hochschulzulassungsrecht für unvereinbar. Auch wenn das derzeitige System grundsätzlich auf eine Kombination verschiedener Auswahlkriterien angelegt sei, führe seine konkrete Ausgestaltung dazu, dass bestimmte Bewerber ungeachtet anderer Qualifikationen von vornherein von der Verteilung der Studienplätze ausgeschlossen würden. Erforderlich sei ein multifaktorielles, mehrgleisiges Auswahlverfahren, das es erlaube, Defizite bei der Abiturnote durch andere, differenzierte Auswahlkriterien wie Sozialkompetenz und nachgewiesene Motivation auszugleichen. Die Abiturnote sei zwar grundsätzlich ein valider Indikator für die Studieneignung. Neben der nur bedingten Vergleichbarkeit der Noten sei aber auch zu bedenken, dass nicht nur aus Kostengründen auf den Studienerfolg abgestellt werden dürfe, sondern die Auswahlkriterien auch mit der Eignung für den Arztberuf korrelieren müssten. 83 Die Wartezeitquote könne ihre Funktion, einer größeren Anzahl von Abiturienten eine realistische Zulassungschance zu verschaffen, dann nicht mehr erfüllen, wenn die Wartezeit faktisch die Dauer der Regelstudienzeit übersteige. 84
- Der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 4/14 hebt hervor, dass sich die Qualifikation für das Hochschulstudium als Auswahlkriterium fast ausschließlich auf die Abiturdurchschnittsnote beziehe. Bei ihm als ehemaligem Waldorfschüler seien dabei nur die Ergebnisse der Abiturprüfung, nicht jedoch die Leistungen in der Vorbereitungsstufe (Klassen 11 und 12) berücksichtigt worden. Dadurch werde er gegenüber anderen Abiturienten erheblich benachteiligt. Neben den Unterschieden zwischen den Abiturnoten im Verhältnis der Länder untereinander sei eine Vergleichbarkeit auch insoweit nicht gewährleistet, als Externe damit zusätzlich benachteiligt würden. Den Ausführungen des Vorlagegerichts zur Wartezeitquote schließe er sich an. Ferner sei die Beschränkung auf maximal sechs Hochschulbewerbungen nicht sachgerecht, da hierdurch die an den übrigen 29 medizinischen Fakultäten zu verteilenden Studienplätze von vornherein unerreichbar seien. Außerdem variierten die verschiedenen Verfahren und Auswahlgrenzen der Hochschulen nicht nur untereinander, sondern seien von Semester zu Semester unterschiedlich und damit unvorhersehbar. Insgesamt finde eine Auswahl nach sachgerechten Kriterien im derzeitigen Vergabesystem nicht statt. IV. 85 Das Bundesverfassungsgericht hat am
- Oktober 2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Geäußert haben sich der Kläger des Ausgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 4/14 durch seinen Bevollmächtigten, die Stiftung für Hochschulzulassung als Beklagte der Ausgangsverfahren
Professor Dr. Max-Emanuel Geis als Bevollmächtigter der Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, des Saarlands, von Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Es wurden angehört die Hochschulrektorenkonferenz, der Medizinische Fakultätentag, der Deutsche Hochschulverband, die Bundesärztekammer, die Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland, die Universität zu Lübeck, die Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Professorin Dr. Martina Kadmon. Die Stiftung für Hochschulzulassung hat ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung mittels eines weiteren Schriftsatzes vertieft. B. 86 Die Vorlagen sind überwiegend zulässig. Mangels Entscheidungserheblichkeit sind sie unzulässig, soweit sie die landesgesetzlichen Vorschriften Brandenburgs und der Freien Hansestadt Bremen betreffen. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung einer Entscheidungsrelevanz der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Sinne von Art. 12 des Staatsvertrages
- I. 87 Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss das vorlegende Gericht darlegen, aus welchen Gründen es von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift überzeugt ist. Der Vorlagebeschluss muss außerdem mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 136, 127 <141 Rn. 43 ff.>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>; 141, 1 <10 f. Rn. 22>; stRspr). II. 88 Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse weitgehend gerecht. 89
- Die Vorlagen beschränken den Gegenstand der Normenkontrolle bei verständiger Auslegung auf den Anwendungsbereich der vorgelegten Bestimmungen für die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin. Nur insoweit liegen diese Bestimmungen den Ausgangsverfahren entscheidungserheblich zugrunde. 90
