KVRE427951801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180823.1bvr070018 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20180823 1 BvR 700/18 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 BVerfGG, § 155 Abs 1 FamFG, § 155b FamFG, § 155c FamFG vorgehend OLG Düsseldorf, 9. März 2018, Az: II-1 WF 276/17, Beschlussvorgehend OLG Düsseldorf, 9. Januar 2018, Az: II-1 WF 276/17, Beschlussvorgehend AG Düsseldorf, 1. Dezember 2017, Az: 254 F 57/15, Beschlussnachgehend BVerfG, 28. Oktober 2018, Az: 1 BvR 700/18, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Rechtsschutzbedürfnis bzgl der Dauer eines Umgangsverfahrens entfällt infolge verfahrensabschließender fachgerichtlicher Entscheidung - zudem vorliegend kein fortbestehendes Feststellungsinteresse - verfassungsrechtliche Maßstäbe geklärt - keine weiterbestehende Beeinträchtigung des Beschwerdeführers Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft zurückweisende Entscheidungen über eine Beschleunigungsrüge und -beschwerde nach § 155b FamFG und § 155c FamFG in einem seit Februar 2015 anhängigen Umgangsverfahren betreffend ein heute viereinhalb Jahre altes Kind. 2 Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 30. Juli 2018 mittlerweile eine - noch nicht rechtskräftige - Entscheidung getroffen, die unbegleitete Umgänge des Beschwerdeführers mit dem Kind vorsieht. II. 3 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung an, weil das Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist und die Verfassungsbeschwerde deshalb unzulässig geworden ist. 4 1. Indem das Familiengericht eine die Instanz beendende Sachentscheidung getroffen hat, ist das Rechtsschutzbedürfnis für die auf die Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens gerichteten Rechtsbehelfe der Beschleunigungsrüge und -beschwerde entfallen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 18 WF 188/17 -, juris, Rn. 13; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 155b Rn. 5; Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, Rn. 3; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 155c Rn. 5; Dürbeck, ZKJ 2018, S. 68; BTDrucks 18/9092, S. 17). Da der Verfahrenszweck der Beschleunigung nicht mehr erreicht werden kann und sich somit das von dem Beschwerdeführer verfolgte Beschleunigungsbegehren erledigt hat, ist auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde entfallen. 5 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht nach den Umständen des Falles auch kein Bedürfnis für eine Feststellung der Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen fort. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.