KVRE425071801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180315.2bvr137113 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20180315 2 BvR 1371/13 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 2 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art
Art. 14Abs.
1 GG (1.), Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG (2.) und ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (3.). 28 1. Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs.
Art. 14Abs.
1 GG nicht substantiiert dargelegt. 29 a) Eine Verletzung von Art. 2 Abs.
/oder Art. 14 Abs. 1 GG setzt einen der Bundesrepublik Deutschland zurechenbaren Eingriff voraus. Zwar ist der Grundrechtsschutz dabei nicht auf imperative Eingriffe beschränkt, das heißt auf Maßnahmen, die unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlich geschützter Interessen führen (vgl. BVerfGE 105, 279 <299 f.>; 116, 202 <222>). Grundrechte können vielmehr auch bei mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung imperativen Eingriffen gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 279 <303>; 110, 177 <191>; 113, 63 <76>; 116, 202 <222>). Hängt die Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Interessen vom Verhalten anderer Personen ab oder beruht sie auf einem komplexen Geschehensablauf, so setzt die Bejahung eines Eingriffs voraus, dass der Staat diese als für ihn vorhersehbare Folge zumindest in Kauf nimmt (vgl. BVerfGE 105, 279 <300>). Ist er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert, auf den Geschehensablauf Einfluss zu nehmen, kann ihm dieser verfassungsrechtlich nicht als Folge eigenen Verhaltens zugerechnet werden. Die verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit der an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt, und damit auch der Schutzbereich der Grundrechte, enden daher grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einer fremden Macht nach ihrem, von der Bundesrepublik Deutschland unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. auch BVerfGE 55, 349 <362 f.>; 57, 9 <23 f.>; 66, 39 <62 f.>; 140, 317 <347 Rn. 62>). 30 Das deckt sich mit der nach Art. 1 Abs. 2 GG gebotenen Berücksichtigung der EMRK bei der Auslegung des Grundgesetzes und der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. hierzu BVerfGE 111, 307 <329 f.>; 128, 326 <369>; 140, 317 <359 Rn. 91>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, NVwZ 2017, S. 1196; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 36). Auch dieser nimmt eine Verantwortlichkeit eines Signatarstaates für Menschenrechtsverletzungen, die Vertreter eines Drittstaats auf seinem Territorium begehen, nur an, wenn dies mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Billigung des Signatarstaates geschieht (vgl. BVerwGE 154, 328 <338 f. Rn. 27>, unter Hinweis auf EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09 - El Masri/Mazedonien, Urteil vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11 - Al-Nashiri/Polen und Urteil vom 23. Februar 2016 - Nr. 44883/09 - Nasr und Ghali/Italien). 31
- b)Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG begründen darüber hinaus aber auch eine Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren, wenn die Grundrechtsträger nicht selbst für ihre Integrität Sorge tragen können (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>; 90, 145 <195>; 115, 320 <346>; 121, 317 <356>; 142, 313 <337 Rn. 69> - zu Art. 2 Abs. 2 GG; BVerfGE 114, 1 - zu Art. 14 Abs. 1 GG). 32
- c)Eine Verletzung derartiger Schutzpflichten kommt jedoch nur in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen worden sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 <81>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>; 142, 323 <337 f. Rn. 70>) oder auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung oder unvertretbaren Einschätzungen beruhen (vgl. BVerfGE 61, 82 <114 f.>; 84, 34 <50>; 88, 203 <254>; 95, 1 <15>). Ein Beschwerdeführer muss insoweit darlegen, dass der Staat seinen Schutzpflichten nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 77, 170 <215>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 2980/14 -, NJW 2016, S. 1716 <1717>). 33 2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann jedermann ferner geltend machen, im Widerspruch zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt zu sein (vgl. BVerfGE 23, 288 <300>; 31, 145 <177>; 112, 1 <21 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. März 2017 - 2 BvR 483/17 -, NJW 2017, S. 1166; Wollenschläger, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 53, m.w.N.). Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind insoweit Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. 34
