(2008)niedriger festgesetzt werden können. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass bei Entfallen des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 eine entsprechende Beitragssatzsenkung nicht zwingend und eine andere Verwendung der Beitragsmittel denkbar gewesen wäre. Retrospektiv sei dies ohne Relevanz, da eine alternative Mittelverwendung tatsächlich nicht stattgefunden habe und auch nicht mehr rückwirkend vollzogen werden könne. 55 Das Bundessozialgericht unterstelle demgegenüber fälschlich, dass die Aufbringung des Aussteuerungsbetrages und des Eingliederungsbeitrags noch der Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung diene. Bei der damit finanzierten Grundsicherung für Arbeitsuchende handele es sich aber nicht um ein System der Sozialversicherung im grundgesetzlichen Sinne; es könne nicht der Arbeitslosenversicherung zugerechnet werden. Zudem würden die Mittel nicht unmittelbar und zweckgebunden für Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch aufgebracht, sondern § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 bewirke lediglich, dass der Bund den Mittelbedarf für ihm übertragene Staatsaufgaben durch Zugriff auf den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in Höhe eines gesetzlich festgelegten Volumens decken könne. Auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Bundessozialgerichts sei ungenügend. 56 2. Die Transfers verstießen zudem gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie den Beitragszahlern eine zusätzliche Last zur Finanzierung des Bundeshaushalts auferlegten, welche die Steuerzahler und damit die Allgemeinheit nicht treffe. Der Belastungsgrund des Sozialversicherungsbeitrags, nämlich der Vorteil einer Risikoabdeckung, entfalle für den Transferanteil am Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, denn ihm stehe allein die Entlastung des Bundeshaushalts gegenüber; er nehme so den Charakter einer Sondersteuer an. § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 konstituiere eine Belastungsasymmetrie durch Überwälzung eines erheblichen Teiles der Finanzierung einer den Steuerzahlern zugeordneten Sozialleistung auf die Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung. 57 3. Eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG begründen die Beschwerdeführer damit, die zum Transfer in den Bundeshaushalt verwendeten Beitragsanteile entwerteten ihre Anwartschaften auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Die Eigentumsgewährleistung, die Beitragszahler im System der Sozialversicherung geltend machen könnten, knüpfe an ihre Beitragszahlung an und setze sich nach dem Vermögensübergang auf den Sozialleistungsträger in modifizierter Weise fort, etwa in Form von Anwartschaften. Durch die Finanzierung des Aussteuerungsbetrages beziehungsweise des Eingliederungsbeitrags seien die Beitragsleistungen in Milliardenhöhe entwertet worden. Die Transferleistungen hätten damit einen faktischen Enteignungscharakter. IV. 58 Zu den Verfassungsbeschwerden hat unter anderem die Bundesregierung Stellung genommen. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Bundesgesetzgeber habe für beide Regelungen die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gehabt, denn es handele sich um "Sozialversicherungsrecht". 59 Auch scheinbar "versicherungsfremde" Leistungen, die Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen gleichermaßen zugutekämen, könnten aufgrund des Ausgleichsgedankens Teil des sozialversicherungsrechtlichen Systems sein. Erforderlich sei nur ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen System und der in Frage stehenden Regelung; das sei hier der Fall. Der Begriff Sozialversicherung müsse von seiner Funktion her bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungssystems zugestanden, der es erlaube, neue Sozialleistungen in das Gesamtsystem einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken, dem Bild entsprächen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt sei. Entscheidend sei ein Verständnis der Sozialversicherung im Sinne der "gemeinsamen Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit". 