KVRE428311801 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181023.2bvr105017 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20181023 2 BvR 1050/17 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1
Art. 20Abs.
3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 8
- Der angegriffene Beschluss verstoße gegen das Willkürverbot in Verbindung mit dem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit, weil die Frage, ob einem Flüchtling aus Syrien allein wegen seiner illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, offen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Frage nicht geklärt. Zu dieser Frage existiere keine Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg, und auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe hierüber bislang nicht entschieden. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht diese Frage in seinem Beschluss vom
- November 2016 - 2 BvR 31/14 - als ungeklärt bewertet. Gleichfalls ungeklärt sei es, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner palästinensischen Volkszugehörigkeit eine Verfolgung in Syrien drohe und ob eine Rückkehr dorthin überhaupt möglich sei. Die Entscheidungen, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt habe, hätten sich nicht mit staatenlosen Palästinensern aus Syrien auseinandergesetzt. 9
- Das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht seinen Vortrag, dass er keiner der Konfliktparteien des Krieges in Syrien angehöre und den Umstand, dass er staatenloser Palästinenser sei, nicht hinreichend gewürdigt habe. Insbesondere habe es keine Erkenntnisse zur Behandlung hypothetisch zurückkehrender Palästinenser benannt. Auch die Lage in seiner Heimatregion habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt. Mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- November 2016 habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. 10
- Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen. Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Bundesministerium des Innern hatten Gelegenheit zur Äußerung. III. 11 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs.
Art. 19Abs.
4 GG angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seiner durch Art. 3 Abs.
Art. 19Abs.
4 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Rechtsschutzgleichheit. 12 1. Das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 3 Abs.
Art. 19Abs.
4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <357> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. 13 Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (hier i.V.m. § 166 VwGO) wie auch des jeweils anzuwendenden einfachen Rechts obliegt hierbei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der durch das Grundgesetz verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen. 14 Die Fachgerichte überschreiten ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>; vgl. ausführlich Bergner/Pernice, in: Emmenegger/Wiedmann, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 2, 2011, S. 241 <258 ff.>). Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint. Ein Fachgericht, das § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige oder hoch streitige Rechtsfragen im Prozesskostenhilfeverfahren "durchentschieden" werden können, verkennt jedoch die Bedeutung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfGE 81, 347 <359>). Denn dadurch würde dem unbemittelten Beteiligten im Gegensatz zu dem bemittelten die Möglichkeit genommen, seinen Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (vgl. BVerfGK 2, 279 <282>; 8, 213 <217>). 15 Aus diesem verfassungsrechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsschutzgleichheit folgt, dass Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen sind (vgl. in jeweils unterschiedlichen Konstellationen BVerfG, Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, NJW 2003, S. 3190 <3191>; Beschluss der
- Kammer des Ersten Senats vom
- Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, S. 3489; BVerfGK 8, 213 <216 ff.>; Beschluss der
- Kammer des Zweiten Senats vom
- Juli 2016 - 2 BvR 2231/13 -, NJW-RR 2016, S. 1264 <1266>; Linke, NVwZ 2003, S. 421 <423 ff.>). Denn der vernünftig abwägende Rechtsschutzsuchende kann die Entscheidung über die Klageerhebung - jedenfalls in einem Rechtsgebiet wie dem Asylrecht, in dem ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag vielfach als unzulässig angesehen wird (vgl. kritisch und m.w.N. Neumann/Schacks, in: Sodan/Ziekow, VwGO,
- Aufl. 2018, § 166 Rn. 29) - nur innerhalb des Laufs der Rechtsbehelfsfristen treffen. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht zwischenzeitlich auch die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, wobei es verfassungsrechtlich unerheblich ist, ob für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten generell auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgestellt wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom
- April 2017 - 7 ZB 16.498 -, juris, Rn. 1; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Juni 2012 - 12 PA 69/12 -, juris, Rn. 2) oder jedenfalls dem entscheidenden Gericht zuzurechnende Verzögerungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom
- März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris, Rn. 19; OVG Bremen, Beschluss vom
- September 2014 - 2 PA 93/14 -, juris, Rn. 3; jeweils zu der Frage des zwischenzeitlich rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens; a. A. und auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend noch OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Juli 2004 - 2 PA 1176/04 -, DÖV 2005, S. 34). 16
- Gemessen an diesen Maßstäben hält der angegriffene Beschluss einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung offensichtlich nicht stand. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eine zum maßgeblichen Zeitpunkt schwierige Tatsachenfrage "durchentschieden". Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage kam es entscheidend auf die Rechtslage im Juli 2016 an. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer alles ihm Mögliche getan, damit über seinen Prozesskostenhilfeantrag entschieden werden konnte. Dass das Verwaltungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt über seinen Antrag entschieden hat, kann nicht zu seinen Lasten gehen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob unverfolgt ausgereisten Syrern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland Folter bei Rückkehrerbefragungen aufgrund einer durch das syrische Regime angenommenen oppositionellen Gesinnung droht und ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, war zum maßgeblichen Zeitpunkt im Juli 2016 jedenfalls durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht als das dem Verwaltungsgericht Hamburg übergeordnete Gericht nicht geklärt. Erst mit Urteil vom
- Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A - hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Verfolgung syrischer Staatsangehöriger wegen illegaler Ausreise, Stellung eines Asylantrags und Verbleib im westlichen Ausland verneint. Diese Frage war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch in der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ungeklärt. Die Obergerichte gaben entsprechenden Klagen zu diesem Zeitpunkt sogar eher statt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom
- Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -, juris). Die erstinstanzliche Entscheidungspraxis war darüber hinaus sehr uneinheitlich. Die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zitierten obergerichtlichen Entscheidungen, welche die Flüchtlingszuerkennung für unverfolgt ausgereiste Syrer verneinen, sind nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt im Juli 2016 ergangen und konnten nicht zu Lasten des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Die Versagung von Prozesskostenhilfe hat den Beschwerdeführer als Unbemittelten schlechter gestellt als einen Bemittelten und ihm die Chance genommen, seine Auffassung in der mündlichen Verhandlung und in der zweiten Instanz weiter zu vertreten. Die Durchführung erstinstanzlicher Verfahren zur Sache war zum maßgeblichen Zeitpunkt auch noch erforderlich, um dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht Gelegenheit zu geben, sich mit der entscheidungserheblichen Frage auseinanderzusetzen. 17
- Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, da nicht auszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßgaben zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. IV. 18 Die Freie und Hansestadt Hamburg hat dem Beschwerdeführer gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE428311801&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public