KVRE429671901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190214.2bvr278117 BVerfG 2. Senat 1. Kammer 20190214 2 BvR 2781/17 Nichtannahmebeschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 79 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 15a BG NW 2009
§ 16Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [LBeamt
VG] vom 14. Juni 2016, GV.NRW. S. 310, 387, 642), eines Mindestruhegehalts von 35 % (
§ 16Abs. 3 Satz 1 LBeamt
VG) und eines entsprechenden Höchstsatzes von 71,75 % (
§ 16Abs. 1 Satz 1 LBeamt
VG), erreichen Beamte nach 40 Dienstjahren den Höchstsatz und nach etwa 19,5 Dienstjahren die Mindestversorgung in Höhe von 35 %. Das Mindestruhegehalt könnte demnach theoretisch noch erdienen, wer mit etwa 47,5 Jahren (67 Jahre Regelaltersgrenze minus 19,5 Dienstjahre) in ein Beamtenverhältnis berufen würde. Eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren bedeutete demnach eine Überschreitung der genannten Zeitspanne von 19,5 Jahren um etwa fünfeinhalb Jahre (vgl. BVerfGE 139, 19 <59 f. Rn. 84 f.>). 16
- b)In eine Abwägung zwischen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG sind indes weitere Aspekte einzustellen. So wird das Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten gestört, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheidet (vgl. BVerfGK 8, 232 <235 f.>; 13, 35 <45>). Eine Pensionierung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze verschiebt das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis zu Lasten des Dienstherrn insgesamt. Ihm geht infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren, während er gleichzeitig über einen längeren Zeitraum zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGK 13, 35 <45>). Diese Verschiebung im Pflichtengefüge des Beamtenverhältnisses darf der Gesetzgeber - zum Beispiel durch eine Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts - ausgleichen (vgl. BVerfGK 8, 232 <236>; 13, 35 <45 f.>). Auch Einstellungshöchstaltersgrenzen können dazu beitragen, von vornherein derartige Verschiebungen im Pflichtengefüge zu vermeiden, indem sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherstellen und so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 19 <61 Rn. 87>, m.w.N.). 17
- c)In diesem Rahmen lässt sich der wirtschaftliche Wert der Altersversorgung nicht exakt zahlenmäßig bestimmen: Neben der Dauer der Aufbauphase während der aktiven Dienstzeit ist er auch abhängig von der Dauer der Auszahlungsphase (vgl. BVerfGE 105, 73 <115>), der Besoldungsgruppe des Beamten sowie etwaiger anrechenbarer Dienstzeiten und Rentenansprüche aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis. Besonderheiten und Verschiebungen können sich auch ergeben, falls der Versorgungsberechtigte Erwerbseinkommen bezieht (vgl. auch BVerfGK 13, 35 <43 ff.>), dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerfGK 8, 232 <234 ff.>). Treffen Renten- und Versorgungsansprüche zusammen und tritt ein Beamter vorzeitig in den Ruhestand, ergeben sich schließlich mögliche Ausgleichspflichten des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 139, 19 <61 f. Rn. 88>). 18
- d)Berücksichtigung im Abwägungsprozess können auch Beihilfeleistungen finden, die der Dienstherr dem Beamten oder Versorgungsempfänger insbesondere für Belastungen im Krankheitsfall zahlt. Da die Zeitspanne vom regulären Eintritt in den Ruhestand bis zum Tod statistisch für alle Beamten gleich ist, wird das Verhältnis von Versorgungslast und Dienstzeit in diesem Bereich allein durch die Dauer der Dienstzeit bestimmt. Ein frühes Einstellungsalter wirkt sich daher günstig auf die Gesamtkosten der Beihilfen aus (vgl. BVerfGE 139, 19 <62 Rn. 89>). 19
- e)Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann, ist ihm auch bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerwGE 142, 59 <63 f. Rn. 21>). Sein Umfang ergibt sich aus den dargelegten Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 139, 19 <62 Rn. 90>). Eine verfassungsrechtlich vorgegebene konkret bezifferbare Einstellungshöchstaltersgrenze existiert mithin nicht. II. 20 Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen halten die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Die Bezirksregierung sowie die Gerichte sind in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die in § 14 Abs. 3 LBG grundsätzlich festgelegte Höchstaltersgrenze von 42 Jahren mit den Vorgaben des Grundgesetzes zu vereinbaren ist (1.). Auch die Anwendung von § 14 LBG durch Verwaltung und Gerichte stellt sich im Falle des Beschwerdeführers als verfassungsmäßig dar (2.). 21 1.