60 Die Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG sei formal bestimmt, nicht inhaltlich nach einem Versicherungsprinzip. Dieser "formale und offene Begriff der Sozialversicherung" sei durch den Gesetzgeber zu konkretisieren. Dabei seien nicht etwa alle Leistungen als versicherungsfremd anzusehen, denen keine Beitragszahlung gegenüberstehe. Ein sozialer Ausgleich innerhalb der Versichertengemeinschaft sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vielmehr ein wesentliches Merkmal der Sozialversicherung. Der weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers finde seine Grenze in der Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese müssten grundsätzlich der Versichertengemeinschaft zugutekommen. Dies schließe Leistungen an Personen, die nicht zum Beitragszahlerkreis gehörten, jedoch nicht aus. Eine Bundeskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG sei erst dann zu verneinen, "wenn die postulierte Leistungsverpflichtung offensichtlich nicht zumindest mittelbar dem jeweiligen Sozialversicherungssystem und damit der Versichertengemeinschaft zugutekommt, sondern eine bloße Maßnahme der Haushaltsfinanzierung bildet". 61 Eine derartige "reine Regelung der Haushaltsfinanzierung ohne Rückbindung an das Sozialversicherungssystem" habe § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 jedoch nicht vorgesehen. Dies zeige sich zunächst in einer historischen Betrachtungsweise: Vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit Wirkung zum 1. Januar 2005 hätten Verwaltungs- und Eingliederungsleistungen für Langzeitarbeitslose, deren Kosten nunmehr grundsätzlich vom Bundeshaushalt getragen würden, zum Aufgabenkreis der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gezählt. Zweifel an der Verfassungs-mäßigkeit dieser früheren Regelung seien zu Recht nicht geltend gemacht worden. Die (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt sei keine versicherungsfremde Materie, sondern ein Gegenstand der Arbeitsförderung. 62 In quantitativer Hinsicht sei zudem die Bundesagentur für Arbeit bei Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe in Milliardenhöhe entlastet worden. In den Jahren der Geltung des Eingliederungsbeitrags habe der Bund der Bundesagentur für Arbeit außerdem jährliche Zuschüsse gezahlt, welche die Eingliederungsbeiträge insgesamt um 20,317 Mrd. Euro überschritten hätten; hierzu sei er verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht verpflichtet gewesen. Es wäre ihm nicht verwehrt gewesen, seine Zuschüsse an die Bundesagentur für Arbeit zu kürzen. Er hätte sogar den Bundeszuschuss nach § 363 Abs. 1 SGB III ganz streichen und im Gegensatz dazu den Eingliederungsbeitrag ersatzlos wegfallen lassen können, wie dies später zum 1. Januar 2013 geschehen sei. Mit einer solchen quantitativen Betrachtung werde zumindest klargestellt, dass von einer tatsächlichen Finanzierung des Bundeshaushaltes durch den Eingliederungsbeitrag keine Rede sein könne; materiell treffe für den Zeitraum der Wirksamkeit des Eingliederungsbeitrags das Gegenteil zu. 63 Ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zur Sozialversicherung werde vor allem dadurch begründet, dass die Transferleistungen der Wiedereingliederung der Arbeitsuchenden gedient hätten, die ihrerseits der Versichertengemeinschaft insgesamt zugutegekommen sei. Einen nach den verschiedenen Rechtskreisen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch und des Sozialgesetzbuches Drittes Buch getrennten Arbeitsmarkt gebe es nicht. Die aktive Arbeitsförderung umfasse beide Rechtskreise, unabhängig davon, ob die Leistungen aus Steuer- oder Versicherungsmitteln finanziert würden. Die Maßnahmen, die durch Mittel der Bundesagentur für Arbeit mitfinanziert worden seien, hätten zudem einen positiven Einfluss auf die Beitragsbasis des Systems der Arbeitsförderung gehabt. Darüber hinaus dienten die Eingliederungsmaßnahmen dazu, Hilfebedürftigkeit von bereits versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu überwinden. 64 Die Transferregelungen hätten für die Bundesagentur für Arbeit einen Anreiz schaffen sollen, um Arbeitsuchende, die noch Empfänger von Arbeitslosengeld seien, vor ihrem Übertritt in das System des Arbeitslosengelds II erfolgreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Diese spezifische Zwecksetzung sei durch die Konzeption des § 46 Abs. 4 SGB II 2008 für den Eingliederungsbeitrag klar zum Ausdruck gebracht worden; es könne nicht einmal von der Gefahr des Missbrauchs im Sinne einer zu befürchtenden "Quersubventionierung" des Staatshaushaltes durch Mittel der Versichertengemeinschaft die Rede sein. Für die Regelung des Aussteuerungsbetrages in § 46 Abs. 4 SGB II 2005 sei die spezifische Zwecksetzung durch die Norm zwar nicht ausdrücklich, aber dennoch hinreichend zum Ausdruck gebracht worden. Eine denkbare Zweckverfehlung sei aufgrund der gegebenen Normkonzeption justiziabel gewesen. 