BVerfG 1 BvR 1764/18
KVRE428181801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180924.1bvr176418 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20180924 1 BvR 1764/18 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 159 ZPO, § 160 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 16. Juli 2018, Az: 24 U 152/17, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 13. April 2018, Az: 24 U 152/17, Urteilvorgehend LG Darmstadt, 1. September 2017, Az: 27 O 73/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten wegen Falschvortrags zu entscheidungserheblichen Tatsachen Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. S. wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.
1 1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
2 Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ersichtlich nicht genügt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwieweit die angefochtenen Entscheidungen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen sollten.
3 Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Landgericht habe keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass der klägerische Vortrag zum Unfallhergang unzureichend sei, so dass die Entscheidung überraschend gewesen sei, handelt es sich um Falschvortrag. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass zum Unfallhergang nicht vorgetragen wurde.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 2. Die Verhängung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Hiernach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt.
6
7
8 Denn der Beschwerdeführer hat vorgetragen, das Landgericht habe keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass der Vortrag des Beschwerdeführers zum Unfallhergang nicht hinreichend sei. Tatsächlich hat das Landgericht ausweislich des Protokolls folgenden Hinweis erteilt: "Seitens der Kammer wird darauf hingewiesen, dass bislang zum Unfallhergang bzw. dazu, wie überhaupt festgestellt wurde, dass hier ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen … beteiligt sein soll, nicht vorgetragen wurde".
9 Angesichts dessen, dass der Hinweis deutlich im Protokoll zu finden ist und bereits das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hat, dass ein entsprechender Hinweis erteilt wurde, lässt sich der Falschvortrag nur durch Vorsatz oder aber jedenfalls einer groben Missachtung der Sorgfaltspflichten erklären.
10
11
12 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE428181801&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public