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BVerfG 1 BvR 1738/16

KVRE429661901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190128.1bvr173816 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20190128 1 BvR 1738/16 Stattgebender Kammerbeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, § 93c Abs 1 S

Art. 1Abs.

1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein solches wesentliches Rechtsgut von Verfassungsrang, das der Kunstfreiheit Grenzen ziehen kann (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>). Diesem ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders hohe Bedeutung beigemessen worden. Das gilt insbesondere für seinen Menschenwürdekern (vgl. BVerfGE 75, 369 <380>; 80, 367 <373 f.>). Das Persönlichkeitsrecht ergänzt die im Grundgesetz normierten Freiheitsrechte und gewährleistet die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 114, 339 <346>). Damit kommt es auch als Schranke für künstlerische Darstellungen in Betracht. Der Inhalt dieses Rechts ist nicht allgemein und abschließend umschrieben. Zu den anerkannten Inhalten gehören das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung sowie die persönliche Ehre (vgl. BVerfGE 54, 148 <153 f.>; 99, 185 <193>; 114, 339 <346>; 119, 1 <24>). 21 Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs.

Art. 1Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerf

GE 101, 361 <380>). Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von diesem zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 101, 361 <381>). 22

(3)Allerdings zieht die Kunstfreiheit ihrerseits dem Persönlichkeitsrecht Grenzen. Um diese im konkreten Fall zu bestimmen, genügt es mithin im gerichtlichen Verfahren nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen: Es bedarf der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat; eine geringfügige Beeinträchtigung oder die bloße Möglichkeit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung reichen hierzu angesichts der hohen Bedeutung der Kunstfreiheit nicht aus. Lässt sich freilich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts zweifelsfrei feststellen, so kann sie auch nicht durch die Kunstfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 67, 213 <228>; vgl. auch BVerfGE 30, 173 <195>; 75, 369 <380>; 119, 1 <27>). 23 bb) Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung den Anforderungen der Kunstfreiheit nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Zwar verletzt die Annahme, die Präsentation des Bildes im Rahmen einer Ausstellung zu den Themen Missbrauch und Gewalt sei nicht von der ursprünglich erteilten Einwilligung der Klägerin gedeckt und auch unabhängig hiervon nicht gerechtfertigt, die Kunstfreiheit nicht
(1). Das Landgericht hat es jedoch versäumt, hinsichtlich des ohne jede Beschränkung ausgesprochenen Veröffentlichungsverbots die Auswirkungen der angegriffenen Entscheidung auf die Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin den Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüberzustellen und die widerstreitenden Grundrechte in praktischer Konkordanz möglichst weitgehend zur Geltung zu bringen
(2). 24
(1)Die Würdigung des Landgerichts, die Art der Ausstellung durch die Beschwerdeführerin sei geeignet gewesen, die Klägerin in den Zusammenhang eines Kindesmissbrauchs zu rücken, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellten Feststellungen der Fachgerichte ist die aus der Nähe des Ausstellungsorts stammende Klägerin auf dem Gemälde eindeutig identifizierbar. Mit verfassungsrechtlich tragfähiger Begründung ist das Landgericht von der ohne weiteres nachvollziehbaren Einschätzung ausgegangen, die Präsentation des Bildes in der streitgegenständlichen Ausstellung habe bei den Besuchern den Eindruck erwecken können, das Kunstwerk sei den Themen Missbrauch und Gewalt gewidmet. Gegen die Feststellung des Landgerichts, die Verbindung des ausgestellten Bildes, das die Klägerin mit einem Verband um einen Arm zeige, mit dem Flyer zu der Ausstellung lege die Deutung nahe, die Klägerin sei selbst Opfer von Kindesmissbrauch geworden, ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. 25 Bei der Frage, ob die Präsentation des Bildes in einer Ausstellung zu den Themen Kindesmissbrauch und Gewalt von der Einwilligung der Klägerin gedeckt oder unabhängig hiervon zulässig war, hat das Landgericht die widerstreitenden Grundrechte in hinreichender Weise beachtet und gegeneinander abgewogen. Dass es insoweit dem Persönlichkeitsrecht der Klägerin größeres Gewicht beigemessen hat als der Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr beeinträchtigt die Ausstellung des Bildes in einem Kontext mit Gewalt und Kindesmissbrauch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in derart schwerwiegender Weise, dass die Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin dahinter zurückzutreten hat. Wird - wie hier - der Eindruck erweckt, die Klägerin sei selbst Opfer eines Kindesmissbrauchs geworden, bedarf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des besonderen Schutzes durch die Verfassung. Durch die Verknüpfung des Porträts mit dem Themenkomplex Gewalt und Kindesmissbrauch besteht die Gefahr einer Schädigung der Klägerin in persönlicher und sozialer Hinsicht, zumal sie zum Zeitpunkt der Ausstellung noch minderjährig war. Die Präsentation des eigenen Konterfeis im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung, die sich mit Missbrauch an Kindern auseinandersetzt, ist geeignet, die Persönlichkeitsentwicklung schwerwiegend zu stören, und kann zu einem hilflosen Gefühl des Ausgeliefertseins führen. Vor diesem Hintergrund muss die Klägerin nicht dulden, dass das von ihr angefertigte Porträt in einem derartigen Zusammenhang gezeigt wird. 26
(2)Den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird die angegriffene Entscheidung jedoch, soweit das Landgericht der Klägerin einen Unterlassungsanspruch bezüglich jeglicher Veröffentlichung oder Verbreitung des streitgegenständlichen Bildes Dritten gegenüber zuerkennt. Das Landgericht verkennt, dass auch hinsichtlich des Umfangs des Unterlassungsanspruchs zwischen den Auswirkungen der angegriffenen Entscheidung auf die Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin einerseits und den Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der Klägerin andererseits abzuwägen ist und die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung zu bringen sind. 27 Dieser Verpflichtung ist das Landgericht nicht hinreichend nachgekommen. Dies wiegt umso schwerer, als die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren ausdrücklich geltend gemacht hatte, dass das Urteil des Amtsgerichts sie unverhältnismäßig stark in ihrer Kunstfreiheit beeinträchtige und ein Verbot des Ausstellens des Bildnisses in einem Kontext, der Assoziationen zu Missbrauch schaffe, vollkommen ausreichend gewesen wäre. Das Landgericht hätte nicht nur aus diesem Grunde die Auswirkungen eines umfassenden Ausstellungsverbots auf die Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin (
  1. a)den Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht der auf dem Gemälde abgebildeten Klägerin (
  2. b)gegenüberstellen und die widerstreitenden Interessen in einen verhältnismäßigen Ausgleich bringen müssen (c). 28 (
  3. a)Durch die Verurteilung, es zu unterlassen, das streitgegenständliche Porträt der Klägerin jeglichen Dritten gegenüber öffentlich zu machen oder zu verbreiten, wird die Beschwerdeführerin in schwerwiegender Weise in ihrer Kunstfreiheit betroffen. Der Wirkbereich der Kunstfreiheit wird durch das Urteil massiv verkürzt. Wie das Landgericht selbst im Ansatz zutreffend erkannt hat, ist der Beschwerdeführerin, einer freischaffenden Künstlerin, eine wirtschaftliche Verwertung des Gemäldes weitgehend verwehrt. Eine öffentliche Ausstellung des Bildes, auch wenn sie in einem völlig unverfänglichen Zusammenhang erfolgt, ist ihr in Zukunft nicht mehr möglich. 29 (
  4. b)Dieser Beschränkung der Kunstfreiheit ist das von Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüberzustellen. Während die Präsentation des Bildes im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung zu den Themen Gewalt und Missbrauch ihr Persönlichkeitsrecht wie ausgeführt massiv beeinträchtigt, gilt dies nicht gleichermaßen für Ausstellungen, die keinen derartigen Kontext zum Gegenstand haben und nach den konkreten Umständen keine Erinnerung an die vormalige Präsentation des Bildes im Missbrauchskontext wachrufen können. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Gemälde selbst in keiner Weise anstößig oder sonst negativ behaftet ist. Aus den Feststellungen des Landgerichts geht hervor, dass die Klägerin mit der Anfertigung des Gemäldes einverstanden war und sich das Einverständnis ursprünglich auch auf eine öffentliche Ausstellung und den Verkauf des Bildes erstreckte. Solange eine öffentliche Präsentation nicht in dem hier streitgegenständlichen Kontext von Gewalt und Missbrauch erfolgt, ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin lediglich geringfügig beeinträchtigt. 30 (