65 Die materielle Verfassungskonformität werde durch die Kompetenzzuweisung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG indiziert. Der Kompetenzregelung komme nicht nur formell-rechtliche, sondern ebenso materiell-rechtliche Wirkung zu. Die vom Grundgesetzgeber vorgefundene Organisationsform der Sozialversicherung gehe zwingend mit Grundrechtsbeeinträchtigungen einher. Würde die Sozialversicherung durch diese Grundrechtsbeeinträchtigungen dennoch begrenzt, liefe die Kompetenzbestimmung leer. Dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall eine kompetenzgemäß erlassene Regelung dennoch unverhältnismäßig sein könne. Dies sei hier indes nicht der Fall. Das Ziel des Gesetzgebers, die Bundesagentur für Arbeit und damit mittelbar die Gesamtheit der Beitragszahlenden, die von erfolgreichen Eingliederungsmaßnahmen profitierten, zumindest anteilig an den Kosten dieser Maßnahmen zu beteiligen, sei legitim. Zur Erreichung dieses Zweckes seien Aussteuerungsbetrag und Eingliederungsbeitrag in Ansehung des dem Gesetzgeber zuzugestehenden weiten Einschätzungsspielraums geeignet gewesen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich; ein anderer Berechnungsmodus, der die Kosten für die Bundesagentur für Arbeit niedriger angesetzt hätte, wäre zwar ein milderes, aber kein gleich geeignetes Mittel gewesen. Eine anteilige Kürzung des Bundeszuschusses statt des Mitteltransfers der Bundesagentur für Arbeit hätte die Belastung der Beitragspflichtigen nicht reduziert. Angesichts des mittelbaren Nutzens, den die Versichertengemeinschaft aus der erfolgreichen Reintegration arbeitsuchender Personen in das System der Arbeitsförderung und der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Integration in eine bedarfsdeckende Beschäftigung gezogen habe, sei die Zahlungsverpflichtung der Bundesagentur für Arbeit angemessen gewesen, zumal diese durch eine verbesserte Vermittlungspraxis die anfallenden Kosten hätte senken können. B. 66 Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer beschwerdebefugt. 67 Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren beschwerdebefugt, wer behaupten kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Eine Beschwer in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 53, 30 <48>; 72, 1 <5>; 102, 197 <206 f.>; stRspr). 68 Die Beschwerdeführer sind bereits durch die von ihnen angegriffenen Urteile des Bundessozialgerichts beschwert. Der Sache nach tragen sie vor, der nach Einführung des Aussteuerungsbetrages und des Eingliederungsbeitrags geltende Beitragssatz zur Arbeitsförderung für 2005 und für 2008 verletze sie wegen seiner Höhe in Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. 69 Zwar sind sie nicht Normadressaten der Transferregelungen des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008, denn diese richten sich ausschließlich an die Bundesagentur für Arbeit. Doch erscheint es nach dem Vortrag der Beschwerdeführer möglich, dass diese Regelungen über die Bemessung des durch den Gesetzgeber in § 341 Abs. 2 SGB III bestimmten Beitragssatzes, der sich am Mittelbedarf der Bundesagentur für Arbeit zu orientieren und damit die Transferzahlungen angesichts ihres Volumens einzubeziehen hatte, in rechtlich erheblicher und nicht nur reflexhafter Weise ihre Beitragspflicht und zudem das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1728/12 nachteilig beeinflusst haben. 70 Dem steht der Grundsatz, dass sich aus den Grundrechten kein Anspruch eines Mitglieds eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes auf die generelle Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung ergibt (vgl. BVerfGE 67, 26 <37> und 78, 320 <331> sowie BVerfGK 17, 448 <452 f.