PO verbietet einen Vollzug, von dem eine nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren drohen. Stehen hingegen ausreichende Mittel zur medizinischen Betreuung und zur Abwehr vorhandener Gesundheitsgefahren zur Verfügung, bedarf es eines Zurücktretens des staatlichen Strafanspruchs nicht (vgl. BVerfGK 17, 133 <141>). 12
1 GG vorzunehmen. 15 Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei weder von den Amtsärzten noch von dem Sachverständigen Dr. K. körperlich untersucht worden, vermag keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung zu begründen. Die Bewertung des körperlichen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch die Amtsärzte und den Sachverständigen Dr. K. erfolgte nach einem Besuch des Beschwerdeführers in seiner Wohnung aufgrund der vollständig vorliegenden Arztbriefe der vergangenen Jahre. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine trotz der vorliegenden Arztbriefe unzureichende medizinische Dokumentation des Gesundheitszustands, die eine darüber hinausgehende eigene körperliche Untersuchung durch die Amtsärzte und den Sachverständigen Dr. K. erforderlich gemacht hätte, wird vom Beschwerdeführer jedenfalls nicht substantiiert dargelegt. Darüber hinaus kamen sämtliche verfahrensbeteiligten Ärzte zu dem Ergebnis, dass der körperliche Zustand des Beschwerdeführers zwar einen besonderen Betreuungsbedarf begründet. Wenn diesem Rechnung getragen werde, stehe die körperliche Verfassung des Beschwerdeführers aber dem Vollzug der Strafvollstreckung nicht entgegen. Diese Bewertung wird auch durch den Sachverständigen Dr. D. geteilt, der ausweislich seines Gutachtens eine körperliche Untersuchung unter den Bedingungen der häuslichen Umgebung des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Auch nach seiner Einschätzung begründet allenfalls die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ein Vollstreckungshindernis. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die angegriffenen Entscheidungen deshalb auf einer unzureichenden Sachaufklärung beruhen, weil seitens der Amtsärzte und des Sachverständigen Dr. K. keine eigene körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. 16
1 GG geschützten Interessen gegenüber der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch den Vollzug der Freiheitsstrafe schwere, bisher nicht bestehende Gesundheitsgefahren in körperlicher Hinsicht für den Beschwerdeführer begründet würden. Sollten sich im Laufe des Vollzugs erhebliche nachteilige Veränderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben, kann dem im Wege der Vollzugsunterbrechung gemäß § 455 Abs. 4 StPO Rechnung getragen werden. 21 Es ist verfassungsrechtlich ferner nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft und die Fachgerichte die Verhältnismäßigkeit des Vollzugs der Freiheitsstrafe auch angesichts der bestehenden psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bejahten und auch insoweit keine durch den Vollzug drohende nahe Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahr festgestellt haben. Das gilt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers trotz des Gutachtens des Sachverständigen Dr. D., der den Zustand des Beschwerdeführers anders als der Sachverständige Dr. K. als höchst labil eingestuft und ausgeführt hat, jede Veränderung des bestehenden Settings, vor allem der Wegfall des vorhandenen sozialen Netzes, bringe den Beschwerdeführer in akute Lebensgefahr. Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. D. besteht ein hohes Risiko der Dekompensation, die sich zum einen in akuter Suizidalität äußern könne und zum andern die Ausbildung einer hirnorganischen Symptomatik im Sinne zunehmender kognitiver Leistungseinbußen und eine bedrohliche Verschlechterung seines körperlichen Zustands bei Zunahme der Depression befürchten lasse. 22 Das Oberlandesgericht hat bei der Abwägung in Anbetracht der Schwere des den Beschwerdeführer treffenden Schuldvorwurfs und des daraus resultierenden erheblichen Interesses an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine haftbedingte Lebensgefährdung beziehungsweise naheliegende Gefahr des Todes gefordert. Dagegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. 23 Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit hat es auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. K. verneint, der - bei mit dem Sachverständigen Dr. D. übereinstimmender Beurteilung der psychischen Ausgangssituation - die Auffassung vertreten hat, daraus lasse sich eine Krankheitsverschlechterung bei Inhaftierung nicht automatisch herleiten. Das Oberlandesgericht hat sich mit der unterschiedlichen sachverständigen Beurteilung eingehend auseinandergesetzt und für die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K. insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer sich auch der erheblichen Belastung durch das in den Jahren 2013 bis 2016 gegen ihn geführte Strafverfahren gewachsen gezeigt habe, er auch im Vollzug von seinen Angehörigen und dem ihn bislang mitbetreuenden Freund besucht werden könne und er zudem im Justizvollzug, vor allem was seine körperlichen Einschränkungen anbelange, eine Unterstützung erfahren werde, die über das Maß hinausgehen werde, das ihm ausweislich der Stellungnahme seines Hausarztes durch die Unterstützung einer Haushaltshilfe und seines Bekannten bisher zuteil geworden sei. Diese Bewertung ist, auch wenn die genannten Umstände anders sind als das bisherige soziale Netz des Beschwerdeführers, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 24 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. IV. 25 Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 13, 127; 102, 197 <198, 224>; ebenso - deklaratorisch - § 40 Abs. 3 GOBVerfG). 26 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE423371701&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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