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BVerfG 1 BvR 340/19

KVRE429841901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190226.1bvr034019 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20190226 1 BvR 340/19 Ablehnung einstweilige Anordnung § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 44 FamFG, § 64 Abs 3 FamFG, § 93 FamFG vorgehend OLG Stuttgart,
  3. Dezember 2018, Az: 17 UF 96/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Ablehnung des Erlasses einer eA: Subsidiarität der eA gem § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz auch dann, wenn die Statthaftigkeit entsprechender Anträge (hier: während eines Anhörungsrügeverfahrens gem § 44 FamFG) strittig ist Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 1 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor, weil der Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht gewahrt ist. 2 Die Antragstellerin hat vorliegend Verfassungsbeschwerde erhoben und im Hinblick auf das noch laufende Anhörungsrügenverfahren gebeten, die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache zurückzustellen, nicht jedoch die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3
  4. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. 4 Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder in dessen Vorfeld kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfGE 68, 368 <389>; 74, 102 <113>; 104, 65 <70>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; BVerfG, Beschluss der
  5. Kammer des Ersten Senats vom
  6. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, www.bverfg.de, Rn. 2 m.w.N.). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Statthaftigkeit eines solchen Rechtsbehelfs nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre umstritten ist (vgl. BVerfGE 68, 376 <381>). 5
  7. Dem genügt die Antragstellerin vorliegend nicht. 6 Ob während eines laufenden Anhörungsrügeverfahren nach § 44 FamFG Anträge auf fachgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz statthaft sind, so wie dies nach anderen Verfahrensordnungen der Fall ist (vgl. BVerfG, Beschluss der
  8. Kammer des Ersten Senats vom
  9. Juni 2017 - 1 BvR 1390/17 -, www.bverfg.de, Rn. 1; Beschluss der
  10. Kammer des Zweiten Senats vom
  11. Juni 2018 - 2 BvR 991/18 -, www.bverfg.de, Rn. 2), ist umstritten (vgl. Ulrici, in: MünchKomm-FamFG,
  12. Aufl. 2018, § 44 Rn. 25 m.w.N.; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG,
  13. Aufl. 2018, § 44 FamFG Rn. 23; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG,
  14. Aufl. 2017, § 44 Rn. 64). 7 Danach ist die Antragstellerin vorliegend gehalten, während des laufenden Anhörungsrügeverfahrens zunächst um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu ersuchen. Die Antragstellerin hat weder vorgetragen, dass sie dem nachgekommen ist, noch dass ihr dies vorliegend im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG unzumutbar wäre. 8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE429841901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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