- a)Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, der Gesetzgeber habe die in dem Urteil des Senats zur "W-Besoldung" der Professoren (BVerfGE 130, 263) aufgestellten prozeduralen Anforderungen nicht eingehalten, fehlt es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung, inwieweit die dort für Fälle regelmäßiger Besoldungsanpassungen sowie Umgestaltungen der Besoldungsstruktur formulierten Vorgaben auf die vorliegende Konstellation überhaupt übertragbar sind. 22
- b)Die Regelung zur Einstellungshöchstaltersgrenze ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat unter Heranziehung der vom Senat formulierten Maßstäbe in den Mittelpunkt seines Konzepts gestellt, dass Beamte nach einer Dienstzeit von 19,5 Jahren die Mindestversorgung in Höhe von 35 % erdienen (LTDrucks 16/9759, S. 22, zu § 15a LBG). Ausgehend von einem regulären Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren ergibt sich eine Differenz von 5,5 Jahren zu der festgelegten Höchstaltersgrenze von 42 Jahren. Die Differenz betrachtet der Gesetzgeber gewissermaßen als Finanzierungspuffer. Diese Erwägung ist mit Blick auf den bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen bestehenden gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und unter Berücksichtigung der einzelnen Kriterien, die der Gesetzgeber zur Rechtfertigung einer niedrigeren Altersgrenze herangezogen hat, nicht zu beanstanden. 23
- aa)Der Gesetzgeber hat zunächst den Umstand berücksichtigt, dass das tatsächliche durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter der nordrhein-westfälischen Beamtinnen und Beamten etwa um drei Jahre unterhalb der Regelaltersgrenze liegt. Er hat zulässigerweise daraus geschlossen, dass sich das Verhältnis zwischen Dienst- und Versorgungszeit dadurch zulasten des Dienstherrn verschiebt (vgl. LTDrucks 16/9759, S. 22 f.). 24
- bb)Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Gesetzgebers, dass nicht alle Beamtinnen und Beamten die Mindestversorgung erdienen, da sie nicht die hierfür notwendigen etwa 19,5 vollen Dienstjahre erreichen, etwa wegen einer Teilzeitbeschäftigung oder Zeiten der Pflege. Durch Versorgungsabschläge darf das Mindestruhegehalt aber nicht unterschritten werden, sodass die Mindestversorgung auch in diesen Fällen bezogen wird. Das Einstellungshöchstalter verringert die Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer solchen Situation (vgl. LTDrucks 16/9759, S. 23). 25
- cc)Weiter konnte in die Abwägung mit eingestellt werden, dass neben Zeiten, die die Beamtin oder der Beamte in einem Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbracht hat, auch sogenannte Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Dadurch werden unbillige Benachteiligungen gegenüber solchen Beamtinnen und Beamten ausgeglichen, die Zeit des Berufslebens im Beamtenverhältnis stehen ("Nur-Beamte"). Allerdings liegen bei der Einstellung von lebensälteren Beamtinnen oder Beamten solche Vordienstzeiten regelmäßig in erheblich größerem Umfang vor als bei lebensjüngeren Personen. Damit verschiebt sich das Verhältnis von tatsächlich geleisteter Dienstzeit und der Zeit des Ruhestands. Nicht zu beanstanden ist die Erwägung des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers, eine solche Verschiebung werde auch nicht dadurch (vollständig) aufgewogen, dass Rentenansprüche aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis zur Kürzung von Versorgungsansprüchen führen können. Denn insoweit greift die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 LBeamtVG, wonach als maßgeblich diejenige Alimentation angesehen wird, die der Dienstherr hypothetisch im Falle einer "Nur-Beamtenlaufbahn" geschuldet hätte (vgl. auch LTDrucks 16/9759, S. 22 f., zu § 55 Abs. 2 LBeamtVG in der Fassung vom 16. Mai 2013, GV.NRW. S. 234). Da nicht selten beamtenrechtliche Versorgungsansprüche höher ausfallen als entsprechende Rentenansprüche, verbleibt eine Lücke, für die der Dienstherr höhere Versorgungsansprüche zu erfüllen hat, als tatsächlich erdient wurden. 26
