KVRE427451801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180530.1bvr004515 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20180530 1 BvR 45/15 Stattgebender Kammerbeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 95 Abs 3 BVerfGG, BImSchG, § 3 G
§ 9Abs. 1 LGeb
G enthaltenen Bestimmungen über die Gebührengrundsätze und über die Gebührenbemessung die Unbestimmtheit eines derartig weiten Gebührenrahmens nicht in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Weise kompensieren. Zudem spiegelt das Besondere Gebührenverzeichnis die Ermächtigungsnormen der §
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G so unvollkommen wider, dass der Vorbehalt des Gesetzes, der bei abgabenrechtlichen Eingriffen zu beachten ist, nicht eingehalten werden kann (vgl. BVerfGE 56, 1 <12>; 78, 214 <226>). Dies ist auch bei der Anwendung des Gebührenrahmens nicht zu kompensieren (dazu vgl. unten 2 b). 23 § 9 Abs. 1 LGebG verlangt bei der Festsetzung von Rahmengebühren, sowohl den "mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand" (Abs. 1 Nr. 1) als auch "die Bedeutung, den wirtschaftlichen Wert oder den sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner" (Abs. 1 Nr. 2) zu berücksichtigen. § 3 LGebG trifft eine ähnliche Entscheidung bereits für die Festlegung der Tarife von Rahmengebühren. Es ist sowohl der Aufwand der Behörde (Kostendeckungsprinzip) als auch der Nutzen der Leistung für deren Empfänger (Äquivalenzprinzip) in die Bemessung einzustellen. Die Nummer 4.1.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses lässt die Berücksichtigung von Verwaltungsaufwand auf der einen und von Bedeutung, wirtschaftlichem Wert oder sonstigem Nutzen der Amtshandlung auf der anderen Seite überhaupt nicht erkennen, sondern gibt nur eine Bandbreite für die mögliche Belastungssumme an. 24 (
- d)Die Fachgerichte gehen zudem fehl in der Annahme, dass - jedenfalls hier - die Unbestimmtheit der Gebührenverordnung durch eine ständige Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörde kompensiert werden kann. Dem Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG mag zwar in einfach gelagerten Fällen dadurch genügt werden, dass ein gesetzlicher Gebührenrahmen vorliegt und der Abgabenschuldner seine Verpflichtung aus der bisherigen Verwaltungspraxis abschätzen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, juris, Rn. 17; Urteil vom 26. April 2012 - 3 C 20.11 -, NVwZ 2012, S. 1467 <1468 Rn. 13>). Die vorliegende Regelung überschreitet jedoch die Grenzen des von Art. 20 Abs. 3 GG eingeräumten Spielraums (vgl. auch BVerfGE 124, 348 <381 f.>; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7.12 -, juris, Rn. 17). 25 Zunächst liegt angesichts des weiten Gebührenrahmens, der Vielgestaltigkeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsregimes und der Unterschiedlichkeit der nach Anhang 1 der 4. BImSchV genehmigungspflichtigen Anlagen kein einfach gelagerter Fall vor. So erfasst der hier in Rede stehende Gebührenrahmen neben Genehmigungen nach §§ 4, 10 BImSchG auch Teilgenehmigungen (§ 8 BImSchG), Änderungsgenehmigungen (§ 15 BImSchG) und Genehmigungen für Anlagen, die nach § 19 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit dem Anhang 1 zur 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren zu prüfen sind. Er bezieht sich zudem auf eine Vielzahl von Anlagen, die nach Auffassung des Gesetzgebers ein erhöhtes Gefährdungspotential aufweisen, deren Genehmigung aber nicht notwendigerweise mit einem vergleichbaren Prüfungsaufwand verbunden ist und auch für den Antragsteller nicht notwendigerweise mit vergleichbarem wirtschaftlichen Nutzen verbunden ist. 26 Des Weiteren verstößt eine Rechtsverordnung, die den Umfang der Grundrechtsbeschränkung vollständig dem Verwaltungsermessen überlässt, gegen rechtsstaatliche Grundsätze (vgl. BVerfGE 8, 71 <77>). Ist - wie hier (vgl. § 2 Abs. 4 LGebG) - ohne die vorgesehene Durchführungsverordnung die gesetzliche Regelung nicht praktikabel, so ist die ermächtigte Stelle verpflichtet, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 13, 248 <254>). Vermeidet die Exekutive die Normierung der maßgeblichen Bemessungsfaktoren durch Rechtssatz, wo sie der Natur der Sache nach geboten wäre, und weicht auf die Verwaltungspraxis aus, dann verfehlt sie damit die von der Legislative intendierte und in der Sache angemessene Regelungsdichte. 27
- b)Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf der festgestellten Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Insbesondere sind die verfassungsrechtlichen Mängel des Besonderen Gebührenverzeichnisses nicht durch eine Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze von §
