BVerfG 1 BvR 393/18
KVRE425621801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180430.1bvr039318 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20180430 1 BvR 393/18 Nichtannahmebeschluss Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1779 Abs 2 S 1 BGB, § 1791b Abs 1 S 1 BGB, § 1791b Abs 2 BGB vorgehend OLG Dresden, 6. Februar 2018, Az: 20 UF 753/17, Beschlussvorgehend AG Marienberg, 2. Juni 2017, Az: 3 F 507/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Vorrang der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft (§ 1791b Abs 1 S 1 BGB) gilt nur bzgl geeignetem Einzelvormund - vorliegend keine Verletzung von Grundrechten des betroffenen Kindes (Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 2 S 2 GG) durch familiengerichtliche Bestimmung des Jugendamtes als Amtsvormund anstatt des Verfahrenspflegers als Einzelvormund Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der im fachgerichtlichen Verfahren bestellte Verfahrensbeistand gegen die im Zuge eines Sorgerechtsentzugs erfolgte Bestimmung des Jugendamts zum Amtsvormund.
2 Er macht geltend, dass die Grundrechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt seien, weil mit ihm selbst ein dem Jugendamt vorzuziehender ehrenamtlicher Einzelvormund zur Verfügung gestanden hätte, nachdem er seine Bereitschaft zur Übernahme der ehrenamtlichen Vormundschaft und zur Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt erklärt habe. Grundrechte des Kindes seien außerdem dadurch verletzt, dass der Amtsvormund das Kind nicht aus dem Haushalt der nicht erziehungsgeeigneten Mutter herausgenommen und damit die bestehende Kindeswohlgefährdung nicht beendet habe.
3 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass hier Grundrechte des Kindes, in dessen Interesse der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, durch die angegriffene Bestellung des Jugendamts zum Amtsvormund verletzt sein könnten.
4 1. Der Beschwerdeführer ist allerdings aufgrund seiner Bestellung als Verfahrensbeistand im fachgerichtlichen Kinderschutzverfahren befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - fremde Rechte in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 35).
5 2. Auch sind durch die Vormundbestellung Grundrechte des Kindes betroffen.
6
7
8 3. Der Beschwerdebegründung lässt sich die Möglichkeit einer Verletzung dieser Grundrechte jedoch nicht entnehmen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit der angegriffenen Entscheidung rechtlich-argumentativ auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 99, 84 <87> m.w.N.; 101, 331 <345 f.>; stRspr). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
9
10
11 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
12 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE425621801&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public