KVRE423641801 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171206.1bvr216016 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20171206 1 BvR 2160/16 Nichtannahmebeschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 89 Abs 2 MarkenG, § 89 Abs 4 MarkenG vorgehend BGH, 21. Juli 2016, Az: I ZB 52/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Abschließende Entscheidung des BGH über markenrechtliche Rechtsbeschwerde anstelle einer Zurückverweisung gem § 89 Abs 4 MarkenG mit Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) vereinbar - zudem keine willkürliche Anmaßung von Kompetenzen der Tatsacheninstanz hinsichtlich der Bewertung demoskopischer Gutachten Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 1. Die Beschwerdeführerinnen beantragten gemäß § 54 Abs. 1 MarkenG die Löschung einer im Markenregister eingetragenen abstrakten Farbmarke, was das Deutsche Patent- und Markenamt zurückwies. Das Bundespatentgericht ordnete im Beschwerdeverfahren die Löschung der Farbmarke an (Beschluss vom 8. Juli 2015 - 25 W (pat) 13/14, Sparkassen-Rot II -, GRUR 2015, S. 796). Auf die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hob der Bundesgerichtshof mit angegriffenem Beschluss die Entscheidung des Bundespatentgerichts auf und wies die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes zurück, ohne die Sache gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (BGHZ 211, 268). Das Bundespatentgericht habe zu strenge Maßstäbe an den Nachweis einer der Löschung entgegenstehenden Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke angelegt. Da es hierbei auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht ankomme, könne eine Zurückverweisung dazu führen, dass sämtliche vorliegenden demoskopischen Gutachten durch Zeitablauf nicht mehr aussagekräftig seien und erneut Beweiserhebungen erforderlich würden. Eine derartige Verfahrensverzögerung brauche der Markeninhaber in dem seit mehr als sechs Jahren andauernden Löschungsverfahren nicht hinnehmen, wenn die Sache - wie hier - entscheidungsreif sei. 2 2. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), da der Bundegerichthof entgegen dem klaren Wortlaut von § 89 Abs. 4 MarkenG die Sache nicht an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, sondern eine eigene Tatsachenwürdigung und -feststellung vorgenommen habe. II. 3 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie ist unbegründet. 4 Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zu Inhalt und Reichweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits geklärt (vgl. BVerfGE 3, 359 <363 ff.>; 31, 145 <165>). Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerinnen nicht in diesem Anspruch. 5 1. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Rechtsuchenden auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (vgl. BVerfGE 22, 254 <258>; 118, 212 <239>). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann insoweit auch verletzt sein, wenn ein an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebundenes Revisionsgericht eine nach dem Stand des Verfahrens gebotene Zurückverweisung an das Tatsachengericht zwecks weiterer Sachaufklärung unterlässt (vgl. BVerfGE 3, 255 <256>; 3, 359 <363 f.>; 31, 145 <165>; 54, 100 <115>). Die Verkennung der dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen verstößt jedoch nur dann gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>; 29, 45 <48>; 31, 145 <165>; 54, 100 <115 f.>; 82, 286 <299>). 6 Willkürlich ist eine Entscheidung dann, wenn sie sachlich schlechthin unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 58, 163 <167 f.>). Es genügt nicht, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthalten; hinzukommen muss vielmehr, dass diese unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen, es sich also um eine krasse Fehlentscheidung handelt (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>; 81, 132 <137>; 87, 273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>). 7 Die Abgrenzung der Tatsachenfeststellung von der rechtlichen Würdigung ist nicht immer eindeutig und die Grenze der Entscheidungsbefugnis der Rechtsinstanz kann daher im Einzelfall fließend sein (vgl. BVerfGE 3, 359 <364 f.>). Nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Rechtsinstanzen gezogenen Grenzen begründet einen Verfassungsverstoß. Durch einen schlichten error in procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen. Eine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters kommt aber in Betracht, wenn das Fachgericht Bedeutung und Tragweite der Gewährleistung aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat oder wenn die maßgeblichen Verfahrensnormen in objektiv willkürlicher Weise fehlerhaft angewandt wurden (BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 71> m.w.N.). 8 2. Ausgehend von diesen Maßstäben kann vorliegend ein Verfassungsverstoß nicht festgestellt werden. Das Vorgehen des Bundesgerichtshofs war jedenfalls nicht willkürlich. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.