- dd)Weiter durfte der Gesetzgeber berücksichtigen, dass es durch die in § 14 Abs. 5 bis 10 LBG geregelten Erhöhungs- und Ausnahmetatbestände zu weiteren Verschiebungen im Verhältnis zwischen der tatsächlich geleisteten Dienstzeit und der Zeit des Ruhestands kommen kann. Es ist insbesondere vom Gestaltungsspielraum gedeckt, dass das Gesetz für bestimmte Personengruppen Ausnahmen von der Altershöchstgrenze vorsieht. Auch mit Blick hierauf liegt die Höchstaltersgrenze insgesamt etwas niedriger, um so im Einzelfall Bewerbern mit besonderen Voraussetzungen auch den späteren Eintritt zu ermöglichen. Diese Wirkung darf bei der Festlegung einer Höchstaltersgrenze mit eingestellt werden. 27
- ee)Schließlich konnte der Gesetzgeber - über die Versorgungsleistungen hinaus - auch die Beihilfeleistungen berücksichtigen, die an Versorgungempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie auch an Hinterbliebene für Belastungen im Krankheitsfall gezahlt werden. Der Gesetzentwurf der Landesregierung nimmt in diesem Zusammenhang auf die bereits erwähnten Erwägungen des Senats im Beschluss vom 21. April 2015 (BVerfGE 139, 19 <62 Rn. 89>) Bezug, wonach die Zeitspanne vom regulären Eintritt in den Ruhestand bis zum Tod statistisch für alle Beamtinnen und Beamten gleich ist und sich ein frühes Einstellungsalter günstig auf die Gesamtkosten der Beihilfe auswirkt (vgl. LTDrucks 16/9759, S. 23). 28 2. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten bei der Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 3 LBG und den dazugehörigen Ausnahmevorschriften gegen Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, geht fehl. Es liegt keine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem vor, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestanden hätte. Dass für Bewerber wie den Beschwerdeführer, die über einschlägige Vorerfahrungen verfügen, gleichermaßen wie für Bewerber ohne solche Vorerfahrungen eine Altershöchstgrenze für die Einstellung gilt, ist gesetzlich vorgezeichnet und als solches nicht zu beanstanden. Die Gerichte haben auch zutreffend angenommen, dass in der Person des Beschwerdeführers keine Gründe vorliegen, die verfassungsrechtlich dazu zwingen würden, ihm eine Ausnahme zu gewähren. Insbesondere kann der Beschwerdeführer keine Billigkeitsgründe im Sinne von § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG aus dem Umstand herleiten, dass er bereits in den Jahren 1997, 2001 und 2002 die Übernahme in das Beamtenverhältnis beantragt hatte. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende niedrigere Altersgrenze war zwar unwirksam, außerdem hatte er die nun geltende Altersgrenze von 42 Jahren seinerzeit noch nicht überschritten. Allerdings sind die jeweiligen Anträge des Beschwerdeführers bestandskräftig abgelehnt worden. Eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG auf diese Fälle widerspräche dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. auch BVerfGE 132, 72 <99 Rn. 61 m.w.N.>). 29 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 30 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE429671901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public