BVerfG 1 BvR 2421/17
KVRE428281801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180930.1bvr242117 BVerfG 1. Senat 3. Kammer 20180930 1 BvR 2421/17 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 11 Abs 1 S 1 PresseG HA, § 11 Abs 2 PresseG HA, § 11 Abs 4 PresseG HA vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 5. Oktober 2017, Az: 7 W 108/17, Beschlussvorgehend BVerfG, 29. Januar 2018, Az: 1 BvQ 70/17, Ablehnung einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) im presse- bzw äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren - teilweise Parallelentscheidung 1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2017 - 7 W 108/17 - die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt.
I.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Entscheidung, mit der die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet wurde, ohne dass über die Sache mündlich verhandelt oder ihr durch das Gericht Gehör gewährt wurde.
2 1. Die Beschwerdeführerin ist ein Presseverlag. Am 20. Mai 2017 veröffentlichte ein von ihr herausgegebenes Magazin einen Artikel mit der Überschrift "…". In diesem Artikel ging es unter anderem um Briefkastenfirmen, einen deutschen Fernsehmoderator und inwieweit dieser als Eigentümer und Vermieter einer Yacht auf M. ein Steuersparmodell nutzt.
3 2. Der Moderator (im Folgenden Antragsteller) machte daraufhin gegenüber der Beschwerdeführerin Unterlassungs-, Richtigstellungs- und Gegendarstellungsansprüche geltend. Die Prozessgeschichte umfasste in der Folge insgesamt drei Gegendarstellungsverfahren:
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5 Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2017 erhob der Antragsteller daraufhin sofortige Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss vom 22. Juni 2017. Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 erklärte das Landgericht Hamburg, dass es der sofortigen Beschwerde des Antragstellers nicht abhelfe. Die Beschwerdeführerin wurde hiervon wiederum nicht in Kenntnis gesetzt.
6 Das Verfahren wurde dem Hanseatischen Oberlandesgericht zugeleitet und dort unter dem Aktenzeichen 7 W 72/17 geführt. Am 26. Juli 2017 fand ein Telefonat zwischen einem Richter des Pressesenats des Oberlandesgerichts und dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers statt, wie sich aus einem Telefonvermerk in der Gerichtsakte ergibt. Der Telefonvermerk lautet: "Bedenken mit RA Dr. G. erörtert; er meldet sich". Am 28. Juli 2017 nahm der Antragsteller seine sofortige Beschwerde zurück. Auch von diesen Vorgängen erfuhr die Beschwerdeführerin nichts.
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8 Nach dieser Zurückweisung des Gegendarstellungsbegehrens stellte der Antragsteller am 7. August 2017 einen zweiten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Hamburg (Az. 324 O 357/17), mit dem die Beschwerdeführerin zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet werden sollte. Das Schreiben der Beschwerdeführerin, mit dem diese ihre Ablehnung der begehrten Gegendarstellung begründete, legte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers der Pressekammer dabei nicht vor.
9 In seiner Antragsschrift erklärte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem Landgericht: "Das Oberlandesgericht sieht in der streitgegenständlichen Berichterstattung eine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung. Weiterhin ist das Oberlandesgericht der Meinung, dass die Einlassung des Antragstellers, die zitiert wird, in keinem Falle ausreicht und er nicht hinreichend zu Wort kommt."
10 Mit Beschluss des Landgerichts vom 16. August 2017 wurde auch der erneute Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde weder der Antrag noch der Zurückweisungsbeschluss mitgeteilt.
11 Mit Schriftsatz vom 22. August 2017 legte der Antragsteller sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Verfügungsantrags vom 7. August 2017 ein. Mit Beschluss vom 24. August 2017 entschied das Landgericht Hamburg, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen.
12 Die Akte wurde daraufhin dem Oberlandesgericht vorgelegt, wo das Verfahren unter dem Aktenzeichen 7 W 95/17 geführt wurde. Mit Schriftsatz vom 1. September 2017 nahm der Antragsteller allerdings seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 7. August 2017 sowie die sofortige Beschwerde vom 22. August 2017 wieder zurück. Der Beschwerdeführerin, die von den gerichtlichen Verfahren nach wie vor keine Kenntnis hatte, teilte der Antragsteller mit Schreiben vom selben Tag mit, dass er auf den Abdruck der mit Schreiben vom 3. August 2017 verlangten vier Gegendarstellungsfassungen verzichte.
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14 Am 4. September 2017 beantragte der Antragsteller beim Landgericht wiederum den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Az. 324 O 411/17), mit dem die Beschwerdeführerin verpflichtet werden sollte, eine der beiden am 18. August 2017 zugeleiteten Gegendarstellungen abzudrucken. Das Zurückweisungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 22. August 2017 legte er dabei nicht vor. Der Antragsteller wies in seiner Antragsschrift wiederum auf die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts hin.
