KVRE428961901 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181114.1bvr043316 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20181114 1 BvR 433/16 Nichtannahmebeschluss Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 67 Abs 2 S 4 SGG, § 151 Abs 1 SGG vorgehend BSG, 7. Januar 2016, Az: B 2 U 187/15 B, Beschlussvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 18. März 2015, Az: L 3 U 231/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch einer Prozesspartei auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) bzw zum Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) im Falle der Wiedereinsetzung der Gegenpartei in den vorigen Stand nach Versäumung einer Rechtsmitteleinlegungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren - Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend dargelegt Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anerkennung von Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung. 2 1. Der Beschwerdeführer zog sich am 10. Mai 2006 im Rahmen einer versicherten Tätigkeit Verletzungen an beiden Radien zu. Sechs Wochen später, am 20. Juni 2006, stürzte er im privaten Umfeld erneut mit gravierenden Folgen für den rechten Arm und die rechte Hand, nämlich einer verschobenen distalen Radiusfraktur mit Gelenkflächenbeteiligung. 3 Die im Ausgangsverfahren beklagte Berufsgenossenschaft H. (im Folgenden: Beklagte) erkannte das Geschehen vom 10. Mai 2006 als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch - ärztlich beraten - die Anerkennung der durch den erneuten Sturz am 20. Juni 2006 verursachten Schädigungen an der rechten Hand als Unfallfolgen ab. Demgegenüber ging das Sozialgericht im nachfolgenden Klageverfahren nach Einholung eines Gutachtens davon aus, dass der Arbeitsunfall mittelbar auch für die Auswirkungen des zweiten Sturzes ursächlich geworden sei und verurteilte die Beklagte entsprechend. 4 Gegen das am 29. September 2010 zugestellte Urteil des Sozialgerichts legte die Beklagte mit Eingang am 11. Oktober 2010 Berufung ein, wobei das entsprechende Schreiben nicht unterschrieben, sondern nur mit einem Stempel "gez. [Name]" versehen war. Unter dem 23. November 2010 begründete sie die Berufung mit einem unterschriebenen und auf die Berufungsschrift ausdrücklich Bezug nehmenden Schriftsatz. Im Berufungsverfahren holte das Landessozialgericht sodann ein weiteres Gutachten ein, wobei der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangte, die Folgen des zweiten Sturzes seien als vom ersten Sturz unabhängig zu bewerten. Dem folgte das Landessozialgericht und wies die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ab. Hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist sei der Beklagten von Amts wegen auf der Grundlage von § 67 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da das Gericht es versäumt habe, rechtzeitig auf die fehlende Unterschrift hinzuweisen. Dabei sah das Landessozialgericht den Schriftsatz zur Berufungsbegründung als konkludente Nachholung einer formwirksamen Berufung an. 5 Die vom Beschwerdeführer eingelegte Beschwerde wegen der vom Landessozialgericht nicht zugelassenen Revision verwarf das Bundessozialgericht als unzulässig. 6 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer wegen der Entscheidung des Landessozialgerichts durch Sachurteil zu Gunsten der Beklagten - statt durch Prozessurteil zu seinen Gunsten auf Grund der nach seiner Auffassung versäumten Berufungsfrist - einen Verstoß gegen das Willkürverbot und das Recht auf ein faires Verfahren geltend. Das Bundessozialgericht und das Landessozialgericht hätten sich über jedwede Tatbestandsvoraussetzung für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinweggesetzt, denn es sei weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung durch die Beklagte gestellt noch die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden, dass das Versäumnis nicht verschuldet gewesen sei. Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts seien daher greifbar gesetzeswidrig und benachteiligten ihn einseitig. 7 Darüber hinaus rügt er insbesondere die Nichtzulassung der Revision und die Ablehnung weiterer Sachaufklärung sowie vermeintliche Gehörsverstöße durch das Landessozialgericht als verfassungswidrig. II. 8 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend substantiiert und schlüssig die Möglichkeit einer Verletzung in Grund- oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt. 9 1. Das gilt zunächst mit Blick auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde: Der Beschwerdeführer beanstandet diese weitgehend mit den gleichen Argumenten, die er gegenüber der Entscheidung des Landessozialgerichts geltend macht, und übersieht dabei, dass das Bundessozialgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat. Er rügt daneben zwar auch eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, weil das Bundessozialgericht die Anforderungen an die Zulassung der Revision überspannt habe. Die Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht hinsichtlich des Zugangs zur nächsten Instanz entwickelten Grundsätze (vgl. für viele BVerfGE 125, 104 <136 f.>; 134, 106 <117 f. Rn. 34>) auf den konkreten Einzelfall erfolgt aber wenig konkret. Eine über Behauptungen hinausgehende Begründung dafür, dass die Anwendung der maßgeblichen Grundsätze durch das Bundessozialgericht sich als willkürlich darstellen und das Gericht somit die Anforderungen an den Zugang zur Revisionsinstanz überspannt haben könnte, ist nicht hinreichend dargetan; ein verfassungsrechtlich relevanter Fehler bei der Anwendung der §§ 160, 160a SGG durch das Bundessozialgericht wird nicht erkennbar. 10 2. Auch ein möglicher Verfassungsverstoß durch die der Beklagten gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht substantiiert dargelegt. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.