>), nicht entgegen. In den vorliegenden Beschwerdefällen wenden sich die Beschwerdeführer nicht gegen die Erbringung von einzelnen Leistungen an andere Versicherte. Sie beanstanden vielmehr die sie selbst belastende Beitragshöhe, die von den streitigen durch Bundesgesetz in § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 angeordneten Transferleistungen mitbestimmt werde. Dadurch unterscheidet sich die hiesige Situation von der Fallkonstellation, die den Entscheidungen über die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen durch die Krankenversicherung zugrunde lag (vgl. BVerfGE 67, 26; 78, 320)>. C. 71 Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. Zwar sind Sozialversicherungsbeiträge streng zweckgebunden und dürfen namentlich nicht für die Finanzierung des allgemeinen Staatshaushaltes verwendet werden (vgl. BVerfGE 113, 167 <203>). Mit Blick auf die Besonderheiten der hier zur Prüfung stehenden Transfers in den konkreten Streitjahren 2005 und 2008 haben die Verfassungsbeschwerden jedoch keinen Erfolg. Dies gilt sowohl hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Gebots der Belastungsgleichheit als auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. 72 Für das Jahr 2005 ist die Transferregelung und die an sie anknüpfende gesetzliche Festsetzung des Beitragssatzes trotz des Verbots staatsfinanzierender Haushaltstransfers aus Beitragsmitteln ausnahmsweise nicht zu beanstanden, weil der mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende verbundene Systemwechsel bei der sozialstaatlichen Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit es vorübergehend rechtfertigte, die bei der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorhandenen Mittel dem Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen, aus dem die Aufgabe fortan zu finanzieren war. Im Jahr 2008 fehlte eine entsprechende Rechtfertigung, doch wirkte sich der Transfer im Ergebnis nicht auf den Beitragssatz aus, da ihm ein höherer zweckungebundener Zuschuss des Bundes an die Bundesagentur für Arbeit gegenüberstand. I. 73 Maßstab für die Beurteilung der angegriffenen Regelungen ist primär das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG. 74 1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 <180 Rn. 121>; 139, 285 <309 Rn. 70> m.w.N., stRspr). 75 Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert vor diesem Hintergrund die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit (vgl. dazu ausführlich - für das Steuerrecht - BVerfGE 84, 239 <268 ff.>), das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt (vgl. BVerfGE 91, 186 <202>). 76
- a)In Bezug auf nichtsteuerliche Abgaben verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus zu einer Abgabe herangezogen wird. Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere Abgabelasten im Hinblick auf die Belastungsgleichheit einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 <157 f.>; 113, 167 <219>). In der Sozialversicherung ergibt sich diese Rechtfertigung für Versicherte aus der Abdeckung des jeweiligen Risikos: Die Beitragsbelastung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Versicherte über ihre Steuerpflicht hinaus lediglich zu solchen Beiträgen herangezogen werden, die der Finanzierung des gerade auch ihnen zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen. Dabei wird ein in diesem Sinne eigennütziger Sozialversicherungsbeitrag nicht dadurch fremdnützig, dass er zugleich dem der Sozialversicherung inhärenten sozialen Ausgleich zugunsten anderer Versicherter dient (vgl. BVerfGE 76, 256 <300 ff.>; 79, 223 <236 f.>; 113, 167 <219 f.>; stRspr). 77 Für Arbeitgeber und ähnliche Personen wie die zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten ist der Sozialversicherungsbeitrag dagegen von vornherein fremdnützig, denn er versichert nicht ihr eigenes, sondern ein fremdes Risiko. Die Beiträge unterliegen deswegen einem gesteigerten Rechtfertigungsbedarf. Diese Rechtfertigung kann sich aus spezifischen Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind (vgl. BVerfGE 75, 108 <158 f.>). In beiden Fällen beschränkt sich die Legitimation der Beitragsbelastung allerdings auf die Finanzierung im Binnensystem der Sozialversicherung. Sie erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Finanzierung von Leistungen an Dritte außerhalb der Sozialversicherung. Ihre Rechtfertigung ergibt sich daraus, dass nur die Gruppe der Sozialversicherten einen Vorteil in Gestalt des Versicherungsschutzes erhält, nicht aber die Steuerpflichtigen insgesamt (vgl. BVerfGE 113, 167 <221>). Auch der soziale Ausgleich der Sozialversicherung beschränkt sich auf andere Versicherte (vgl. BVerfGE 76, 256 <300 ff.>; 79, 223 <236 f.>; 113, 167 <219 ff.