- a)Art. 25 Satz 1 GG verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts - dem Völkergewohnheitsrecht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts (vgl. BVerfGE 141, 1 <17 f. Rn. 42> m.w.N.) - innerstaatliche Wirksamkeit, wobei ihnen Art. 25 Satz 2 Halbsatz 1 GG einen Rang oberhalb der (einfachen) Gesetze, aber unterhalb der Verfassung einräumt (sog. Zwischenrang, vgl. BVerfGE 6, 309 <363>; 37, 271 <279>; 111, 307 <318>; 112, 1 <24, 26>; 141, 1 <17 Rn. 41> m.w.N.). Ein Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts führt somit zu einer Kollision mit der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 6, 309 <363>; 23, 288 <300>; 31, 145 <177>; 112, 1 <21 f.>; 141, 1 <17 Rn. 40>). Demnach sind die deutschen Staatsorgane nicht nur verpflichtet, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu respektieren, indem sie diese befolgen und Verletzungen unterlassen, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - auch im eigenen Verantwortungsbereich das Völkerrecht durchzusetzen, wenn dritte Staaten dieses verletzen (BVerfGE 112, 1 <26>). Deutsche Behörden und Gerichte dürfen daher einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wirksamkeit verschaffen und sind gehindert, an einer solchen Handlung bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 <18 f.>; 109, 13 <26>; 109, 38 <52>; 112, 1 <27>; 141, 1 <29 Rn. 70>). 35
- b)Nach Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG erzeugen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Dies gilt allerdings nur für solche allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die einen hinreichenden Individualbezug aufweisen. Dabei wird Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG einerseits als lediglich deklaratorisch angesehen, weil aus völkerrechtlichen Normen, die von sich aus individualberechtigend oder -verpflichtend wirken, bereits nach der von Art. 25 Satz 1 GG angeordneten Übernahme Rechte und Pflichten für den Einzelnen folgen. Aus Normen, die indes von sich aus Individuen weder berechtigen noch verpflichten, können nach dieser Ansicht auch mittels Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG keine subjektiven Rechte und Pflichten entstehen (vgl. BVerfGE 15, 25 <33 f.>; 27, 253 <274>; 41, 126 <160>; vgl. auch BVerfGE 46, 342 <362 f.>; 63, 343 <373 f.>). Andererseits wird in jüngerer Zeit die Auffassung vertreten, dass es unabhängig davon, ob Ansprüche von Einzelpersonen schon kraft Völkerrechts bestehen, geboten sein kann, Völkerrechtsverstöße als subjektive Rechtsverletzungen geltend machen zu können (BVerfGE 112, 1 <22>; weitergehend BVerwGE 154, 328 <346>). 36
- aa)Wie auch immer die Grenzen einer Geltendmachung allgemeiner Regeln des Völkerrechts im Einzelnen auch zu bestimmen sind, setzt ihre Subjektivierung jedenfalls voraus, dass die in Frage stehende allgemeine Regel des Völkerrechts einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufweist, wie dies etwa im völkerrechtlichen Enteignungsrecht der Fall ist (BVerfGE 112, 1 <22>). Sinn und Zweck der von Art. 25 GG angeordneten Inkorporation der allgemeinen Regeln des Völkerrechts mit Vorrang vor den Gesetzen ist es, einen weitgehenden Gleichklang der freiheitlichen Verfassungsordnung mit dem Völkerrecht herzustellen; die Verfassung erzwingt insoweit eine dem allgemeinen Völkerrecht entsprechende Gestaltung des Bundesrechts (vgl. BVerfGE 23, 288 <316>; 112, 1 <25>; Streinz, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 25 Rn. 9; Rojahn, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 1). 37 Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn ausschließlich an Staaten gerichtete Normen des Völkerrechts, die - wie das Gewaltverbot - nicht bereits von sich aus eine subjektive Schutzwirkung aufweisen, über Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG inhaltlich verändert, nämlich individualisiert, in das Bundesrecht übernommen würden und dadurch letztlich eine über die Intention des Völkerrechts hinausgehende innerstaatliche Rechtslage geschaffen würde (Kunig, in: Graf Vitzthum/Proelß, Völkerrecht, 7. Aufl. 2016, S. 61 <118 ff.; Rn. 150 ff.