KVRE425021801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180411.2bvr032818 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20180411 2 BvR 328/18 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 283 Abs 3 S 2 FamFG, § 322 FamFG vorgehend AG Soltau, 20. Februar 2018, Az: 6 XVII L 405, Beschlussnachgehend BVerfG, 19. Dezember 2018, Az: 2 BvR 328/18, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Unterlassen einer Anhörung der Betroffenen in einem Unterbringungsverfahren gem § 322 FamFG iVm § 283 Abs 3 S 2 FamFG Der Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 20. Februar 2018 - 6 XVII L 405 - verletzt die Betroffene in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. 1 Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die im fachgerichtlichen Verfahren bestellte Verfahrenspflegerin gegen die betreuungsgerichtliche Anordnung, die Betroffene - wenn nötig unter Gewaltanwendung - zur Vorbereitung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Unterbringungsbedürftigkeit in Räumlichkeiten des Gerichts untersuchen zu lassen. I. 2 1. Die Beschwerdeführerin ist die gerichtlich bestellte Verfahrenspflegerin der unter Betreuung stehenden Betroffenen. Die Betroffene wurde zwischen 2016 und 2018 mehrfach begutachtet. 3 2. Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 ordnete das Amtsgericht Soltau im Betreuungsverfahren an, dass nach persönlicher Untersuchung oder Befragung der Betroffenen ein Sachverständigengutachten zu Fragen der Unterbringungsbedürftigkeit zu erstellen sei, und bestellte für die Erstattung des Gutachtens eine Sachverständige. Als Termin für die Untersuchung der Betroffenen zur Vorbereitung der Gutachtenerstellung wurde der 21. Februar 2018, 09:30 Uhr, bestimmt. Weiter ordnete das Gericht an, dass die Untersuchung im Haus der Betroffenen stattfinden solle und die Betroffene gegebenenfalls durch die zuständige Betreuungsstelle dorthin vorzuführen sei, um die Untersuchung zu ermöglichen. Bei Widerstand der Betroffenen werde die Betreuungsbehörde ermächtigt, deren Wohnung ohne ihre Einwilligung zu betreten und sich gewaltsamen Zugang zu verschaffen. 4 3. Am 13. Februar 2018 telefonierte die zuständige Betreuungsrichterin mit der Betroffenen. In diesem Gespräch äußerte die Betroffene, dass sie das Schreiben des Gerichts erhalten habe, den Termin aber nicht wolle. Sie sei nicht krank und werde fremden Personen die Tür nicht öffnen. 5 4. Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 - 2 BvR 253/18 - setzte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts auf Antrag der Beschwerdeführerin den Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 8. Februar 2018 bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen aus. 6 5. Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 ordnete das Amtsgericht Soltau erneut an, dass nach persönlicher Untersuchung oder Befragung der Betroffenen ein Sachverständigengutachten zu Fragen der Unterbringungsbedürftigkeit zu erstellen sei. Als Termin für die Untersuchung wurde wiederum der 21. Februar 2018, 10:00 Uhr, bestimmt. Weiter wurde angeordnet, dass die Begutachtung in Räumlichkeiten des Gerichts stattfinden solle und die Betroffene gegebenenfalls durch die zuständige Betreuungsstelle dorthin vorzuführen sei. Bei Widerstand der Betroffenen werde die Betreuungsbehörde ermächtigt, deren Wohnung ohne ihre Einwilligung zu betreten und sich gewaltsamen Zugang zu verschaffen. Unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung und Begutachtung solle die Anhörung der Betroffenen durch das Gericht stattfinden. II. 7 Auf den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 20. Februar 2018 den angegriffenen Beschluss bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen ausgesetzt. III. 8 1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die das Verfahren als Verfahrenspflegerin der Betroffenen in eigenem Namen führt, eine Verletzung der Grundrechte der Betroffenen aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Anordnung verstoße gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Der Beschluss vom 20. Februar 2018 sei der Beschwerdeführerin erst an diesem Tag per Fax um 12:42 Uhr zugegangen. Sie selbst habe die Betroffene nicht mehr über den Termin am Morgen des nächsten Tages unterrichten können. Auch das Gericht werde die Betroffene nicht über den Termin informiert haben. Der angegriffene Beschluss sei zudem willkürlich, weil er auf sachfremden Erwägungen beruhe. Es lägen bereits drei Gutachten und eine gutachterliche Stellungnahme sowie ein Ergänzungsgutachten vor. Für eine weitere Untersuchung, noch dazu unter Androhung von Zwangsmaßnahmen, sei kein Raum. 9 2. Dem Justizministerium des Landes Niedersachsen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 10 3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. IV. 11 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Dies ist zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Betroffenen aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 12 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. 13
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