KVRE426011801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180502.1bvr066617 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20180502 1 BvR 666/17 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 1004 BGB, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 186 StGB vorgehend BVerfG, 22. Juni 2017, Az: 1 BvR 666/17, Einstweilige Anordnungvorgehend BGH, 7. Februar 2017, Az: VI ZR 152/15, Beschlussvorgehend BGH, 29. November 2016, Az: VI ZR 152/15, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 10. Februar 2015, Az: 7 U 44/12, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Voraussetzungen und Grenzen eines "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs" in Form der Verpflichtung der Presse zur Publikation eines "Nachtrags" nach ursprünglich zulässiger Verdachtsberichterstattung - hier: Verletzung der Presse- und Meinungsfreiheit der Herausgeberin eines Nachrichtenmagazins (Art 5 Abs 1 S 1, S 2 GG) durch Verpflichtung zum Abdruck eines "Nachtrags" bzgl früherer Verdachtsberichterstattung - Gegenstandswertfestsetzung 1. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 - 7 U 44/12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. 2. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 2015 - 7 U 44/12 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Hanseatische Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. November 2016 - VI ZR 152/15 - und vom 7. Februar 2017 - VI ZR 152/15 - werden damit gegenstandslos. 3. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. 4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die zivilgerichtliche Verpflichtung zum Abdruck eines "Nachtrags". 2 1. Die Beschwerdeführerin verlegt das wöchentlich erscheinende Nachrichtenmagazin. Kläger des Ausgangsverfahrens ist Dr. G., der frühere Chefjustitiar der H. AG, über den in dem Nachrichtenmagazin berichtet wurde. 3 Mit der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, in dem Nachrichtenmagazin einen als "Nachtrag" überschriebenen Text zu veröffentlichen, in dem sie erklärt, dass die Berichterstattung "aus heutiger Sicht nicht aufrechterhalten" werde. 4 2. In der Ausgabe 34/2010 vom 23. August 2010 erschien in der Zeitschrift unter der Überschrift "Angst und Verfolgungswahn" ein dreiseitiger Beitrag, der sich kritisch mit den Zuständen bei der aus einer Fusion von zwei Landesbanken entstandenen H. AG befasste. Der Beitrag behandelt zunächst die im Jahr 2009 erfolgte Entlassung des Vorstandsmitglieds R. wegen des Verdachts, Journalisten vertrauliches Material zugespielt zu haben. Weiter heißt es, im Zuge der Ermittlungen sei die Staatsanwaltschaft zu der Einschätzung gelangt, es könne "nicht ausgeschlossen werden, dass R. nach der Methode des Spurenlegens Opfer einer Falschbezichtigung geworden sei." Erst kürzlich sei ein Ermittlungsverfahren gegen einen - in dem Beitrag nicht namentlich bezeichneten - früheren Sicherheitsberater der Bank eingeleitet worden, einen ehemaligen Subunternehmer der für die Bank tätigen Consultingfirma P. AG. Dieser solle R.s Büro verwanzt, dessen Privatwohnung durchsucht und zudem mitgeholfen haben, Dokumente zu frisieren und zu verschicken, die R. seinen Job gekostet hätten. Ausgelöst worden seien die neuen Ermittlungen durch Schilderungen des früheren Sicherheitsberaters gegenüber Vertretern der H. AG bei einem vertraulichen Treffen am 29. Juli 2010. Diesbezüglich heißt es in dem Beitrag: "Anfang 2009 habe ihn ein P.-Mitarbeiter [Mitarbeiter der P. AG] gebeten, spätabends zum Seiteneingang der H.-Zentrale in der H. Innenstadt zu kommen, um einen heiklen Spezialauftrag auszuführen. Chefjustitiar G. [der Kläger des Ausgangsverfahrens] persönlich habe ihn ins Haus gelassen und in das Büro von F. begleitet, der damaligen Chefin der Unternehmenskommunikation. Dort sei zu seiner Überraschung auch ein hochrangiger Berater der P. AG gewesen. Die drei hätten ihm erklärt, R. sei ein übler Bursche, der überwacht werden müsse. Später habe er in R.s Büro eine Wanze installiert. 'Zielsetzung sei gewesen, einen Nachweis hinsichtlich inkorrekten Verhaltens gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, eventuell auch sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, zu erhalten', heißt es im Protokoll. (…) Im Kern geht es um eine Frage: Ist es vorstellbar, dass der Justitiar der Bank tatsächlich bei angeblichen Spitzelaktionen gegen R. mitgemischt hat, ohne Wissen und Billigung des H.-Vorstandsvorsitzenden?" 