BVerfG 1 BvR 673/18
KVRE427231801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180622.1bvr067318 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20180622 1 BvR 673/18 Nichtannahmebeschluss Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 130 Abs 3 Alt 1 StGB, § 130 Abs 3 Alt 2 StGB, § 6 VStGB vorgehend OLG Celle, 30. Januar 2018, Az: 3 Ss 50/17, Beschlussvorgehend LG Verden, 28. August 2017, Az: 5 Ns 417 Js 26754/14 (5/17), Urteilvorgehend AG Verden, 21. November 2016, Az: 5 Ns 417 Js 26754/14 (5/17), Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des Merkmals der Eignung einer Äußerung zur Störung des öffentlichen Friedens iSd § 130 Abs 3 StGB im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen (§ 130 Abs 3 Alt 2 StGB) indiziert tatbestandsmäßige Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens - keine Verletzung der Meinungsfreiheit durch Verurteilung gem § 130 Abs 3 Alt 2 StGB wegen Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die mehrmals einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre erneute strafrechtliche Verurteilung wegen der Leugnung der nationalsozialistischen Judenverfolgung nach § 130 Abs. 3 StGB.
I.
2 1. In den Jahren 2014 und 2015 veröffentlichte die Beschwerdeführerin in der von ihr und einer weiteren Person in gedruckter Form und über das Internet vertriebenen Zeitschrift "Stimme des Reiches" verschiedene Artikel, die schwerpunktmäßig Darlegungen enthielten, nach denen sich die massenhafte Tötung Menschen jüdischen Glaubens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus nicht ereignet haben könne und insbesondere die Massenvergasungen in dem Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau nicht möglich gewesen seien. Zum Beleg dieser These, die in mehreren der Artikel als aufgrund neuer Erkenntnisse feststehende Tatsache präsentiert wird, verweisen die Artikel unter anderem mehrfach auf vom Institut für Zeitgeschichte veröffentlichte Lager- und Kommandanturbefehle, aus denen hervorgehe, dass das Lager Auschwitz-Birkenau allein dazu bestimmt gewesen sei, die dort internierten Personen für die Rüstungsindustrie arbeitsfähig zu halten. Darüber hinaus stützen sich die Artikel unter anderem auf mehrere angebliche Verlautbarungen der Leitung der Gedenkstätte in Auschwitz-Birkenau, auf verschiedene Historiker, auf näher bezeichnete Zeitungsinterviews und auf zahlreiche Aussagen vermeintlich als Lügner entlarvter, namentlich benannter Zeugen und Zeitzeugen.
3 Im Einzelnen äußerte die Beschwerdeführerin in ihren Artikeln Folgendes:
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9 In der gleichen Ausgabe der Zeitschrift befindet sich ein weiterer von der Beschwerdeführerin verfasster Artikel mit dem Titel "Eine notwendige abermalige Begriffsbestimmung: Arbeitslager, Vernichtungslager - KZ." Der Artikel leugnet die Bestimmung des Lagers Auschwitz-Birkenau als Vernichtungslager, rechtfertigt die Verfolgung der jüdischen Bevölkerung als Internierung Kriegsgefangener und vergleicht darauf aufbauend die nationalsozialistischen Konzentrationslager mit vermeintlichen historischen Vorbildern und Nachfolgern.
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13 2. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Amtsgericht Verden die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil vom 21. November 2016 wegen Volksverhetzung in sieben Fällen und versuchter Volksverhetzung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Äußerungen explizit den Völkermord an der jüdischen Bevölkerung zur Zeit des Nationalsozialismus und insbesondere die Bestimmung des Konzentrationslagers Auschwitz-Birkenau als eine auf maximale Vernichtung menschlichen Lebens gerichtete Vernichtungsanstalt geleugnet und stattdessen behauptet, es habe sich um ein Arbeitslager für die Rüstungsindustrie gehandelt.
Bei dem geleugneten Sachverhalt handele es sich um eine durch zahllose Zeugenaussagen und eine mehr als siebzigjährige historische Forschung erschöpfend belegte historische Tatsache. Da die Äußerungen auch öffentlich getätigt worden seien, seien die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt, sodass eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens gesetzlich zu vermuten gewesen sei. Die Beschwerdeführerin glaube nach Überzeugung des Gerichts auch nicht irrig an die Nichtexistenz des Holocaust, sondern leugne die historischen Tatsachen bewusst und wider besseres Wissen. Der Tatbestand des § 130 Abs. 3 StGB sei, wie das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach festgestellt habe, in der Variante der Leugnung verfassungsgemäß.