- Unzulässig sind die Vorlagebeschlüsse jedoch, soweit sie sich auf die Vorschriften des brandenburgischen und des bremischen Landesrechts
auf die landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zum Erlass von Rechtsverordnungen beziehen. Die Begründung der Vorlagebeschlüsse lässt nicht erkennen, dass es für die in den Ausgangsverfahren zu treffenden Entscheidungen auf die Gültigkeit dieser Vorschriften ankommt. 91
- a)Die Vorschriften Brandenburgs und Bremens sind nicht entscheidungserheblich, weil die Hochschulen in Brandenburg und Bremen den Studiengang der Humanmedizin, um den es in den Ausgangsverfahren allein geht, nicht anbieten. 92
- b)Die Vorlagebeschlüsse verdeutlichen darüber hinaus nicht, warum es für die Entscheidung der Ausgangsverfahren auf die Gültigkeit der landesrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen zu der staatsvertraglich vereinbarten Verordnungsermächtigung (Art. 12 Staatsvertrag 2008) ankommen soll. Es ist nicht erkennbar, inwieweit und mit welcher Begründung das vorlegende Gericht im Fall der Gültigkeit dieser Regelung in den Ausgangsverfahren zu einem anderen Ergebnis käme als im Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. hierzu BVerfGE 105, 61 <67>; 138, 136 <171 Rn. 92>). 93 3. Die Entscheidungserheblichkeit der übrigen vorgelegten Vorschriften hat das Vorlagegericht hinreichend dargelegt und begründet. 94
- a)Die bundesrechtlichen Regeln des Hochschulrahmengesetzes über die zentrale Studienplatzvergabe (§§ 31, 32 HRG), soweit es um deren Anwendungsbereich für den Studiengang Humanmedizin geht, gelten auch nach der Neuregelung der Gesetzgebungskompetenzen im Bereich der Hochschulzulassung durch die Föderalismusreform I (Art. 74 Abs. 1 Nr. 33 GG) als Bundesrahmenrecht fort (vgl. Art. 125b Abs. 1 Sätze 1 und 3 GG, Art. 75 Abs. 3 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung). Sie blieben auch im Falle einer verfassungsrechtlichen Beanstandung der landesrechtlichen Bestimmungen zur Studienplatzvergabe weiter anwendbar und müssten in den Ausgangsverfahren beachtet werden. 95
- b)Entscheidungserheblich sind weiter die Vorschriften zur zentralen Studienplatzvergabe der Länder mit medizinischen Hochschulen, das heißt aller Länder mit Ausnahme Brandenburgs und Bremens. Soweit vorgelegte Vorschriften zwischenzeitlich außer Kraft getreten sind, wie dies bei den §§ 1, 3 und 4 des schleswig-holsteinischen Zustimmungs- und Ausführungsgesetzes zum Staatsvertrag 2008 (ZVS ZuAG) der Fall ist, das zum 29. Januar 2016 außer Kraft getreten ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und anderer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 11. Januar 2016, GVOBl Schl.-H. S. 2), ändert das nichts an der Entscheidungserheblichkeit in den Ausgangsverfahren. Die Entscheidung über die in den Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Anträge auf Zulassung zum Studium zum Wintersemester 2013/2014 richtet sich vielmehr nach den im Bewerbungssemester maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen, auch wenn diese sich zwischenzeitlich geändert haben (vgl. BVerwGE 42, 296 <299>). Entsprechend hat es auch keine Auswirkungen auf die Entscheidungserheblichkeit, wenn Landesrecht mit Blick auf die Umsetzung des neuen Staatsvertrages 2016 nur noch übergangsweise bis zu dessen Inkrafttreten gilt (vgl. z.B. Art. 5 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 10. Juni 2016, GVOBl Schl.-H. S. 342). 96
- c)Zudem sind hier auch die vorgelegten Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen entscheidungserheblich (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008 und die entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften), obgleich in den Ausgangsverfahren allein die Studienplatzvergabe durch die Stiftung für Hochschulzulassung in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote in Frage steht. Ungeachtet der grundsätzlich gebotenen engen Auslegung des Kriteriums der Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Vorschriften (vgl. BVerfGE 78, 165 <178>) genügt es für die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle, wenn aus einer Norm, obwohl sie nicht unmittelbar Grundlage der im fachgerichtlichen Verfahren zu treffenden Entscheidung ist, Schlüsse für die Auslegung oder den Fortbestand einer unmittelbar entscheidungserheblichen Norm zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 75, 166 <175>; 107, 218 <232 f.