KVRE426411801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180613.1bvr104017 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20180613 1 BvR 1040/17 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 495a S 1 ZPO, § 495a S 2 ZPO vorgehend AG Düsseldorf, 30. März 2017, Az: 52 C 134/16, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 13. Februar 2017, Az: 52 C 134/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a S 1 ZPO unter Übergehung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gem § 495a S 2 ZPO - Verfassungsbeschwerde teilweise mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig 1. Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2017 - 52 C 134/16 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1) in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Insoweit wird das Urteil aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. März 2017 - 52 C 134/16 - gegenstandslos. 2. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2) wird nicht zur Entscheidung angenommen. 3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin zu 1) ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. I. 1 1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Entscheidung ihres Rechtsstreits im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne vorangegangene mündliche Verhandlung. Sie wurden gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht ordnete die Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO an. Die Beschwerdeführer beantragten gemäß § 495a Satz 2 ZPO, die mündliche Verhandlung durchzuführen. Gleichwohl gab das Amtsgericht der Klage durch Urteil statt, ohne zuvor über den Rechtsstreit mündlich verhandelt zu haben. 2 Die Beschwerdeführerin zu 1) erhob Anhörungsrüge und rügte die unterbliebene mündliche Verhandlung. In dieser hätte sie zur Unbegründetheit der Klage in einzelnen Punkten weiter vorgetragen und eine Zeugin sistiert. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge mit der Begründung zurück, es habe den vor Erlass des Urteils schriftlich gehaltenen Vortrag der Beschwerdeführer bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Die unterbliebene mündliche Verhandlung sei nicht entscheidungserheblich, weil der ergänzende Vortrag der Beschwerdeführer un-substantiiert, mangels tauglichen Beweisangebots nicht entscheidungserheblich und zudem als verspätet zurückzuweisen gewesen sei. 3 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Amtsgericht habe trotz des Antrags nach § 495a Satz 2 ZPO unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Zudem habe es gehörswidrig ein angebotenes Sachverständigengutachten nicht eingeholt und damit die Beweisanforderungen in unvertretbarer Weise überspannt. 4 3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen. II. 5 1. Die Verfassungsbeschwerde wird, soweit sie vom Beschwerdeführer zu 2) eingelegt ist, nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Die nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gebotene Erschöpfung des Rechtswegs ist nicht dargelegt (vgl. dazu BVerfGE 112, 304 <314 f.>). Der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu 2) gegen das amtsgerichtliche Urteil die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO erhoben hat. 6 2. Im Übrigen nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin zu 1) aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.