Obsah (4)
§ 5§ 7§ 1§ 19KVRE427971801 ECLI:DE:BVerfG:2018:fs20180919.2bvf000115 BVerfG 2. Senat 20180919 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15 Urteil Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 28 Abs 2 GG, Art 51 Abs 2 GG, Art
nenministerkonferenz am 19./20. November 1998 für künftige Zensus einen Wechsel von der primärstatistischen Vollerhebung zu hauptsächlich registergestützter Datengewinnung (Beschlussniederschrift über die 153. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 19./20. November 1998 in Bonn, zitiert nach Eppmann, Von der Volkszählung 1987 zum registergestützten Zensus 2010?, Statistische Analysen und Studien NRW, Bd. 17, S. 3 <4>; vgl. BTDrucks 14/5736, S. 10). Dieser angekündigte Methodenwechsel wurde vom Bundestag begrüßt (vgl. BTDrucks 13/11168, S. 3). 5 2. Zur Vorbereitung der Umstellung wurde in den Jahren 2001 bis 2003 ein sogenannter Zensustest durchgeführt, mit dem die Methode eines registergestützten Zensus erprobt und weiterentwickelt werden sollte (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Das registergestützte Verfahren beim Zensus 2011, 2011, S. 6; BTDrucks 14/5736, S. 10). 6
- a)Rechtsgrundlage hierfür war das Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus (Zensustestgesetz - ZensTeG) vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1882). Wesentliche Ziele des Zensustests waren die Überprüfung der Qualität der Register und der Validität der ihnen zu entnehmenden Daten (Registertest), die Bewertung verschiedener statistischer Verfahren (Verfahrenstest) und der Möglichkeiten, Mehrfachmeldungen zu überprüfen (vgl. BTDrucks 14/5736, S. 1, 11 f.; Statistisches Bundesamt, Neue Methode der Volkszählung. Der Test eines registergestützten Zensus, Wirtschaft und Statistik, 5/2001, S. 333 <336 ff.>; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <815 f.>; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, S. 10). Hierzu wurden die Daten von Registern mit den Ergebnissen verschiedener Interviewbefragungen und einer postalisch durchgeführten Gebäude- und Wohnungsstichprobe verglichen und ausgewertet (Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <816>; Anding/Fürnrohr, BayVBl 2014, S. 709 <711>). Die Ergebnisse des Zensustests sind vom Statistischen Bundesamt aufbereitet worden (zitiert als: Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests). 7
- b)Der Zensustest ergab bei den Melderegistern unterschiedliche Fehlerquoten durch Über- und Untererfassungen und - bei typisierender Betrachtung - einen Zusammenhang zwischen der Qualität der Registerdaten und der Gemeindegröße (vgl. Anding/Fürnrohr, BayVBl 2014, S. 709 <711>). So waren Über- und Untererfassungen in kleinen Gemeinden - auch prozentual gesehen - seltener als in großen, wobei es generell mehr sogenannte "Karteileichen" (Übererfassungen) als Fehlbestände (Untererfassungen) gab (vgl. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. I, 40, 42 f., 56, 58, 60, 91, 96; Berg/Bihler, Das Stichprobendesign der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011, Wirtschaft und Statistik, April 2011, S. 317 <318>; dies., Das Hochrechnungsverfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl im Zensus 2011, Wirtschaft und Statistik, April 2014, S. 229 <229>; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <816, 817>; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, S. 27). Ohne Berücksichtigung der im Rahmen des Zensustests als zusätzliches Korrekturinstrument erprobten Befragungen im Zuge der Haushaltegenerierung ergab sich folgendes Bild (vgl. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 40, 42, 91; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <816 ff.>): Gemeindegröße (Einwohner): Fehlbestände: "Karteileichen" (insgesamt): "Karteileichen" ohne "temporäre": Durch Mehrfachfallprüfung geklärte "Karteileichen": Verbleibende "Karteileichen": Saldierte Registerfehler: <10.000 1,3% 2,8% 2,0% 0,7% 1,4% 0,1% 10.000 - 50.000 1,3% 3,5% 2,5% 0,6% 1,9% 0,6% 50.000 - 100.000 2,1% Keine Angabe 2,4% 0,7% 1,7% -0,4% 50.000 - 800.000 2,1% 4,9% 3,4% 0,6% 2,8% 0,7% alle >100.000 2,4% Keine Angabe 4,3% 0,6% 3,7% 1,3% nur >800.000 3,0% 7,6% 6,0% 0,6% 5,4% 2,4% Berlin 2,7% 8,1% 6,3% 0,5% 5,8% 3,1% Hamburg 2,9% 7,1% 6,0% 0,7% 5,4% 2,5% Bundesweit 1,7% 4,1% 2,9% 0,6% 2,3% 0,6% 8 Nach Auffassung der statistischen Ämter des Bundes und der Länder hatte der Zensustest die Durchführbarkeit eines registergestützten Zensus in Deutschland bestätigt. Zudem stellte man fest, dass · Übererfassungen durch Aussonderung von (temporären) "Karteileichen" mittels Auswertung einer zweiten (Register-)Datenlieferung zu einem späteren Stichtag (Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 41, 60, 107) und durch eine Mehrfachfallprüfung in Form einer Befragung der mehrfach erfassten Personen (Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 65, 75, 84) schrittweise reduziert werden können, wobei es mit den vorhandenen Instrumenten möglich wäre, 95,02% der primärstatistisch bereinigten Mehrfachfälle maschinell und damit ohne Belastung der Bürger sowie mit deutlich reduziertem Kostenaufwand zu bereinigen (Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 100); · zur Aufdeckung von Registerfehlern die Nutzung der Angaben der Gebäude- und Wohnungserhebung im Rahmen der sogenannten Haushaltegenerierung (d.h. insbesondere der Zuordnung der im Melderegister erfassten Personen zu einem Haushalt, vgl. Münnich/Gabler u.a., Stichprobenoptimierung und Schätzung im Zensus 2011, Statistik und Wissenschaft, Bd. 21, 2012, S. 18) in Betracht komme und dabei unplausible Fälle mit einer (weiteren) Befragung geklärt werden könnten; · sich für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern der Anteil der "Karteileichen" mit diesem Verfahren (Registerauswertung und Befragung bei fehlender Plausibilität) auf 0,7% reduzieren ließe (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <818>; Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Unterlage für die Sitzung der Arbeitsgruppe 4 "Haushaltegenerierung" vom 18. Juli 2006, S. 1). Simulationsrechnungen ergaben jedoch, dass dieses Verfahren nur für den Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser die gewünschte Effektivität aufweise, im Mehrfamilienhausbereich demgegenüber Kosten-Nutzen-Erwägungen dagegen sprächen (vgl. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 247 ff.; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <818>). In Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ließe sich der durchschnittliche Anteil an "Karteileichen" so am deutlichsten, auf 1,1%, reduzieren, da dort ein großer Teil der Bevölkerung in Ein- und Zweifamilienhäusern lebt (Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 253, 271); · die Registernutzung - zusätzlich zu Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Melderegister (vgl. dazu Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <821, 832>; Hin, EU-weite Volkszählung 2010/11: Stand der Vorbereitungsarbeiten in Deutschland und auf europäischer Ebene, Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 4/2006, S. 3 <8>) - um primärstatistische Verfahren ergänzt werden müsse, wenn sie als Grundlage der Ermittlung belastbarer amtlicher Einwohnerzahlen dienen solle (Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 58 f., 254, 312). 9 Die Erkenntnisse aus dem Zensustest deuteten zudem darauf hin, dass
der Bevölkerungsfortschreibung ermittelte Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland um mehr als 1,3 Millionen Personen überhöht gewesen sein dürfte (BTDrucks 16/12219, S. 19, 21; Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 88). 10
- c)Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse wurden in der Arbeitsgruppe "Konzeption möglicher Modellvarianten" neben den Basisbausteinen eines registergestützten Zensus (insbesondere Abfrage und Verarbeitung von Daten der Melderegister, postalische Gebäude- und Wohnungszählung, primärstatistische Erhebung in Sondergebäuden, Mehrfachfallprüfung) verschiedene Modelle von Ergänzungen durch Stichprobenerhebungen diskutiert (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <824 ff.>). Dabei wurde auch untersucht, ob mit der Stichprobe zusätzliche Merkmale erhoben werden könnten und ob dies in allen Gemeinden geschehen sollte (a.a.O., S. 827 f.). Der Umfang der Stichprobe sollte daran ausgerichtet werden, dass der Saldo von "Karteileichen" und Fehlbeständen im Durchschnitt der Gemeinden bei einer Wahrscheinlichkeit von 95% mit einem maximalen Fehler von +/- 1,0% ermittelt werden könne. Sofern mit der Stichprobe weitere Merkmale erhoben würden, sollte der absolute Standardfehler auf allen Ebenen maximal 1,0 Prozentpunkte betragen (vgl. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 303 f., 315). 11
- d)Vor diesem Hintergrund wurden die verglichenen Varianten wie folgt bewertet: 12
- aa)Bei einer herkömmlichen Volkszählung im Wege der Vollerhebung, die Referenzmodell war, würden die amtlichen Einwohnerzahlen zwar nach einem einheitlichen Verfahren durch flächendeckende Befragung und Zählung ermittelt. Falsche Ergebnisse könnten sich insoweit nur durch eine fehlerhafte Handhabung des Verfahrens ergeben; allerdings wäre eine herkömmliche Vollerhebung deutlich teurer als die anderen Varianten (vgl. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 322 ff.; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <830 f.>). 13 Ein Kombinationsmodell aus registergestütztem Zensus für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern und herkömmlicher Zählung für Gemeinden mit 100.000 und mehr Einwohnern wurde zwar als deutlich kostengünstiger als eine herkömmliche Vollerhebung eingestuft. Die Vorteile des herkömmlichen Zensus könnten allerdings nur für einen kleinen Teil der Gemeinden (82 Großstädte von 13.811 Gemeinden mit einem Anteil von knapp 31% der Gesamtbevölkerung) genutzt werden. Zudem würden für die Ermittlung der Einwohnerzahlen unterschiedliche Verfahren angewandt, mit der Folge, dass die für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern festgestellten Einwohnerzahlen eine deutlich niedrigere Genauigkeit aufwiesen. Außerdem befürchtete man in Großstädten Akzeptanzprobleme (vgl. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 321 f., 325; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <831>). 14 Bei einem registergestützten Zensus mit Stichproben in allen Gemeinden würden die amtlichen Einwohnerzahlen unter Anwendung einheitlicher mathematisch-statistischer Verfahren hingegen auch mit gleicher Genauigkeit ermittelt (Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 318, 325). Würde ausschließlich das Stichprobenverfahren zur Korrektur der Melderegister genutzt, wäre dafür ein Stichprobenumfang von 10,1 Millionen Personen erforderlich, davon 6,2 Millionen Personen in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern (a.a.O., S. 317 f.). In kleinen Gemeinden wäre bei diesem Modell ein hoher Auswahlsatz erforderlich, der in gut 2.000 Gemeinden (nahe) bei 100% der Einwohner läge und einer Vollerhebung annähernd gleichkäme (a.a.O., S. 318). 15 Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder empfahlen daher, Stichproben nur in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern durchzuführen. Da knapp 90% der Gemeinden in Deutschland weniger als 10.000 Einwohner aufwiesen, wäre die Anwendung von ergänzenden Stichproben in diesen Gemeinden mit einem beträchtlichen Kostenaufwand und mit einer weiteren Belastung der Bevölkerung verbunden. Zudem wiesen diese kleinen Gemeinden die geringsten "Karteileichen"- und Fehlbestandsraten auf. Auch sei hier die korrigierende Wirkung von Befragungen (im Ein- und Zweifamilienhausbereich) im Fall von konkreten Unstimmigkeiten am größten (Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 254 f.). 16