5 3. Wegen dieser Berichterstattung betrieben der Kläger, die P. AG und die H. AG jeweils Unterlassungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin; im Fall des Klägers verbunden mit einer Klage auf Richtigstellung. In den mündlichen Verhandlungen vom 23. März 2012 gab die Beschwerdeführerin in allen drei Hauptsacheverfahren im Hinblick darauf, dass der als Zeuge geladene Subunternehmer bei der Beweisaufnahme das Zeugnis verweigert hatte, strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab. Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft im Oktober 2012 mangels hinreichenden Tatverdachts ein. 6 4. Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 23. April 2012 sinngemäß verurteilt, richtigzustellen, dass der Kläger an Abhörmaßnahmen wie den im Bericht vom 23. August 2010 beschriebenen angeblichen Maßnahmen gegen R. nicht mitgewirkt habe. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin hat das Oberlandesgericht mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 28. Januar 2014 das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt. 7 5. Mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 18. November 2014 hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Bei Vorliegen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung bestehe kein Richtigstellungsanspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf eine die ursprüngliche Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht infrage stellende nachträgliche Mitteilung, die unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgte Klärung des Sachverhalts ausführe, dass der Verdacht nicht mehr aufrechterhalten werde. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung; die von der Verdachtsberichterstattung ausgehende Rufbeeinträchtigung müsse der Kläger nicht länger hinnehmen. Zwar könne der Presse nicht verwehrt werden, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststehe. Auch stelle die Verpflichtung eines Presseunternehmens zur Veröffentlichung einer nachträglichen Berichtigung einen erheblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK dar. Indes könne dem Betroffenen nicht zugemutet werden, dass ein berechtigtes Interesse an seiner Rehabilitierung zum Schutze der Pressefreiheit gänzlich zurücktrete. Die insofern vorzunehmende Güterabwägung führe zu einer gegenüber der Richtigstellung für die Presse weniger einschneidenden Form des Berichtigungsanspruchs: Um die durch die ursprünglich zulässige Verdachtsäußerung hervorgerufene Störung abzustellen, sei es geeignet, erforderlich, aber auch ausreichend, dass auf Verlangen des Betroffenen nachträglich mitgeteilt werde, dass der berichtete Verdacht nach Klärung des Sachverhalts nicht aufrechterhalten werde. 8 6. Mit angegriffenem Urteil vom 10. Februar 2015 verurteilte das Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin, eine vom Kläger formulierte Erklärung, in der die oben zitierte Passage aus dem ursprünglichen Bericht wiedergegeben wird, in der nach Eintritt der Rechtskraft nächsten erreichbaren Ausgabe ihres Nachrichtenmagazins zu veröffentlichen. Die Erklärung müsse zudem im Inhaltsverzeichnis angekündigt werden und ihr Abdruck in demselben Teil des Heftes erfolgen wie die ursprüngliche Berichterstattung. Abweichend von der Verurteilung im ersten Berufungsurteil müsse die Veröffentlichung der Nachtragserklärung nicht mehr unter der Überschrift "Richtigstellung", sondern unter der Überschrift "Nachtrag" erfolgen. Der letzte Satz der Erklärung müsse nunmehr den Zusatz "aus heutiger Sicht" enthalten und habe demnach zu lauten: "[Im Magazin (…) haben wir durch die Berichterstattung] (…) den Verdacht erweckt, der H.-Chefjustitiar G. habe an den beschriebenen angeblichen Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt. Diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht. Der Verlag." 9 Der Anspruch auf Veröffentlichung dieses "Nachtrags" folge aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 186 StGB, da der von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Verdacht unberechtigt sei, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in erheblichem Maße herabsetze und diese Rufbeeinträchtigung fortdauere. Eine Verdachtsberichterstattung sei einem Berichtigungsanspruch auch in den Fällen zugänglich, in denen rechtmäßig über einen Verdacht berichtet worden sei. Der Kläger habe im Rahmen der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme beweisen können, dass der Verdacht, er habe an Abhörmaßnahmen gegen R. mitgewirkt, unberechtigt sei. Dabei sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, dass der Betroffene der Presse bereits bei Geltendmachung des Anspruchs die Ausräumung des Verdachts nachweisen könne. Da ein derartiger Nachweis ohne die nur in einem Prozess zugänglichen Beweismitteln nur in seltenen Ausnahmefällen geführt werden könne, würde eine solche Voraussetzung dem aus dem Persönlichkeitsrecht