KVRE428111801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180921.2bvr164917 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20180921 2 BvR 1649/17 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 Nr 2 StVollzG, § 11 Abs 2 StVollzG, § 24 Abs 2 StVollzG, § 109 StVollzG vorgehend KG Berlin, 7. Juli 2017, Az: 5 Ws 107/17 Vollz, Beschlussvorgehend KG Berlin, 19. Juni 2017, Az: 5 Ws 107/17 Vollz, Beschlussvorgehend LG Berlin, 11. Februar 2017, Az: 596 StVK 102/16 Vollz, Beschlussvorgehend LG Berlin, 10. Februar 2017, Az: 596 StVK 130/16 Vollz, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie des Schutzes von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) durch Versagung von Vollzugslockerungen (Ausführungen) sowie von Langzeitbesuchen gegenüber einem verheirateten Strafgefangenen Der Beschluss des Kammergerichts vom 19. Juni 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 102/16 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 130/16 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sachen an das Landgericht zurückverwiesen. Der Beschluss des Kammergerichts vom 7. Juli 2017 - 5 Ws 107-108/17 Vollz - wird damit gegenstandslos. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei im weiteren Verfahrensverlauf verbundene Antragsverfahren gemäß § 109 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), mit denen der Beschwerdeführer, der eine zeitige Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Tegel verbüßt, sich gegen die Versagung von Vollzugslockerungen, insbesondere Ausführungen, sowie eines Langzeitbesuchs wendete. I. 2 1. Der Beschwerdeführer verbüßt aufgrund von Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten in der Justizvollzugsanstalt Tegel. Den Zweidrittelzeitpunkt hat er am 12. September 2017 erreicht. Das Strafzeitende ist für den 12. Februar 2020 notiert. Er ist verheiratet, und seine Ehefrau hat einen Sohn in die Beziehung eingebracht. 3 2. Am 3. März 2016 beantragte er bei der Justizvollzugsanstalt die "unverzügliche Einleitung von Vollzugslockerungen, namentlich Ausgang, alternativ Ausführung". Er sei seit mehr als drei Jahren und drei Monaten inhaftiert, und Vollzugslockerungen, die dazu dienten, den schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken, seien nunmehr angezeigt. Die Bedingungen in der Justizvollzugsanstalt seien für ihn schwer zu ertragen. Er sei zunächst in Bayern inhaftiert gewesen und habe seine Frau und seinen Sohn in einem Jahr nur drei Mal innerhalb einer Woche im Rahmen einer Besuchsüberstellung sehen können. Seine Ehe sei dadurch erheblich belastet worden. Nach der Verlegung nach Berlin seien Besuche zwar häufiger, sie fänden aber innerhalb der beklemmenden Umgebung der Justizvollzugsanstalt statt. Dies sei für seine Frau und seinen Sohn schwer erträglich. 4 3. Unter dem 6. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer zudem die Erlaubnis für einen "Langzeitsprecher" (Langzeitbesuch). 5 4. Die Anträge wurden im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung, die dem Beschwerdeführer am 20. April 2016 ausgehändigt wurde, abschlägig beschieden. Allgemein wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei einschlägig wegen Gewaltstraftaten vorbelastet. Sein Bundeszentralregisterauszug weise 14 Eintragungen auf. Schwerpunktmäßig seien dies gewalttätige Auseinandersetzungen, Widerstandshandlungen und Betrug. Diese Straftaten gäben alle Hinweise auf ein mangelndes Selbstwertgefühl. Der Beschwerdeführer habe in zwei Fällen gegen vorherige Bezahlung sexuelle Handlungen mit Prostituierten vorgenommen, und als er Erektionsprobleme gehabt habe, sein Geld zurückverlangt. Als ihm dies jedenfalls teilweise verweigert worden sei, habe er die Prostituierten gewürgt und das Geld an sich genommen. Auch habe der Beschwerdeführer während der Untersuchungshaft einen Mitgefangenen verletzt, indem er ihn in den Schwitzkasten genommen, ihn mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen und ihn zu Boden geworfen habe. Dabei habe er ihm den Kehlkopf mindestens eine halbe Minute fest zugedrückt, so dass der Mitgefangene zu röcheln begonnen habe. Aufgrund der hohen und wiederholten Gewalttätigkeiten seien die Prognoseparameter Anlassdelikt und Kriminalitätsentwicklung als ungünstig einzuschätzen. Da sich der Beschwerdeführer mit seinen Straftaten nicht auseinandersetze, weil er eigenen Angaben zufolge ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe und die Taten jedenfalls zum Teil bestreite, sei auch dies als ungünstig zu bewerten. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über soziale Kompetenzen, die sich günstig auf die Prognose auswirkten, seine Persönlichkeitsstruktur sei aber angesichts seiner aggressiven Angespanntheit ungünstig. Der soziale Empfangsraum sei nicht einschätzbar. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, verheiratet zu sein und, wie auch seine Ehefrau, ein Kind aus früherer Beziehung zu haben. Allerdings ergäben sich aus der familiären Einbindung keine Hinweise, dass diese "protektiv" wirke. Es sei ungeklärt, ob die Ehefrau vollumfänglich über das Ausmaß der Straftaten des Beschwerdeführers Bescheid wisse oder ob dessen Tatleugnung womöglich darin begründet liege, dass er die Beziehung zu seiner Ehefrau erhalten wolle. Darüber hinaus zeige er im Vollzug querulatorische Verhaltensweisen, sei uneinsichtig und rechthaberisch, was sich mit zunehmendem Aufenthalt aber etwas gebessert habe. Disziplinarwürdig sei sein Verhalten bislang nicht gewesen. Dennoch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Strafe werde voll verbüßen müssen. Er verfüge über gute Ressourcen im Leistungsbereich und wolle ein Studium aufnehmen, was im Vollzug jedoch nicht möglich sei. Er sei nicht in Haft, um seine Berufschancen, sondern um sein Sozialverhalten zu verbessern. Die Prognose insgesamt sei negativ, denn der Beschwerdeführer habe insoweit nicht an sich gearbeitet. An Behandlungsmaßnahmen zur Verbesserung seiner Legalprognose, wie etwa einer Sozialtherapie, habe er nicht teilgenommen. Ein Interesse zur Persönlichkeitsveränderung sei nicht ersichtlich. Die Begründung seiner Weigerungshaltung (angestrebtes Wiederaufnahmeverfahren) wirke konstruiert. 6 Für die Überstellung in den offenen Vollzug erfülle der Beschwerdeführer die charakterlichen Anforderungen nicht, zumal es erheblich an der Vereinbarungsfähigkeit mangele. Die konkrete Gefahr von Gewaltstraftaten dauere angesichts der nicht aufgearbeiteten Gewaltproblematik, die auch aus seinen Vorstrafen erkennbar sei, an. Für Vollzugslockerungen seien die Missbrauchsbefürchtungen deckungsgleich. Unbegleitete Lockerungen kämen angesichts des defizitären Behandlungsstandes nicht in Betracht. Dies gelte auch für Ausführungen. Das Auftreten des Gefangenen biete jederzeit Konfliktpotenzial, und er lasse im geschlossenen Vollzug keine Möglichkeit der Provokation oder Konfrontation aus. Das führe dazu, dass kein Bediensteter freiwillig die Begleitung einer Ausführung des Beschwerdeführers übernehmen wolle. Im Falle des Beschwerdeführers komme hinzu, dass Ausführungen Vorkehrungen erforderten, die "jedem sozialen Erleben entgegenstünden".Wolle er zu einer Universität ausgeführt werden, um seinem Wunsch nach einem externen Studium nachzugehen, so scheide dies ganz offensichtlich aus, denn seine Ausführung bedürfte der Begleitung durch (bewaffnete) Bedienstete. Die sozialen Kontakte seien daher durch Besuche in der Justizvollzugsanstalt sicherzustellen. 7 Auch der Antrag auf einen Langzeitbesuch seiner Ehefrau sei abzulehnen. Zwar sei die Beziehung förderungswürdig und der Beschwerdeführer zeige keine disziplinarischen Auffälligkeiten, sondern verhalte sich hausordnungsgemäß, zwei der Anlassstraftaten seien jedoch in Zusammenhang mit sexuellem Versagen impulsiv geschehen. Es sei angesichts der Tatleugnung des Beschwerdeführers unbekannt, inwieweit die Ehefrau die Risiken eines gänzlich unbewachten Besuchs objektiv einschätzen könne. Bei einem solchen Besuch könne sich die Besucherin in einer Situation wiederfinden, die mit der Ausgangssituation der Anlasstaten vergleichbar sei. Ein Gespräch mit der Ehefrau zur Sachverhaltsaufklärung scheide aus. Überdies fehle es dem Beschwerdeführer an dem für einen Langzeitbesuch hinreichenden Maß an Verlässlichkeit und Vereinbarungsfähigkeit. 