KVRE423921801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180201.2bvr145917 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20180201 2 BvR 1459/17 Ablehnung einstweilige Anordnung Art 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 4 AsylVfG 1992, § 22 S 1 AufenthG 2004, § 32 AufenthG 2004, § 104 Abs 13 AufenthG 2004 vom 11.03.2016 vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Mai 2017, Az: OVG 3 S 32.17, Beschlussvorgehend VG Berlin, 18. April 2017, Az: VG 26 L 138.17 V, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung eines eA-Antrags bzgl Familiennachzugs (hier: Kindernachzugs) zu subsidiär schutzberechtigtem Elternteil sowie insofern Ablehnung eines PKH-Antrags: Verfassungsbeschwerde teils bereits unzulässig - Folgenabwägung bei faktischer Außervollzugsetzung eines Gesetzes Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B… wird abgelehnt, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. I. 1 1. Die Beschwerdeführerinnen begehren die vorläufige Aussetzung der Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG, mit der der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt wurde, und die vorläufige Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrer als subsidiär Schutzberechtigte anerkannten Mutter, hilfsweise die Erteilung von Visa aus dringenden humanitären Gründen. 2 Die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG wurde mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) als Teil des sogenannten "Asylpakets II" in das Aufenthaltsgesetz eingefügt. Sie lautet: Bis zum 16. März 2018 wird ein Familiennachzug zu Personen, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, nicht gewährt. Für Ausländer, denen nach dem 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt wurde, beginnt die Frist des § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ab dem 16. März 2018 zu laufen. Die §§ 22, 23 bleiben unberührt. 3 Mit dieser am 17. März 2016 in Kraft getretenen Regelung wurde der Familiennachzug zu Personen, denen subsidiärer Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt worden ist, vorübergehend ausgesetzt. Die Regelung des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen blieb unverändert. 4 2. Die Beschwerdeführerinnen sind somalische Staatsangehörige. Ihre Mutter reiste im Herbst 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Mit Urteil vom 18. Dezember 2015 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Bundesrepublik Deutschland, ihr den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Dieser Verpflichtung entsprach das Bundesamt mit Bescheid vom 6. September 2016. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um ihre drei Töchter im Alter von 17, 15 und 8 Jahren, die sie bei der Ausreise aus Somalia in der Obhut von Familienangehörigen zurückgelassen hatte und die derzeit allein in Nairobi/Kenia leben. 5 Nachdem die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug abgelehnt worden waren, beantragten sie vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil ein Anordnungsgrund, an den in Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache hohe Anforderungen zu stellen seien, nicht glaubhaft gemacht sei. Der Vortrag zu einer konkreten Bedrohungslage sei erst auf einen gerichtlichen Hinweis hin erfolgt; dass dann Ereignisse geschildert worden seien, die bereits vor der Antragstellung beim Verwaltungsgericht stattgefunden haben sollten, wecke Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Im Übrigen sei auch ein Anordnungsanspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben, weil diesem § 104 Abs. 13 AufenthG entgegenstehe. Die aufgeworfenen verfassungs-, unions- und völkerrechtlichen Bedenken gegen diese Vorschrift könnten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keiner Klärung zugeführt werden. Ebenso bestehe nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen gemäß § 22 AufenthG, weil eine lebensgefährliche Situation der Beschwerdeführerinnen oder schicksalhafte Notlage, in der sie auf die spezifische Hilfe Deutschlands angewiesen seien, nicht vorliege. 6 Die Beschwerde gegen die Entscheidung blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht führte aus, gemessen an dem durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfungsstoff habe das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Beschwerdeführerinnen einen Anordnungsgrund nicht mit der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht hätten. Mit der Würdigung des ergänzenden Vorbringens zu der zunächst nur pauschal beschriebenen Bedrohungslage als verfahrensangepasst und daher von zweifelhafter Glaubhaftigkeit setze die Beschwerde sich nicht auseinander. 7 3. Die Beschwerdeführerinnen haben Verfassungsbeschwerde erhoben und beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Regelung des § 104 Abs. 13 AufenthG vorläufig auszusetzen sowie ihnen vorläufige Visa zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Ferner begehren sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 8 Sie machen geltend, ein Abwarten des fachgerichtlichen Rechtsschutzes in der Hauptsache sei ihnen nicht zumutbar. Die weitere Trennung von ihren Eltern begründe einen schweren und unabwendbaren Nachteil, der nicht wiedergutgemacht werden könne. Das Kindeswohl werde schwer beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin zu 2. habe Suizidgedanken; sämtliche Beschwerdeführerinnen verließen die Wohnung nicht mehr, aus Angst vor sexuellen Übergriffen und Überfällen sowie vor Festnahme und Abschiebung nach Somalia zu einer Familie, die mit Beschneidung drohe. Sie hätten keinen Kontakt zu anderen Kindern oder Erwachsenen und niemanden, der auf sie aufpasse. Der Kontakt zu den Eltern über Telefon und andere Kommunikationsmittel reiche nicht aus. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache würde die Trennung in erheblichem Umfang weiter verlängern, zumal wenn die zu klärenden verfassungsrechtlichen Fragen erst von der letzten Instanz dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt würden. Die Trennung von ihren Eltern bestehe bereits seit mehreren Jahren und gehe damit schon jetzt über die normale Dauer eines Visumsverfahrens hinaus. Der Ausschluss des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten verstoße gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Die Fachgerichte hätten ihre Vorlagepflichten zum Bundesverfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof verkannt und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. II. 9 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerinnen die vorläufige Aussetzung des § 104 Abs. 13 AufenthG begehren. Insoweit ist ein Verfahren in der Hauptsache nicht anhängig und kann auch nicht zulässigerweise anhängig gemacht werden. Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen diese Norm wäre nach § 93 Abs. 3 BVerfGG verfristet. 10 Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. 11 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>). 12 Bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiesen sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, einerseits wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, und andererseits wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 126, 158 <168>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr). 13 2. Die Verfassungsbeschwerde stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt, soweit die Beschwerdeführerinnen die Erteilung von Visa zum Familiennachzug begehren, weder als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet dar. Soweit die geltend gemachten Ansprüche auf § 22 AufenthG gestützt sind, ist sie hingegen unzulässig. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.