>; vgl. auch Hofmann, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 25 Rn. 25; Rojahn, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 41, 49 f.; Cremer, Allgemeine Regeln des Völkerrechts, in: Isensee/Kirchhof, HStR XI, 3. Aufl. 2013, § 235 Rn. 32; Kessler/Salomon, DÖV 2014, S. 283 <288 f.>; Wollenschläger, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 36; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 90 <September 2017>; Schorkopf, Staatsrecht der internationalen Beziehungen, 2017, S. 162 f., Rn. 40; für das Gewaltverbot abweichend Fischer-Lescano/Hanschmann, in: Becker/Braun/Deiseroth, Frieden durch Recht?, 2010, S. 181 <189 ff.>; offengelassen in BVerwGE 154, 328 <347>). 38 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte von Art. 25 GG. Diesem lag zwar die Vorstellung zugrunde, dass das Völkerrecht nicht mehr als Recht, welches "nur den Staat, aber nicht den Einzelnen im Staat verpflichtet", angesehen werden, sondern "durch die Staatskruste hindurch bis zum Einzelnen" gehen sollte (Deutscher Bundestag/Bundesarchiv, Der Parlamentarische Rat 1948 - 1949, Akten und Protokolle, Bd. 2, 1981, S. 206 Fn. 61). Das damit verbundene Ziel, die strikte Mediatisierung des Einzelnen zu überwinden und das Völkerrecht in bestimmtem Umfang zu individualisieren, wird aber bereits dadurch erreicht, dass sich jedermann, der von staatlichem Handeln nachteilig in subjektiven Rechten betroffen ist, darauf berufen kann, dass ein solcher Eingriff zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts und damit zu der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG in Widerspruch steht (vgl. BVerfGE 6, 309 <362 ff.>; 23, 288 <300>; 31, 145 <177>; 112, 1 <21 f.>; 141, 1 <17 Rn. 40>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, juris, Rn. 33; Hofmann, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 25 Rn. 26). Dass Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG darüber hinaus aus auch rein staatengerichteten Regeln des Völkerrechts - wie dem Grundsatz pacta sunt servanda oder Ähnliches - subjektive Rechte des Einzelnen begründen sollte, lässt sich der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen. 39 Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG kann daher nicht so verstanden werden, dass für die Geltendmachung einer durch Art. 25 GG begründeten materiellen Rechtsstellung abweichend von Art. 19 Abs. 4 GG eine Popularklage eröffnet wird (so auch BVerwGE 154, 328 <347 ff. Rn. 48 f.>). 40
- bb)Voraussetzung für die Berufung auf eine aus Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG subjektivierte allgemeine Regel des Völkerrechts ist überdies, dass der Betroffene Träger der individuellen hochrangigen Rechtsgüter ist, zu denen die Norm einen engen Bezug hat, und dass er damit in deren Schutzbereich einbezogen ist (vgl. BVerfGE 112, 1 <22>). Zudem muss er geltend machen, gerade durch das mutmaßlich völkerrechtswidrige Verhalten deutscher Staatsorgane unmittelbar in diesem individuellen hochrangigen Rechtsgut betroffen zu sein (dazu BVerwGE 154, 328 <347>). 41 3. Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet demjenigen den Rechtsweg, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Gewährleistet wird nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>; 143, 216 <224 f. Rn. 20>). Für die Eröffnung der Garantie effektiven Rechtsschutzes genügt allerdings weder die Möglichkeit einer bloßen Interessenbeeinträchtigung noch die mögliche Verletzung von Rechtssätzen, die nicht dem Interesse des Einzelnen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerfGE 31, 33 <39 f.>; 83, 182 <194>; 96, 100 <114>; 116, 1 <11>). Art. 19 Abs. 4 GG garantiert keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der öffentlichen Hand; er trifft vielmehr eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz. V. 42 An diesen Maßstäben gemessen, ist ein Eingriff in Grundrechte der Beschwerdeführerin ebenso wenig dargelegt wie eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten (1.), eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Satz 2 GG (2.) oder eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (3.). 43 1. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefahren stellen keine grundrechtserheblichen Beeinträchtigungen von durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Interessen dar. Insoweit fehlt es schon an verlässlichen Anhaltspunkten für die Bejahung der hier allein in Betracht kommenden eingriffsgleichen Gefährdung. 44
- a)Da das Risiko terroristischer Anschläge der deutschen Staatsgewalt nicht zuzurechnen ist - die Bedrohung der durch Art. 2 Abs.