>; stRspr). Die Beiträge der nichtversicherten Beitragszahler müssen - wie die der Versicherten - grundsätzlich den Mitgliedern der Sozialversicherung zugutekommen. Denn die Rechtfertigung der fremdnützigen Beitragspflicht der Nichtversicherten beruht allein auf der Verantwortungsbeziehung zwischen ihnen und den Versicherten und vermag damit nicht weiter zu reichen als die Verantwortlichkeit der Versicherten selbst. 78 Verfassungsrechtliche Grenzen gelten aber, wenn Mittel der Sozialversicherung durch den Gesetzgeber anders zugeordnet werden. Auch ein Transfer von Mitteln der Sozialversicherung setzt voraus, dass sie für Zwecke im Binnensystem der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 113, 167 <221>) verwendet werden. Die erhobenen Geldmittel dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden; zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner sonstigen Glieder stehen sie nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 75, 108 <148>; 113, 167 <203>; stRspr). Dementsprechend ist der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Beitragssatzes nicht gänzlich frei: Vielmehr hat die mit der Zuordnung zur Sozialversicherung verbundene Rechtfertigung nicht nur Bedeutung für die Beitragserhebung dem Grunde nach, sondern begrenzt gleichzeitig ihre Bemessung. 79 Die Sozialversicherung umfasst dabei alles, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt (vgl. BVerfGE 88, 203 <313>). Andererseits genügt es nicht, dass eine Regelung in irgendeiner Weise allgemein der "sozialen Sicherheit" zugeordnet werden kann; vielmehr muss geprüft werden, ob dieses Ziel gerade auf dem spezifischen Wege der Sozialversicherung erreicht werden soll (vgl. schon BVerfGE 11, 105 <112>; stRspr). Kennzeichnend sind insbesondere die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die organisatorische Durchführung durch selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG), die abzudeckenden Risiken und die Mittelaufbringung durch Beiträge der Beteiligten (vgl. BVerfGE 75, 108 <146>; 87, 1 <34>; 88, 203 <313>; 113, 167 <201>; stRspr). Das Prinzip des versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs kann sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden werden (vgl.BVerfGE 79, 223 <236 f.>; 113, 167 <196>; stRspr). Dabei wird der Bereich der Sozialversicherung nicht überschritten, wenn das Fürsorgeprinzip auf Kosten des Versicherungsprinzips modifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 167 <196 f.>). Zudem gehört die Beschränkung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf eine individuelle Notlage nicht notwendig zum Wesen der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 88, 203 <313>). 80
- b)§ 46 Abs. 4 SGB II ordnet jedenfalls in der für das Jahr 2005 wie in der für das Jahr 2008 maßgeblichen Fassung die Verwendung von Beiträgen der Arbeitslosenversicherung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Bundes an. Auch hinsichtlich der Regelung für das Jahr 2005 ist zweifelhaft, ob die Rechtskreiswechsler wegen ihrer vormaligen Mitgliedschaft in der Sozialversicherung hinsichtlich der Eingliederungsmaßnahmen kostenmäßig als Versicherte betrachtet werden dürfen, da diese Leistungen inzwischen gestützt auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG als Fürsorgemaßnahmen geregelt sind und gesetzlich versicherungsunabhängig, zum Teil überdies auch nicht von der Versicherungsanstalt selbst erbracht werden. Dies begründet eine Ungleichbehandlung. Zwar bleibt die Zahlungspflicht der Beitragszahler auch in derartigen Fällen formal eine Pflicht zur Beitragsleistung. Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich aber auch aus den praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben; entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen (vgl. BVerfGE 24, 300 <358>; 49, 148 <165>; 72, 141 <150>). Aufgrund der gesetzlich angeordneten Verwendung von Beitragsmitteln zur Finanzierung des Bundeshaushalts werden hier Mittelerhebung und Mittelverwendung verschmolzen und stellen sich ihrem sachlichen Gehalt nach gegenüber den Beschwerdeführern als eine normativ veranlasste Belastungsungleichheit dar. 81 2. Die aus § 46 Abs. 4 SGB II 2005 in Verbindung mit § 341 Abs. 2 SGB III 2005 folgende Ungleichbehandlung ist für das im Verfahren 1 BvR 1728/12 allein im Streit stehende Jahr 2005 dennoch gerechtfertigt. 82
