KVRE424451801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180313.2bvr299014 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20180313 2 BvR 2990/14 Nichtannahmebeschluss Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 2 GG, § 98 Abs 2 S 2 StPO, § 102 StPO, § 304 Abs 1 StPO vorgehend LG München I, 20. November 2014, Az: 3 Qs 41/14, Beschlussvorgehend AG München, 2. Mai 2014, Az: I Gs 2365/14, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Nicht von Durchsuchungsanordnung abgedeckte Wohnungsdurchsuchung verletzt Betroffenen in Grundrecht aus Art 13 Abs 1, Abs 2 GG - jedoch mangelnde Erfolgsaussicht im Falle einer Zurückverweisung bei Wahl des falschen fachrechtlichen Rechtsbehelfs (Beschwerde gem § 304 StPO anstatt Antrag entsprechend § 98 Abs 2 S 2 StPO) Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 1. Gegen den Beschwerdeführer wurde bei der Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges geführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht München am 2. Mai 2014 gemäß § 102, § 105 Abs. 1 StPO einen Durchsuchungsbeschluss, in dem der gegen den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bestehende Tatverdacht wie folgt geschildert wird: 2 "Am 18.08.2011 erwarb die Firma H... e.K., vertreten durch den Zeugen W..., zwei Kopiergeräte des Herstellers X... zum Preis von 17.850 € von der Firma B... GmbH, vertreten durch den Beschuldigten. Der Firmensitz des Beschuldigten befindet sich in der M-Straße,... . 3 Hierbei täuschte der Beschuldigte vor, dass es sich bei den beiden Kopiergeräten um Neugeräte der Firma X... handelt. Da der Zeuge W... diesen Angaben glaubte, erwarb er für die Firma die beiden Geräte und zahlte den Kaufpreis. Hätte er den wahren Sachverhalt gekannt, hätte er die Geräte nicht erworben. Tatsächlich verkaufte der Beschuldigte keine Neugeräte, sondern ältere Geräte mit ausgetauschten Platinen, einer neuen Software, die nicht von der Firma X... stammt, und einer gefälschten Seriennummer. Der geschädigten Firma entstand daher ein Schaden in Höhe des Kaufpreises." 4 Angeordnet wurde nach dem Wortlaut des Durchsuchungsbeschlusses "die Durchsuchung der Person, der Geschäftsräume mit Nebenräumen, Garagen und der Fahrzeuge des Beschuldigten B... […]". Nach den Angaben zu Geburtsdatum und -ort und vor den Angaben zu Staatsangehörigkeit, Familienstand und Beruf des Beschwerdeführers sind folgende Adressen aufgeführt: "wohnhaft: M-Straße,... (bei Fa. B...), Nebenwohnung: A-Straße,... . 5 Ziel der Durchsuchung sollte laut Beschluss das Auffinden manipulierter Kopiergeräte, das Auffinden von Unterlagen, die auf den Ankauf oder Verkauf von manipulierten Kopiergeräten hindeuten, sowie das Auffinden von Gegenständen, die für die Manipulation von Kopiergeräten verwendet werden, wie entsprechende Software, Aufkleber von Seriennummern und Platinen, sein. 6 2. Die Durchsuchung fand am 28. August 2014 statt. Nach dem Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll wurden zum einen Firmenräume und Keller sowie das Lager in der M-Straße,... durchsucht. Dort wurden unter anderem Eingangsrechnungen und eine Platine sichergestellt. Zum anderen wurden etwa zur gleichen Uhrzeit auch die Wohnräume des Beschwerdeführers und von dessen Familie in der A-Straße in ... von Beamten der Kriminalpolizei durchsucht. Bei der letztgenannten Durchsuchung wurde nichts Verdächtiges aufgefunden. 7 3. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer "gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 2. Mai 2014 sowie die bereits erfolgte Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen" Beschwerde ein mit dem Antrag, den genannten Beschluss aufzuheben. Zur Begründung der Beschwerde führte er unter anderem aus, dass sich der Durchsuchungsbeschluss "ausdrücklich und ausschließlich nur auf die Durchsuchung der Person, der Geschäftsräume mit Nebenräumen, Garagen und der Fahrzeuge" beziehe. Von Wohnräumen sei nicht die Rede. Die Durchsuchung seines Privathauses unter der Adresse A-Straße,..., sei somit nicht vom Durchsuchungsbeschluss gedeckt gewesen und daher rechtswidrig erfolgt. 8 4. Durch Beschluss vom 20. November 2014 verwarf das Landgericht München I die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. 9 Hinsichtlich des räumlichen Umfangs der Durchsuchungsanordnung führt das Landgericht aus, dass in Anbetracht der ausdrücklichen Bezeichnung sowohl der Adresse in U... als auch der Adresse in B... die Auffassung des Beschwerdeführers, dass sich der Beschluss nicht auf sie beziehe, nicht nachvollzogen werden könne. Auf die Adresse in U... beziehe sich der Beschluss schon deshalb, weil diese Adresse als Firmenadresse bezeichnet worden sei und gemäß dem Beschluss in Geschäftsräumen und Nebenräumen durchsucht werden sollte. Dass auch die Adresse des Nebenwohnsitzes in B... in den Beschluss aufgenommen worden sei, könne nur damit erklärt werden, dass auch dort durchsucht werden sollte, da ansonsten die zusätzliche Angabe dieser Adresse schlicht überflüssig gewesen wäre. II. 10 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG. Er beanstandet, dass sowohl die Durchsuchung seiner Wohnung in B... als auch die Durchsuchung seiner Wohnräume am Sitz der Firma B... in U... nicht vom Durchsuchungsbeschluss abgedeckt gewesen sei. Die in dem Durchsuchungsbeschluss bei den Angaben zur Person des Beschwerdeführers aufgeführten beiden Adressen hätten ersichtlich nicht der Bezeichnung der Durchsuchungsgegenstände, sondern vielmehr der Identifizierung des Beschwerdeführers als Beschuldigten gedient. Hinsichtlich der M... Adresse werde dies anhand des Zusatzes, dass sich die Wohnung des Beschwerdeführers "bei Fa. B..." befinde und somit gerade nicht "in" den zu durchsuchenden Geschäftsräumen, deutlich. Indem die Adresse in B... als "Nebenwohnung" bezeichnet worden sei, sei sie ebenfalls von den zu durchsuchenden Geschäftsräumen abgegrenzt worden. 11 Art. 13 GG verlange, dass gerade bei Wohnungsdurchsuchungen das Ausmaß der Durchsuchung - insbesondere die zu durchsuchenden Räume - genau bezeichnet werden. Sofern Staatsanwaltschaft und Polizei auch die Wohnräume des Beschwerdeführers durchsuchen wollten, hätten sie einen entsprechenden ergänzenden Durchsuchungsbeschluss beim Ermittlungsrichter beantragen müssen. 12 Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts verletzten somit insbesondere das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG, indem in ihnen die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers für rechtmäßig erklärt werde. Auch die Wohnungsdurchsuchungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft verletzten den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten, da ihnen keine richterliche Anordnung zugrunde gelegen habe. III. 13 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind bereits geklärt (§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Zwar verletzt der Beschluss des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG (1.). Es ist jedoch abzusehen, dass seine Beschwerde auch im Falle einer Zurückverweisung an das Landgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (2.). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (3.). 14 1. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem seine Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss zurückgewiesen worden ist, verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. 15
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