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BVerfG 1 BvR 1782/09

KVRE430231901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190316.1bvr178209 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20190316 1 BvR 1782/09 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, Art 33

Art. 1Abs.

1 GG durch die Regelungen des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zur automatisierten Kennzeichenkontrolle. Die Regelungen seien aufgrund eines Verstoßes gegen die grundgesetzliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen formell verfassungswidrig und genügten nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit. 3 Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom

  1. Mai 2018 (BayGVBl S. 301) erklärte der Beschwerdeführer, seine Verfassungsbeschwerde nun hinsichtlich des Art. 39 BayPAG n.F. fortzuführen, der Art. 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Art. 38 Abs. 3 BayPAG a.F. bei geringfügigen redaktionellen Änderungen im Wesentlichen wortlautidentisch ersetzte. 4
  2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bayerische Staatsregierung, das Bundesverwaltungsgericht, der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, der Sächsische Datenschutzbeauftragte und das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Stellung genommen. II. 5 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. 6
  3. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerfGE 33, 247 <253>; 50, 244 <247>; stRspr). Daran fehlt es hier, weil das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung der Normen des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes zur automatisierten Kennzeichenkontrolle im Beschluss vom
  4. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 -, www.bverfg.de, mittlerweile vorgenommen hat. Der Senat hat die teilweise Unvereinbarkeit von Art. 33 Abs. 2 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BayPAG a.F. sowie dessen Neufassung Art. 39 Abs.

Art. 13Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Bay

PAG mit Art. 2 Abs.

Art. 1Abs. 1 GG festgestellt. Auch im Hinblick auf Art. 38 Abs. 3 Bay

PAG a.F. und dessen Neufassung Art. 39 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BayPAG wurde die teilweise Unvereinbarkeit mit Art. 2 Abs.

Art. 1Abs.

1 GG festgestellt. Soweit die angegriffenen Normen nicht für nichtig erklärt wurden, hat der Senat die verfassungswidrigen Regelungen des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2018 bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Dezember 2019, nach Maßgabe der Gründe des Beschlusses vom 18. Dezember 2018 für weiterhin anwendbar erklärt und konkrete Maßgaben für die Auslegung und Handhabung der einfachgesetzlichen Regelungen festgelegt. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). 7 Der Gegenstand dieser Rechtssatzverfassungsbeschwerde geht nicht über den Gegenstand der Urteilsverfassungsbeschwerde hinaus, über die der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 entschieden hat. Auch durch die Umstellung der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 87, 181 <194>) wurde der Umfang der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht erweitert. Zwar verweist Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayPAG n.F. aufgrund von Gesetzesänderungen, die zwischen dem Eingang und der Umstellung der Verfassungsbeschwerde erfolgten, mittlerweile auch auf Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe

  1. b)und Nr. 2 Buchstabe
  2. c)BayPAG. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch auf diese Normen erstreckt, genügt die Begründung jedoch nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. 8 Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht kein Bedürfnis mehr. Der Beschwerdeführer hat keine verfassungsrechtlichen Fragen aufgeworfen, die in ihrem materiellen Gehalt über die im Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2018 geprüften Einwände gegen das Gesetz hinausgehen. 9 2. Die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die teilweise Erstattung der Auslagen an den Beschwerdeführer entspricht der Billigkeit, da die maßgeblichen Rechtsfragen im Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht geklärt waren und diese, wie aus dem Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018 ersichtlich, teilweise Aussicht auf Erfolg hatte. 10 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 11 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE430231901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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