>). 97 Das ist hier der Fall. Denn die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über die zentrale Studienplatzvergabe in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote kann nicht beurteilt werden, ohne das Gesamtsystem der Studienplatzvergabe im Fach Humanmedizin in die Würdigung einzubeziehen. Die verschiedenen Quoten für die Vergabe der Studienplätze sind im Vergabesystem eng miteinander verschränkt. Der Gesetzgeber will gerade durch die Mehrgleisigkeit des Zulassungssystems die Chancenoffenheit des Hochschulzugangs gewährleisten (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, BTDrucks 15/3475, S. 8). Mit Blick auf seine Eignung, eine kompensatorische, chancenausgleichende Wirkung zu entfalten, ist deshalb auch das Auswahlverfahren der Hochschulen in die Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit der in den Ausgangsverfahren unmittelbar entscheidungsrelevanten Vorschriften zum zentralen Vergabeverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung einzubeziehen und daher mittelbar entscheidungserheblich. 98
- d)Soweit der Kläger in einem der Ausgangsverfahren kurz vor der mündlichen Verhandlung zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden ist, steht dies aufgrund des objektiv großen Klärungsinteresses (vgl. BVerfGE 142, 313 <334 f. Rn. 63>) hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der vorgelegten Normen der Zulässigkeit der jeweiligen Vorlage hier nicht entgegen. 99 An der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regeln zur zentralen Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studienfächern wie dem der Humanmedizin besteht ein solches erhebliches öffentliches Interesse. Die letzten Entscheidungen des Senats hierzu datieren aus den 1970er Jahren. Das Hochschulumfeld und die Vergaberegeln haben sich in der Zwischenzeit erheblich verändert. Zudem weisen Vorlageverfahren aus diesem Bereich die Besonderheit auf, dass sie sich wegen einer zwischenzeitlichen Studienzulassung der Kläger der Ausgangsverfahren während der üblichen Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren und des sich anschließenden verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens häufig erledigen. 100 4. Das Vorlagegericht hat seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der entscheidungserheblichen Vergabevorschriften unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur ausführlich dargelegt. Die Vorlagebeschlüsse nennen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab und stellen die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar dar. Sie gehen dabei auf alle naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ein und setzen sich insbesondere mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend auseinander (vgl. zu den Anforderungen BVerfGE 76, 100 <104>; 79, 240 <243 ff.>; 86, 52 <57>; 86, 71 <77 f.>; 97, 49 <60>; 105, 61 <67>; 127, 335 <355 f.>; 131, 88 <118>). C. 101 Die den zulässigen Gegenstand der Vorlagen bildenden bundesgesetzlichen Rahmenvorschriften und gesetzlichen Regelungen der Länder über die Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin in den drei Hauptquoten (Abiturbesten- und Wartezeitquote
Auswahlverfahren der Hochschulen) sind in Teilen mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Die Regelungen der §§ 31 Abs. 3, 32 Abs. 1 und 3 HRG
die landesgesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 des Staatsvertrages 2008, gegen deren formelle Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen, verletzen teilweise den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG). 102 Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG haben jede Studienplatzbewerberin und jeder Studienplatzbewerber ein Recht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten und damit auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl (I 1). Der Gesetzgeber muss die Verteilung knapper Studienplätze nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Anforderungen regeln(I 2). