KVRE424581801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180319.1bvr231317 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20180319 1 BvR 2313/17 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 129 Abs 1 ZPO, § 130 ZPO, § 495a S 1 ZPO vorgehend AG Köln, 18. Januar 2017, Az: 209 C 457/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch Nichtberücksichtigung eines fristgerecht eingegangenen Schriftsatzes mangels Angabe des aktuellen Aktenzeichens - Gegenstandswertfestsetzung Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Januar 2017 - 209 C 457/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem mietrechtlichen Rechtsstreit. 2 1. Der Beschwerdeführer nahm seine ehemaligen Vermieter zunächst im gerichtlichen Mahnverfahren auf Rückzahlung offener Mietsicherheit in Anspruch. Nach Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Amtsgericht wurde das Verfahren dort in einer für allgemeine Zivilsachen zuständigen Abteilung eingetragen und dem Beschwerdeführer das Aktenzeichen 137 C 367/16 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer begründete seinen Anspruch unter diesem Aktenzeichen, woraufhin das Verfahren innerhalb des Amtsgerichts an die für Wohnungsmietsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts abgegeben wurde, wo es das neue Aktenzeichen 209 C 457/16 erhielt. Ohne den Beschwerdeführer auf die Abgabe des Verfahrens oder das neue Aktenzeichen hinzuweisen, ordnete das Amtsgericht unter dem neuen Aktenzeichen an, dass im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO entschieden werden solle. Mit ihrer Klageerwiderung wandten die Vermieter ein, bei Abrechnung über die Mietsicherheit einen Abzug wegen einer Nachzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers aus einer Betriebskostenabrechnung vorgenommen zu haben. 3 Mit am 2. Januar 2017 zugegangener Verfügung gab das Amtsgericht, wiederum unter dem neuen Aktenzeichen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Klageerwiderung binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit am 14. Januar 2017 per Telefax beim Amtsgericht eingegangenem Anwaltsschreiben bestritt der Beschwerdeführer unter anderem den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung und deren Abgabe zur Post. Dieses Schreiben gelangte, weil vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers noch mit dem alten Aktenzeichen versehen, zunächst nicht zu den Gerichtsakten. 4 Mit Urteil vom 18. Januar 2017 wies das Amtsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Sein Anspruch sei durch Aufrechnung mit der Betriebskostennachforderung erloschen. Der Beschwerdeführer habe dem Vortrag der Vermieter zur Betriebskostenabrechnung nicht widersprochen, der damit als zugestanden gelte. 5 2. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht mit der Begründung zurück, der Schriftsatz vom 14. Januar 2017 habe der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts wegen der Angabe des alten Aktenzeichens bis zur Abfassung des Urteils nicht vorgelegen. 6 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Nichtberücksichtigung seines Schriftsatzes vom 14. Januar 2017 verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht auf ein faires Verfahren. In dem Schriftsatz sei das zunächst vom Amtsgericht mitgeteilte Aktenzeichen verwendet worden. Ungeachtet dessen könnten Schriftsätze bei Gericht auch ohne Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens eingereicht werden. Für deren rechtzeitigen Zugang bei Gericht komme es allein darauf an, dass sie rechtzeitig in dessen Machtbereich, nicht aber, dass sie auch in die zuständige Abteilung des Gerichts gelangten. Schließlich überspanne der Vorwurf des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer habe die verspätete Zuordnung des Schriftsatzes zu vertreten, die an eine Prozesspartei zu stellenden Anforderungen. Von ihr könne nicht verlangt werden, sich stets von sich aus über eine etwaige Änderung des Aktenzeichens zu vergewissern. 7 4. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens und das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen. II. 8 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 70, 215 <218>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. 9 1. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Januar 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.