KVRE427741801 ECLI:DE:BVerfG:2018:lk20180709.1bvl000218 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20180709 1 BvL 2/18 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 GG, § 80 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 226 Abs 1 S 1 SGB 5, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5, § 250 Abs 1 S 1 SGB 5, § 122 SGG, § 132 SGG, § 142 Abs 1 SGG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 9 SvEV, § 160 Abs 3 Nr 7 ZPO vorgehend SG Osnabrück, 29. November 2017, Az: S 34 KR 452/16, Vorlagebeschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit des § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V (juris: SGB 5) iVm § 226 Abs 1 S 1 SGB 5 - wirksame Fassung des Vorlagebeschlusses mangels Verkündung fraglich - mangelnde Darlegung der Entscheidungserheblichkeit sowie unzureichende Auseinandersetzung mit der Rechtslage sowie einschlägiger Rspr des BVerfG Die Vorlage ist unzulässig. 1 Die Vorlage betrifft die Frage, ob die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der Fassung vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. I. 2 1. Der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung von versicherungspflichtig Beschäftigten und versicherungspflichtigen Rentnern wird unter anderem der Zahlbetrag der mit der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V, § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Seit Einführung der Beitragspflicht von pflichtversicherten Rentnern in der gesetzlichen Krankenversicherung 1983 gelten betriebliche Altersrenten als Versorgungsbezüge (§ 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung <RVO> i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982 vom 1. Dezember 1981 <BGBl I S. 1205>, der überging in § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). 3 § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der Fassung vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) lautet - soweit hier von Bedeutung -: Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, … 5. Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. 4 Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz) vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190) wurde zum 1. Januar 2004 § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V dahingehend erweitert, dass ein Einhundertzwanzigstel einer nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistung als monatlicher Zahlbetrag des Versorgungsbezuges gilt, sofern eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist. Zuvor galt dies nur für nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die an die Stelle des Versorgungsbezuges getreten waren. Außerdem wurde der zuvor geltende, hälftige, allgemeine Beitragssatz für Versorgungsbezüge auf den vollen allgemeinen Beitragssatz angehoben (§ 248 Satz 1 SGB V). Unverändert tragen Versicherungspflichtige die Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V allein. 5 2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse pflichtversichert, zuerst aufgrund einer abhängigen Beschäftigung, anschließend als Rentner. 6 Zum 1. Januar 2007 schloss der Arbeitgeber des Klägers im Ausgangsverfahren eine Direktversicherung für ihn ab. Die Versicherungsprämien setzten sich aus 90 % umgewandeltem Bruttolohn und 10 % Zuschuss des Arbeitgebers zusammen. Sie überstiegen in keinem Jahr den Wert von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Am 1. Dezember 2015 erhielt der Kläger des Ausgangsverfahrens eine Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung in Höhe von 22.731,05 Euro. 7 Gegen die Festsetzung der monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung für den 120. Anteil des ausgezahlten Kapitalbetrages erhob der Kläger Anfechtungsklage zum Sozialgericht, da die Kapitalzahlung überwiegend aus seiner Eigenleistung erwirtschaftet worden sei. 8 3. Mit Beschluss vom 29. November 2017 hat das Sozialgericht die Anfechtungsklage ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob "die Vorschrift des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V verfassungsgemäß" sei. An dem Beschluss haben neben dem Vorsitzenden der Kammer zwei ehrenamtliche Richter mitgewirkt. In der Akte des Ausgangsverfahrens liegt eine Ladungsverfügung zur mündlichen Verhandlung am 22. November 2017 mit entsprechenden Zugangsnachweisen an die Beteiligten vor. 9 Die vorgelegten Normen verstoßen nach Auffassung des Sozialgerichts zusammen mit der Ergänzung durch §§ 14, 17 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei sachwidrig, den Bruttolohn als Versorgungsbezug mit dem vollen Beitragssatz zu belegen, weil der Lohn nicht sofort ausgezahlt sondern angespart werde. Das Argument des Bundessozialgerichts im Urteil vom 24. August 2005 - B 12 KR 29/04 R -, dass es keinen allgemeinen Grundsatz gebe, wonach Arbeitseinkommen nur zur Hälfte belastet werden dürfe, gehe an der Sache vorbei. In seiner bisherigen Rechtsprechung habe das Bundesverfassungsgericht lediglich die alleinige Tragung der Beitragslast problematisiert. Die Ungleichbehandlung ergebe sich durch ein Zusammenspiel zwischen der Tragung der Beiträge, der Pflicht zu ihrer Zahlung, der Bestimmung der mit einem Beitrag zu belastenden Einkünfte sowie des anzuwendenden Beitragssatzes. 10 Ab dem 1. Januar 2009 habe der Gesetzgeber durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV ohne sachlichen Grund eine doppelte Belastung der Beiträge bei einer Entgeltumwandlung oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung zugelassen. II. 11 Die Vorlage ist unzulässig. Es ist weder ersichtlich, ob der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss wirksam ergangen ist noch erfüllt er die Begründungserfordernisse aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. 12 1. Das Gericht hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zwar in der für die Anfechtungsklage vorgeschriebenen Besetzung (vgl. BVerfGE 16, 305 <306>; 54, 159 <164>; 98, 145 <152>; 145, 249 <268 f. Rn. 39 ff.>) mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern getroffen. Es ist jedoch nicht erkennbar, ob der Beschluss unter Beachtung der für die Anfechtungsklage geltenden §§ 132, 133 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wirksam ergangen ist. 13 Der Nachweis einer Verkündung des Vorlagebeschlusses nach § 132 SGG in Verbindung mit § 142 Abs. 1 SGG ist mangels einer in der Akte des Ausgangsverfahrens enthaltenen Niederschrift nicht erbracht, § 122 SGG in Verbindung mit § 160 Abs. 3 Nr. 7 Zivilprozessordnung. Auch das Rubrum des Vorlagebeschlusses nimmt keinen Bezug auf eine mündliche Verhandlung; das Datum des Beschlusses korrespondiert nicht mit der Ladungsverfügung für eine mündliche Verhandlung. Es kann dahinstehen, ob eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG für einen Vorlagebeschluss zulässig wäre, da weder eine sich ihr nach § 133 SGG notwendig anschließende Zustellung oder eine andere Verlautbarung an einen Beteiligten des Ausgangsverfahrens noch das Einverständnis des Klägers des Ausgangsverfahrens zu diesem Vorgehen dokumentiert sind. 14 2. Es kann dahinstehen, ob eine deswegen erforderliche Vervollständigung der Akten des Sozialgerichts möglich wäre, da die Vorlage nicht den Begründungserfordernissen aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt. 15
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