- a)Die Bundesagentur für Arbeit erbrachte die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (siehe oben A I 1 und A I 3) bis 2004 ohne Unterschied an die Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und gegebenenfalls auch an Personen, die gar keine Entgeltersatzleistung erhielten. Dementsprechend flossen auch in die Mittelbemessung der Bundesagentur für Arbeit traditionell die Aufwendungen für die Eingliederung Langzeitarbeitsloser und die Verwaltungsaufwendungen, die für Arbeitslosenhilfebezieher anfielen, ein, ohne dass hierfür eine Erstattung der Aufwendungen durch den Bund vorgesehen war. Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der damit verbundenen weitgehenden Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz blieben diese Aufgaben zwar in der Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht Optionskommunen zuständig waren; sie wird insoweit allerdings nicht als Selbstverwaltungskörperschaft tätig (§ 371 Abs. 4 SGB III i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB II), sondern untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des zuständigen Bundesministeriums, das auch Weisungen erteilen darf. Die Durchführung erfolgt ohnehin regelmäßig durch die Arbeitsgemeinschaften, später Jobcenter nach § 44b SGB II. Die Kostenträgerschaft ging auf den Bund über. 83 Die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende war Teil eines grundlegenden sozialrechtlichen Systemwechsels, der umfassende rechtliche, organisatorische und tatsächliche Änderungen mit sich brachte und nicht "von heute auf morgen" zu realisieren war. Das Verbot einer Verwendung von Beitragsmitteln zur allgemeinen Staatsfinanzierung ist jedenfalls in einer solchen Situation nicht schon dadurch verletzt, dass die Finanzströme nicht unmittelbar zeitgleich der geänderten Aufgabenverantwortlichkeit angepasst werden und daher vorübergehend die Mittelaufbringung noch nicht vollständig mit der Zuständigkeit für die Mittelverwendung korrespondiert. Die Einführung der Grundsicherung hatte zwar zur Folge, dass eine besondere Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen den Beitragszahlern zur Bundesagentur für Arbeit und den Grundsicherungsempfängern nicht mehr angenommen werden konnte. Wegen der Besonderheiten des Systemwechsels lässt sich jedoch übergangsweise eine personale Verknüpfung für die Personengruppe der Langzeitarbeitslosen, die ohne den Systemwechsel teilweise beitragsfinanzierte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch erhalten hätten, rechtfertigen. 84 Für eine Übergangsfrist war das in den Gesetzgebungsmaterialien für den Aussteuerungsbetrag genannte Ziel legitim, die finanziellen Mittel, die bisher aus dem Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosenhilfebezieher verwendet wurden, zum größten Teil der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung zu stellen (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 64 und im Anschluss daran BSGE 110, 130 <140 Rn. 36; 146 f. Rn. 50 f.>). Darauf zielt auch die Gegenüberstellung der durch den Wegfall der Arbeitslosenhilfe eingesparten Beträge einerseits und des Aussteuerungsbetrages anderseits in den Gesetzesmaterialien (vgl. nochmals BTDrucks 15/1516, S. 64 und ähnlich im Rahmen der Kalkulation der finanziellen Auswirkungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Bundesanstalt für Arbeit, ebd., S. 4, die in der zugehörigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - BTDrucks 15/1728, S. 8 - und dem Bericht des Haushaltsausschusses - BTDrucks 15/1733, S. 2 - aufgegriffen wird). Insofern ist verfassungsrechtlich tragfähig, durch die Transferregelung die bei der Bundesagentur für Arbeit vorhandenen Mittel weiterhin der Eingliederung der Langzeitarbeitslosen zu widmen und damit entsprechend ihrem traditionellen Zweck weiter zu verwenden, auch wenn die Arbeitslosenversicherung und die Grundsicherung für Arbeitsuchende strukturell und organisatorisch nur geringfügig miteinander verknüpft sind, da sich diese Vorgabe nur auf das Jahr der Umstellung für die Zeit nach dem Systemwechsel bezog. 85 Dem steht nicht entgegen, dass die Berechnung des Aussteuerungsbetrages nach der Ausgestaltung von § 46 Abs. 4 SGB II 2005 nicht an die Eingliederungsleistungen anknüpfte, die mit den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung verwandt sind, sondern an den Bedarf für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und die Beiträge zur Sozialversicherung für die Rechtskreiswechsler und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Dabei handelte es sich um einen bloßen Berechnungsmodus, nicht um eine gesetzliche Zweckbestimmung. 