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen wird das geltende Recht in Teilen nicht gerecht (II). Soweit einzelne Landesgesetze vom Hochschulrahmenrecht des Bundes abweichen, ist dies durch die seit dem 1. August 2008 für die Hochschulzulassung bestehende Abweichungsbefugnis der Länder aus Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG gedeckt. Lediglich die landesgesetzliche Regelung zur Einführung eines Kriteriums für Fälle der Ranggleichheit in der Abiturbesten- und der Wartezeitquote im Land Berlin (§ 8a BerlHZG) ist wegen des Vorrangs von Bundesrecht, hier des Hochschulrahmengesetzes, gemäß Art. 31 GG nichtig (III). I. 103 1. Aus der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, ein Recht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot und damit ein derivativer Anspruch auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Studium ihrer Wahl(vgl. BVerfGE 33, 303 <331 f.>; 43, 296 <313 f.>; 85, 36 <53 f.>; 134, 1 <13 Rn. 36>). Ist die Zahl der verfügbaren Studienplätze begrenzt, so ist es die Aufgabe der Gesetzgebung, deren Vergabe gleichheitsgerecht zu gestalten. Bei der Ausgestaltung der Zulassungsregeln für das Hochschulstudium ist auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung zu tragen (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 33, 303 <331>; 43, 296 <313>; 85, 36 <54>; 134, 1 <13 Rn. 36, 40 f.>). 104
- a)Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen (BVerfGE 33, 303 <329 f.>; 134, 1 <13 f. Rn. 37>). Wenn die Aufnahme eines Berufs - wie bei Ärzten (vgl. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO) - eine bestimmte Ausbildung voraussetzt, schließt die Nichtzulassung zu dieser Ausbildung aus, diesen Beruf später zu ergreifen (vgl. BVerfGE 33, 303 <330>). Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern im Zusammenwirken mit Art. 3 Abs. 1 GG auch auf gleichheitsgerechte Teilhabe an staatlichen Leistungen und - hier - staatlichen Studienangeboten (vgl. BVerfGE 33, 303 <330 ff.>; 43, 291 <313 ff.>; 134, 1 <13 f. Rn. 37>). 105
- b)Das Teilhaberecht reicht nicht so weit, dass es einen individuellen Anspruch begründen könnte, Ausbildungskapazitäten in einem Umfang zu schaffen, welcher der jeweiligen Nachfrage gerecht wird. Die Frage der Bemessung der Anzahl verfügbarer Ausbildungsplätze obliegt der Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, der bei seiner Haushaltswirtschaft neben den Grundrechten der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auch andere Gemeinwohlbelange berücksichtigt (vgl. BVerfGE 33, 303 <333>; 75, 40 <68>; 87, 1 <35>; 90, 107 <116>; 97, 332 <349>; 103, 242 <259>; 105, 73 <132>; 112, 50 <66>). Das Recht auf chancengleichen Zugang zum Hochschulstudium besteht damit nur in dem Rahmen, in dem der Staat tatsächlich Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stellt (ähnlich auch EGMR, Tarantino u.a./Italien, Urteil vom 2. April 2013, Nr. 25851/09 u.a., § 51, zu Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK). 106
- c)Aus der grundrechtlichen Verbürgung der freien Wahl der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich ein Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Studienangeboten, die der Staat mit öffentlichen Mitteln geschaffen hat. Es handelt sich hierbei um ein derivatives Teilhaberecht. Diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, haben danach ein Recht auf gleichheitsgerechte Zulassung zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. BVerfGE 33, 303 <331 f.>; 43, 291 <313 ff.>; 85, 36 <53 f.>; 134, 1 <13 Rn. 36>). Das Teilhaberecht reicht indes nicht so weit, dass jeder und jede Hochschulzugangsberechtigte - unabhängig vom Ergebnis der schulischen Leistungen und der sonstigen fachspezifischen Qualifikation - beanspruchen könnte, die Zulassung zu dem gewählten Studium tatsächlich eines Tages zu erhalten. In Fächern wie der Humanmedizin, in denen die Anzahl an Bewerbungen das Angebot an Studienplätzen weit übersteigt, kann der Teilhabeanspruch die tatsächliche Studienzulassung von vornherein nicht garantieren (vgl. BVerfGE 43, 291 <316>). Die verfassungsrechtlich gebotene Chancenoffenheit schließt das Risiko des Fehlschlags einer Bewerbung auf einen Studienplatz ein, da bei der Vergabe knapper unteilbarer Güter jedes Auswahlsystem - wie immer es ausgestaltet ist - nur einem Teil der Bewerberinnen und Bewerber reale Aussichten eröffnen kann, auch tatsächlich Erfolg zu haben. Wesentlich ist, dass die Vergabe der Studienplätze nach gleichheitsgerechten Kriterien erfolgt (vgl. BVerfGE 43, 291 <316 f.>). 107 2. Der Gesetzgeber muss Regeln für die verfassungsgemäße Verteilung knapper Studienplätze schaffen, die dem Grundrecht auf gleiche Teilhabe an staatlichen Studienangeboten (oben 1) genügen. Er muss die Vergabe knapper Studienplätze auf solche Weise regeln, dass deren gleichheitsgerechte Verteilung sichergestellt ist (a). Die gesetzlichen Regelungen müssen zudem dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügen (c). 108