- bb)Mit Blick auf die Erstreckung der Stichprobe auf weitere Merkmale und eine Einbeziehung der (in den Registern der Bundesagentur für Arbeit nicht erfassten) sonstigen Erwerbstätigen ergab sich folgendes Bild: Mit einer Erhöhung des Stichprobenumfangs auf in diesem Falle 11,8 Millionen statt 10,1 Millionen Personen könnten belastbare Ergebnisse für alle Gemeinden ab 10.000 Einwohnern nachgewiesen werden (vgl. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 318 f., 326). Wollte man die zusätzlichen Informationen nur für größere Gemeinden (ab 10.000 Einwohnern) gewinnen, so wäre auch nur ein verhältnismäßig geringer Mehraufwand erforderlich, sollte dies für alle Gemeinden geschehen, müsste der Stichprobenumfang auf 20,4 Millionen Personen in etwa verdoppelt werden, da eine Stichprobe von 550 Adressen je Gemeinde benötigt wird (vgl. a.a.O., S. 318). Das hätte nach damaliger Einschätzung einen finanziellen Mehraufwand von insgesamt 78 Millionen Euro erfordert (vgl. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 319, 326; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <831>: 464 Millionen statt 386 Millionen Euro). 17 Soweit die ergänzende Stichprobe lediglich zur statistischen Bereinigung von Registerfehlern eingesetzt wird, reichte bei einer Stichprobe nur in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern ein Stichprobenumfang von 3,9 Millionen Personen aus. Hinzu kämen etwa 1,7 Millionen Personen (vgl. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 310; Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Unterlage für die Sitzung der Arbeitsgruppe 4 "Haushaltegenerierung" vom 18. Juli 2006, S. 1),
Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern leben und bei denen im Rahmen der Haushaltegenerierung wegen vom Melderegister abweichender Angaben bei der Gebäude- und Wohnungszählung Rückfragen durchgeführt werden müssten. Der Umfang der Befragung läge bei dieser Variante mit rund 5,6 Millionen Personen immer noch deutlich unter der Variante von Stichproben in allen Gemeinden. Allerdings könnten bei dieser Variante die Einwohnerzahlen nur für Gemeinden mit 10.000 und mehr Einwohnern (rund 1.500 Gemeinden mit einem Anteil von 72% an der Gesamtbevölkerung) mit vergleichbarer (statistischer) Genauigkeit ermittelt werden, während für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern nur eine beschränkte Vergleichbarkeit der Genauigkeit zu erzielen wäre. Insgesamt ging man davon aus, dass es in diesem Fall zu einer leichten Unterschätzung der Einwohnerzahlen der kleinen Gemeinden (durchschnittliche "Karteileichen"-Rate: 0,7%; Fehlbestandsrate: 1,3%) kommen würde (vgl. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 320, 327; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <818>), weil mit den im Zensustest erprobten Bereinigungsverfahren vor allem die Übererfassungen in den Melderegistern deutlich reduziert werden könnten, die Untererfassungen dagegen kaum. Daher müssten für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern Verfahren zur Reduzierung der Fehlbestände entwickelt werden (vgl. Statistisches Bundesamt, Zusammenfassung der Ergebnisse des Zensustests, S. III f., 259 f., 327; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <832>; Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Unterlage für die Sitzung der Arbeitsgruppe 4 "Haushaltegenerierung" vom
- Juli 2006, S. 2). 18 Für die Erhebung und den Nachweis weiterer Merkmale ging man davon aus, dass der Stichprobenumfang der ergänzenden Stichprobe um 2 Millionen Personen auf 5,9 Millionen Personen erhöht werden müsste, zuzüglich der 1,7 Millionen Personen für die Befragung im Rahmen der Haushaltegenerierung in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern (vgl. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 320, 327). Für eine flächendeckende Bereitstellung insoweit hinreichend zuverlässiger Ergebnisse für Kreise, Regierungsbezirke und Länder sollten zusätzlich 0,3 Millionen Personen in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern befragt werden (vgl. auch a.a.O., S. 310, 327). Der Kostenaufwand für diese erweiterte Modellvariante wurde mit einem Zuwachs von 21 Millionen Euro auf dann 336 Millionen Euro veranschlagt, im Vergleich zu dem damit erreichbaren Informationszuwachs jedoch als eher gering bewertet (vgl. Statistisches Bundesamt, Ergebnisse des Zensustests, S. 327; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <832>). 19 cc) Zusammenfassend gaben die statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Wesentlichen folgende Empfehlungen für die Durchführung eines künftigen Zensus (vgl. Statistisches Bundesamt, Zusammenfassung der Ergebnisse des Zensustests, S. I f., 329 f.; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Ergebnisse des Zensustests, Wirtschaft und Statistik, 8/2004, S. 813 <832>): · Der Zensus sollte registergestützt unter Rückgriff auf Daten der Melderegister, der Bundesagentur für Arbeit sowie anderer Register der öffentlichen Verwaltung, verbunden mit einer postalischen Gebäude- und Wohnungszählung bei den Gebäudeeigentümern und Wohnungseigentümergemeinschaften und ergänzt durch weitere primärstatistische Erhebungen, durchgeführt werden. · Die ergänzenden primärstatistischen Erhebungen sollten aus folgenden Komponenten bestehen: Primärerhebungen bei den Verwaltern von Anstaltsgebäuden und den Bewohnern von Studentenwohnheimen sowie primärstatistische Kontrollerhebungen im Rahmen der Mehrfachfallprüfung und Haushaltegenerierung; Stichprobenerhebungen in allen Gemeinden mit 10.000 und mehr Einwohnern zur statistischen Korrektur der Über- und Untererfassungen der aus den dortigen Melderegistern erhobenen Einwohnerzahlen. Dabei sollte in Kauf genommen werden, dass die Einwohnerzahlen je nach Gemeindegröße mit unterschiedlichen statistischen Verfahren ermittelt würden. Die ergänzende Stichprobe sollte zur Erhebung zusätzlicher zensustypischer Merkmale genutzt werden, wobei der finanzielle und erhebungstechnische Mehraufwand als gering eingeschätzt wurde. · Schließlich wurde empfohlen, umgehend mit den Maßnahmen zur Qualitätssteigerung der Register, insbesondere der Melderegister sowie der Datenbestände der Bundesagentur für Arbeit zu beginnen. Für die Vorarbeiten wurde wegen des Aufbaus der notwendigen Erhebungsinfrastruktur ein Vorlauf von mindestens vier Jahren vor dem Zählungsstichtag für erforderlich gehalten. 20 Die Ergebnisse des Zensustests wurden der Innenministerkonferenz in ihrer Sitzung am 7./
- Juli 2004 vorgelegt. Diese setzte eine länderoffene Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des Bundesministeriums des Innern ein, um vor einer endgültigen Weichenstellung für den Zensus 2011 bestimmte rechtliche und fachliche Aspekte nochmals zu überprüfen (Beschlussniederschrift über die
- Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am
- Juli 2004 in Kiel, S. 18). In ihrem Bericht vom
- September 2004 hat die Arbeitsgruppe die Empfehlung der statistischen Ämter für einen registergestützten Zensus und das vorgeschlagene Zensusmodell bestätigt, Verbesserungsmöglichkeiten bei Registern dargestellt und entsprechende Vorschläge gemacht. Auf dieser Grundlage sprach sich
nenministerkonferenz am 18./19. November 2004 für einen registergestützten Zensus aus (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung vom 9. November 2016, S. 57 f.). 21
- e)Entsprechend der Empfehlung aus dem Zensustest, Verfahren zur Reduzierung der Fehlbestände in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern zu entwickeln, wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe eingerichtet und das Bayerische Landesamt für Statistik mit einer Studie beauftragt (vgl. Bayerisches Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, Unterlage für die Sitzung der Arbeitsgruppe 4 "Haushaltegenerierung" vom 18. Juli 2006, S. 1). Da der Zensustest gezeigt hatte, dass es bei Gebäuden mit drei oder mehr bewohnten Wohnungen keine praktikablen Ansätze zur Identifizierung von Registerfehlern anhand der Daten der Haushaltegenerierung gibt, beschränkten sich die Untersuchungen auf Ein- und Zweifamilienhäuser. 22 Dabei zeigte sich, dass fast 80% der "Karteileichen" und 70% der Fehlbestände an Adressen auftreten, an denen eine oder zwei bewohnte Wohnungen gemeldet sind (a.a.O., S. 2). Zudem ergab sich, dass sich durch eine Befragung "unplausibler" Fälle in Einfamilienhäusern die "Karteileichen" um 59% und die Fehlbestände um 54,4% korrigieren ließen, bei Adressen mit zwei bewohnten Wohnungen jedoch nur um 43,5% der "Karteileichen" und 39,1% der Fehlbestände (a.a.O., S.16 f.). Bei einer Beschränkung der primärstatistischen Klärung auf Einfamilienhäuser wurde eine Reduktion der "Karteileichen" von 2% um etwa 0,7 Prozentpunkte errechnet, was in Kombination mit der Mehrfachfallprüfung zu einer Rate von 0,84% "Karteileichen" führte. Hinsichtlich der Fehlbestände ergab sich eine Verringerung um knapp 0,3 Prozentpunkte auf eine Rate von etwa 1% Fehlbeständen. Bei Einbeziehung von Zweifamilienhäusern wären 500.000 Haushalte (knapp 1,67 Millionen Personen) statt 340.000 Haushalte (knapp 0,99 Millionen Personen) zu befragen, die Quote an "Karteileichen" würde dann 0,72%, die der Fehlbestände 0,87% betragen (a.a.O., S. 17 f.). Daher wurde - auch unter Berücksichtigung des Befragungsaufwands - eine primärstatistische Befragung an Adressen mit nur einer bewohnten Wohnung empfohlen (a.a.O., S. 17). 23
- f)Auf Grundlage dieser Untersuchungen ging die Bundesregierung davon aus, dass sich durch eine Auswertung der Melderegister, der Daten der Bundesagentur für Arbeit sowie von Dateien zum Personalbestand der öffentlichen Hand, eine postalische Befragung der Gebäude- und Wohnungseigentümer, eine Befragung der Verwalter oder Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie durch Stichproben zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung weiterer Erhebungsmerkmale bei etwa 10% der Bevölkerung Zensusdaten in erforderlicher Qualität gewinnen lassen würden (vgl. BRDrucks 222/07, S. 13). Am 29. August 2006 beschloss das Bundeskabinett, im Jahre 2011 einen registergestützten Zensus durchzuführen. 2007 wurde durch Erlass des Bundesministeriums des Innern eine "Zensuskommission" eingesetzt, die aus neun Fachwissenschaftlern aus den Bereichen Statistik, Demographie, Soziologie, Geographie, Politikwissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Datenschutz bestand. Sie wurde beauftragt, "die von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder entwickelten Konzepte, Methoden und Verfahren für den registergestützten Zensus 2011, einschließlich der ergänzenden Stichprobe" zu prüfen, wissenschaftlich zu bewerten, die entsprechenden Umsetzungsarbeiten kritisch und konstruktiv zu begleiten sowie Empfehlungen für das weitere Vorgehen auszusprechen (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern vom 14. September 2007). Sie konstituierte sich am 24. September 2007 (vgl. BT(A)Drucks 16
(4)255 G, S. 2). 24
- Am
- September 2007 beschloss der Bundestag (vgl. Deutscher Bundestag, PlenProt. 16/115, S. 11924) das Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011), mit Beschluss vom
- November 2007 wies er den Einspruch des Bundesrats (vgl. BRDrucks 759/07 <Beschluss>) zurück (vgl. Deutscher Bundestag, PlenProt. 16/129, S. 13563); das Zensusvorbereitungsgesetz 2011 trat am
- Dezember 2007 in Kraft (vgl. BGBl I 2007, S. 2808). 25 a) Das Zensusvorbereitungsgesetz 2011 regelt insbesondere den Aufbau eines Anschriften- und Gebäuderegisters durch das Statistische Bundesamt (§ 2 ZensVorbG 2011) zur Vorbereitung einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung im Wege der Auswertung von in Registern gespeicherten Daten sowie ergänzender Befragungen (registergestützter Zensus; vgl. § 1 ZensVorbG 2011). Das Anschriften- und Gebäuderegister sollte alle am Zensusstichtag existierenden Anschriften mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften und damit alle Anschriften, an denen sich zum Zensusstichtag zensusrelevante Gebäude befinden und zensusrelevante Personen leben, enthalten (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zensus
- Methoden und Verfahren, 2015, S. 16). Die Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden hierzu (vgl. BRDrucks 222/07, S. 24) ist in § 5 ZensVorbG 2011 geregelt.