86 Der mit der Systemumstellung einhergehende Bundesaufwand ist daher für das Jahr 2005 ein hinreichender Sachgrund für die Entscheidung des Gesetzgebers, die bei der Bundesagentur für Arbeit vorhandenen Mittel über die Transferzahlung nach § 46 Abs. 4 SGB II 2005 und damit auf dem Umweg über den Bundeshaushalt weiterhin zum Zwecke der Eingliederung Langzeitarbeitsloser zur Verfügung zu stellen. Zwar ist die streitige Vorschrift nicht ausdrücklich als Übergangsvorschrift bezeichnet. Entscheidend ist jedoch, dass sie inhaltlich verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, da sie - aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich - für die Übergangszeit eine Zuordnung zur Sozialversicherung erlaubt, weil sie eine für deren Umbau notwendige Regelung ist. 87
- b)Diese Rechtfertigung gilt auch für die Festlegung des Beitragssatzes in § 341 Abs. 2 SGB III, der zur Beschwer der Beitragszahler führt. Im Sozialversicherungsrecht wie in anderen komplexen, auf künftige Entwicklungen angelegten Rechtsbereichen verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum. Er darf die Beitragssatzhöhe zwar nicht willkürlich festlegen. Doch war im Jahre 2005 die kurzfristig fortdauernde Einbeziehung des Mittelbedarfs für Sozialleistungen an Langzeitarbeitslose zulässig, auch wenn die Umsetzung der entsprechenden Aufgaben nunmehr im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgte. 88 3. Für das Jahr 2008 gilt die aus dem Systemwechsel folgende Rechtfertigung dagegen nicht mehr. Dennoch liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Transferzahlung sich in diesem Zeitraum nicht auf die Höhe des Beitragssatzes ausgewirkt hat. 89 Die Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II 2008 liegt der Beitragsberechnung nicht unmittelbar zugrunde. Der Mitteltransfer an den Bund durch die Zahlung des Eingliederungsbeitrags hätte sich vielmehr nur dann zu Lasten der Beitragszahler und damit auch der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1756/12 auswirken können, wenn - vermittelt durch den im Jahr 2008 geltenden und in § 341 Abs. 2 SGB III 2008 unmittelbar durch Gesetz bestimmten Beitragssatz - ein überhöhter Beitrag zur Arbeitsförderung festgesetzt worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. 90 Im rechtlichen Sinne ist der Eingliederungsbeitrag im Jahr 2008 als nicht aus Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert anzusehen, weil ihm ein noch höherer zweckungebundener Bundeszuschuss an die Bundesagentur für Arbeit nach § 363 Abs. 1 SGB III 2007 gegenüberstand: Die zum 1. Januar 2007 eingeführte Bundesbeteiligung an der Arbeitsförderung nach § 363 Abs. 1 SGB III 2007 war im Jahr 2008 mit 7,58 Mrd. Euro höher als die Belastung der Bundesagentur für Arbeit durch den Eingliederungsbeitrag mit 5 Mrd. Euro. Der Bundeszuschuss stand der Bundesagentur für Arbeit ohne Zweckbindung und damit auch zur Aufbringung des Eingliederungsbeitrags zur Verfügung. Der Mitteltransfer an den Bundeshaushalt war daher wegen des gegenläufigen Bundeszuschusses im Ergebnis mit Blick auf die Beitragszahlenden für die Höhe des Beitragssatzes normativ nicht relevant. 91 In diesem Sinne ging der Gesetzgeber auch bei der Einführung des Eingliederungsbeitrags davon aus, dass dieser allein aus dem Bundeszuschuss finanziert werden könne und es hierfür der Inanspruchnahme von Beitragsmitteln nicht bedürfe. Im Anschluss an Ausführungen, die auf die Entlastung der Bundesagentur für Arbeit wegen des Wegfalls der von ihr für Langzeitarbeitslose im Rahmen der Arbeitslosenhilfe zu erbringenden Aufwendungen abstellten, hieß es in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des § 46 Abs. 4 SGB II vom 18. Oktober 2007 (BTDrucks 16/6741, S. 13): "Bei einer Nettobetrachtung werden Beitragsmittel des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit durch den Eingliederungsbeitrag nicht in Anspruch genommen. Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung überschreitet derzeit den von der Bundesagentur für Arbeit zu leistenden Eingliederungsbeitrag deutlich." 