8 5. Am 25. April 2016 beantragte der Beschwerdeführer die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der versagten Vollzugslockerungen mit dem Antrag, die Ablehnung aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, ihn "zu lockern, namentlich [...] auszuführen" beziehungsweise ihm "Ausgang zu gewähren". Die Justizvollzugsanstalt Tegel stelle ihn völlig falsch dar und habe entscheidungsrelevante Informationen nicht ermittelt. Die in der Vollzugsplanfortschreibung enthaltenen Darstellungen seiner Person seien nicht korrekt. Legte man die Schilderung der Justizvollzugsanstalt zugrunde, erscheine es unerklärlich, dass sein Verhalten trotz seiner angeblichen Aggressivität nie disziplinarwürdig gewesen sei. Zutreffend sei, dass er eine Sozialtherapie ablehne. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe und dessen Erfolgschancen nicht beeinträchtigen wolle. Dass sein sozialer Empfangsraum nicht einschätzbar sei, entbehre jeder Grundlage. Er sei verheiratet, was auch aktenkundig sei, so dass die insoweit anklingenden Zweifel der Justizvollzugsanstalt unverständlich seien. Die Justizvollzugsanstalt Tegel wisse zudem, dass seine Ehefrau ihn in der Untersuchungshaft alle 14 Tage besucht habe. Meist sei auch der Sohn mitgekommen. Auch nach der ersten Verurteilung habe seine Frau ihn alle 14 Tage besucht. Weil sie aus beruflichen Gründen nach Berlin gezogen sei, sei ein Besuch in Bayern, wo er zunächst inhaftiert gewesen sei, nicht mehr möglich gewesen. Trotz allem halte seine Ehe und seine Frau stehe weiter zu ihm. Es sei eine "Frechheit", diese Beziehung als schwer einschätzbar anzusehen. Zutreffend sei, dass er ein externes Studium aufnehmen wolle. Zwar gäbe es Möglichkeiten, Fernlehrgänge zu besuchen; da er aber angesichts seiner beruflichen Vorbildung Kurse im Bereich Informationstechnik brauche und die Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an diesen aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht zulasse, sei er auf ein externes Studium zur Erhaltung seines Bildungsstandes angewiesen. Lockerungen dienten dem Erhalt von sozialen Bindungen, dem Erhalt der Lebenstüchtigkeit und dem Schutz vor haftbedingten Schäden. Sein Auftreten sei für die Entscheidung solange nicht berücksichtigungsfähig, wie es disziplinarisch nicht relevant sei. Überdies habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass selbst "extrem gefährliche" Gefangene ein Recht auf Ausführungen hätten (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris). Schließlich sei Art. 6 GG zu berücksichtigen, denn Resozialisierung beginne mit der Familie. 9 6. Mit separatem Antrag vom selben Tag beantragte der Beschwerdeführer zudem, die Ablehnung des Antrags auf Langzeitbesuch aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm Langzeitbesuch zu gewähren. Er wiederholte in seinen Ausführungen die bereits im Antrag auf die gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung von Vollzugslockerungen enthaltene Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der allgemeinen Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt zu seiner Person und seinem sozialen Empfangsraum. Darüber hinaus führte er aus, das Recht auf Außenkontakte sei zentraler Bestandteil der Integration eines Gefangenen, die nur bei tragfähigen sozialen Bindungen gelingen könne. Wenn es sich bei den Außenkontakten noch um Frau und Kind handele, sei eine Förderung angesichts Art. 6 Abs. 1 GG zu intensivieren. Dies habe die Justizvollzugsanstalt verkannt. Soweit sie seine Verlässlichkeit und Vereinbarungsfähigkeit in Abrede stelle, sei hervorzuheben, dass keine Disziplinarmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer verhängt worden seien, er regelmäßig Besuch empfange, ohne dass es zu Vorkommnissen gekommen sei, und dass er steten Telefonkontakt mit Frau und Kind habe. Die Annahme, dass seine Ehefrau in der Zukunft Opfer von durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten werden könne, sei eine bloße Unterstellung, die sich sachlich nicht stützen lasse. Die Justizvollzugsanstalt habe es hier schlicht unterlassen, seine Ehefrau zu befragen. 