Art. 14Abs.
1 GG geschützten Rechtsgüter geht von Dritten, insbesondere terroristischen Vereinigungen aus - kommt als Anknüpfungspunkt für eine grundrechtliche Verantwortlichkeit allein der Umstand in Betracht, dass die Bundesrepublik Deutschland den USA durch die hierzu getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte und die militärische Nutzung von Liegenschaften sowie ihre nukleare Teilhabe (Nordatlantikvertrag vom
- April 1949 in der Fassung vom
- Oktober 1951 <BGBl 1955 II S. 289>; Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom
- Oktober 1954 <BGBl 1955 II S. 253>; Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen [NATO-Truppenstatut] vom
- Juni 1951 und das hierzu abgeschlossene Zusatzabkommen vom
- August 1959 <BGBl 1961 II S. 1183, 1190 ff., 1218 ff.>, teilweise geändert durch die Abkommen vom
- Oktober 1971 <BGBl 1973 II S. 1021>,
- Mai 1981 <BGBl 1982 II S. 530> und
- März 1993 <BGBl 1994 II S. 2594>; vgl. BVerwGE 154, 328 <334 Rn. 19>) die Stationierung der Atomwaffen in Büchel gestattet hat. Dies stellt jedoch keinen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin dar, weil es zum einen an der Finalität einer möglichen Nachteilszufügung fehlt - die gerügten Gefahren sind hinsichtlich ihres Realisierungsrisikos für die deutschen Staatsorgane nicht vorhersehbar und werden von diesen auch nicht in Kauf genommen - und weil zum anderen der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wäre. Weder reicht der deutsche Staat Terroristen die Hand, noch verleiht er deren Aktivitäten den Anschein der Legalität oder billigt und unterstützt sie in sonstiger Weise. 45 b) Auch eine Verletzung der Schutzpflichten aus Art. 2 Abs.
Art. 14Abs.
1 GG ist selbst unter Berücksichtigung der verheerenden Folgen der von der Beschwerdeführerin befürchteten Angriffe und Unfälle nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat bereits nicht dargelegt, dass allein der Abzug der Atomwaffen geeignet wäre, die Gefahren vor terroristischen Angriffen oder Unglücksfällen und ihren Auswirkungen abzuwenden. Sie trägt selbst vor, dass die Bundesrepublik Deutschland Schutzvorkehrungen getroffen habe und legt nicht dar, dass diese gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder dass sie erheblich dahinter zurückblieben (vgl. auch BVerfGE 77, 170 <220 ff.>; BVerfG, NJW 1993, S. 2432). Aus den von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Ausführungen Nassauers, der zwar eine 2008 erfolgte Feststellung von Sicherheitsmängeln betont, zugleich jedoch detailliert erläutert, welche Schutzvorkehrungen konkret getroffen wurden - die Konstruktion der Unterflurmagazine, eine strikte Abschirmung durch US-Streitkräfte, eine zusätzliche Sicherung durch eine Luftwaffensicherungsstaffel sowie eine regelmäßige Kontrolle der Sicherheitsstandards - ergeben sich keine offenkundigen Lücken im Sicherheitskonzept (vgl. Nassauer, US-Atomwaffen in Deutschland und Europa, S. 2 f. <November 2012>). 46 Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von den zuständigen deutschen Stellen vorgenommene Risikoermittlung und -bewertung unvertretbar wäre oder auf einer unzureichenden Informationsbasis beruhte. Im Übrigen ist es Sache der für die Außen- und Verteidigungspolitik zuständigen Stellen des Bundes, darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Schutzpflicht des Staates in Bezug auf Grundrechte im Bereich der Außen- und der Verteidigungspolitik gegenüber fremden Staaten oder anderen Mächten und Vereinigungen genügt wird (vgl. BVerfGE 66, 39 <60 f.>; BVerwGE 154, 328 <335 Rn. 21 f.>). 47