§ 5Abs. 1 Nr. 3 bis 11 Zens
VorbG 2011 genannten Merkmale sollten der Festlegung der Stichprobenmethodik dienen (vgl. BRDrucks 222/07, S. 24). Die aus den Melderegistern ableitbaren Informationen, etwa über die Anzahl der mit alleiniger oder Hauptwohnung gemeldeten Personen oder die Zahl der Personen mit unterschiedlichen Familiennamen je Anschrift, sollten es ermöglichen, die Stichprobenauswahl möglichst effizient zu gestalten. Für die endgültige Festlegung der geeigneten Merkmalskombination hielt der Gesetzgeber noch methodische Untersuchungen auf der Grundlage der übermittelten Angaben für erforderlich. Hierzu sollten nach § 5 Abs. 4 ZensVorbG 2011 die Merkmale nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und Nr. 7 bis 11 ZensVorbG 2011 in einer getrennten Stichprobenorganisationsdatei gespeichert und bei Bedarf für methodische Untersuchungen, deren Federführung gemäß § 3 BStatG beim Statistischen Bundesamt liegen sollte, herangezogen werden (vgl. BRDrucks 222/07, S. 25 ff.). 26 In § 15 ZensVorbG 2011 finden sich Regelungen über die Löschung von Daten. Damit wollte der Gesetzgeber den Anforderungen des Volkszählungsurteils von 1983 (BVerfGE 65, 1 <46 ff.>) Rechnung tragen, wonach die zur Identifizierung der Auskunftspflichtigen oder sonstiger Betroffener dienenden Daten zu löschen sind, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben auf dem Gebiet der Statistik für Bundeszwecke nicht mehr erforderlich ist. Die Stichprobenorganisationsdatei sollte daher lediglich der Vorbereitung des Zensus 2011 dienen und spätestens mit Abschluss der Vorbereitung gelöscht werden (§ 15 Abs. 2 ZensVorbG 2011), während das in § 15 Abs. 3 ZensVorbG 2011 behandelte Anschriften- und Gebäuderegister für Vorbereitung und Durchführung des Zensus verfügbar sein sollte (vgl. BRDrucks 222/07, S. 33). 27 b) Das Zensusvorbereitungsgesetz 2011 enthält - soweit von Bedeutung - folgende Regelungen: § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz regelt den Aufbau eines Anschriften- und Gebäuderegisters zur Vorbereitung einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung, die im Wege der Auswertung der in den Melderegistern und anderen Verwaltungsregistern gespeicherten Daten sowie im Wege ergänzender Befragungen (registergestützter Zensus) im Jahre 2011 durchgeführt werden soll. § 2 Anschriften- und Gebäuderegister
(1)Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäuderegister. Die nach Landesrecht für die Durchführung der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des Anschriften- und Gebäuderegisters mit und nutzen es für die Vorbereitung des Zensus.
(2)Das Anschriften- und Gebäuderegister dient
- der Steuerung des Ablaufs der Gebäude- und Wohnungszählung sowie der Ablaufkontrolle aller primärstatistischen Erhebungen des Zensus,
- zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebungen,
- dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinieren, im Rahmen der Durchführung des Zensus die aus verschiedenen Quellen stammenden Daten zusammenzuführen und
den Zensus einzubeziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf Vollzähligkeit zu prüfen, 4. der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen Analysen und Darstellungen von statistischen Ergebnissen und der Schaffung einer Grundlage für eine kleinräumige Auswertung des Zensus.
(3)Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu jeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert:
- Ordnungsnummer,
- Postleitzahl,
- Ort oder Gemeinde,
- Ortsteil oder Gemeindeteil,
- Straße,
- Hausnummer,
- Anschriftenzusatz,
- Lage des Gebäudes,
- Amtlicher Gemeindeschlüssel,
- Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
- Schlüssel der Straße,
- Gemeindeeigener Schlüssel der Straße,
- Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
- Gemeindegrößenklasse,
- Gebäudefunktion,
- Gebäudestatus,
- Anzahl der Wohnungen,
- Anzahl bewohnter Wohnungen,
- Personenzahl Hauptwohnung je Anschrift,
- Personenzahl Nebenwohnung je Anschrift,
- Anzahl der Deutschen je Anschrift,
- Anzahl der Ausländer je Anschrift,
- Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten je Anschrift,
- Anzahl der Arbeitslosen je Anschrift,
- Kennzeichnung der Erhebungsstelle,
- Stichprobenkennzeichen,
- Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je Anschrift,
- Fluktuationsrate je Anschrift, für Sondergebäude zusätzlich:
- Art der Einrichtung,
- Name und Anschriften der Träger, Eigentümer oder Verwalter der Unterkunft,
- Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden, Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungszählung:
- Familienname und Vornamen oder Bezeichnung und
- Anschrift der jeweiligen Eigentümer, Erbbauberechtigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberechtigten der Gebäude und Wohnungen.
(4)Das Anschriften- und Gebäuderegister muss für die Durchführung des Zensus spätestens ab dem 31. Dezember 2010 nutzbar sein. § 3 Ortsverzeichnis
(1)Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.
(2)Im Ortsverzeichnis werden gespeichert:
- Geburtsorte,
- Geburtsstaaten,
- Geburtsorte - Standesamt -,
- Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind. § 4 Übermittlung von Daten durch die Vermessungsbehörden
(1)Die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehörden) übermitteln dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie zum
- April 2008 für jede Anschrift elektronisch Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag
- April 2007:
- Kennung Datensatz,
- Eindeutige Datensatznummer,
- Amtlicher Gemeindeschlüssel,
- Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
- Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Schlüssel der Straße,
- Hausnummer,
- Anschriftenzusatz,
- Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzeichen,
- Name der Straße,
- Postleitzahl,
- Postalischer Ortsname einschließlich Zusätze.
(2)Die Landesvermessungsbehörden übermitteln die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Absatz 1, die sich jeweils gegenüber der letzten Übermittlung ergeben haben, elektronisch bis zum
- Juli eines Jahres mit Stand
- April desselben Jahres für die Jahre 2008 bis 2010 an das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie.
(3)Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie überprüft die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf Vollzähligkeit, ergänzt Datenlücken und übermittelt die vollständigen Angaben elektronisch an das Statistische Bundesamt. § 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden
(1)Für den Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 und des Ortsverzeichnisses nach § 3 übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) den statistischen Ämtern der Länder für alle gemeldeten Einwohner aus den Melderegistern elektronisch die folgenden Angaben mit Stichtag
- April 2008 innerhalb der folgenden vier Wochen:
- Gegenwärtige Anschrift einschließlich amtlicher Gemeindeschlüssel,
- Sofern vorhanden, der gemeindeeigene Schlüssel der Straße,
- Status der Wohnung nach alleiniger Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung,
- Tag des Beziehens der Wohnung,
- Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
- Familienname,
- Staatsangehörigkeiten,
- Vorherige Anschrift,
- Familienstand,
- Tag der Geburt,
- Geschlecht,
- Geburtsort,
- Geburtsstaat,
- Geburtsort - Standesamt -,
- Staat, aus dem der Zuzug erfolgt ist. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 11 sind bei den statistischen Landesämtern unverzüglich von den Angaben zu den Nummern 12 bis 15 zu trennen.
(2)Die Meldebehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder aus den Melderegistern elektronisch die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 mit Stichtag 1. April 2010 innerhalb der folgenden vier Wochen.
(3)Die statistischen Ämter der Länder übermitteln die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 spätestens acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Datenübermittlungen der Meldebehörden elektronisch an das Statistische Bundesamt.
(4)Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 werden in einer Stichprobenorganisationsdatei beim Statistischen Bundesamt gespeichert. Sie wird von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für die Entwicklung von Stichprobenplänen und Hochrechnungsverfahren verwendet. § 6 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt für die am
- September 2007 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und für die am
- März 2008 arbeitslos gemeldeten Personen dem Statistischen Bundesamt zum
- April 2008 elektronisch jeweils die Angaben zu folgenden Merkmalen:
- Wohnort einschließlich Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
- Straße,
- Hausnummer und Anschriftenzusätze,
- Status (beschäftigt oder arbeitslos). (…) § 15 Löschung
(1)Der Familienname nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird gelöscht, nachdem im Zuge der in § 7 geregelten Zusammenführungen und Auswertungen für jede Anschrift die Zahl der dort gemeldeten Personen mit unterschiedlichen Familiennamen festgestellt worden ist. Die Daten nach § 6 werden nach der Erstellung des Anschriften- und Gebäuderegisters gelöscht.
(2)Die Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Abs. 4 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens am Zensusstichtag gelöscht.
