KVRE428151801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181009.2bvr235417 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20181009 2 BvR 2354/17 Prozesskostenhilfebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO vorgehend OLG Dresden, 22. Juni 2017, Az: 8 U 584/17, Beschlussvorgehend OLG Dresden, 10. Mai 2017, Az: 8 U 584/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Versagung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist (§ 93 Abs 1 BVerfGG) sowie Fehlens entscheidungserheblicher Angaben, insb unterbliebener Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und weiterer Schriftsätze aus dem fachgerichtlichen Verfahren Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch… für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Juni 2017 - 8 U 584/17 - und vom 10. Mai 2017 - 8 U 584/17 - wird abgelehnt. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. 2 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Beschwerdeführer entsprechend §§ 114 ff. ZPO möglich (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 1, 415 <416>; 79, 252 <253>; 92, 122 <123>). Allerdings wird Prozesskostenhilfe nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint, weil die betroffene Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu vertreten (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Oktober 2017 - 2 BvR 932/17 -, juris, Rn. 2 m.w.N.). Weitere Voraussetzungen der Gewährung sind, dass die betroffene Person die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 2). 3 Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts muss hierfür innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gestellt werden und alle für die hierüber zu ergehende Entscheidung wesentlichen Angaben sowie die erforderlichen Unterlagen enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3). 4 2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind vorliegend nicht erfüllt. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.