- a)Die Vergabe der Studienplätze muss im Falle der Knappheit nach Regeln erfolgen, die sich grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung orientieren. Daneben berücksichtigt der Gesetzgeber auch andere Gemeinwohlbelange, wie etwa die Patientenversorgung, und trägt dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. 109
- aa)Aus dem Gebot der Gleichheitsgerechtigkeit folgt, dass sich die Regeln über die Vergabe von Studienplätzen grundsätzlich an dem Kriterium der Eignung orientieren müssen. Das kann die Ungleichbehandlung rechtfertigen, welche mit der Verteilung einer den Bedarf nicht deckenden Zahl von Studienplätzen zwangsläufig verbunden ist. 110 Die für die Verteilung relevante Eignung bemisst sich dabei an den Erfordernissen des konkreten Studienfachs und den sich typischerweise anschließenden beruflichen Tätigkeiten. Eine differenzierende Kriterienbildung ist dabei verfassungsrechtlich geboten, wenn sich nur so das konkret erforderliche Eignungsprofil hinreichend abbilden lässt. Dafür müssen auch praktische und sozial-kommunikative Fähigkeiten
bereits in medizinischen Berufen erworbene Qualifikationen eine Rolle spielen. 111
- bb)Die zur Vergabe knapper Studienplätze herangezogenen Kriterien müssen die Vielfalt der möglichen Anknüpfungspunkte zur Erfassung der Eignung abbilden. 112 Inwieweit ein Kriterium die Eignung vorherzusagen gestattet, ist eine Tatsachenfrage. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der tatsächlichen Aussagekraft einzelner Eignungskriterien in Rechnung zu stellen. Ein Kriterium, das keine hinreichend tragfähigen Vorhersagen zulässt oder das nur Teilaspekte der in einem Studienfach relevanten Anforderungen abbildet, darf er nicht als einziges Auswahlkriterium vorsehen, weil es sonst diese Schwächen bei der Auswahl verabsolutierte. Er kann dem aber begegnen, indem er andere Kriterien hinzuzieht, die allerdings ihrerseits Aussagekraft hinsichtlich der Eignung haben müssen. Schwächen eines Kriteriums kann er auch dadurch Rechnung tragen, dass er Studienplatzkontingente für Bewerberinnen und Bewerber vorsieht, die ein anderes Kriterium erfüllen, das ebenfalls auf die Eignung hinweist. 113 Der Gesetzgeber ist dabei nicht von Verfassungs wegen auf die Verwendung eines bestimmten Eignungskriteriums oder einer bestimmten Kriterienkombination verwiesen. Die Kriterien müssen aber in ihrer Gesamtheit Gewähr für eine hinreichende Vorhersagekraft bieten. Demgemäß lässt sich auch die Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Ausgestaltung des Hochschulzugangs mit dem Grundrecht auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot nicht einem einzelnen Kriterium entnehmen, sondern erfordert eine Gesamtbetrachtung des vom Gesetzgeber gewählten Regelwerks. Erweisen sich Elemente der Zugangsregelung in einem konkreten Regelungszusammenhang als defizitär, schließt das nicht aus, dass sie als Teil einer anderen Gesamtregelung verfassungsrechtlich Bestand haben könnten. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung gilt den Regeln im Rahmen der vom Gesetzgeber derzeit gewählten konkreten Gesamtheit von Zulassungsregeln, die sich - insbesondere durch die Einrichtung verschiedener Vergabequoten - aus mehreren Teilen zusammensetzt. 114
- b)Im Bereich grundrechtlicher Teilhabeansprüche - gerade in Konkurrenzsituationen - erfordert die Verwirklichung des materiellen Grundrechtsgehalts eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung, denn sie kann Einfluss auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung haben (vgl. BVerfGE 39, 276 <294>; 52, 380 <389 f.>; 53, 30 <65 f.>; 73, 280 <290, 296>). Einer chancenoffenen Gestaltung bedürfen somit nicht nur die materiellen Auswahlmaßstäbe, sondern auch das Zulassungsverfahren selbst. Dazu gehört eine hinreichende Verfahrenstransparenz (vgl. hierzu bereits BVerfGE 33, 303 <357>). 115
