KVRE429621901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190213.2bvr063316 BVerfG 2. Senat 3. Kammer 20190213 2 BvR 633/16 Stattgebender Kammerbeschluss Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 29 ZPO, § 495a S 1 ZPO, § 495a S 2 ZPO vorgehend AG Langenfeld, 7. März 2016, Az: 25 C 244/15, Beschlussvorgehend AG Langenfeld, 26. Januar 2016, Az: 25 C 244/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem § 495a ZPO ohne vorherigen Hinweis - zudem unzulässige "Überraschungsentscheidung" durch Verneinung der örtlichen Zuständigkeit in Widerspruch zu vorheriger Bejahung dieser Frage durch das Gericht 1. Das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 26. Januar 2016 - 25 C 244/15 - verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Langenfeld zurückverwiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 7. März 2016 - 25 C 244/15 - ist damit gegenstandslos. 3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein zivilrechtliches Verfahren. I. 2 1. Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer erhob beim Amtsgericht Langenfeld mit Schreiben vom 23. November 2015 Klage gegen die P. auf Zahlung des zur Reparatur einer Waschmaschine erforderlichen Geldbetrages, den er mit 299,00 € bezifferte. Hierbei behauptete er, dass er im August 2012 bei der P. eine Waschmaschine zum Preis von 299,00 € erworben habe. Die Waschmaschine sei mit dem Hinweis auf eine vierjährige Garantie beworben worden. Nach etwa drei Jahren habe sich bei der Waschmaschine ein Defekt gezeigt, woraufhin er sich bei der Beklagten und beim Kundendienst der Marke P. erfolglos um eine Reparatur bemüht habe. Er habe auch erfolglos eine Frist zur Abwicklung der Garantie gesetzt. 3 2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wies das Amtsgericht Langenfeld auf seine örtliche Unzuständigkeit hin, da die Niederlassung der Beklagten nicht im Bezirk des hiesigen Amtsgerichts, sondern im Bezirk des Amtsgerichts Hamburg liege. Zugleich fragte es an, ob Verweisung beantragt werde. Anderenfalls drohe die Klage nach mündlicher Verhandlung als unzulässig abgewiesen zu werden. 4 3. Daraufhin führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. Januar 2016 aus, dass sich aus seiner Sicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts Langenfeld aus § 29 ZPO ergebe. Der Erfüllungsort sei an seinem Wohnsitz im Bezirk des Amtsgerichts Langenfeld, da sich die Waschmaschine dort befinde. 5 4. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 teilte die "o." mit, dass die Beklagte inzwischen vollständig in der O. aufgegangen sei und beantragte die Berichtigung des Rubrums. Außerdem rügte sie die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Langenfeld. 6 5. Demgegenüber wies das Amtsgericht Langenfeld mit Schreiben vom 13. Januar 2016 darauf hin, dass es sich für örtlich "zuständig" erachte und forderte zur Stellungnahme binnen 10 Tagen auf. 7 6. Mit angegriffenem Urteil vom 26. Januar 2016 wies das Amtsgericht Langenfeld die Klage des Beschwerdeführers im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ab. Ein vorheriger Hinweis, dass im Verfahren nach § 495a ZPO entschieden würde, erging nicht; eine Schlussfrist für den Parteivortrag wurde nicht gesetzt. 8 Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Amtsgericht aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie bei dem örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden sei und der Beschwerdeführer trotz Hinweises keinen Verweisungsantrag gestellt habe. Eine Zuständigkeit ergebe sich nicht aus § 29 ZPO, da der Kläger keine Gewährleistungsrechte, sondern Schadensersatz geltend mache, der als Geldschuld am Sitz des Verkäufers zu erfüllen sei. 9 Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3, § 281 BGB sei nicht schlüssig dargelegt. Der Beschwerdeführer habe der (richtigen) Beklagten kein Recht zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB eingeräumt. Er habe sich nach seinem eigenen Vorbringen auch nicht an den ihm mitgeteilten Kundenservice gewandt. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung sei nicht vorgetragen. 10 Schließlich irre der Beschwerdeführer, wenn er meine, die Beklagte habe darzulegen, ob und in welcher Rechtsform sie noch existiere. Es sei Sache des Beschwerdeführers, die Passivlegitimation der Beklagten darzulegen. 11 7. Mit Schreiben vom 5. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO. Darin rügte er unter anderem das Fehlen eines Hinweises auf eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 495a ZPO, die überraschende Abweisung der Klage wegen fehlender Zuständigkeit trotz des Hinweises im Schreiben vom 13. Januar 2016 und die falsche Wiedergabe seines Vorbringens. 12 8. Mit Beschluss vom 7. März 2016 wies das Amtsgericht Langenfeld die Anhörungsrüge zurück. Es liege keine Gehörsverletzung vor. Das Gericht habe den Beschwerdeführer auf die örtliche Unzuständigkeit hingewiesen und dieser habe es versäumt, zumindest hilfsweise Verweisung zu beantragen. Es habe keiner Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung bedurft, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag gestellt habe. Selbst wenn das rechtliche Gehör verletzt worden wäre, läge keine Entscheidungserheblichkeit vor, weil die Klage in materiell-rechtlicher Hinsicht unbegründet gewesen sei. II. 13 Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 14 1. Es liege ein Verstoß gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil das Amtsgericht Langenfeld vor Erlass des Urteils keinen Hinweis auf eine Entscheidung im Verfahren nach § 495a ZPO erteilt und keinen Zeitpunkt bestimmt habe, bis zu dem die Parteien ihr Vorbringen in den Prozess einführen könnten. Vielmehr habe das Amtsgericht Langenfeld in seinem Schreiben vom 14. Dezember 2015 den Eindruck erweckt, es werde die Klage nicht ohne mündliche Verhandlung als unzulässig abweisen. Außerdem sei sein Vorbringen im Urteil falsch wiedergegeben und die von ihm vorgetragene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur örtlichen Zuständigkeit und zur Frage des richtigen Beklagten ignoriert worden. Schließlich liege eine Überraschungsentscheidung vor, weil die Klage wegen fehlender Zuständigkeit abgewiesen worden sei, obwohl das Gericht in seinem Hinweis vom 13. Januar 2016 mitgeteilt habe, dass es sich für örtlich zuständig erachte. 15 Das angegriffene Urteil beruhe auch auf dieser Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Hätte das Amtsgericht Langenfeld auf den beabsichtigten Erlass eines Urteils im Verfahren nach § 495a ZPO hingewiesen, hätte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 495a Satz 2 ZPO und darin Verweisung an das Amtsgericht Hamburg beantragt. Auch hätte das Amtsgericht Langenfeld bei Berücksichtigung seines Vortrags zur Sache der Klage stattgeben müssen. 16 Der Gehörsverstoß sei auch nicht durch den Beschluss vom 7. März 2016 geheilt worden, weil das Gericht sich nicht ansatzweise mit seinem Vorbringen in der Anhörungsrüge befasst und dadurch erneut einen Gehörsverstoß begangen habe. 17 2. Weiterhin habe das Amtsgericht Langenfeld auch gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem es trotz Verneinung seiner Zuständigkeit Ausführungen zur Begründetheit der Klage gemacht habe. III. 18 Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, die P. sowie die O. hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Bundesverfassungsgericht hat die Verfahrensakte des Amtsgerichts Langenfeld vorgelegen. IV. 19 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), und gibt ihr statt. Zu dieser Entscheidung ist sie berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 i.V.m. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). 20 1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 21
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