  1. c)Vor diesem Hintergrund erscheint das ohne jegliche Beschränkung ausgesprochene Verbot, das Porträt der Klägerin in der Öffentlichkeit auszustellen oder zu verbreiten, auf der Grundlage der bisherigen fachgerichtlichen Feststellungen als unverhältnismäßige Beschränkung der Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin. Das Landgericht hätte insbesondere prüfen müssen, ob nicht eine Beschränkung des Unterlassungsanspruchs auf solche Ausstellungen, die das Bild in einen Zusammenhang mit Missbrauch und Gewalt rücken, ausreichend gewesen wäre, um dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin zur Geltung zu verhelfen, ohne die Kunstfreiheit der Beschwerdeführerin übermäßig einzuschränken. Dass die festgestellte Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin derart schwer wiegt, dass der Beschwerdeführerin in Zukunft jegliche Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildes zu untersagen wäre, liegt nicht ohne weiteres auf der Hand. Jedenfalls aber bedürfte es einer näheren Begründung und gegebenenfalls noch weiterer Feststellungen durch das Fachgericht, aus welchen Gründen es der Klägerin in Zukunft unzumutbar sein soll, jegliche Ausstellung ihres Porträts in der Öffentlichkeit zu dulden. 31
  2. c)Das angegriffene Urteil beruht auch auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre. 32 2. Ob darüber hinaus die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. 33 3. Das angegriffene Urteil des Landgerichts ist daher gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuverweisen. 34 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE429661901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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