folgenden Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen nicht gerecht. Ob die Beschwerdeführerin vor der Veröffentlichung die von ihr behauptete Recherche durchgeführt und damit die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung erfüllt habe, könne offenbleiben. Denn auch in diesem Fall stehe dem Kläger ein Anspruch auf Veröffentlichung der nunmehr verlangten Nachtragserklärung zu, die inhaltlich den sich aus dem Revisionsurteil ergebenden Anforderungen entspreche. Auch der Wortlaut der nunmehr ausgeurteilten Formulierung sei nicht zu beanstanden. Die Formulierung "diesen Verdacht erhalten wir (…) nicht aufrecht" sei vom Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung gebilligt worden. Die Formulierung gebe der Beschwerdeführerin lediglich auf, im Nachhinein aufgrund neuer Erkenntnisse von ihrer bisherigen Berichterstattung abzurücken und erwecke beim Leser nicht den Eindruck einer insoweit fehlerhaften Erstberichterstattung. Zudem sei es der Beschwerdeführerin nicht verwehrt, im Rahmen der Veröffentlichung zum Ausdruck zu bringen, dass sie in Erfüllung eines gerichtlichen Urteils und nicht etwa aus freier Überzeugung handele, solange sie dabei die Erklärung nicht in unzulässiger Weise entwerte. Die Abdruckmodalitäten seien dem Grundsatz der "Waffengleichheit" geschuldet. Da die Erstmitteilung im Inhaltsverzeichnis angekündigt gewesen sei, könne auch eine Ankündigung des Nachtrags im Inhaltsverzeichnis verlangt werden. Die Länge der Erklärung sei in Anbetracht der ausführlichen Verdachtsschilderung in der Erstmitteilung nicht zu beanstanden. Sie beschränke sich auf die für den Leser notwendigen Angaben, was dem Kläger im Einzelnen vorgeworfen worden sei, und die knappe Feststellung, dass die Beschwerdeführerin diesen Verdacht aus heutiger Sicht nicht aufrechterhalte. 10 7. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde sowie eine Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof zurück. 11 8. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts und die beiden darauffolgenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Sie rügt die Verletzung ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs.1 GG. Die Zuerkennung einer Nachtragspflicht bei rechtmäßiger Verdachtsberichterstattung sei jenseits eines rechtskräftigen Freispruchs im Strafverfahren generell verfassungswidrig. Insbesondere könne der Presse nicht zugemutet werden, selbst nachzuforschen, ob sich der Verdacht bewahrheitet habe oder gar auf die bloße Behauptung des Betroffenen hin, der Verdacht sei unbegründet, einen Prozess über die Wahrheit oder Unwahrheit des Verdachts führen zu müssen. Der Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit sei zudem unverhältnismäßig, da die Beeinträchtigung in Bezug auf den Kläger nicht mehr vorliege, so dass kein objektives Berichtigungsbedürfnis gegeben sei. Der Wortlaut der nach dem angegriffenen Urteil abzudruckenden Erklärung verletze die Beschwerdeführerin schon deshalb in ihrer Pressefreiheit und insbesondere ihrer negativen Meinungsfreiheit, weil sie gezwungen werde, sich einen Äußerungsinhalt zu eigen zu machen, den ihr die Zivilgerichte untergeschoben hätten. Weiterhin werde durch die vorformulierte Erklärung "diesen Verdacht erhalten wir aus heutiger Sicht nicht aufrecht" eine persönliche Distanzierung der Beschwerdeführerin erzwungen, obwohl stattdessen eine neutrale Formulierung möglich gewesen wäre. Schließlich werde durch die Nennung anderer Namen in der tenorierten Fassung des abzudruckenden Nachtrags in die Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen. Denn es werde der Verdacht wiederholt, dass diese gemeinsam mit dem Kläger an den beschriebenen Abhörmaßnahmen mitgewirkt hätten. Zudem werde die Beschwerdeführerin durch die Veröffentlichung gezwungen, gegen gerichtlich zu Protokoll erklärte Unterlassungsverpflichtungen zu verstoßen und sich somit unmittelbar Vertragsstrafeansprüchen auszusetzen. Dieser Punkt sei bislang von keinem der mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichte erwogen worden, worin auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG liege. 12 9. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 hat das Bundesverfassungsgericht dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen eingestellt. 13 10. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Bundesgerichtshof und dem Kläger des Ausgangsverfahrens zugestellt. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat eine Stellungnahme abgegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. II. 14 Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. 15 1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. 16
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