10 7. Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung zu dem Verfahren bezüglich der Vollzugslockerungen. Der Antrag sei bereits unzulässig, da der Beschwerdeführer sich nach sachgerechter Auslegung gegen die Vollzugsplanfortschreibung richte, er sich aber nur gegen einzelne Darstellungen und subjektive Einschätzungen der Konferenzteilnehmer wende, ohne konkrete Einzelmaßnahmen zu beanstanden. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Vollzugslockerungen gemäß § 11 StVollzG. Insoweit wiederholte die Justizvollzugsanstalt im Wesentlichen ihr Vorbringen, mit dem sie den Antrag auf die Gewährung von Vollzugslockerungen abgelehnt hatte (siehe oben Rn. 5). 11 Mit Schreiben vom 5. August 2016 erwiderte der Beschwerdeführer darauf und gab ergänzend an, er habe die Feststellungen in der Vollzugsplanfortschreibung angreifen müssen, da diese die Grundlage für die Ablehnung seines Antrags auf Lockerungen seien. 12 8. Am 11. August 2016 nahm die Justizvollzugsanstalt Stellung zu dem Verfahren hinsichtlich des Langzeitbesuchs. Die Vollzugsplanfortschreibung sei bereits Streitgegenstand des anhängigen Parallelverfahrens, sodass ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vorliege. Der Antrag sei aus den in der Stellungnahme vom 17. Juni 2016 im Rahmen des Verfahrens über Vollzugslockerungen genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen. 13 9. Nachdem der Beschwerdeführer unter dem 30. Januar 2017 "Untätigkeitsklage" erhoben hatte, weil das Verfahren bereits neun Monate dauere und seit fünf Monaten "ausgeschrieben" sei, verwarf das Landgericht den Antrag hinsichtlich der Vollzugslockerungen mit angegriffenem Beschluss vom 10. Februar 2017 als unzulässig. Der Beschwerdeführer wende sich gegen die ihm mündlich erteilte Ablehnung seines Antrags. Dieser beruhe jedoch auf dem Ergebnis der Vollzugsplanung. Eine gesonderte Anfechtung von Ablehnungsentscheidungen, die auf dem Vollzugsplan basierten, sei nicht zulässig. Gegen den Vollzugsplan habe sich der Beschwerdeführer nicht wenden wollen. Hätte der Antrag sich unmittelbar gegen die entsprechende Regelung des Vollzugsplans gerichtet, wäre er ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Ausweislich der ausführlich getroffenen Einschätzungen der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und seines Vollzugsverlaufs sei nicht zu beanstanden, dass ihm die Eignung für den offenen Vollzug und für Lockerungsmaßnahmen im konkreten Zeitpunkt abgesprochen worden sei. Der Justizvollzugsanstalt stehe dabei ein Beurteilungsspielraum zu. Die Kritik des Beschwerdeführers betreffe nicht die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen, sondern allein die Beurteilung selbst. Die Einschätzung seiner Person und seiner vollzuglichen Bemühungen obliege jedoch der Justizvollzugsanstalt. 14 10. Das Landgericht verwarf auch den Antrag hinsichtlich der Langzeitbesuche mit einem weiteren angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2017 als unzulässig. Der Ablehnung liege die Vollzugsplanfortschreibung zugrunde, gegen die sich der Beschwerdeführer nicht habe wenden wollen. Ein solcher Antrag wäre auch unbegründet gewesen, da die Justizvollzugsanstalt Tegel ihren Beurteilungsspielraum in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe. Die notwendige Absprachefähigkeit könne noch nicht sicher festgestellt werden. Dass auch die Straftaten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien, sei zulässig. 