KVRE423341701 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171220.1bvr223317 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20171220 1 BvR 2233/17 Nichtannahmebeschluss Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 46g ArbGG vom 10.10.2013, § 31a BRAO vom 10.10.2013, § 31a BRAO vom 12.05.2017, ERVGerFöG vom 12.05.2017, § 14b FamFG vom 10.10.2013, § 52d FGO vom 10.10.2013, § 19 RAVPV vom 23.09.2016, § 19 RAVPV vom 12.05.2017, § 20 RAVPV vom 23.09.2016, § 20 RAVPV vom 12.05.2017, § 21 RAVPV vom 23.09.2016, § 21 RAVPV vom 12.05.2017, § 22 RAVPV vom 23.09.2016, § 22 RAVPV vom 12.05.2017, § 23 RAVPV vom 23.09.2016, § 23 RAVPV vom 12.05.2017, § 24 RAVPV vom 23.09.2016, § 24 RAVPV vom 12.05.2017, § 25 RAVPV vom 23.09.2016, § 25 RAVPV vom 12.05.2017, § 26 RAVPV vom 23.09.2016, § 26 RAVPV vom 12.05.2017, § 27 RAVPV vom 23.09.2016, § 27 RAVPV vom 12.05.2017, § 28 RAVPV vom 23.09.2016, § 28 RAVPV vom 12.05.2017, § 29 RAVPV vom 23.09.2016, § 29 RAVPV vom 12.05.2017, § 65d SGG vom 10.10.2013, § 55d VwGO vom 10.10.2013, § 130d ZPO vom 10.10.2013, § 174 Abs 3 S 3 ZPO vom 10.10.2013, § 174 Abs 3 S 4 ZPO vom 10.10.2013 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Regelungen bzgl des anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehrs, insb der Einführung des besonderen elektronischen Postfachs (beA) - Möglichkeit einer Verletzung der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) nicht hinreichend dargelegt Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). 1 Gegenstand der Rechtssatzverfassungsbeschwerde, die zum Teil mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, sind die im Rubrum aufgeführten, zum 1. Januar 2018 beziehungsweise 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Regelungen, welche den anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehr betreffen. I. 2 1. Die im Zentrum der Verfassungsbeschwerde stehende Norm des § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet in seinem Absatz 6 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2018, die für die Nutzung des von der Bundesrechtsanwaltskammer für jedes Mitglied empfangsbereit eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sog. passive Nutzungspflicht des beA). Die Norm konkretisiert damit die nach § 174 Abs. 3 Satz 3 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) ab dem 1. Januar 2018 bestehende Pflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen. 3 Die §§ 19 bis 29 der Verordnung über die Rechtsanwaltsverzeichnisse und die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (RAVPV) enthalten darüber hinaus unter anderem detaillierte Regelungen zur Führung, Einrichtung, Erstanmeldung, weiteren Zugangsberechtigungen, Datensicherheit und Löschung des beA. 4 Zudem verpflichten § 130d ZPO, § 14b des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG), § 65d des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 55d der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die jeweilige Verfahrensordnung Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2022, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie Anträge und Erklärungen, die bei einem Gericht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. 5 2. Das beA ähnelt in seinem Aufbau einem üblichen E-Mail-Postfach und dient der elektronischen Kommunikation der in das Gesamtverzeichnis eingetragenen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer mit den Gerichten und untereinander auf einem sicheren Übermittlungsweg (vgl. § 19 Abs. 1 RAVPV). Im Adressverzeichnis des beA sind alle Personen und Stellen auffindbar, die über das Postfach erreichbar sind (vgl. § 19 Abs. 3 RAVPV). Für die authentifizierte Nutzung des beA benötigt man einen Computer mit einer Internetverbindung, ein bei der Bundesnotarkammer zu bestellendes und an diesen Computer anzuschließendes Kartenlesegerät und eine beA-Karte sowie eine persönliche PIN. Vor der Erstregistrierung muss eine so genannte Client-Security heruntergeladen werden. Dabei handelt es sich um ein Programm, das direkt auf dem Rechner des jeweiligen Nutzers installiert wird und mit dem später die Funktionen des beA ausgeführt werden, die aus Sicherheitsgründen nicht im Internet stattfinden. Das beA verwendet zur sicheren Übermittlung eine so genannte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (vgl. § 20 Abs. 1 RAVPV). II. 6 Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Mitglied einer Rechtsanwaltskammer. Mit seiner gegen die angegriffenen Normen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt er insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 Die gesetzliche Verpflichtung zur Eröffnung eines elektronischen Kommunikationsweges für die Gerichte sowie zur Nutzung des beA stelle eine organisatorische, wirtschaftliche und haftungsrechtliche Belastung dar. Überdies berge sie ein hohes Sicherheitsrisiko. Der Eingriff in die Berufsfreiheit sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Es seien keine tragfähigen spezifisch berufsbezogenen Gemeinwohlgründe ersichtlich. Solche lägen nur dann vor, wenn die gesetzliche Maßnahme die Qualität der anwaltlichen Tätigkeit verbessere, was nicht der Fall sei. Die Nutzung speziell des beA sei auch nicht erforderlich. Es bestünden mildere Mittel zur Zweckerreichung. Schließlich sei dem Beschwerdeführer die vorgesehene gesetzliche Pflicht zur Eröffnung eines elektronischen Kommunikationsweges für die Gerichte sowie zur Nutzung des beA auch unzumutbar. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die angegriffenen Regelungen subjektive Berufszugangsregelungen darstellten, aber zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter nicht zwingend erforderlich seien und zu dem angestrebten Zweck der ordnungsgemäßen Erfüllung der Berufstätigkeit außer Verhältnis stünden. III. 8 Gründe für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, weil sie nicht die konkrete Möglichkeit aufzeigt, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen in einem der von ihm bezeichneten Grundrechte verletzt wird (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>). 9 1. Der Beschwerdeführer hat insbesondere eine mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.