- c)Die Ausgestaltung der Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen und damit die Entscheidung über das Teilhaberecht der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber als Teilaspekt der Berufsfreiheit im Zusammenwirken mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) ist Aufgabe des Gesetzgebers, denn sie berührt grundrechtlich wesentliche Belange. 116
- aa)Dies folgt aus dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Dieser verpflichtet den parlamentarischen Gesetzgeber, wesentliche, für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelungen selbst zu treffen und nicht anderen Normgebern oder der Exekutive zu überlassen (vgl. zum sog. Wesentlichkeitsgrundsatz BVerfGE 34, 165 <192 f.>; 40, 237 <248 f.>; 41, 251 <260>; 45, 400 <417 f.>; 47, 46 <78 f.>; 61, 260 <275>; 83, 130 <142>; 98, 218 <251>; 105, 279 <305>; 108, 282 <311>; 116, 24 <58>; 128, 282 <317>; 134, 141 <184 Rn. 126>; 141, 143 <170 Rn. 59>). Bei der Vergabe von Studienplätzen handelt es sich um eine für die Verwirklichung des grundrechtlich geschützten Teilhaberechts aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG wesentliche Regelungsmaterie, die den Kern des Zulassungswesens ausmacht und damit dem Parlamentsvorbehalt unterliegt (vgl. BVerfGE 33, 303 <345 f.>; siehe auch BVerwGE 139, 210 <216 Rn. 20>). 117
- bb)Der Gesetzgeber muss die für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen wesentlichen Fragen selbst regeln. 118
(1)In Anbetracht der vorentscheidenden Bedeutung der Auswahlgrundlagen für die Verwirklichung der Studienwahlentscheidung und deren Auswirkungen auf die Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit der Studienplatzbewerber müssen die Auswahlkriterien ihrer Art nach durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber selbst bestimmt werden (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 <345>). 119
(2)Grundsätzlich ist es verfassungsrechtlich unzulässig, den Hochschulen ein eigenes Kriterienerfindungsrecht zu überlassen. Untergesetzlichen Normgebern darf von Verfassungs wegen nicht die Kompetenz eingeräumt werden, den parlamentsgesetzlichen Katalog durch selbst entwickelte Auswahlkriterien zu ergänzen oder zu erweitern. Der zur Regelung dieser für die Grundrechtsverwirklichung wesentlichen Frage allein demokratisch legitimierte Gesetzgeber darf hier seine Regelungsverantwortlichkeit nicht auf Dritte delegieren, sondern muss die Art der Auswahlgrundlagen abschließend regeln. Deswegen muss sich die Satzungsbefugnis der Hochschulen für deren Auswahlverfahren darauf beschränken, Kriterien aus einem durch formelles Gesetz festgelegten Katalog auszuwählen, der diese der Art nach bereits hinreichend bestimmt. Das gilt jedenfalls für grundständige Massenstudiengänge, die wie das Studium der Humanmedizin über den Zugang zu einem weit gesteckten Berufsfeld entscheiden. Für spezialisierte Studiengänge im Rahmen eines spezifischen Lehr- und Forschungsprofils mag anderes gelten. 120
(3)Der Gesetzgeber darf den Hochschulen allerdings gewisse Spielräume für die Konkretisierung der gesetzlich der Art nach festgelegten Kriterien lassen, anhand derer die Eignung von Studienbewerberinnen und -bewerbern beurteilt werden soll. Solche Spielräume rechtfertigen sich durch den direkten Erfahrungsbezug der Hochschulen und die grundrechtlich geschützte Freiheit von Forschung und Lehre, was die eigene Schwerpunktsetzung einschließt und damit auch eine Profilbildung ermöglicht (vgl. insoweit BVerfGE 35, 79 <112 ff.>; 93, 85 <95>; 111, 333 <354 f.>). Den Hochschulen steht nach Art. 5 Abs. 3 GG das Recht zu, ihren Studiengang nach eigenen wissenschaftlichen Kriterien zu prägen und dabei eigene Schwerpunkte zu setzen. Eine solche - begrenzte - Konkretisierungsbefugnis der Hochschulen schlägt sich insbesondere in den Ausgestaltungsmöglichkeiten hochschuleigener Eignungsprüfungen nieder, die nach geltendem Recht im Rahmen der Auswahlverfahren der Hochschule durchgeführt werden dürfen (fachspezifische Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche). Allerdings verlangt der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts insoweit gesetzliche Sicherungen dafür, dass die Hochschulen Eignungsprüfungen in standardisierten und strukturierten Verfahren durchführen. Dabei genügt es, wenn der Ges