15 Mit Beschluss vom 12. September 2017 wies die Pressekammer des Landgerichts auch den dritten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Der Beschwerdeführerin wurde diese Zurückweisung wiederum nicht mitgeteilt. Die Zurückweisung wurde mit dem Ablauf der Dreimonatsfrist aus § 11 Abs. 2 des Hamburgischen Pressegesetzes (HPG), demzufolge die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung zugehen muss, begründet. Mit Schriftsatz vom 25. September 2017 legte der Antragsteller wiederum sofortige Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 28. September 2017 entschied das Landgericht Hamburg, der sofortigen Beschwerde wiederum nicht abzuhelfen. Die Akte wurde dem Oberlandesgericht vorgelegt, wo sie unter dem Aktenzeichen 7 W 108/17 geführt wurde.
16 Am 5. Oktober 2017 erging dann der Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Bezugnahme auf die Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung auf Grundlage von § 11 Abs. 4 HPG auferlegt wurde, die erste Variante der mit Schreiben vom 18. August 2017 zugeleiteten Gegendarstellungen abzudrucken. Das Oberlandesgericht sah die Dreimonatsfrist noch als gewahrt an.
17 Die Beschwerdeführerin, die mit dem Beschluss erstmals von den gegen sie angestrengten Gerichtsverfahren erfuhr, legte am 17. Oktober 2017 Widerspruch gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2017 ein, über den die Pressekammer des Landgerichts am 3. November 2017 mündlich verhandelte. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung wurde in dieser Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert.
18 Mit Urteil vom 3. November 2017 bestätigte das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung des Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2017 (Az. 324 O 411/17). Mit Schriftsatz vom 9. November 2017 legte die Beschwerdeführerin Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. November 2017 ein und beantragte zugleich, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung der einstweiligen Verfügung vom 5. Oktober 2017 anzuordnen.
19 3. Am 26. Oktober 2017 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2017 (Az. 7 W 108/17) erhoben. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Sie beruft sich auf ihr grundrechtsgleiches Recht auf prozessuale Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren. Hilfsweise rügt sie die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG und der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Sie beklagt eine bewusste und im Wege der ständigen Praxis sogar systematische Übergehung ihrer Verfahrensgrundrechte.
20 4. Mit Beschluss vom 29. Januar 2018 unter dem Aktenzeichen 1 BvQ 70/17 hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG und ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, denn insofern sei der Nachteil bereits eingetreten und könnte durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr abgewehrt werden. Ein möglicher Verstoß gegen das Recht auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG sei durch die Verhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 3. November 2017 und den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. November 2017 über die Nichteinstellung der Zwangsvollstreckung nachträglich geheilt worden. Hinsichtlich einer vorliegend möglicherweise in Betracht kommenden nachträglichen Feststellung einer Verletzung des Rechts auf prozessuale Waffengleichheit bestehe kein Eilbedürfnis.
21 5. Zu der vorliegenden Verfassungsbeschwerde haben die Hessische Staatskanzlei und das Staatsministerium der Justiz im Freistaat Sachsen Stellung genommen. Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat auf die Stellungnahme verwiesen, die in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1783/17 abgegeben wurde, in dem - dort bezüglich eines äußerungsrechtlichen Unterlassungsbegehrens - ebenfalls die Praxis einiger Pressekammern gerügt wird, in einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat der Beschwerdeführerin und den Äußerungsberechtigten mitgeteilt, dass die in dem dortigen Verfahren abgegeben Stellungnahmen auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden sollen. Aus den Stellungnahmen ergibt sich, dass es insbesondere in den Landgerichtsbezirken Köln und Hamburg üblich ist, einstweilige Verfügungen im Presse- und Äußerungsrecht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. In den übrigen Landgerichtsbezirken stellt der Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners und ohne mündliche Verhandlung eher eine Ausnahme dar. Für das vorliegende Verfahren ergibt sich aus den eingereichten Stellungnahmen, dass die Beschwerdeführerin in anderen Oberlandesgerichtsbezirken vor der Beschwerdeentscheidung angehört worden wäre.
II.
22 Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf prozessuale Waffengleichheit durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2017 richtet. Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit zulässig und offensichtlich begründet.
23 1. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge der prozessualen Waffengleichheit zulässig. Diesbezüglich ist, unabhängig von dem Ausgangsverfahren, auch der Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), denn die Rügen beziehen sich hier auf eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung selbst. Die insoweit geltend gemachten Grundrechtsverletzungen können vor den Fachgerichten nicht wirksam angegriffen werden. Zwar können die einstweiligen Verfügungen in Blick auf andere Rechtsverletzungen - auch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör - fachgerichtlich angegriffen werden. Hier jedoch wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein seinem Vorbringen nach bewusstes und systematisches Übergehen seiner prozessualen Rechte, das die Fachgerichte im Vertrauen daraufhin praktizierten, dass diese Rechtsverletzungen angesichts später eröffneter Verteidigungsmöglichkeiten folgenlos blieben und deshalb nicht geltend gemacht werden könnten.