Denn die erwiesen und bewusst unwahre Tatsachenbehauptung sei vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit bereits nicht erfasst. Auch verstoße die Vorschrift nicht gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Im Rahmen der Strafzumessung seien zugunsten der Beschwerdeführerin deren hohes Alter und ihre entsprechend hohe Haftempfindlichkeit zu berücksichtigen. Demgegenüber seien jedoch strafschärfend die mehrfachen einschlägigen, offenbar wirkungslosen Vorstrafen und die vollständige Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin in Rechnung zu stellen, die zudem auch die Hauptverhandlung zur neuerlichen öffentlichen Propagierung ihrer menschenverachtenden Thesen genutzt habe.
14 3. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin setzte das Landgericht Verden mit angegriffenem Urteil vom 28. August 2017 die Gesamtfreiheitsstrafe ohne Aussetzung zur Bewährung auf zwei Jahre herab und verwarf die Berufung im Übrigen. Zur Begründung wiederholte das Gericht im Wesentlichen die Begründung des Amtsgerichts. Zusätzlich sei in Rechnung zu stellen, dass die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen durch deren pseudowissenschaftlichen Anstrich besonderes Gewicht und scheinbare Glaubhaftigkeit verliehen habe. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht zum Zweck der staatsbürgerlichen Aufklärung im Sinne des § 86 Abs. 3 StGB gehandelt, da sie sich nicht ernsthaft mit den offenkundigen Quellen und Zahlen auseinandergesetzt, sondern ausschließlich solche Argumente herangezogen habe, die gegen eine in Auschwitz betriebene Massenvernichtung sprächen. Eine Aussetzung zur Bewährung scheide aufgrund der einschlägigen Vorstrafen, der Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer erneuten Versuche, die Hauptverhandlung für die Zwecke der Verbreitung falscher historischer Tatsachen auszunutzen, aus.
15 4. Die hiergegen gerichtete Revision der Beschwerdeführerin verwarf das Oberlandesgericht mit angegriffenem, am 12. Februar 2018 zugestelltem Beschluss vom 30. Januar 2018 ohne Begründung.
16 5. Hiergegen richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 12. März 2018 eingegangen Verfassungsbeschwerde. Die Entscheidungen verletzten sie in ihren Grundrechten auf Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG und in ihrem Recht auf ein faires Verfahren. Der auf sie angewendete Straftatbestand verletze zudem den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Die Sanktion einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Aussetzung zur Bewährung wegen Äußerungen der mehr als achtzigjährigen Beschwerdeführerin verletze das im Rechtstaatsprinzip wurzelnde Schuldprinzip. Bei § 130 Abs. 3 StGB handele es sich in Anbetracht der Wunsiedel-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht um ein allgemeines Gesetz.
Die in der Entscheidung anerkannte Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis betreffe allein § 130 Abs. 4 StGB und könne nicht auf Absatz 3 übertragen werden. Aus der Entscheidung ergebe sich auch, dass der Mehrheitsauffassung gegenläufige Interpretationen historischer Tatsachen der Meinungsfreiheit unterfielen und nicht als erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen aus dem Schutzbereich ausgenommen werden könnten. Jedenfalls aber müsse dies für eine forschende Tätigkeit wie diejenige der Beschwerdeführerin gelten. Zudem ergebe sich die Straflosigkeit der Leugnung des Holocausts unmittelbar aus einer Anwendung der Grundsätze der Wunsiedel-Entscheidung. Unzulässig seien danach Eingriffe zur Wahrung eines allgemeinen Friedensgefühls, zum Schutz vor einer Kränkung des Rechtsbewusstseins der Mehrheitsbevölkerung oder zum Schutz vor offenkundig falschen Geschichtsinterpretationen.
II.
17 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie ist unbegründet, denn die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten.
18 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen Fragen zur Reichweite des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Allgemeinen und zur Strafbarkeit der Leugnung der Judenverfolgung auf Grundlage der Strafvorschrift des § 130 StGB im Besonderen bereits entschieden.
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20 Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsa-chenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>).
21 Ob es sich bei einer Äußerung schwerpunktmäßig um eine Tatsache oder um ein Werturteil handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Äußerung in ihrem Gesamtkontext zu ermitteln (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, www.bverfg.de, Rn. 13). Dabei ist sicherzustellen, dass durch eine Trennung tatsächlicher und wertender Bestandteile einer Äußerung deren Sinn nicht verfälscht wird (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>). Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>).
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23 Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (vgl. BVerfGE 124, 300 <328 ff.>).
24 Von dieser Ausnahme bleibt jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300 <330>). Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>).
25 Diesen Anforderungen haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze Rechnung zu tragen, damit die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 124, 300 <332, 342>).