(3)Das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Auswertung des Zensus, spätestens jedoch sechs Jahre nach dem Zensusstichtag, aufgelöst und die darin gespeicherten Daten gelöscht. 28 c) Die Fraktionen von FDP und BÜNDNIS 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag wie auch der Bundesrat hatten beantragt, das Zensusvorbereitungsgesetz 2011 zur Sicherung eines einheitlichen Vollzugs des Zensus um eine Regelung zu ergänzen, mit der Abweichungen von den Regelungen der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 3 ZensVorbG 2011 gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG hätten ausgeschlossen werden sollen (vgl. BTDrucks 16/5525, S. 23 f.; BTDrucks 16/6455, S. 7; Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW in seiner Stellungnahme im Innenausschuss des Bundestags zum Zensusvorbereitungsgesetz BT(A)Drucks 16
(4)255 C, S. 8). Dieser Vorschlag wurde vom Bundestag jedoch nicht aufgegriffen. 29
- Seit 2008 verpflichten Art. 1, 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl EU Nr. L 218 vom
- August 2008, S. 14 ff., im Folgenden: Verordnung <EG> Nr. 763/2008) die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, alle zehn Jahre, beginnend mit dem Jahr 2011, aufgrund gemeinsamer Regeln umfassende Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation zu erheben (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 1). Für die europäischen Statistiken ist die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl EU Nr. L 87 vom
- März 2009, S. 164 ff., im Folgenden: Verordnung <EG> Nr. 223/2009) zu beachten, die unter anderem statistische Grundsätze (Art. 2 Verordnung <EG> Nr. 223/2009) und Qualitätskriterien für die Erstellung europäischer Statistiken definiert (Art. 12 Verordnung <EG> Nr. 223/2009) und die Organisation europäischer Statistiken (Art. 4 ff., Art. 13 ff. Verordnung <EG> Nr. 223/2009) sowie Geheimhaltungspflichten (Art. 20 ff. Verordnung <EG> Nr. 223/2009) regelt. Wahl und Ausgestaltung der Zensusmethodik sowie die dabei heranzuziehenden Datenquellen sind - anders als die zu erhebenden Zensusdaten (Art. 3 i.V.m. dem Anhang der Verordnung <EG> Nr. 763/2008) - weitgehend den Mitgliedstaaten überlassen (vgl. BT(A)Drucks 16
(4)255, S. 2; Martini, Der Zensus 2011 als Problem interkommunaler Gleichbehandlung, 2011, S. 19; Stepputat, DÖV 2011, S. 111 <112>; Obermann, LKV 2014, S. 66 <69>). Art. 4 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 erlaubt insoweit ausdrücklich eine Kombination aus registergestützten Zählungen und Stichprobenerhebungen. Schließlich macht die Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom
- November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen Vorgaben, um eine Vergleichbarkeit der bei Volks- und Wohnungszählungen erhobenen und an die Europäische Union übermittelten Daten zu gewährleisten (Erwägungsgrund 1 und Art. 1 der vorgenannten Verordnung). Bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 sind zudem die Verordnung (EU) Nr. 519/2010 der Kommission vom
- Juni 2010 zur Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl EU Nr. L 151 vom
- Juni 2010, S. 1 ff.) und die Verordnung (EU) Nr. 1151/2010 der Kommission vom
- Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte sowie das technische Format der Datenübermittlung (ABl EU Nr. L 324 vom
- Dezember 2010, S. 1 ff.) zu beachten. 30
- Am
- April 2009 beschloss der Deutsche Bundestag (Deutscher Bundestag, PlenProt. 16/218, S. 23808) das Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011); der Bundesrat stimmte diesem am
- Mai 2009 zu (Bundesrat, PlenProt. 858, S. 185 f.; BRDrucks 375/09 <Beschluss>). Die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten erfolgte am
- Juli
- Es ist am
- Juli 2009 in Kraft getreten (vgl. BGBl I S. 1781). 31 a) Soweit hier von Bedeutung, bestimmt das Zensusgesetz 2011: § 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus
(1)Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch. (…)
(3)Der Zensus dient:
- der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen,
- der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie
- der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl L 218 vom 13.8.2008, S. 14). § 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen (…)
(2)Die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde ist die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien ist anstelle des Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes anzugeben. (…) § 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden
(1)Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten: (…)
(2)Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:
- zum Stichtag
- November 2010,
- zum Berichtszeitpunkt,
- zum Stichtag
- August 2011 jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten. (…)
(5)Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.
(6)Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale erfasst.
(7)Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten. (…) § 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis
(1)Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:
- in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
- in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz. Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.
(2)Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Abs. 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.
(3)Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum,
dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen
der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Abs. 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Abs. 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
(4)Erhebungsmerkmale sind:
- Wohnungsstatus,
- Geschlecht,
- Staatsangehörigkeiten,
- Monat und Jahr der Geburt,
- Familienstand,
- nichteheliche Lebensgemeinschaften,
- für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem
- Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
- Zahl der Personen im Haushalt, (…) (
- bis 19: Angaben zu Erwerbsbeteiligung, Beruf, Bildung, religiösem Bekenntnis)
(5)Hilfsmerkmale sind:
- Familienname und Vornamen,
- Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
- für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.
(6)Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. § 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen
(1)Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben: 1. als Erhebungsmerkmale:
- a)Monat und Jahr der Geburt,
- b)Geschlecht,
- c)Familienstand,
- d)Staatsangehörigkeiten,
- e)Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
- f)Geburtsstaat,
- g)ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
- h)Wohnungsstatus, 2. als Hilfsmerkmale:
- a)Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)Geburtsort.
(2)Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(3)Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.
(4)In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.
(5)In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt. § 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegenerierung
(1)Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit demografischen und erwerbsstatistischen Angaben führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Erhebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15 und 16 zusammen.
(2)Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen in den Melderegistern sowie zur Ergänzung des kombinierten Datensatzes um die zusätzlichen Merkmale aus der Erhebung nach § 7 führen die statistischen Ämter der Länder die Daten nach Absatz 1 anhand des Referenzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 mit den Daten nach § 7 zusammen. (…) § 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung
(1)Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufbereitet.
(2)Das Statistische Bundesamt ist für die Führung des Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen der Durchführung des Zensus und die damit verbundene Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 zuständig. Bei den Zusammenführungen nach § 9 sind die im Anschriften- und Gebäuderegister gespeicherten Angaben zu nutzen.
(3)Das Statistische Bundesamt stellt das Metadatensystem für den Zensus bereit.
(4)Das Statistische Bundesamt stellt
formationstechnik für die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten sowie der Angaben aus den erwerbsstatistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort für den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. Die Übernahme und Zusammenführung der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten und der erwerbsstatistischen Angaben nach § 5 Satz 2 obliegt den statistischen Ämtern der Länder. Die melde- und erwerbsstatistischen Angaben werden mit dem Anschriften- und Gebäuderegister verbunden und bilden zusammen einen Referenzdatenbestand, der vom Statistischen Bundesamt bereitgehalten wird. Der Referenzdatenbestand ist im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder zu nutzen, um Erhebungs- und Hilfsmerkmale erhebungsteilübergreifend durch automatisierten Abgleich auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu prüfen; die Fachkonzepte sind abzustimmen.
(5)Der Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3 wird um das Ergebnis der Abgleiche ergänzt. Dabei festgestellte Unstimmigkeiten, insbesondere zwischen den Angaben aus unterschiedlichen Erhebungsteilen, werden von den statistischen Ämtern geklärt und in den Referenzdatenbestand eingearbeitet.
(6)Das Statistische Bundesamt gewährt den statistischen Ämtern der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Zugriff auf den Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 5. Die statistischen Ämter der Länder nutzen diese Daten für die Durchführung und Aufbereitung der Angaben aus der Gebäude- und Wohnungszählung sowie den Datenerhebungen nach den §§ 7, 8, 15 Absatz 4 und § 16.
(7)Die statistischen Ämter der Länder nehmen
formationstechnischen Aufgaben für die primärstatistische Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der Angaben nach den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. Dies gilt auch für die Aufgabe nach § 9 Absatz 3. Verantwortlich für die Stichproben und Erhebungen in Sondergebäuden (§§ 7 und 8) ist der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, für die Gebäude- und Wohnungszählung (§ 6) das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen, für die Haushaltegenerierung (§ 9 Absatz 3) und für die Auswertungsdatenbank das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.
(8)Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die zentral gespeicherten Daten trägt das nach den Absätzen 1 bis 7 zuständige statistische Amt. Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die Daten von den anderen statistischen Ämtern nur im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz abgerufen werden können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger. (…) § 15 Mehrfachfalluntersuchung
(1)Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.
(2)Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(3)Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
(4)Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben: 1. Erhebungsmerkmale:
- a)Monat und Jahr der Geburt,
- b)Geschlecht,
- c)Familienstand,
- d)Staatsangehörigkeiten,
- e)Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift, 2. Hilfsmerkmale:
- a)Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)Geburtsort,
- d)Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person. § 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten,
Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben: 1. Erhebungsmerkmale:
- a)Monat und Jahr der Geburt,
- b)Geschlecht,
- c)Familienstand,
- d)Wohnungsstatus,
- e)Staatsangehörigkeiten,
- f)Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen, 2. Hilfsmerkmale:
- a)Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)Anschrift. (…) § 19 Löschung
(1)Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Abs. 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2)Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten. (…) 32 b) Diesen Regelungen liegen - soweit hier von Bedeutung - folgende Erwägungen des Gesetzgebers zugrunde: 33 aa)
(1)§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 begrenze die ergänzenden Haushaltsstichproben zur statistischen Korrektur von Über- und Untererfassungen auf Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern. Diese Entscheidung beruhe auf den Ergebnissen und Empfehlungen des Zensustests. Dort sei festgestellt worden, dass Über- und Untererfassungen in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern geringer seien als in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern. Auch sei der Saldo von beiden - gegenläufigen - Fehlern in kleineren Gemeinden tendenziell geringer. Im Zensustest seien daher Modelle zur Fehlerkorrektur entwickelt worden, die nach Gemeindegrößen unterschieden. Die Haushaltsstichprobe eigne sich besonders dazu, die Fehlerhäufigkeit für Über- und Untererfassungen der Melderegister in Gemeinden ab 10.000 Einwohnern zu ermitteln, während sich für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern die Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten (§ 16 ZensG 2011) als das beste Instrument erwiesen habe, um Fehlerraten mit einer vergleichbaren Genauigkeit zu ermitteln. Eine Fehlerkorrektur mittels Haushaltsstichproben sei für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern nicht geeignet, da wegen der begrenzten Einwohnerzahl aussagekräftige Stichprobenergebnisse nur bei einem erheblich größeren Umfang der Haushaltsstichprobe zu erzielen wären. Im Übrigen wiesen kleinere Gemeinden tendenziell einen geringeren Anteil an Über- und Untererfassungen in den Melderegistern auf (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 44). Mit den in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 16 ZensG 2011 vorgesehenen Korrekturmethoden strebe der Gesetzgeber daher eine vergleichbare Genauigkeit an (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 30, 44). 34 Die Bestimmung von Stadtteilen in Städten mit mindestens 400.000 Einwohnern und von Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz mit mindestens 10.000 Einwohnern als eigene Stichprobenbasis- beziehungsweise Erhebungseinheit in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZensG 2011 gehe auf einen Vorschlag des Bundesrats zurück, der regional differenzierte Informationen auch für Teile von Großstädten und für Gebiete mit überwiegend kleinen Gemeinden zu gewinnen für fachlich notwendig gehalten hatte (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 57; BRDrucks 3/1/09, S. 18; BRDrucks 3/09, S. 17). Mit der Berücksichtigung von Teilen größerer Städte würde mit geringem Zusatzaufwand ein Beitrag zur qualitativen Absicherung der amtlichen Einwohnerzahl geliefert. Nach den Ergebnissen des Zensustests sei für große Städte mit einer höheren Fehlerquote der Melderegister zu rechnen (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 57; BRDrucks 3/1/09, S. 18; BRDrucks 3/09, S. 17). 35 Die Gesetzesbegründung erläutert darüber hinaus, dass die Haushaltsstichprobe als Zufallsstichprobe konzipiert sei, so dass jedes Element der Grundgesamtheit eine Chance habe, in die Stichprobe zu gelangen (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 31).
