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BVerfG 2 BvR 375/17, 2 BvR 1785/17

KVRE426251801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180613.2bvr037517 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20180613 2 BvR 375/17, 2 BvR 1785/17 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art

§ 4Absatz 3 OWi

G abbedungen. Der Ausschluss des Prinzips der Meistbegünstigung in §

§ 4Absatz 3 OWi

G stellt keinen Verstoß gegen Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes dar, da das Prinzip der Meistbegünstigung verfassungsrechtlich nicht geboten ist und daher durch ein-fachgesetzliche Regelung abbedungen werden kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18. September 2008 - 2 BvR 1817/08). Ebenso steht Artikel 49 Absatz 1 Satz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) der Regelung nicht entgegen, da dieser nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 GR-Charta eingeschränkt werden kann. Für die hier vorgenommene Einschränkung von Artikel 49 Absatz 1 Satz 3 GR-Charta ist nicht ersichtlich, dass der unionsrechtliche Grundrechtsschutz strengere Anforderungen aufstellen würde als der grundgesetzliche Grundrechtsschutz für eine Einschränkung der einfachgesetzlichen Regelungen in §

§ 4Absatz 3 OWi

G. 11 2.

  1. a)Der Beschwerdeführer rügt mit seiner am 20. Februar 2017 fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde (2 BvR 375/17), die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2017 verletze den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG. Es habe am 2. Juli 2016 eine Ahndungslücke für nach dem Wertpapierhandelsgesetz begangene Straftaten bestanden. Diese Ahndungslücke führe nach dem lex-mitior-Prinzip (§ 2 Abs. 3 StGB und § 4 Abs. 3 OWiG) zur Straflosigkeit in sämtlichen vor dem 3. Juli 2016 nicht rechtskräftig abgeurteilten Fällen. Die Auslegung des Bundesgerichtshofs, es habe keine Ahndungslücke gegeben, überschreite die Wortlautgrenze. Weder Wortlaut noch Historie, Systematik oder Telos des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes deuteten darauf hin, dass der Gesetzgeber die zeitliche Anwendbarkeit von einzelnen Regelungen der Marktmissbrauchsverordnung habe vorverlegen wollen. Hierfür fehle dem nationalen Gesetzgeber zudem die Gesetzgebungskompetenz. 12
  2. b)Mit seiner unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1785/17 geführten Verfassungsbeschwerde vom 7. August 2017 rügt der Beschwerdeführer, § 52 WpHG in der Fassung vom 23. Juni 2017 verletze Art. 103 Abs. 2 GG, das Verbot von Einzelfallgesetzen gemäß Art. 19 Abs. 1 GG, den Vertrauensschutzgrundsatz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 49 Abs. 1 Satz 3 GRCh. Er, der Beschwerdeführer, wäre durch die angegriffene Norm unmittelbar betroffen, wenn anders als im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2017 von einer Strafbarkeitslücke ausgegangen werde. Das Bundesverfassungsgericht sei in dem Verfahren 2 BvR 375/17 darauf beschränkt, den angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2017 wegen eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 GG aufzuheben und diesem die Sache zurückzuverweisen. An einer Entscheidung auch über den lex-mitior-Grundsatz sei das Bundesverfassungsgericht im Verfahren 2 BvR 375/17 hingegen gehindert, da der Bundesgerichtshof diesen Grundsatz seinem Beschluss nicht zugrunde gelegt habe. Der Bundesgerichtshof hätte dann § 52 WpHG in der Fassung vom 23. Juni 2017 anzuwenden, was erneut zu einer Verurteilung führen werde. Aus Gründen der Prozessökonomie erscheine es zweckmäßig, die Verfahren 2 BvR 375/17 und 2 BvR 1785/17 zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. II. 13 Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1785/17, die sich gegen § 52 WpHG in der Fassung vom 23. Juni 2017 richtet, ist unzulässig, die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 375/17 gegen die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 11. April 2016 und des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2017 jedenfalls unbegründet. 14 1. Die angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts Hamburg vom 11. April 2016 und des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2017 verletzen den Beschwerdeführer nicht in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen. Insbesondere verstößt die Annahme des Bundesgerichtshofs, es sei durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz am 2. Juli 2016 keine Ahndungslücke für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Wertpapierhandelsgesetz entstanden, nicht gegen Art. 103 Abs. 2 GG (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 2018 - 2 BvR 463/17 -, Rn. 17 ff.). 15 2. Hinsichtlich seiner gegen § 52 WpHG in der Fassung vom 23. Juni 2017 geführten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG), selbst, gegenwärtig und unmittelbar (vgl. BVerfGE 119, 181 <212>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvR 2177/16 -, juris, Rn. 36, 43) durch die angegriffene Rechtsnorm betroffen zu sein. Dies käme - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - von vornherein nur in Betracht, wenn durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz am 2. Juli 2016 die von ihm angenommene "Ahndungslücke" entstanden wäre. Eine solche Lücke hat - wie dargelegt - indes nicht bestanden. 16 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 17 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE426251801&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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