- c)Unabhängig davon fehlt es an der hinreichenden Darlegung der erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch das Handeln und/oder Unterlassen deutscher Staatsorgane. Diese folgt insbesondere nicht aus der örtlichen Nähe ihres Wohnortes zu dem unterstellten Stationierungsort, denn im Fall eines terroristischen Angriffs auf den Fliegerhorst Büchel oder eines Unfalls mit Atomwaffen - insbesondere bei einer Atombombenexplosion - wären nicht nur die Anwohner und Nachbarn von Büchel betroffen. Die Beschwerdeführerin unterscheidet sich insoweit nicht von der unüberschaubar großen Zahl von Anwohnern und Nutzern vieler im Bundesgebiet vorhandener gefährdeter sowie gefährlicher Einrichtungen, die mit ähnlichen existenzbedrohenden oder -vernichtenden Folgen Ziel terroristischer Angriffe werden könnten (vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Juli 2011 - 26 K 3869/10 -, juris, Rn. 109). Auch das "völkerrechtliche Engagement" der Beschwerdeführerin begründet insoweit keine besondere Betroffenheit. Gesellschaftliches Engagement führt nicht zu einer (verfassungs-)rechtlichen Privilegierung bei der Durchsetzung der eigenen Interessen. 48 2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG beruft, sind die angegriffenen Entscheidungen ebenfalls nicht zu beanstanden. 49 Ein gewohnheitsrechtliches Verbot, Atomwaffen einzusetzen, hat der Internationale Gerichtshof in dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Gutachten nach ausführlicher Auswertung der Staatenpraxis und der einschlägigen völkerrechtlichen Regeln nicht erkennen können (Internationaler Gerichtshof, Gutachten vom 8. Juli 1996, Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports 1996, S. 226 <247, 253 ff.>). Insbesondere hat er offengelassen, ob der Einsatz von Atomwaffen, etwa unter extremen Umständen in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts, zulässig sei (Internationaler Gerichtshof, Gutachten vom 8. Juli 1996, Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports 1996, S. 226 <263 Rn. 97>). 50 Dass ein noch über ein (bereits fragliches) Einsatzverbot hinausgehendes völkergewohnheitsrechtliches Verbot, Atomwaffen vorzuhalten, belegbar ist, begegnet erheblichen Zweifeln. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts jedenfalls die Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze, umfassen (vgl. BVerfGE 15, 25 <32 ff.>; 16, 27 <33>; 23, 288 <317>; 94, 315 <328>; 96, 68 <86>; 118, 124 <134>). Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht (vgl. Ständiger Internationaler Gerichtshof, PCIJ Series A 10 <1927>, 18 - Lotus-Fall; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, S. 56 ff. m.w.N.). Als solches setzt seine Entstehung erstens das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen, rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten sowie zweitens die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder des Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive necessitatis, vgl. BVerfGE 66, 39 <64 f.>; 96, 68 <86 f.>; 109, 38 <53 f.>), voraus. An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen zu stellen (BVerfGE 118, 124 <134 f.>). 51 Vor diesem Hintergrund dürfte das tatsächliche Verhalten der derzeit über Kernwaffen verfügenden Staaten in der Vergangenheit, aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Annahme einer allgemeinen Übung und Rechtsüberzeugung dahin, dass es Staaten kraft allgemeinen Völkerrechts verwehrt sei, Atomwaffen zu Verteidigungszwecken bereit zu halten, entgegenstehen (vgl. BVerfGE 66, 39 <65>; vgl. auch Internationaler Gerichtshof, Gutachten vom 8. Juli 1996, Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons, ICJ Reports 1996, S. 226 <255 Rn. 73>). 52 Der derzeit zur Ratifizierung ausliegende UN-Vertrag zum umfassenden Verbot von Atomwaffen vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Da insbesondere die Atommächte und einige NATO-Staaten die Vertragsverhandlungen sowie die Ausarbeitung des Vertrages boykottiert haben, dürfte der Vertrag mangels einheitlicher Staatenpraxis (vgl. hierzu etwa Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 36 <September 2017>; Heintschel von Heinegg, in: Ipsen, Völkerrecht, 6. Aufl. 2014, § 17 Rn. 26) nach gegenwärtiger Einschätzung nur schwerlich effektives Völkergewohnheitsrecht werden (vgl. auch zur Verengung des Nichtverbreitungsregimes Epping, in: Ipsen, Völkerrecht, 6. Aufl. 2014, § 54 Rn. 19). 53 3. Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. 54