15 11. Mit Rechtsbeschwerden vom 10. März 2017 ging der Beschwerdeführer gegen die beiden Beschlüsse vor. 16 Der Beschluss hinsichtlich der Vollzugslockerungen verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 6, Art. 103 Abs. 1 GG sowie § 244 Abs. 2 und 3 StPO in Verbindung mit § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG. Er verstoße auch gegen § 23 StVollzG. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei zulässig gewesen. Er habe sich nicht gegen den Vollzugsplan wenden wollen, weil dieser wesentlich mehr enthalte als die bloße Ablehnung seiner Anträge. Art. 2 Abs. 1 GG verpflichte den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Besonders bei langjährig in Haft befindlichen Personen sei es erforderlich, aktiv schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken, um ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Hierzu dienten auch Ausführungen. Der Beschluss vom 10. Februar 2017 verletze ihn darüber hinaus in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG, denn die Hinweise auf die guten Sozialkontakte zu seiner Ehefrau und dem Sohn hätten keinerlei Würdigung erfahren. Das Gericht berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer sich seit nunmehr vier Jahren in Haft befinde und sein Verhalten in dieser Zeit beanstandungsfrei gewesen sei. Eine umfassendere Sachaufklärung hätte zu einer günstigeren Entscheidung führen können. Auch verletze der angegriffene Beschluss ihn in seinen Rechten aus Art. 6 GG. Die Lockerungen seien zum Erhalt seiner Ehe und der Eltern-Kind-Beziehung erforderlich. 17 Auch der Beschluss, der die Versagung des Langzeitbesuchs zum Gegenstand hatte, verletze ihn in seinen Rechten. Zur Begründung nahm der Beschwerdeführer Bezug auf seinen vorherigen Vortrag und führte ergänzend aus, das Landgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. Eine Beiziehung der Akten des Beschwerdeführers hätte gezeigt, dass sich seine Familie sehr genau über seine Situation im Klaren sei. Auch hierdurch sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Eine Anhörung seiner Frau hätte erheblich zur Entscheidungsfindung beitragen und zu einer für ihn günstigeren Entscheidung führen können. Für Ehepaare würden schon nach Art. 6 GG besondere Maßstäbe bei Langzeitbesuchen gelten. Dies sei außer Acht gelassen worden. 18 12. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Juni 2017, welcher dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 zuging, verband das Kammergericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und verwarf die Rechtsbeschwerden als unzulässig. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei jedenfalls unbegründet, denn das Gericht müsse nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich erwähnen. Zur Aufklärungsrüge habe der Beschwerdeführer nicht hinreichend ausgeführt. Mit der Sachrüge habe die Rechtsbeschwerde ebenfalls keinen Erfolg, weil sie die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht erfülle. Es sei nicht geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Zwar hätten die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nicht als unzulässig verworfen werden dürfen, weil der Beschwerdeführer nach der erforderlichen sachdienlichen Auslegung die Zulassung von Lockerungen und die Gewährung eines Langzeitbesuchs verlangt und zudem die hierfür erforderliche Aufhebung und Neubescheidung der entsprechenden Anteile der Vollzugsplanfortschreibung vom 14. April 2016 begehrt habe. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sei hierdurch jedoch nicht gefährdet, weil das Landgericht hilfsweise auch die entsprechenden Regelungen überprüft habe. Dabei sei es zutreffend davon ausgegangen, dass der Vollzugsplan den Anforderungen genüge. Die Justizvollzugsanstalt habe nach Gesamtwürdigung der prognostisch maßgeblichen und im Einzelnen dargelegten Umstände die Versagung von selbständigen, aber auch unselbständigen Lockerungen wegen Missbrauchsgefahr gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG beurteilungsfehlerfrei auf die bisher nicht ausreichend bearbeitete Gewaltproblematik gestützt. Aus diesem Grunde habe die Justizvollzugsanstalt in der Vollzugsplanfortschreibung auch die Möglichkeit von Langzeitsprechstunden nach Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte ermessensfehlerfrei verneint. 