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27 2. Gemessen an diesen Grundsätzen unterfallen die Äußerungen der Beschwerdeführerin weithin schon nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch im Übrigen sind die angegriffenen Entscheidungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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29 Mit den Äußerungen stellt die Beschwerdeführerin die Bestimmung des Lagers Auschwitz-Birkenau als eine Anlage zur systematischen Vernichtung menschlichen Lebens in Abrede, streitet ab, dass es eine systematische Ermordung jüdischer Menschen durch das nationalsozialistische Deutschland im Allgemeinen und im Lager Auschwitz-Birkenau im Besonderen gegeben habe, und behauptet, dass nunmehr wissenschaftlich erwiesen sei, dass es in Auschwitz keine Massenvergasung mit Zyklon B gegeben habe. Diese Äußerungen sind, wie sich aus ungezählten Augenzeugenberichten und Dokumenten, den Erkenntnissen der Geschichtswissenschaft und den Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren ergibt, erwiesen unwahr (vgl. BVerfGE 90, 241 <249>; vgl. für das Vernichtungslager Auschwitz-Birkenau etwa auch die Urteilsfeststellungen im Auschwitz-Prozess des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. und 20. August 1965, 4 Ks 2/63, S. 37-44; abgedruckt in: Sagel-Grande, Fuchs, Rüter <Hrsg.>, Justiz und NS-Verbrechen, Band XXI, lfd. Nr. 595).
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32 Für den Fall der Billigung ergibt sich das schon aus der Identität dieses Tatbestandsmerkmals mit dem entsprechenden Merkmal in § 130 Abs. 4 StGB. Die öffentliche Billigung der nationalsozialistischen Verbrechen nach § 6 VStGB ist eine Form der Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft, die die Grenzen der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung überschreitet und eine Störung des öffentlichen Friedens indiziert (vgl. BVerfGE 124, 300 <344>).
33 Für die Tatbestandsvariante der Leugnung gilt nichts anderes. Die Überschreitung der Friedlichkeit liegt hier darin, dass die Leugnung als das Bestreiten des allgemein bekannten unter dem Nationalsozialismus verübten Völkermords vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte nur so verstanden werden kann, dass damit diese Verbrechen durch Bemäntelung legitimiert und gebilligt werden. Die Leugnung wirkt damit ähnlich wie eine Billigung von Straftaten, die in § 140 StGB auch sonst unter Strafe gestellt ist (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>), und kommt auch ihrerseits der Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft nach § 130 Abs. 4 StGB gleich. Die Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen des Völkermords ist vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte geeignet, die dem Äußernden geneigte Zuhörerschaft zur Aggression und zu einem Tätigwerden gegen diejenigen zu veranlassen, die als Urheber oder Verantwortliche der durch die Leugnung implizit behaupteten Verzerrung der angeblichen historischen Wahrheit angesehen werden.
Sie trägt damit unmittelbar die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen. Die Leugnung der nationalsozialistischen Verbrechen des Völkermords gefährdet die Friedlichkeit der politischen Auseinandersetzung dabei insbesondere auch deshalb, weil diese Verbrechen insbesondere gezielt gegenüber bestimmten Personen- oder Bevölkerungsgruppen verübt wurden und die Leugnung dieser Ereignisse offen oder unterschwellig als Chiffre zur gezielten Agitation gegen diese Personenkreise eingesetzt werden können und werden. Insofern ist es folgerichtig, dass die Gesetzesbegründung § 130 Abs. 3 StGB als Spezialfall des klassischen Volksverhetzungsparagraphen begreift.
Insoweit können die Fachgerichte auch in diesem Fall davon ausgehen, dass eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert ist. Sonderfälle, in denen solche Wirkungen von vornherein ausgeschlossen erscheinen und eine Störung des öffentlichen Friedens ausscheidet, können über eine entsprechende Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals aufgefangen werden (vgl. BVerfGE 124, 300 <339 ff.>).
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35 Vielmehr liefern die Artikel durch die Einbettung der Leugnung in die mehrfach an die Mitglieder des Zentralrats der Juden gerichtete Aufforderung, die gängigen Vorstellungen über die Ereignisse über Auschwitz richtigzustellen, ein Beispiel der vom Gesetzgeber gesehenen Gefahr einer gezielten Agitation gegen Bevölkerungsgruppen durch Leugnung eines an ihnen begangenen Völkermordes. Denn die Beschwerdeführerin nimmt wiederholt ausschließlich die jüdische Bevölkerung und deren Interessenvertretung in Deutschland in die Pflicht, den vermeintlich in ihrem Interesse in die Welt gesetzten Irrtum richtigzustellen. Sofern eine solche Richtigstellung nicht erfolge, könne das "der Judenheit zum Verhängnis" gereichen. Hierdurch wird - über das Vehikel der Leugnung des Völkermords an den Juden - gezielt und bewusst Stimmung gegen die jüdische Bevölkerung und deren Interessenvertretung gemacht. Hiergegen richtet sich der Volksverhetzungstatbestand in der vorliegenden Alternative.
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37 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE427231801&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public