BVerfG 2 BvR 93/19
KVRE429361901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190122.2bvr009319 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20190122 2 BvR 93/19 Nichtannahmebeschluss Art 103 Abs 1 GG, StPO vorgehend AG Potsdam, 21. Dezember 2018, Az: 78 Gs 1347/18, Beschlussvorgehend AG Potsdam, 17. Dezember 2018, Az: 78 Gs 1347/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch gerichtliche Entscheidung ohne Abwarten einer angekündigten Begründung des Rechtsschutzbegehrens - Zuwartefrist von einem Monat vorliegend angemessen - "Monatsmitte" hinreichend bestimmt Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
1 Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).
2 1. Zwar muss ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn sich ein Antragsteller oder Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seines Rechtsschutzbegehrens vorbehalten hat, entweder eine Frist für die Begründung setzen oder, wenn es davon absieht, mit einer nicht stattgebenden Entscheidung angemessene Zeit warten. Entscheidet es vor Ablauf der Frist oder sonst angemessener Zeit, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfGE 4, 190 <192>; 8, 89 <91>; 17, 191 <193>; 24, 23 <25 f.>; 60, 313 <317 f.>; stRspr).
3 2. Dem wird der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17. Dezember 2018 indes gerecht.
4
5
6 Eine ausnahmsweise Pflicht zur Fristsetzung folgte auch nicht daraus, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers den avisierten Abgabezeitpunkt der angekündigten Begründung mit dem unscharfen Begriff der Monatsmitte bezeichnet hatte. Das Amtsgericht hat diese Ankündigung erkennbar dahin ausgelegt, dass mit einem Eingang bis zum Ablauf des 15. Dezembers 2018 zu rechnen sein würde. Diese Auslegung steht in Einklang mit für den Rechtsverkehr getroffenen Festlegungen des Begriffs der Monatsmitte. Nach § 192 BGB etwa ist unter "Mitte des Monats" der 15. Tag eines jeden Monats zu verstehen. Dem vom Verteidiger des Beschwerdeführers als rechtskundiger Person im Rechtsverkehr verwendeten Begriff der Monatsmitte fehlte es daher nicht an einer fristentypischen Bestimmbarkeit. Das gerichtliche Schweigen auf die Ankündigung einer Begründung bis zur "Mitte des Monats" vermochte daher jedenfalls keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen, dass das Amtsgericht über den 15. Dezember 2018 hinaus mit einer Entscheidung zuwarten würde. Hierauf hätte der Beschwerdeführer sich einstellen, seine Antragsbegründung innerhalb des angekündigten Zeitraums einreichen und sich auf diese Weise das rechtliche Gehör verschaffen können.
7 3. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auch die im Verfahren über die Anhörungsrüge ergangene Entscheidung vom 21. Dezember 2018 - wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat - nicht auf einem etwaigen Gehörsverstoß beruhen (zum Erfordernis des Beruhens vgl. BVerfGE 60, 313 <318>; 86, 133, <147>). Da im Ausgangsverfahren keine Gehörsverletzung erfolgte, ist auszuschließen, dass die Einbeziehung unberücksichtigt gebliebenen Vortrags des Beschwerdeführers im Ergebnis zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung im Anhörungsrügeverfahren geführt hätte (vgl. BVerfGE 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>).
8 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
9 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE429361901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public