92 Mit dem Bundeszuschuss waren auch nicht vorrangig andere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zu finanzieren. Insbesondere berührte der Zuschuss nach § 363 Abs. 1 SGB III 2007 nicht die Pflicht des Bundes, die Leistungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit für ihr durch das Sozialgesetzbuch Drittes Buch oder durch andere Gesetze überantwortete Aufgaben zu tragen; hierfür waren ihr zweckgebundene Zuschüsse gemäß § 363 Abs. 2 und Abs. 3 SGB III 2007 zu zahlen. Die entsprechenden Anspruchsnormen bestanden neben dem neu eingefügten § 363 Abs. 1 SGB III 2007 inhaltlich unverändert fort; mit der Finanzierungsreform 2007 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 war lediglich der zuvor nach § 365 SGB III a.F. vorgesehene Defizitausgleich durch den Bund entfallen. 93 Eine Finanzierung des Eingliederungsbeitrags aus Beitragsmitteln lässt sich auch nicht aus dem von der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2008 erwirtschafteten Defizit von 1,12 Mrd. Euro ableiten. Zwar zeigt das Defizit, dass die laufenden Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit - und damit auch ihre Beitragseinnahmen - nicht ausreichten, um die anfallenden Ausgaben zu finanzieren. Der Haushaltsfehlbetrag konnte aber aus Mitteln der in den Jahren 2006 und 2007 gebildeten Rücklage von 17,86 Mrd. Euro gedeckt werden und änderte im Übrigen nichts daran, dass der Transferzahlung ein höherer zweckungebundener Zuschuss des Bundes gegenüberstand. 94 Bei rechnerisch-saldierender Betrachtung blieben also die wechselseitigen Zahlungen zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit im Ergebnis ohne nachteilige Auswirkungen für die Beitragszahler auf den Mittelbedarf und auf die von ihnen aufzubringenden Beiträge. Auf Grund des Gesamtdeckungsprinzips (§ 77a SGB IV i.V.m. § 7 Satz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz, § 8 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung) ist zwar eine bestimmte Ausgabe, hier der Eingliederungsbeitrag, nie gerade durch bestimmte Einnahmen, hier den Bundeszuschuss, finanziert. Auch stand die Einführung des Bundeszuschusses in einem anderen politischen Zusammenhang, denn er sollte gerade der Entlastung der Beitragszahler dienen (vgl. BTDrucks 16/752, S. 13). Dies ändert jedoch bei rechnerischer Betrachtung nichts daran, dass der Bundesagentur für Arbeit zweckfreie Bundesmittel zur Verfügung standen, aus denen sie die Transferzahlung mehr als decken konnte, so dass die Bilanz der wechselseitigen Transfers im Ergebnis zu keiner Belastung der Beitragszahler führte. Nachdem der Bundeszuschuss aus § 363 Abs. 1 SGB III 2007 verfassungsrechtlich in der freien Disposition des Gesetzgebers stand, dieser also auch beide Zahlungen mit der Konsequenz eines höheren Beitragsbedarfs bei der Bundesagentur für Arbeit hätte abschaffen können, ist der Eingliederungsbeitrag als nicht beitragssatzrelevant anzusehen. Bei einer Betrachtung des Saldos haben die Beitragszahler nicht die Steuerzahler, sondern umgekehrt immer noch die Steuerzahler die Beitragszahler entlastet. In dieser Richtung ist dies aber nicht verfassungswidrig. II. 95 Weitergehende Anforderungen ergeben sich im Ergebnis auch nicht aus der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, so dass sowohl für das Jahr 2005 als auch für das Jahr 2008 ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG zu Lasten des jeweiligen Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 29, 221 <235 f.>; 29, 245 <254>; 29, 260 <266 f.>; 97, 271 <286>; 109, 96 <109 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. -, juris, Rn. 81 f.; stRspr). D. 96 Die Verfassungsbeschwerden erweisen sich damit als im Ergebnis nicht begründet. Auch in diesem Fall kann das Bundesverfassungsgericht jedoch zu Gunsten eines Beschwerdeführers die volle oder teilweise Erstattung von dessen Kosten anordnen, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerde auch eine objektive Funktion hat, kommt eine Auslagenerstattung insbesondere dann in Betracht, wenn ein Beschwerdeführer durch seine Beschwerde dazu beigetragen hat, dass - wie in den hiesigen Verfahren - wichtige verfassungsrechtliche Fragen geklärt werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 987/10 -, juris, Rn. 1; vgl. auch: BVerfGE 84, 90 <132>; 109, 190 <243 f.>). 97 Es entspricht daher der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das jeweilige Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten, auch wenn ihre Verfassungsbeschwerden im Ergebnis keinen Erfolg hatten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE427001801&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public