Diesbezüglich besteht ein fachgerichtlicher Rechtsbehelf nicht. Insbesondere gibt es keine prozessrechtliche Möglichkeit, etwa im Wege einer Feststellungsklage eine fachgerichtliche Kontrolle eines solchen Vorgehens zu erwirken. Die Verfassungsbeschwerde kann damit ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden. Dass auch die Verfassungsbeschwerde die gerügten Rechtsverletzungen nicht mehr beseitigen kann, steht dem nicht entgegen. Denn die verfassungsrechtliche Prüfung dieses Vorgehens ist jedenfalls in Form einer feststellenden Entscheidung möglich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2017 - 1 BvQ 16/17 -, juris, Rn. 11).
24 Allerdings kann nicht jede Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Vielmehr bedarf es eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses. Die Geltendmachung nur eines error in procedendo reicht hierfür nicht (vgl. BVerfGE 138, 64 <87 Rn. 71> m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 GG). Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse jedoch insbesondere, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dies ist vorliegend der Fall, denn ausweislich des Vortrags der Beschwerdeführerin sowie der Stellungnahmen der Äußerungsberechtigten entspricht die angegriffene Vorgehensweise, in der die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte erblickt, ständiger Praxis einiger Spruchkörper, die mit dem Presse- und Äußerungsrecht befasst sind.
25 2. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2017 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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34 Danach ist von Verfassungs wegen nichts dagegen zu erinnern, wenn das Gericht für die Gewährung des Gehörs in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Abdruckverlangen zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen dem Gericht vollständig vorliegen. Hierfür kann auch auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einem dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abdruckverlangen abgestellt werden. Dies gilt jedenfalls in Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner in Anschluss an ein zurückgewiesenes Abdruckverlangen überdies auch die Möglichkeit hat, eine Schutzschrift zu hinterlegen. Denn seitdem der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 945a, 945b ZPO die Möglichkeit geschaffen hat, vorbeugende Verteidigungsschriften gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügungen (Schutzschriften) zum Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu machen, und ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register hierfür eingeführt hat, ist gewährleistet, dass eine Schutzschrift dem letztlich entscheidenden Gericht zur Kenntnis gelangt (vgl. § 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO).
35 Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf das Abdruckverlangen allerdings nur dann, wenn sowohl das Abdruckverlangen als auch die Begründung für die begehrte Gegendarstellung identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern. Ist dies gewährleistet, kann und muss das Gericht die Argumente beider Seiten in seine Entscheidungsfindung einbeziehen und auf dieser Grundlage entscheiden.
36 Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn ihm das Abdruckverlangen nicht in der gehörigen Form zugeleitet wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in dem Abdruckverlangen oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird. Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (vgl. dazu Teplitzky, GRUR 2008, 34 <35 ff.>). Hinweise müssen, insbesondere sofern sie mündlich oder fernmündlich erteilt werden, vollständig dokumentiert werden, so dass sich nachvollziehbar aus den Akten ergibt, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis gegeben hat.
Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten oder dem Vorliegen der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO abzugeben. Soweit Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies in Blick auf die Nutzung dieser Hinweise in diesem oder auch in anderen gegen den Antragsgegner gerichteten Verfahren auch im Falle der Ablehnung eines Antrags unverzüglich mitzuteilen.
Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes jedenfalls unvereinbar.
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38 Zunächst hätte das Gericht angesichts des Verfahrenszeitraums wiederholt Veranlassung gehabt, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies hätte auch dadurch geschehen können, dass die Beschwerdeführerin schriftsätzlich angehört worden wäre. Dass dies unterblieben ist, ist insoweit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, als das Gericht dem Antrag auf Erlass der beantragten Verfügung unabhängig von einer Berücksichtigung der vorprozessualen Zurückweisungsschreiben der Beschwerdeführerin stattgab, die weder von dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eingereicht noch vom Gericht angemahnt worden waren. Dies gilt vor allem für einen Verfahrensablauf, bei dem die Beschwerdeführerin in einem über vier Monate währenden Verfahren mit mehreren Anträgen zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, sich überhaupt zu äußern.
39 Auch die Hinweise von Mitgliedern des Pressesenats gegenüber dem Antragsteller haben die prozessuale Waffengleichheit verletzt. Es ist nach dem Akteninhalt belegt, dass der Antragsteller nach einem Telefonat mit einem Richter des Pressesenats seinen ersten Gegendarstellungsantrag zurücknahm, anschließend anpasste und nach erneuter Zurückweisung durch die Beschwerdeführerin einen erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht stellte. In dem Schriftsatz teilte er der Pressekammer dazu die von ihm in Erfahrung gebrachte Rechtsauffassung des Pressesenats mit. Es ist schon zweifelhaft, ob solche Hinweise inhaltlich mit dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit vereinbar sind. Jedenfalls aber verstößt es gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, dass diese der Beschwerdeführerin nicht jeweils unverzüglich mitgeteilt wurden und inhaltlich nicht erkennbar ist, was mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers besprochen wurde. Aktenvermerke wie "Bedenken erörtert" genügen den Dokumentationsanforderungen nicht.
40 3. Angesichts des festgestellten Verstoßes des oberlandesgerichtlichen Beschlusses kommt es auf eine Prüfung der Verletzung weiterer Grundrechte nicht an.
III.
41 Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfGK 20, 336 <337 ff.>).
42 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE428281801&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public