§ 7Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Zens
G 2011 vorgesehene Genauigkeit bei der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl (einfacher relativer Standardfehler von höchstens 0,5%) bedeute, dass mit 95%iger Sicherheit der Unterschied zwischen der festgestellten und der tatsächlichen (aber unbekannten) Einwohnerzahl maximal 1% der Registerbevölkerung dieser Gemeinde betrage (a.a.O., S. 31). Bei der Festlegung dieser Fehlerobergrenze gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die mit dem Zensus 2011 ermittelten Einwohnerzahlen die gleiche Genauigkeit aufweisen würden wie die Ergebnisse früherer Volkszählungen. Auch die bei den Volkszählungen 1970 und 1987 ermittelten Einwohnerzahlen hätten Unter- und Übererfassungen aufgewiesen, die durch nachträgliche Stichprobenbefragungen festgestellt worden seien (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 31 f.; BT(A)Drucks 16
(4)255 E, S. 1, 3; BT(A)Drucks 16
(4)255 G, S. 7 ff.; BT(A)Drucks 16
(4)586 F, S. 1; Statistisches Bundesamt, Haushaltebefragung beim Zensus
- Erläuterungen zum Stichprobenverfahren, 2010, S. 8; Anding/Fürnrohr, BayVBl 2014, S. 709 <715>). 36 Mit § 7 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 wolle der Gesetzgeber verdeutlichen, dass es ihm bei der Haushaltebefragung in erster Linie auf die Sicherstellung der in § 7 Abs. 1 ZensG 2011 geregelten Qualitätsvorgaben ankomme, und zugleich klarstellen, wie groß der zu erwartende Stichprobenumfang sein werde (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 32). In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass der relative Standardfehler umso geringer ausfalle, je größer der Stichprobenumfang ist und umgekehrt (vgl. Anding/Fürnrohr, BayVBl 2014, S. 709 <715>; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zensus
- Methoden und Verfahren, 2015, S. 28). Diese Wechselwirkung komme in § 7 ZensG 2011 dadurch zum Ausdruck, dass er den relativen Standardfehler nicht exakt, sondern mit einem anzustrebenden Wert festgelegt hat, von dem der Gesetzgeber auf der Grundlage der Voruntersuchungen im Zensustest angenommen habe, dass er mit dem in der Stichprobenverordnung konkret festzusetzenden Stichprobenumfang nicht überschritten würde (vgl. Anding/Fürnrohr, BayVBl 2014, S. 709 <715>). 37
(2)Zur Festlegung des Stichprobenumfangs wird ausgeführt, dass der exakte Stichprobenumfang erst feststehen werde, wenn die Ergebnisse eines vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekts zur Optimierung des Stichprobendesigns vorlägen. Daher werde im Zensusgesetz 2011 insoweit nur eine Obergrenze festgelegt (BTDrucks 16/12219, S. 32). 38 Der Bundesrat hatte dagegen schon im ersten Durchgang eingewandt, es sei inkonsequent, den Umfang der Haushaltsstichprobe zu begrenzen, wenn noch nicht klar sei, ob dieser ausreiche, um belastbare Ergebnisse zu erreichen. Die Entscheidung über den Stichprobenumfang könne erst getroffen werden, wenn die seinerzeit noch fehlenden, durch das in Auftrag gegebene Forschungsprojekt zu ermittelnden wissenschaftlichen Grundlagen vorlägen. Erst dann seien Stichprobenumfang und Stichprobenqualität so festzulegen, dass
§ 1Abs. 3 Zens
G 2011 beschriebenen Ziele des Zensus und die von der Bundesregierung selbst gesetzten Qualitätsvorgaben auch erreicht würden (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 51; BRDrucks 3/1/09, S. 53; BRDrucks 3/09, S. 2). Ähnliche Einwände erhob der Bundesrat im Hinblick auf die Genauigkeit der zu gewinnenden Daten (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 58; BRDrucks 3/1/09, S. 20; BRDrucks 3/09, S. 19). Er ging allerdings davon aus, dass seine Bedenken (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 58 unter Verweis auf BVerfGE 8, 274 <325>; ebenso BRDrucks 3/1/09, S. 20 und BRDrucks 3/09, S. 19; vgl. auch BRDrucks 114/10, S. 5) hinsichtlich unzureichender Regelung des Stichprobenverfahrens und des Stichprobendesigns durch die von ihm vorgeschlagene, im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vorgesehene Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 unter gleichzeitiger Streichung der Regelung des maximalen Stichprobenumfangs in § 7 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 ausgeräumt würden (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 58; BRDrucks 3/1/09, S. 20 f.; BRDrucks 3/09, S. 20). 39 In ihrer Gegenäußerung wies die Bundesregierung darauf hin, dass mit der Festlegung in § 7 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2011 der Umfang der erforderlichen Stichprobe aufgrund des statistisch-mathematischen Zusammenhangs zwischen Stichprobenumfang und Stichprobenqualität im Wesentlichen feststehe. Es sei angesichts des zeitlichen Aufwands für die Vorbereitung des Zensus 2011 daher nicht vertretbar, die gewünschte Stichprobenqualität und den Stichprobenumfang - wie vom Bundesrat vorgeschlagen - erst zusammen mit der Stichprobenverordnung Anfang 2010 festzulegen (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 71). 40
(3)Die Auswahl der Stichprobe sollte ausweislich der Gesetzesbegründung nach dem Zufallsprinzip erfolgen, wobei die Maßstäbe für die Auswahl (insbesondere Schichtung, Aufteilung des Stichprobenumfangs auf die Schichten, Auswahltechnik) durch das sogenannte Stichprobendesign vorgegeben werden sollten. Dazu würden einige Basisinformationen über die Personen an den Anschriften benötigt, wofür die Stichprobenorganisationsdatei (§ 5 Abs. 4 ZensVorbG 2011) und die Meldedaten (§ 3 Abs. 1 ZensG 2011) genutzt werden sollten. Die Stichprobe sollte nach unterschiedlichen sachlichen Kriterien wie Gemeindestruktur, Anzahl der an einer Anschrift gemeldeten Personen, Wohndauer et cetera geschichtet und optimiert, die Stichprobengröße in regionaler und fachlicher Hinsicht differenziert werden, um die Genauigkeitsvorgaben für die Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern für alle Größenklassen von Gemeinden zu erfüllen (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 32). Die Entwicklung des Stichprobendesigns sollte sich dabei unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse an folgenden Grundsätzen orientieren (a.a.O., S. 32 f.): · Das Stichprobendesign sollte so festgelegt werden, dass die Ergebnisse für alle relevanten Teilgesamtheiten
§ 7Abs. 1 Satz 2 Zens
G 2011 genannten Ziele mit den vorgegebenen Genauigkeitsanforderungen nach allen vorliegenden Erkenntnissen erfüllten. Zur Aufdeckung von Über- und Untererfassungen stünden Informationen aus den Melderegistern von April 2008 sowie dem Zensustest zur Verfügung. Für die Erhebung der zusätzlichen Merkmale (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZensG 2011) sollten Informationen aus dem Mikrozensus herangezogen werden. Dieser wird - zusätzlich zu Volkszählungen - in Westdeutschland seit 1957, in ganz Deutschland seit 1991 jährlich durchgeführt. Dabei werden durch individuelle Befragung eines Teils der Bevölkerung Informationen über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, der Familien und Haushalte, die Erwerbstätigkeit, Arbeitssuche, Aus- und Weiterbildung, Wohnverhältnisse und Gesundheit erhoben. · Da diese Daten nur in zusammengefasster Form vorlägen, das heißt nicht für jede einzelne Gemeinde, sollte in späteren Arbeitsschritten das Auswahl- und Hochrechnungsverfahren der Haushaltsstichprobe anhand der umfassenderen Datengrundlage der erhobenen Stichprobenergebnisse weiterentwickelt und präzisiert werden. · Das zu entwickelnde Hochrechnungsverfahren sollte weitestgehend kohärent sein, hochgerechnete Ergebnisse der nicht in Melderegistern enthaltenen Merkmale in der Summe mit den Auswertungen der Melderegister übereinstimmen. · Die Anzahl der einzubeziehenden Anschriften hänge im Wesentlichen von den in § 7 Abs. 1 ZensG 2011 festgelegten Genauigkeitsanforderungen und der Variabilität der Merkmale in den Teilgesamtheiten ab (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 33). 41
- bb)Im Hinblick auf sogenannte Mehrfachfälle enthält § 15 ZensG 2011 eine weitere Regelung zur Korrektur der Registerauswertung und differenziert dabei - ähnlich § 7 Abs. 1 ZensG 2011 - zwischen kleineren und größeren Gemeinden: In Gemeinden ab 10.000 Einwohnern sollten die Mehrfachfälle maschinell bereinigt und die Anschrift mit dem älteren Einzugsdatum gelöscht (§ 15 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZensG 2011), in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern der Wohnstatus zum Berichtszeitpunkt mit Hilfe einer postalischen Befragung geklärt werden (§ 15 Abs. 3 ZensG 2011; vgl. Anding/Fürnrohr, BayVBl 2014, S. 709 <712>). 42
- cc)In § 19 ZensG 2011 regelt das Zensusgesetz 2011 die Löschung von im Rahmen des Zensus erhobenen Daten im Hinblick auf Hilfsmerkmale und Erhebungsunterlagen. Zur Bemessung der Fristen heißt es lediglich, dass Absatz 1 die Regelung in § 12 Abs. 1 BStatG über die Trennung und Löschung von Hilfsmerkmalen aufgreife und darüber hinaus eine Frist von vier Jahren vorsehe sowie dass Absatz 2 die Vernichtung der Erhebungsunterlagen nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus vorschreibe, spätestens aber vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 48). Für an Anschriften mit Sonderbereichen erhobene Daten findet sich eine weitere Löschungsregelung in § 8 Abs. 3 ZensG 2011. Hier ging der Gesetzgeber davon aus, dass die für Personen ohne eigene Haushaltsführung erhobenen Hilfsmerkmale nicht mehr in die Haushaltegenerierung einfließen würden und daher bereits nach erfolgtem Abgleich mit dem Gesamtdatenbestand gelöscht werden konnten (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 37). 43