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G kompensiert worden und konnten es mangels hinreichender Rechtsgrundlage auch nicht. Die angegriffenen Entscheidungen zeigen vielmehr, dass den gesetzlichen maßgeblichen Bemessungsanforderungen ohne eine differenziertere Ausgestaltung des Gebührenverzeichnisses in der Rechtsverordnung von der festsetzenden Behörde und den nachfolgend zur Kontrolle berufenden Gerichten nicht entsprochen werden kann. 28 Die festsetzende Behörde müsste nach § 9 Abs. 1 LGebG die Nummer 4.1.1.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses durch Anwendung beider Bemessungsfaktoren konkretisieren. Mit einem Prozentsatz der Gesamtkosten wie im vorliegenden Fall kann aber allenfalls der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner nach dem Äquivalenzprinzip des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG annähernd erfasst werden. Gesetzlich geforderte Erwägungen zum Verwaltungsaufwand oder zum Kostendeckungsprinzip des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LGebG fließen in die konkrete Berechnung der Gebühr auf diese Weise überhaupt nicht ein, obwohl Gebühren nach ständiger Rechtsprechung nicht völlig unabhängig von den Kosten der hoheitlichen Leistung festgesetzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 50, 217 <227>; 97, 332 <345>). 29 Es finden sich im angegriffenen Gebührenbescheid zwar in der Begründung einige allgemein gehaltene Hinweise zur Tätigkeit der Behörde im Genehmigungsverfahren. Die Gebühr wird dann allerdings mangels hinreichender Vorgaben in der Verordnung ausschließlich auf der Grundlage von 0,7 % der Gesamtkosten der Anlage berechnet. Daneben werden noch Auslagen der Behörde angefordert. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom
- Dezember 2014 legt ebenfalls diese Investitionssumme seiner Prüfung zugrunde (Entscheidungsumdruck S. 4) und lässt die laufende Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörde zur Rechtfertigung für Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
- Juni 2014 stützt gleichfalls die Rechtmäßigkeit der erhobenen Gebühr auf den 0,7 %-Satz der Investitionssumme (Urteilsumdruck S. 6) und auf die Verwaltungspraxis (Urteilsumdruck S. 9). Hinsichtlich des Kostendeckungsprinzips des § 9 Abs. 1 Nr. 1 LGebG geht es davon aus, dass die Investitionskosten der Beschwerdeführerin "den bei ihm angefallenen Verwaltungsaufwand in einer § 9 LGebG genügenden Art und Weise" berücksichtigte (Urteilsumdruck S. 10), obwohl die Kosten der Beschwerdeführerin ersichtlich nichts über den Verwaltungsaufwand einer Genehmigungsbehörde aussagen. Ansonsten erwähnt das Urteil lediglich allgemein und unbeziffert, dass sich mehrere Bedienstete der Genehmigungsbehörde "mit nicht unerheblichen zeitlichem Aufwand" mit dem Antrag beschäftigt hätten und Gemeinkosten angefallen wären (Urteilsumdruck S. 12). Das Verwaltungsgericht führt zwar zutreffend aus, dass "eine minutengenaue Abrechnung des entstandenen Aufwands oder eine eingehende Aufschlüsselung und Bezifferung der Kosten" nicht geboten sei (Urteilsumdruck S. 12). Die Kosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 LGebG bleiben damit aber völlig außer Betracht, obwohl geschätzte Bearbeitungszeiten und pauschale Ansätze möglich gewesen wären und in der Praxis auch üblich sind. Im Ergebnis beruhen Gebührenbemessung und Gerichtsentscheidungen allenfalls allein auf dem Äquivalenzprinzip des § 9 Abs. 1 Nr. 2 LGebG und lassen das Kostendeckungsprinzip der §
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G völlig außer Acht; vor allem kann es seine gebührensenkende Funktion im Streitfall überhaupt nicht entfalten. Die Unbestimmtheit der Landesverordnung hinsichtlich des ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses findet so in den angegriffenen Entscheidungen ihren Niederschlag. 30
- Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Damit wird der ebenfalls angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos. Seiner Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihm insoweit keine selbstständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>; BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris, Rn. 16). Auf das Vorliegen der weiteren gerügten Verfassungsverstöße kommt es nicht an. 31 Die Unvereinbarkeitserklärung führt dazu, dass Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis von Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden darf (vgl. BVerfGE 37, 217 <262>; 82, 126 <155>; 84, 9 <21>; 99, 280 <298>; 109, 256 <273>; 111, 115 <146>; 127, 293 <333>; 129, 49 <76>; 133, 143 <162>; 139, 19 <63 f.>). An dieser Entscheidung ist die Kammer nicht nach § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG gehindert, weil es sich vorliegend um die Beanstandung einer Verordnung, nicht aber eines Gesetzes im formellen Sinne handelt. § 95 Abs. 3 BVerfGG ist in diesem Fall auf Kammerentscheidungen entsprechend anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 -, juris, Rn. 23). 32 Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen Nummer 4.1.1.1 Besonderes Gebührenverzeichnis entscheidungserheblich ist, bleiben bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstes aber bis zum
- Dezember 2018 ausgesetzt oder sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 37, 217 <260 f.>; 82, 126 <155>; 105, 73 <134>). Die Aussetzung gibt dem Verordnungsgeber Gelegenheit zu einer verfassungskonformen Neuregelung. Verzichtet er auf eine Regelung, tritt am
- Januar 2019 Nichtigkeit ein. 33
- Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE427451801&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public