KVRE428971901 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181214.2bvr159417 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20181214 2 BvR 1594/17 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 152a VwGO vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 12. Juni 2017, Az: 6 A 2262/16, Beschlussvorgehend VG Arnsberg, 5. Oktober 2016, Az: 2 K 1950/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer Anhörungsrüge (hier: gem § 152a VwGO) im fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahren - bloße Behauptung der Perpetuierung eines Gehörsverstoßes genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Rechtswegerschöpfung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 1. Der Beschwerdeführer ist beamteter Lehrer im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Er hatte sich in der Vergangenheit erfolglos auf eine Beförderungsstelle beworben. Die hierfür gefertigten Beurteilungen wurden jeweils durch die Fachgerichte beanstandet. Im Oktober 2013 wurde das Land verurteilt, den Beschwerdeführer dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er im März 2011 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert worden. 2 Im Frühjahr 2013 war der Beschwerdeführer mehrere Wochen dienstunfähig erkrankt, wobei die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine Diagnose enthielten. Der Beschwerdeführer lehnte das Angebot der Einleitung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ab. Nachdem der Beschwerdeführer seit Anfang Juli 2013 wiederum "bis auf weiteres" dienstunfähig erkrankt war, ordnete das Land die amtsärztliche Untersuchung seiner Dienstfähigkeit an. Nach dem Ergebnis dieser Untersuchung sei innerhalb der nächsten sechs Monate mit der Wiederherstellung seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit zu rechnen. Bis Mitte Februar 2014 verrichtete der Beschwerdeführer krankheitsbedingt keinen Dienst. 3 2. Im Januar 2013 bewarb sich der Beschwerdeführer auf Beförderungsstellen als Studiendirektor an mehreren Berufskollegs. Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 teilte ihm das Land mit, gegenwärtig sei keine verlässliche Prognose über die Wiederherstellung seiner uneingeschränkten Dienstfähigkeit und damit seiner gesundheitlichen Eignung möglich. Da aufgrund der andauernden Dienstunfähigkeit derzeit keine dienstliche Beurteilung erstellt werden könne, werde eine mögliche Beförderung zunächst "zurückgestellt". Die in den Stellenbesetzungsverfahren ausgewählten Mitbewerber wurden befördert. Über die Auswahlentscheidungen wurde der Beschwerdeführer nicht informiert. 4 Die Klagen des Beschwerdeführers, mit denen er die Aufhebung der Ernennungen von Mitbewerbern begehrt hatte, wurden durch das Verwaltungsgericht abgewiesen. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hielten die "Zurückstellung" vom 18. Juli 2013 im Ergebnis für rechtmäßig. 5 3. Der Beschwerdeführer beantragte, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei er im Juli 2013 zum Studiendirektor ernannt worden. Nachdem das Land den Antrag abgelehnt hatte, erhob der Beschwerdeführer Klage zum Verwaltungsgericht. Mit hier angegriffenem Urteil vom 5. Oktober 2016 wies das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage ab (Az. 2 K 1950/14). Einen Schadensersatzanspruch infolge unterbliebener Beförderung habe der Beschwerdeführer nicht, da im Ergebnis eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG durch die "Zurückstellung" ausscheide. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil wurde mit ebenfalls angegriffenem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 2017 abgelehnt (Az. 6 A 2262/16). 6 4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil vom 5. Oktober 2016 und den Beschluss vom 12. Juni 2017. Das Oberverwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es sein Argument, wonach das - unterstellte - Beförderungshindernis der mangelnden gesundheitlichen Eignung vom Land verursacht worden sei mit der Folge einer Schadensersatzpflicht, weder zur Kenntnis genommen noch gewürdigt habe. II. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. 8 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Beschwerdeführer legt bereits die Erschöpfung des Rechtswegs nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG genügenden Weise dar. 9 1. Ein Beschwerdeführer muss nach diesen Vorschriften hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (BVerfGE 89, 155 <171>; 123, 267 <329>), was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig macht (vgl. BVerfGE 101, 331 <345>; 130, 1 <21>). Darzulegen ist dabei auch die Erschöpfung des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>). Ob dieser Grundsatz gewahrt wurde, muss aus der Beschwerdeschrift und den beigefügten Anlagen ohne Weiteres ersichtlich sein. Unklarheiten gehen zulasten des Beschwerdeführers, denn es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sich aus einer unzureichenden Begründung die tatsächliche Grundlage für seine verfassungsrechtliche Prüfung selbst herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfGK 19, 362 <363>). 10 2. Diesen Anforderungen genügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.