- c)Soweit der Bundesrat und die Fraktionen von FDP und BÜNDNIS 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag beantragt hatten, die Abweichungsfestigkeit von § 3 Abs. 1, 2 und 7, § 5 Satz 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 3 und 6, § 11 Abs. 6, 7 und 10, § 14 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und §§ 16, 17 ZensG 2011 vorzusehen (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 51, 68 f.; BTDrucks 16/12711, S. 12; BRDrucks 3/1/09, S. 49 f.), wurde dies von der Bundesregierung mit dem Hinweis abgelehnt, dass das Zensusgesetz 2011 mathematisch-statistische Qualitätsvorgaben und ein umfangreiches Instrumentarium enthalte, um die gebotene Einheitlichkeit sicherzustellen. Abweichungsfester Verfahrensregelungen bedürfe es nicht (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 72, 79). 44 Den Vorschlag, in § 17 ZensG 2011 den Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften über Methoden, Verfahren und Qualitätsstandards bei der Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung des Zensus 2011 vorzusehen (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 66; BRDrucks 3/1/09, S. 41; BRDrucks 3/09, S. 37 f.), lehnte die Bundesregierung unter Hinweis auf Art. 84 Abs. 2 GG ab (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 77). 45 6. Die nähere Ausgestaltung der Haushaltsstichprobe sollte nach dem Willen des Gesetzgebers von einem Stichprobenforschungsprojekt wissenschaftlich vorbereitet und begleitet werden (vgl. BTDrucks 16/12219, S. 32, 58, 71). Bei diesem Forschungsprojekt handelte es sich um eine von der Universität Trier mit dem GESIS - Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften Mannheim über dreieinhalb Jahre durchgeführte Untersuchung, deren Gegenstand Stichprobendesign und Schätzmethodik für die Haushaltsstichprobe war (vgl. Münnich/Gabler u.a., Stichprobenoptimierung und Schätzung im Zensus 2011, Statistik und Wissenschaft, Bd. 21, 2012, S. 5, 16; Berg/Bihler, Das Stichprobendesign der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011, Wirtschaft und Statistik, April 2011, S. 317 <317>). Ergebnisse und daraus abgeleitete Empfehlungen für den Zensus 2011 lagen im November 2010 in Form eines Abschlussberichts vor. Ein Zwischenbericht datiert vom 8. Juli 2009. 46 Gegenstand des Forschungsprojekts war die Frage, wie trotz struktureller Unterschiedlichkeit der Gemeinden die Stichprobenbasiseinheit (= regionale Einheit, aus der eine einzelne Stichprobe im Rahmen des Gesamtvorgangs Stichprobenziehung gezogen wird) definiert werden musste, um die gesetzlichen Vorgaben aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZensG 2011 einzuhalten. 47 Die gesetzlich vorgegebenen Präzisionsanforderungen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZensG 2011) sowie das Interesse an einem möglichst geringen Auswahlsatz (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011), an einer Begrenzung der Kosten und einer nicht zu großen Variation der Auswahlwahrscheinlichkeiten bildeten den Rahmen für die Suche nach einem optimalen Stichprobendesign. Dabei wurde berücksichtigt, dass das Gesetz die Ziehung von Anschriften vorsieht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ZensG 2011) und insoweit auf das im Rahmen des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 erstellte Gebäude- und Wohnungsregister zurückgreift. Die Stichprobenbasiseinheiten wurden in Anlehnung an § 7 Abs. 1 ZensG 2011 daher in vier Typen eingeteilt: Typ 0: Stadtteile ab 200.000 Einwohnern von Gemeinden mit mindestens 400.000 Einwohnern Typ 1: Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, sofern sie nicht zum Typ 0 gehören Typ 2: Zusammenfassung kleiner Gemeinden unter 10.000 Einwohnern innerhalb eines Gemeindeverbands beziehungsweise einer Verbandsgemeinde, sofern sie in der Summe mindestens 10.000 Einwohner haben Typ 3: Zusammenfassung aller Gemeinden eines Kreises, die bis dahin noch keinem Typ zugeordnet wurden 48 Dies garantiere eine Zerlegung Deutschlands in Stichprobenbasiseinheiten, die bezüglich der Größe nicht mehr stark variierten (vgl. Münnich/Gabler u.a., Zensus Stichproben-Projekt. Stichprobenverfahren und Allokation des Stichprobenumfangs für den Zensus 2011, Zwischenbericht vom 8. Juli 2009, S. 5; vgl. auch Statistisches Bundesamt, Haushaltebefragung beim Zensus 2011. Erläuterungen zum Stichprobenverfahren, 2010, S. 9). 49 Mit Blick auf die gesetzlichen Präzisionsvorgaben mussten darüber hinaus die Schätzverfahren (= Hochrechnungsverfahren) einbezogen werden. Die hierzu angestellten Untersuchungen legten die Verwendung geschichteter Zufallsstichproben nahe, wobei zwei Varianten getestet wurden: Die Bildung von nach Größe aufsteigend geordneten Anschriftenklassen mit gleich vielen Anschriften in jeder Schicht einerseits und Schichten mit gleicher Personenzahl andererseits. Da sich bei der zweiten Variante eine höhere Effektivität ergab, empfahl das Forschungsprojekt eine Schichtung in acht Schichten in personengleicher Allokation (vgl. Münnich/Gabler u.a., Stichprobenoptimierung und Schätzung im Zensus 2011, Statistik und Wissenschaft, Bd. 21, 2012, S. 37). 50 Die Schichtung innerhalb eines Erhebungsgebiets berücksichtigte, dass eine Stichprobe umso genauere Ergebnisse liefert, je mehr sich die befragten Personen bei den Merkmalen ähneln,
der Stichprobenerhebung erfragt werden, so dass eine möglichst hohe Genauigkeit der Einwohnerzahl erreicht wird, wenn sich die Anschriften einer Schicht im Hinblick auf ihre Größe ähneln. Zudem war im Zensustest nach Auffassung der statistischen Fachkreise deutlich geworden, dass die Häufigkeit von "Karteileichen" und Fehlbeständen in der Regel zunehme, je mehr Personen an einer Anschrift lebten. Daher wurden die Schichten auf der Basis von Anschriftengrößenklassen gebildet, wobei sich gezeigt hatte, dass die Einteilung in acht hinsichtlich der Personenzahl gleich große Schichten gute Ergebnisse liefere (vgl. Statistisches Bundesamt, Haushaltebefragung beim Zensus
- Erläuterungen zum Stichprobenverfahren, 2010, S. 10). 51 Sodann wurden geeignete Teilstichprobenumfänge (vgl. oben Rn. 40) ermittelt und verschiedene Schätzmethoden analysiert. Dabei ging man davon aus, dass sich die festzustellende Einwohnerzahl aus den Melderegisterbeständen zuzüglich geschätzter Fehlbestände und abzüglich geschätzter "Karteileichen" ergebe. Die im Rahmen der Stichproben entdeckten "Karteileichen" und Fehlbestände sollten in diesem Zusammenhang nicht direkt hochgerechnet werden. Vielmehr sollte zunächst die Zahl der mit Hauptwohnsitz existenten (= in der Stichprobe angetroffenen) und die Zahl der mit Hauptwohnsitz "paarigen" (= sowohl in der Stichprobe angetroffenen als auch im Melderegister gemeldeten) Personen hochgerechnet werden. "Karteileichen" sollten sich dabei aus der Differenz zwischen Melderegisterbestand und "paarigen" Personen ergeben, Fehlbestände aus der Differenz zwischen bei der Haushaltsstichprobe ermittelten existenten Personen und "paarigen" Personen (vgl. Berg/Bihler, Das Hochrechnungsverfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl im Zensus 2011, Wirtschaft und Statistik, 2014, S. 229 <231>). 52 Es wurde zudem untersucht, welche Kombination von Stichprobendesign und Schätzern (= Hochrechnungsmethoden) am geeignetsten erschien (vgl. Münnich/Gabler u.a., Stichprobenoptimierung und Schätzung im Zensus 2011, Statistik und Wissenschaft, Bd. 21, 2012, S. 65 ff., 143): Für die Schätzung der amtlichen Einwohnerzahl in großen Stichprobenbasiseinheiten wurde der gruppierte verallgemeinerte Regressionsschätzer (GREG) empfohlen, für die Schätzung von "Karteileichen" und Fehlbeständen ein kombinierter x2- und GREG-Schätzer, hinsichtlich der zusätzlichen Erhebungsmerkmale der GREG-Schätzer beziehungsweise der YOURAO-Schätzer. Bei Ziel-2-Hypercubes erschienen prinzipiell alle drei Verfahren (GREG-, YOURAO-, x2-Schätzer) geeignet. Empfohlen wurde wiederum eine Kombination von x2- und GREG-Schätzer. 53 Die Ergebnisse des Forschungsprojekts wurden der Zensuskommission zur wissenschaftlichen Begutachtung vorgelegt (Anding/Fürnrohr, BayVBl 2014, S. 709 <715>). 54
- Die Bundesregierung erließ am
- März 2010, gestützt auf § 7 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011, die Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV). Der Bundesrat stimmte ihr gemäß Art. 80 Abs. 2 GG am
- Mai 2010 zu (vgl. Bundesrat, PlenProt. 869, S. 134; BRDrucks 114/10, S. 3). Sie ist am
- Juli 2010 in Kraft getreten (vgl. BGBl I 2010, S. 830). 55 a) Dem Verordnungsgeber lagen die Ergebnisse des Forschungsprojekts in Gestalt des Zwischenberichts vom
- Juli 2009 vor, der konkrete Empfehlungen zum Stichprobenplan, zur Aufteilung der Erhebungsgebiete, zur optimalen Verteilung des Stichprobenumfangs und zur Einteilung der Erhebungsgebiete in acht gleich starke Schichten enthielt. In Übereinstimmung mit den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder sowie der wissenschaftlichen Zensuskommission ging die Bundesregierung davon aus, dass das Forschungsprojekt ein Verfahrensmodell entwickelt hatte, mit dem die Qualitätsvorgaben des § 7 Abs. 1 ZensG 2011 erfüllt werden konnten (vgl. BRDrucks 114/10, S. 5; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Das registergestützte Verfahren beim Zensus 2011, 2011, S. 13). 56 b) Die Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 enthält - soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung - insbesondere folgende Regelungen: § 2 Stichprobenverfahren
(1)Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Abs. 3 des Zensusgesetzes bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.
(2)Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.
(3)Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:
- Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom
- Dezember 2007 (BGBl I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom
- September
- Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (
- Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
- Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern, in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter 10 000 Einwohnern.
- Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
- Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
- Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist. § 3 Stichprobenumfang
(1)Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.
