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BVerfG 1 BvR 2066/18

KVRE429461901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190123.1bvr206618 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20190123 1 BvR 2066/18 Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren Art 103 Abs 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, § 321a ZPO vorgehend OLG Hamm,
  3. Juli 2018, Az: II-13 UF 71/18, Beschlussvorgehend AG Münster,
  4. Mai 2018, Az: 39 F 42/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - hier: Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt. 1 Über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem das fachgerichtliche Verfahren infolge der vom Beschwerdeführer eingelegten Anhörungsrüge fortgesetzt wird und dieser daher die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung seiner Auslagen. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Der Antrag hat keinen Erfolg. 2
  5. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (BVerfG, Beschluss der
  6. Kammer des Ersten Senats vom
  7. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Vor allem dann, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft und davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren des Beschwerdeführers selbst für berechtigt gehalten hat, kann es billig sein, dem Beschwerdeführer seine Auslagen zu erstatten (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 f.>; 87, 394 <397>; 91, 146 <147>; 133, 37 <38 Rn. 2>). Die Auslagenerstattung entspricht aber regelmäßig nicht der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde vom Zeitpunkt ihrer Einlegung bis zur Erledigung durch die Abhilfe im fachgerichtlichen Verfahren unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der
  8. Kammer des Ersten Senats vom
  9. April 2011 - 1 BvR 689/11 -, juris, Rn. 4; Beschluss der
  10. Kammer des Zweiten Senats vom
  11. Oktober 2014 - 2 BvR 550/14 -, juris, Rn. 3). 3
  12. Letzteres ist hier der Fall. Der Rechtsweg war nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung über die Anhörungsrüge eingelegt hat und die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ausreichend dargetan worden sind. Das Anhörungsrügeverfahren gehört zum Rechtsweg, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - (auch) eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGE 122, 190 <198> m.w.N.). Nachdem die Anhörungsrüge erfolgreich war, kann sie auch nicht als aussichtslos angesehen werden. 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE429461901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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