BVerfG 1 BvR 1783/17
KVRE428271801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180930.1bvr178317 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20180930 1 BvR 1783/17 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 90 Abs 2 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 6 Abs 1 MRK, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 937 Abs 2 ZPO vorgehend LG Köln, 10. Juli 2017, Az: 28 O 200/17, Beschlussvorgehend BVerfG, 23. August 2017, Az: 1 BvR 1783/17, Ablehnung einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Erlass einstweiliger Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners und ohne vorherige Abmahnung verletzt Betroffenen in dessen grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - Zur Zulässigkeit einer unmittelbar gegen eine einstweilige Verfügung erhobenen Verfassungsbeschwerde - Gegenstandswertfestsetzung 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2017 - 28 O 200/17 - die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Entscheidung, in der der Beschwerdeführerin die Unterlassung von Äußerungen aufgegeben wurde, ohne dass sie zuvor vorprozessual abgemahnt oder im gerichtlichen Verfahren angehört worden war.
2 1. Die Beschwerdeführerin ist ein journalistisch-redaktionelles Recherchenetzwerk. Am 7. Juni 2017 veröffentlichte sie auf ihrer Webseite einen Artikel unter dem Titel "Die F.-Tonbänder". In diesem Artikel wird über den Verlauf einer Aufsichtsratssitzung eines Unternehmens berichtet, teilweise unter wörtlicher Wiedergabe der Wortbeiträge, die Korruptionsvorwürfe gegen das Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verkauf von U-Booten in das europäische Ausland zum Inhalt hatte. Dieses Unternehmen beantragte am 3. Juli 2017 beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweilen Verfügung mit dem Inhalt, der Beschwerdeführerin aufzugeben, die wörtliche oder sinngemäße Veröffentlichung der Protokolle zu unterlassen. Dem Antrag war keine vorprozessuale Abmahnung der Beschwerdeführerin vorausgegangen. Das Unternehmen gab in der Antragsschrift an, eine vorherige Abmahnung der Beschwerdeführerin sei nicht zumutbar, da diese auf ihrer Internetseite und in sozialen Medien einseitig über Rechtstreitigkeiten berichte.
3 2. Am 10. Juli 2017 erließ das Landgericht Köln die einstweilige Verfügung, ohne diese zu begründen oder die Beschwerdeführerin vorher anzuhören. Die einstweilige Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2017 zugestellt. Von dem Inhalt des Verfügungsantrags vom 3. Juli 2017 und seiner Begründung erhielt die Beschwerdeführerin am 2. August 2017 erst nach Akteneinsicht Kenntnis.
4 3. Am 8. August 2017 legte die Beschwerdeführerin Widerspruch gegen die Beschlussverfügung vom 10. Juli 2017 ein und stellte einen Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 924 Abs. 3 Satz 2, § 707 ZPO. Das Landgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 16. August 2017 zurück.
5 4. Mit ihrer am 9. August 2017 bei Gericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom selben Tag hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angegriffenen einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln beantragt, hilfsweise die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung und weiter hilfsweise die Feststellung, dass der Erlass der einstweiligen Verfügung ihre Rechte auf rechtliches Gehör, prozessuale Waffengleichheit und ein faires Verfahren sowie die Meinungs- und Pressefreiheit verletze. Die Beschwerdeführerin hat vorgetragen, es sei gängige, jahrelang geübte Praxis der für Pressesachen zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Köln, über einstweilige Verfügungen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. An die Glaubhaftmachung der besonderen Dringlichkeit im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO würden lediglich geringe Anforderungen gestellt. Des Weiteren sei es üblich, derartige Verfügungen ohne vorherige Abmahnung zu erlassen. Ihre Verfahrensrechte würden durch diese Praxis bewusst übergangen.
6 5. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs ließe sich in der mündlichen Verhandlung noch heilen. Soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf die Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren stütze, sei die Verfassungsbeschwerde zwar weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet und ein Rechtsweg vor den Fachgerichten nicht eröffnet, der Antrag könne jedoch mangels substantiierter Darlegung der Eilbedürftigkeit keinen Erfolg haben; die verfassungsrechtliche Prüfung könne insoweit nur zu einer nachträglichen Feststellung führen.
7 6. Auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 11. Oktober 2017 die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene einstweilige Verfügung vom 10. Juli 2017 bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, gegen die Beschwerdeführerin bestehe einen Unterlassungsanspruch gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Eingriff sei auch rechtswidrig, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen - Vertraulichkeitsschutz auf Seiten des Unternehmens, Berichterstattungsinteresse auf Seiten der Beschwerdeführerin - ergebe, dass das Berichterstattungsinteresse aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles zurückzutreten habe. Gegen dieses Urteil des Landgerichts Köln vom 11. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. November 2017 Berufung eingelegt. Über die Berufung hat das Oberlandesgericht Köln noch nicht entschieden.