- a)Die Verwaltungsgerichte haben die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen allgemeinen Leistungsklage der Beschwerdeführerin im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einer Klagebefugnis abhängig gemacht (vgl. BVerwGE 153, 246 Rn. 15 m.w.N.). Dementsprechend haben Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis bereits deshalb verneint, weil es an einer Völkerrechtsnorm fehlte, zu der die von der Beschwerdeführerin angegriffene Situation in Widerspruch stand, und weil sie in den von der Beschwerdeführerin herangezogenen allgemeinen Regeln des Völkerrechts, insbesondere dem Gewaltverbot und den einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts, keine individualschützenden Normen erkannt haben. Dagegen gibt es nichts zu erinnern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris, Rn. 13). 55 Es ist verfassungsrechtlich insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG verneint hat. Die Beschwerdeführerin hat in weiten Teilen ihres Rechtsvortrags eine Verletzung bloß staatengerichteter Völkerrechtsnormen, etwa des Gewaltverbots, des Nichtverbreitungsregimes und des Gebots, in einem bewaffneten Konflikt neutrale Staaten nicht zu beeinträchtigen, geltend gemacht. Aus diesen allgemeinen Regeln des Völkerrechts lassen sich auch durch die Übernahme in das nationale Recht gemäß Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG jedoch keine subjektiven Rechtspositionen ableiten. 56 Ein aus dem Gewaltverbot hergeleiteter Unterlassungsanspruch würde zudem voraussetzen, dass die Regeln zur Staatenverantwortlichkeit ebenfalls subjektiviert würden. Das Gewaltverbot beinhaltet lediglich eine Unterlassungspflicht, vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung. Letzterer folgt erst aus den völkerrechtlichen Normen zur Staatenverantwortlichkeit, nach denen zum Beispiel der verletzte Staat einen Anspruch hat, von dem verantwortlichen Staat zu verlangen, das rechtswidrige Handeln einzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. a Konventionsentwurf der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen zum Thema "Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts", Annex zur Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/56/83; für den Unterlassungsanspruch anderer Staaten bei einer Verletzung von erga-omnes-Verpflichtungen siehe Art. 48 Abs. 2 lit. a des Konventionsentwurfs). Die insoweit anspruchsvermittelnden Normen des Völkerrechts, die Reaktionsmöglichkeiten auf ein rechtswidriges Verhalten in einem Rechtssystem gleichberechtigter Staaten ohne zentrale Durchsetzungsgewalt schaffen, sind indes lediglich staatengerichtet und daher nicht geeignet, nach Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG Rechte und Pflichten für den Einzelnen zu begründen. 57
- b)Inwiefern aus den weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten allgemeinen Regeln des Völkerrechts, etwa aus den von ihr benannten Normen aus dem Bereich des humanitären Völkerrechts, im Rahmen von Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG subjektive Rechte folgen können, kann dahinstehen. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht dargelegt, in den Schutzbereich der entsprechenden Regeln einbezogen und durch ein mutmaßlich gegen diese Normen verstoßendes Verhalten der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar betroffen zu sein. Dies ist auch nicht ersichtlich, denn die von der Beschwerdeführerin benannten Normen des humanitären Völkerrechts, etwa das Gebot, zwischen Soldaten und Zivilbevölkerung zu unterscheiden, und das Gebot, keine unnötigen Leiden zu verursachen, schützen Personen, die unmittelbar mit Kampfhandlungen konfrontiert sind. Das ist bei der Beschwerdeführerin offenkundig nicht der Fall. VI. 58 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 59 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE425071801&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public