BVerfG 1 BvR 1240/18
KVRE429331901 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181218.1bvr124018 BVerfG 1. Senat 1. Kammer 20181218 1 BvR 1240/18 Nichtannahmebeschluss § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 1686a BGB, § 44 Abs 1 S 2 FamFG, § 58 Abs 1 FamFG vorgehend AG Bad Homburg, 6. Juli 2018, Az: 91 F 604/17 UG, Beschlussvorgehend AG Bad Homburg, 2. Juli 2018, Az: 91 F 604/17 UG, Beschlussvorgehend AG Bad Homburg, 30. Mai 2018, Az: 91 F 604/17 UG, Beschlussvorgehend AG Bad Homburg, 25. Mai 2018, Az: 91 F 604/17 UG, Beschlussvorgehend AG Bad Homburg, 28. Februar 2018, Az: 91 F 604/17 UG, Beschlussvorgehend AG Bad Homburg, 3. Januar 2018, Az: 91 F 604/17 UG, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) gebietet die Einlegung auch solcher Rechtsbehelfe, deren Zulässigkeit umstritten und daher zweifelhaft ist - hier: Unterlassen einer Beschwerde gegen gem § 58 Abs 1 FamFG nicht anfechtbaren Beweisbeschluss im Umgangsverfahren gem § 1686a BGB führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
1 Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihren Verfassungsbeschwerden gegen drei Beweisbeschlüsse, die in einem Umgangsverfahren nach § 1686a BGB sukzessive ergangen sind. Diese griffen bereits in irreversibler Weise in ihre Grundrechte ein, so dass ihr ein Zuwarten bis zu einer anfechtbaren Endentscheidung nicht zuzumuten sei.
2 Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind.
3 1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die am 3. Januar 2018 und 28. Februar 2018 ergangenen Beweisbeschlüsse wendet, sind ihre Verfassungsbeschwerden mangels Rechtschutzbedürfnis unzulässig. Mit Beweisbeschluss vom 30. Mai 2018 hat das Amtsgericht das Beweisthema in der Sache vollständig neu gefasst, so dass die zunächst ergangenen Beschlüsse prozessual überholt sind und für die Beschwerdeführerin keine belastenden Wirkungen mehr entfalten können.
4 2. Soweit die Beschwerdeführerin den Beweisbeschluss vom 30. Mai 2018 angreift, wahrt diese Verfassungsbeschwerde nicht das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
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6 Nichts Anderes kann gelten, wenn die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre umstritten und deshalb zweifelhaft ist, ob der in der Sache begehrte Rechtsschutz von dem angerufenen Gericht gewährt wird. In derartigen Fällen ist es grundsätzlich die Aufgabe der Fachgerichte, über die streitige Zulässigkeitsfrage nach einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden. Der Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle oder gleichsam wahlweise neben einem möglicherweise statthaften Rechtsmittel zuzulassen (vgl. BVerfGE 68, 376 <379 ff.>).
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8 Eine mit der Endentscheidung nicht mehr korrigierbare Beeinträchtigung aufgrund der im Rahmen des angeordneten Sachverständigenbeweises gegenüber dem betroffenen Kind möglicherweise zu offenbarenden leiblichen Vaterschaft eines anderen Mannes als des Ehemannes der Beschwerdeführerin macht diese gerade geltend.
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10 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE429331901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public