8 7. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, der Präses der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg und die Landesjustizministerien von Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie das betroffene Unternehmen als Antragstellerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Aus den Stellungnahmen ergibt sich, dass es insbesondere in den Landgerichtsbezirken Köln und Hamburg üblich ist, einstweilige Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung des Gegners zu entscheiden, wobei in Hamburg immer und in Köln in der Regel eine vorprozessuale Abmahnung verlangt wird. In den übrigen Landgerichtsbezirken stellt der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhandlung eine Ausnahme dar.
II.
9 Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf prozessuale Waffengleichheit durch den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2017 richtet. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet.
10 1. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge der prozessualen Waffengleichheit zulässig. Diesbezüglich ist, unabhängig von dem noch fortdauernden Ausgangsverfahren, auch der Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), denn die Rügen beziehen sich hier auf eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung selbst. Die insoweit geltend gemachten Grundrechtsverletzungen können vor den Fachgerichten nicht wirksam angegriffen werden. Zwar können die einstweiligen Verfügungen in Blick auf andere Rechtsverletzungen - auch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör - fachgerichtlich angegriffen werden. Hier jedoch wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein seinem Vorbringen nach bewusstes und systematisches Übergehen seiner prozessualen Rechte, das die Fachgerichte im Vertrauen daraufhin praktizierten, dass diese Rechtsverletzungen angesichts später eröffneter Verteidigungsmöglichkeiten folgenlos blieben und deshalb nicht geltend gemacht werden könnten.
Diesbezüglich besteht ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf nicht. Insbesondere gibt es keine prozessrechtliche Möglichkeit, etwa im Wege einer Feststellungsklage eine fachgerichtliche Kontrolle eines solchen Vorgehens zu erwirken. Die Verfassungsbeschwerde kann damit ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden. Dass auch die Verfassungsbeschwerde die gerügten Rechtsverletzungen nicht mehr beseitigen kann, steht dem nicht entgegen. Denn die verfassungsrechtliche Prüfung dieses Vorgehens ist jedenfalls in Form einer feststellenden Entscheidung möglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 -, juris, Rn. 11).
11 Allerdings kann nicht jede Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Die Geltendmachung nur eines error in procedendo reicht hierfür nicht (vgl. BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 71> m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 GG). Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse jedoch insbesondere, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dies ist vorliegend der Fall, denn ausweislich des Vortrags der Beschwerdeführerin sowie der Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten entspricht die angegriffene Vorgehensweise, in der die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte erblickt, ständiger Praxis einiger Spruchkörper, die mit dem Presse- und Äußerungsrecht befasst sind.
12 2. Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2017 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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20 Die Annahme einer Dringlichkeit setzt freilich sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist nach der Entscheidung des Gesetzgebers nur in dem Maße gerechtfertigt, wie die Dringlichkeit es gebietet. Wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann, hat das Gericht Veranlassung, die Frage der Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und auf ihrer Grundlage zu entscheiden.
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22 Danach ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Gericht für die Gewährung des Gehörs in solchen Eilverfahren gegenüber Medienunternehmen auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Hierfür kann auch auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls in Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner in Anschluss an eine vorangehende Abmahnung überdies auch die Möglichkeit hat, eine Schutzschrift zu hinterlegen. Denn seitdem der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 945a, 945b ZPO die Möglichkeit geschaffen hat, vorbeugende Verteidigungsschriften gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügungen (Schutzschriften) zum Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu machen, und hierfür ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register eingeführt hat, ist gewährleistet, dass eine Schutzschrift dem letztlich entscheidenden Gericht zur Kenntnis gelangt (vgl. § 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO).
23 Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn der Verfügungsantrag in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern.
24 Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird als in der Abmahnung. Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (vgl. dazu Teplitzky, GRUR 2008, 34 <35 ff.>). Hinweise müssen, insbesondere sofern sie mündlich oder fernmündlich erteilt werden, vollständig dokumentiert werden, so dass sich nachvollziehbar aus den Akten ergibt, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis gegeben hat. Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden.
Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten oder dem Vorliegen der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO abzugeben. Soweit Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies in Blick auf die Nutzung dieser Hinweise in diesem oder auch in anderen gegen den Antragsgegner gerichteten Verfahren auch im Falle der Ablehnung eines Antrags unverzüglich mitzuteilen. Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes jedenfalls unvereinbar.
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26 3. Angesichts des festgestellten Verstoßes des landgerichtlichen Beschlusses kommt es auf eine Prüfung der Verletzung weiterer Grundrechte nicht an.
III.
27 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde darüber hinaus eine Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2017 und die Einstellung der Vollstreckung aus diesem Beschluss begehrt, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, denn diese Entscheidungen sind zwischenzeitlich prozessual überholt, so dass es für diese Anträge am Rechtschutzbedürfnis fehlt. Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
28 2. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).
29 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE428271801&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public