(2)Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung: Land Anschriften Stichprobe Anschriften gesamt Personen Stichprobe Personen gesamt BW 191 791 2 335 600 1 135 058 10 749 506 BY 216 204 2 889 523 1 185 080 12 519 728 BE 7 416 301 566 144 450 3 431 675 BB 58 519 631 278 304 654 2 522 493 HB 3 302 136 981 31 647 661 866 HH 5 868 247 069 77 736 1 772 100 HE 123 670 1 350 002 723 197 6 064 953 MV 26 355 374 758 155 469 1 664 356 NI 176 261 2 138 494 820 543 7 947 244 NW 243 411 3 777 691 1 519 479 17 933 064 RP 124 772 1 116 391 551 138 4 028 351 SL 31 118 298 507 132 526 1 030 324 SN 60 509 801 012 377 745 4 192 801 ST 47 747 560 792 253 682 2 381 872 SH 57 450 776 914 287 909 2 834 260 TH 34 803 514 430 199 688 2 267 763 D 1 409 196 (7,72%) 18 251 008 7 900 001 (9,65%) 82 002 356 57
- c)Es sei üblich, für den Stichprobenplan die Auswahleinheiten in Schichten aufzuteilen. Da das Stichprobenforschungsprojekt ein Modell mit acht Schichten empfohlen habe, werde aus dem Anschriften- und Gebäuderegister zunächst der Gesamtbestand der Anschriften mit Wohnungen regional nach Erhebungseinheiten gegliedert, dann der Anschriftenbestand für jedes Gebiet zunächst aufsteigend nach der Zahl der gemeldeten Personen geordnet und anschließend in acht Gruppen mit jeweils etwa gleich vielen Personen eingeteilt. 58 § 2 StichprobenV regele das Auswahlverfahren und die Auswahleinheiten des Stichprobenverfahrens und stelle sicher, dass das Statistische Bundesamt alles nachvollziehbar für jedes Erhebungsgebiet dokumentiere (vgl. BRDrucks 114/10, S. 6). 59 § 3 StichprobenV lege den einheitlichen Stichtag entsprechend § 2 Abs. 6 ZensG 2011 auf den 31. Dezember 2009 und den Stichprobenumfang entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 auf 9,6% der Bevölkerung fest. Er folge damit den Empfehlungen des Forschungsprojekts. Die konkrete Stichprobenziehung, die nach § 2 Abs. 1 StichprobenV zu einem einheitlichen Stichtag erfolgen solle, berücksichtige den aktuellen Datenbestand des vom Statistischen Bundesamt geführten Anschriften- und Gebäuderegisters und sehe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 ZensG 2011 für zeitlich später erfolgende Neuzugänge mit Wohnraum eine ergänzende Stichprobenziehung vor (vgl. BRDrucks 114/10, S. 6 f.). 60 Im Rahmen der in § 2 Abs. 1 StichprobenV vorgesehenen Dokumentation sollten sowohl das auf dem Forschungsprojekt (§ 2 Abs. 2 StichprobenV) beruhende statistische Verfahren der Stichprobenziehung als auch die ausgewählten Anschriften festgehalten werden, um nachvollziehbar zu dokumentieren, dass das angewandte Stichprobenverfahren ein bundeseinheitliches Vorgehen gewährleiste und Stichprobenumfang sowie Auswahlverfahren so ausgestaltet seien, dass die Qualitätsvorgaben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZensG 2011 bis hin zur Kreis- und Gemeindeebene eingehalten würden (vgl. BRDrucks 114/10, S. 5). 61 8. Der Vollzug des Zensusgesetzes 2011 oblag teils dem Bund (Art. 86 f. GG), teils den Ländern (Art. 83 GG). Die Länder haben daher - mit Ausnahme des Freistaates Bayern, der insoweit Sonderregelungen in Art. 26 ff. BayStatG kennt - spezielle Ausführungsgesetze zum Zensusgesetz 2011 erlassen, in denen unter anderem die Zuständigkeit für den Vollzug des Zensusgesetzes 2011, die Aufsicht über örtliche Erhebungsstellen und Erhebungsbeauftragte, die Datenübermittlung, das Widerspruchsverfahren sowie Vollstreckung und Kostentragung geregelt wurden. 62 9. Der Zensus 2011 wurde von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) durchgeführt. Auf dieser Grundlage stellten die statistischen Landesämter die amtlichen Einwohnerzahlen der Länder und Gemeinden fest. 63
- a)Zur Vorbereitung der Stichprobenziehung wurde der im Anschriften- und Gebäuderegister (§ 2 ZensVorbG 2011) enthaltene Bestand aller Anschriften mit Wohnraum (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 ZensG 2011) - nach Entfernung der Anschriften sensibler Sonderbereiche (§ 2 Abs. 5 Satz 2 ZensG 2011) - zunächst gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 7 ZensG 2011, § 2 Abs. 3 Nr. 2 StichprobenV in Erhebungsgebiete gegliedert. Danach wurden die Basiseinheiten - entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 3 StichprobenV - aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift gemeldeten Personen jeweils in acht Schichten mit etwa gleich vielen Personen eingeteilt; für nicht-sensible Sonderbereiche (§ 8 Abs. 5 Satz 2 ZensG 2011) wurde zusätzlich eine neunte Schicht gebildet. An den entsprechenden Adressen wurden zwar Stichprobenbefragungen durchgeführt, jedoch nur, um zusätzliche Zensusmerkmale im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZensG 2011 zu erheben (§ 8 Abs. 5 Satz 2 ZensG 2011; vgl. Statistisches Bundesamt, Haushaltebefragung beim Zensus 2011. Erläuterungen zum Stichprobenverfahren, 2010, S. 10). Die Ermittlung der Einwohnerzahlen fand in diesem Bereich durch gesonderte Erhebungen statt (§ 8 Abs. 1 und 2 ZensG 2011). 64 Die Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs auf die Anschriftenschichten der Erhebungsgebiete 0 und 1 erfolgte nach einem komplexen mathematischen Optimierungsverfahren für alle Kreise und Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern (vgl. Statistisches Bundesamt, Haushaltebefragung beim Zensus 2011. Erläuterungen zum Stichprobenverfahren, 2010, S. 10 f.; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, S. 30). Um zu verhindern, dass die Anteile der pro Schicht ausgewählten Anschriften zu stark voneinander abwichen und einzelne Schichten folglich sehr unterschiedlich gewichtet worden wären, waren vorab Grenzen für die Auswahlsätze (sog. "Box Constraints") festgelegt worden, die die statistischen Ämter des Bundes und der Länder und die Auftragnehmer des Forschungsprojekts gemeinsam erarbeitet hatten (vgl. Münnich/Gabler u.a., Zensus Stichproben-Projekt. Stichprobenverfahren und Allokation des Stichprobenumfangs für den Zensus 2011, Zwischenbericht vom 8. Juli 2009, S. 40; Statistisches Bundesamt, Haushaltebefragung beim Zensus 2011. Erläuterungen zum Stichprobenverfahren, 2010, S. 11). Abhängig von der Gemeindegröße wurden die Begrenzungen für die Auswahlsätze in Gemeinden mit 10.000 bis unter 30.000 Einwohnern auf zwischen 5% und 50%, mit 30.000 bis unter 100.000 Einwohnern auf zwischen 4% und 40% sowie ab 100.000 Einwohnern auf zwischen 2% und 40% der Anschriften festgelegt (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, S. 30). Dadurch sollte der Erkenntnis Rechnung getragen werden, dass größere Gemeinden in der Regel einen kleinen Auswahlsatz benötigen, um eine mit kleineren Gemeinden vergleichbare Präzision zu erreichen (vgl. Berg/Bihler, Das Stichprobendesign der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011, Wirtschaft und Statistik, 2011, S. 317 <322, 325>; Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, S. 30). 65 Je größer die Streuung (Varianz) der Anschriftengröße ausfiel, desto größer war auch der Stichprobenumfang (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, S. 28). Im Ergebnis wurde damit für jede Anschriftengrößenklasse in jedem Erhebungsgebiet - und damit für jede Gemeinde - ein individueller Auswahlsatz berechnet, so dass es - auch innerhalb der einzelnen Schichten und in vergleichbar großen Gemeinden - zu unterschiedlichen Auswahlsätzen kommen konnte, wenn diese sehr unterschiedliche Anschriftenstrukturen aufwiesen (vgl. a.a.O., S. 31). 66 Der für die Aufteilung der Stichprobenanschriften auf die Schichten genutzte Algorithmus wurde von den Auftragnehmern des Forschungsprojekts programmiert (vgl. Berg/Bihler, Das Stichprobendesign der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011, Wirtschaft und Statistik, 2011, S. 317 <323>). 67 Der in § 3 Abs. 1 Satz 2 StichprobenV vorgesehene Stichprobenumfang von 9,6% der Bevölkerung wurde nicht auf jedes einzelne Land oder jede einzelne Gemeinde bezogen eingehalten. Die Höhe des Auswahlsatzes hing vielmehr von der Größe der Gemeinde ab (je größer, desto niedriger), weil die Qualität der Schätzung nach allgemeiner Auffassung nicht vom prozentualen Auswahlsatz abhängt, sondern von der absoluten Zahl der erhobenen Einheiten (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, S. 27). Die statistischen Ämter verteilten den vom Gesetzgeber vorgegebenen Stichprobenumfang daher auf die Gemeinden möglichst so, dass es überall zu einem möglichst geringen relativen Standardfehler kam. Da die Größe der Gemeinden in den einzelnen Ländern stark variiert, wurde in jedem Land ein anderer Prozentsatz der Einwohner befragt (vgl. Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Das registergestützte Verfahren beim Zensus 2011, 2011, S. 13; Berg/Bihler, Das Stichprobendesign der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011, Wirtschaft und Statistik, 2011, S. 317 <325>; Anding/Fürnrohr, BayVBl 2014, S. 709 <714>). 68 Die Stichprobe wurde vom Statistischen Bundesamt zum Stand 1. September 2010 gezogen, Auswahlverfahren und einbezogene Anschriften wurden dokumentiert (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 StichprobenV; vgl. auch Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, S. 31). Sodann wurden, nach Durchführung einer Neuzugangs- und Ergänzungsziehung für nach dem Stichtag der Hauptziehung (1. September 2010) in das Anschriften- und Gebäuderegister gelangte stichprobenrelevante Anschriften, - soweit möglich - alle an den gezogenen Anschriften lebenden Personen durch die statistischen Ämter der Länder befragt, um die Zahl der tatsächlich an der Anschrift lebenden Personen und die zusätzlich benötigten Merkmale zu klären (§ 7 Abs. 1 Satz 2 ZensG 2011). 69 Für Gemeinden ab 10.000 Einwohnern wurden die auf Basis der Stichprobe und einem sich anschließenden Abgleich mit den Daten des Melderegisters ermittelten Über- und Untererfassungen in den Registern mittels des vom Forschungsprojekt empfohlenen Schätzverfahrens (sog. GREG-Schätzer) auf die gesamte Gemeinde hochgerechnet (Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Zensus 2011. Methoden und Verfahren, 2015, S. 37 ff.). 70 In Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern wurden alle Personen, die an einer Anschrift mit nur einer bewohnten Wohnung gemeldet waren oder angetroffen wurden und bei denen sich die Personendaten der beiden Datengrundlagen (d.h. die Melderegisterangaben und die Feststellungen im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung) unterschieden, zur Klärung der Unstimmigkeiten individuell befragt (Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes vom 7. November 2016, S. 7). 71 Die sich aus beiden Verfahren in Verbindung mit den Mehrfachfallprüfungen nach § 15 ZensG 2011 sowie den Vollerhebungen in Sonderbereichen nach § 8 ZensG 2011 ergebenden Einwohnerzahlen waren Grundlage für die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl durch die statistischen Ämter der Länder. 72
- b)Im Ergebnis hat der Zensus 2011 für die Bundesrepublik Deutschland eine Bevölkerung von 80.219.695 Personen ermittelt und damit 1.509.460 Personen weniger als die Bevölkerungsfortschreibung zum Stand 30. April 2011. In der Regel wurden in den Stichproben mehr "Karteileichen" als Fehlbestände festgestellt (vgl. Berg/Bihler, Das Hochrechnungsverfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl im Zensus 2011, Wirtschaft und Statistik, 2014, S. 229 <234>). In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg war die negative Abweichung vom Ergebnis der Bevölkerungsfortschreibung besonders hoch, besonders niedrig war sie mit 0,2% dagegen in Rheinland-Pfalz, dem Land mit dem größten Anteil kleiner Gemeinden (vgl. Obermann, LKV 2014, S. 66 <68>). 73