19 13. Die am 23. Juni 2017 vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Kammergericht mit angegriffenem Beschluss vom 7. Juli 2017 zurück. Der Anhörungsrügevortrag erschöpfe sich lediglich in einer Wiederholung des Rechtsbeschwerdevorbringens. II. 20 1. Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus "Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3, 6, 19, 103 und 104 GG". Er vertieft den Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren und trägt ergänzend vor, in Berlin gebe es die Regel, Gefangenen im Langzeitvollzug nach einem Drittel der Vollzugszeit Lockerungen zu gewähren und sie nach einem weiteren Drittel selbstständig (also unbegleitet) zu lockern. Sein Zweidrittelzeitpunkt sei in zwei Monaten erreicht. Lockerungen sollten frühestmöglich erfolgen. Die nächste Vollzugsplankonferenz sei erst im Mai 2018. Wenn erst dann mit Ausführungen begonnen werden sollte, wann solle dann eine selbstständige Lockerung erfolgen? Für die Versagung von Lockerungen müssten triftige Gründe vorliegen. Dies sei bei ihm nicht der Fall. Bei Ausführungen solle durch die Anwesenheit von Beamten Missbrauch oder Flucht verhindert werden. Die Gründe für die Versagung seien auch diesbezüglich nicht verständlich. Die Beziehung zu seiner Familie werde von der Justizvollzugsanstalt nicht hinreichend gefördert. 21 2. Die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung des Landes Berlin hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten der Ausgangsverfahren haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. III. 22 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen insoweit vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Grundsätze sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Danach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und in einem die Kammerzuständigkeit begründenden Sinne (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) offensichtlich begründet. 23 1. Der Zulässigkeit steht nicht der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen. Zum einen hat das Landgericht die Zulässigkeitsanforderungen aus den vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen überspannt, indem es den Antrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend am Rechtsschutzziel orientiert ausgelegt hat, so dass die vom Fachgericht angenommene Unzulässigkeit dem Beschwerdeführer schon deswegen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. BVerfGK 13, 181 <185>; 16, 409 <409>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Januar 2014 - 1 BvR 1126/11 -, juris, Rn. 11, 18; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168). Zum anderen hat das Landgericht die gerichtlichen Anträge des Beschwerdeführers zwar als unzulässig angesehen, hilfsweise aber Ausführungen zur Begründetheit gemacht. Auch in diesen Fällen kann die Unzulässigkeit des fachgerichtlichen Rechtsbehelfs dem Beschwerdeführer nicht als Grund für die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde entgegengehalten werden, weil insoweit das mit dem Gebot der Rechtswegerschöpfung verfolgte Ziel - dem Bundesverfassungsgericht durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial zu verschaffen und ihm die Fall- und Rechtsanschauung der Gerichte zu vermitteln - in der Regel erreicht ist (vgl. BVerfGK 13, 181 <185>; 13, 409 <415>; 19, 157 <162>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2013 - 2 BvR 2784/12 -, juris, Rn. 19; Henke, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 90 Rn. 168). 24 2. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2017 - 596 StVK 102/16 Vollz - bezüglich der Vollzugslockerungen verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. 25
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