- aa)Für die Stadt und das Land Berlin stellte das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, errichtet durch Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 (GVBl <BE> 2006, S. 300), die Einwohnerzahl durch Bescheid vom 3. Juni 2013 fest (vgl. dazu §§ 1, 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im Land Berlin <Zensusausführungsgesetz Berlin - im Folgenden: ZensusAGBln> vom 1. Dezember 2010 <GVBl 2010, S. 536>). Gegen diesen Bescheid, der die amtliche Einwohnerzahl im Vergleich zu den auf der Grundlage der Volkszählungen von 1981 und 1987 fortgeschriebenen Zahlen um circa 180.000 Einwohner nach unten korrigierte, hat das Land Berlin Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden ist. 74
- bb)Für die Freie und Hansestadt Hamburg hat das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, ebenfalls eine Anstalt des öffentlichen Rechts, errichtet durch § 1 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung eines gemeinsamen Statistischen Amtes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts vom 27. August 2003 (HmbGVBl 2003, Nr. 49, 544), die amtliche Einwohnerzahl mit Bescheid vom 10. Juni 2013 festgestellt. Dabei wurde die amtliche Einwohnerzahl im Vergleich zu den auf der Grundlage der Volkszählung 1987 fortgeschriebenen Zahlen um 82.833 Personen niedriger festgesetzt und die dem Melderegister zu entnehmende Zahl um 54.945 Personen nach unten korrigiert. Auch die Freie und Hansestadt Hamburg hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Zugleich hat sie ein Eilverfahren gemäß § 123 VwGO angestrengt, das darauf gerichtet war, die sie betreffenden Daten über den 9. Mai 2015 hinaus separat zu speichern und aufzubewahren. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 30. April 2015 - 10 E 2183/15 -, juris). 75
- cc)Den Bescheiden des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg und des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein lagen Datenblätter bei, denen die Schichtung in den einzelnen Erhebungsgebieten (Stadtbezirken), der Stichprobenumfang in den jeweiligen Schichten und die im Rahmen der Haushaltsstichprobe in den einzelnen Schichten jeweils festgestellten Fehlbestände, "Karteileichen", "paarigen" und existenten Personen entnommen werden konnten. 76
- dd)Mit dem Zensus 2011 wurde nach Auffassung der statistischen Fachkreise zwar für das Bundesgebiet insgesamt das anzustrebende Qualitätsziel eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5% bei der Feststellung der Einwohnerzahl (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011) erfüllt (vgl. Anding/Fürnrohr, BayVBl 2014, S. 709 <714>); bei der Mehrzahl der Gemeinden (63%) sowie im Mittelwert aller Gemeinden (0,56%) wurde der Wert indes überschritten (Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Zensus nach § 17 Zensusgesetz 2011, S. 7; vgl. auch VG Regensburg, Urteil vom 6. August 2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 76). Als möglicher Grund wird angeführt, dass die aus dem Zensustest abgeleiteten Annahmen zur Registerfehlerstruktur bei kleineren Anschriften strukturell nicht den erwarteten Verhältnissen zum Zensusstichtag entsprochen haben (so etwa Anding/Fürnrohr, BayVBl 2014, S. 709 <714 f.>). II. 77 1. Der Antrag des Senats von Berlin (Antragsteller zu I.) auf Durchführung einer abstrakten Normenkontrolle richtet sich gegen § 7 Abs. 1 und 2, § 19 ZensG 2011 sowie gegen § 2 Abs. 2 und 3 StichprobenV. 78
- a)§ 7 Abs. 1 und 2 ZensG 2011 verstoße gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG, da Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung zur Regelung des Stichprobenverfahrens unzureichend bestimmt seien. Es habe insbesondere keine mathematisch-statistischen Qualitätsvorgaben im Gesetz gegeben. Deren Festlegung sei vielmehr ohne ausreichende Vorgaben auf die Bundesregierung delegiert worden. § 7 Abs. 1 und 2 ZensG 2011 sei ferner mit dem Rechtsstaatsgebot und dem Parlamentsvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar, insbesondere mit den rechtsstaatlichen Geboten der Klarheit, Wahrheit, Widerspruchsfreiheit, Vollziehbarkeit und Transparenz sowie dem Bestimmtheitsgebot. Entgegen der Vorgaben des Volkszählungsurteils vom 15. Dezember 1983 seien statistisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisse nicht lege artis ermittelt und vom Gesetzgeber bewertet worden. Im Gesetzgebungsverfahren seien Normklarheit, Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit nur in Bezug auf den Datenschutz, nicht aber hinsichtlich der Gemeinden und Länder diskutiert worden. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 sei auch zu unbestimmt, weil die Erreichung eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5% danach nur "angestrebt" werde. Besonders schwer wiege, dass kleine Gemeinden hiervon ausgenommen worden seien und für sie daher keine vergleichbare Ergebnisgenauigkeit existiere. Die Durchführung des Zensus 2011 habe gezeigt, dass tatsächlich - wie vorhersehbar - in großem Umfang wesentlich höhere einfache relative Standardfehler aufgetreten seien. 79 § 7 Abs. 1 und 2 ZensG 2011 verstoße auch gegen die Rechtsweggarantie und Verfahrensgrundsätze zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes. Die gegenüber den Gemeinden ergangenen Bescheide der statistischen Landesämter entzögen sich mangels Kodifikation und Nachvollziehbarkeit der Methode gerichtlicher Überprüfbarkeit. Akteneinsicht könne nicht gewährt werden, die statistischen Landesämter seien nicht in der Lage, den Verwaltungsgerichten streiterhebliche Akten, Urkunden oder elektronische Dateien vorzulegen. Unhaltbar sei zudem, dass das Gesetz Fehlerkorrekturen ausschließe. 80 § 7 Abs. 1 und 2 ZensG 2011 sei ferner mit den Rechten der Gemeinden und Länder auf interkommunale (Art. 28 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG) beziehungsweise interföderale Gleichbehandlung (Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 107 GG) unvereinbar, weil er kein transparentes, nachvollziehbares und gerichtlich überprüfbares Verfahren zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen sicherstelle. Gemäß § 7 Abs. 1 ZensG 2011 seien zudem circa 9.500 Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ohne nachvollziehbaren Grund aus dem Stichprobenverfahren ausgenommen worden. Damit seien sie besser behandelt worden als die großen Städte, insbesondere die Stadtstaaten Berlin und Hamburg. § 7 Abs. 1 und 2 ZensG 2011 verstoße schließlich gegen die Gewährleistungspflicht des Bundes für die Finanzausstattung von Gemeinden und Ländern aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 107 GG. 81 b)
§ 19Zens
G 2011 enthaltene Anordnung, sämtliche Erhebungsunterlagen zu vernichten, sei mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbar. Die statistischen Landesämter könnten ihre (materielle) Beweislast für die Richtigkeit der amtlichen Einwohnerzahlen nicht mehr erfüllen, so dass die Feststellungsbescheide aufzuheben seien und der Zensus 2011 für das gesamte Bundesgebiet wertlos würde. Der Vollzug der Vernichtungsanordnung würde hingegen den Rechtsschutz der Gemeinden gegen die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahlen beseitigen. § 19 ZensG 2011 sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber die Auswirkungen auf die Gemeinden nicht abgewogen habe. 82
- c)Die Stichprobenverordnung sei schon wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 GG nichtig, ihre Regelungen seien in sich widersprüchlich und zu unbestimmt. 83 Es fehlten nicht nur jegliche statistisch-naturwissenschaftliche Voraussetzungen für die Regelung des Stichprobenplans. Ein solcher habe weder während des Gesetzgebungsverfahrens noch bei der Durchführung des Zensus 2011 vorgelegen; irgendwie nachvollziehbare, nach § 2 Abs. 2 StichprobenV zu berücksichtigende Qualitätsvorgaben aus dem Forschungsprojekt habe es nicht gegeben. Das Stichprobenverfahren sei zudem nicht bundeseinheitlich durchgeführt worden, so dass der Zensus 2011 keine valide Feststellung der Einwohnerzahlen habe treffen können. 84 § 2 Abs. 2 und 3 StichprobenV sei mit Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG unvereinbar, da das Zensusgesetz 2011 keine Ermächtigung zur Subdelegation enthalte. Die gesamte Normsetzung im Rahmen des Zensus sei an die Exekutive und ein von dieser beauftragtes privates Forschungsprojekt delegiert worden, das bei Erlass der Norm noch nicht einmal existiert habe. Die Verordnung selbst habe Stichprobenplan, Stichprobenziehung und Qualitätsvorgaben des Hochrechnungsverfahrens nicht geregelt. Hinzu komme ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot und den Parlamentsvorbehalt (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere die Gebote der Klarheit, Wahrheit, Widerspruchsfreiheit, Vollziehbarkeit und Transparenz sowie das Bestimmtheitsgebot. Das Forschungsprojekt enthalte - entgegen § 2 Abs. 2 StichprobenV - keine Qualitätsvorgaben, sondern lediglich die Darlegung des Standes der Forschung, ungeklärter Fragen zur Methode und Durchführung des Stichprobenverfahrens sowie Empfehlungen zu Methoden. 85 Verletzt seien zudem - ebenso wie durch die Ermächtigungsnorm - Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG, die Gebote interföderaler und interkommunaler Gleichbehandlung sowie Art. 107 und Art. 28 Abs. 2 GG. 86 2. Der Antrag des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg (Antragsteller zu II.) richtet sich gegen § 7 Abs. 1 und 2 (a), gegen § 15 Abs. 2 und 3 ZensG 2011 (b), gegen § 8 Abs. 3, § 19 ZensG 2011 und § 15 ZensVorbG 2011 (
- c)sowie gegen § 2 Abs. 2 und 3 und § 3 Abs. 2 StichprobenV (d). 87
- a)§ 7 Abs. 1 und 2 ZensG 2011 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 und 3 StichprobenV verstießen gegen Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. Das Gesetz regele Methodik und "Design" der Stichprobe nicht selbst, sondern überlasse dies der Exekutive. Wie Grundrechtskollisionen fielen auch Kollisionen mit subjektiven Rechtspositionen von Gebietskörperschaften mit Verfassungsrang - etwa deren einwohnerabhängige steuerliche Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 5 bis 7 GG) - unter die Wesentlichkeitsdoktrin. Auf jeden Fall verstoße § 7 Abs. 1 und 2 ZensG 2011 gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Angesichts der Bedeutung des Verfahrens und der - im Gegensatz zu sich dynamisch entwickelnden Bereichen stehenden - Einmaligkeit einer Einwohnererhebung zu einem bestimmten Berichtszeitpunkt sei eine exakte Regelung vorab geboten und auch möglich gewesen. Im Übrigen habe das Bundesverfassungsgericht für Volkszählungen die Festlegung einer fachwissenschaftlich fundierten Methode verlangt, die geeignet sei, zu möglichst genauen Ergebnissen zu gelangen; daran fehle es. Es fehlten auch Regelungen über Folgen der Verletzung von Qualitätszielen, zur Behandlung stichprobenbedingter systematischer Fehler und zur Korrektur nicht stichprobenbedingter Fehler (etwa Aufbereitungsfehler oder Antwortausfälle). Zudem sei die "angestrebte Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von 0,5%" (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011) unklar. 88 § 7 ZensG 2011 sei auch wegen Verstoßes gegen Art. 84 Abs. 2 GG verfassungswidrig. Unterschiedlichen Vollzugsmöglichkeiten in den Ländern hätte durch Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften begegnet werden können, wie dies der Bundesrat vorgeschlagen habe. 89 Das Stichprobenverfahren verstoße gegen das föderale und interkommunale Gleichbehandlungsgebot aus Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil es Gemeinden unterschiedlicher Größe ungleich behandle. Dieser Methodenbruch sei mit den Ergebnissen des Zensustests nicht zu begründen, zumal sich die Annahme höherer Fehlerraten in größeren Gemeinden nicht verifizieren lasse. Eine Notwendigkeit für die Anwendung unterschiedlicher Methoden habe nicht bestanden, die Trennlinie bei 10.000 Einwohnern beruhe ausschließlich auf Kostenerwägungen und sei daher willkürlich. Dies setze sich auf Ebene der Länder fort, wo diejenigen begünstigt würden, die viele