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BVerfG 2 BvC 23/19

KVRE430241901 ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190327.2bvc002319 BVerfG

  1. Senat 20190327 2 BvC 23/19 Beschluss § 24 BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG, § 8 Abs 1 EuWG, § 9 Abs 5 S 2 EuWG, § 14 Abs 4a S 1 EuWG, § 14 Abs 4a S 3 EuWG DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde bzgl der Zurückweisung eines Wahlvorschlags zur Europawahl 2019: Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen Verfehlens des Unterschriftenquorums (§ 9 Abs 5 EuWG) kein statthafter Beschwerdegegenstand im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren - zudem Versäumung der Beschwerdefrist (§ 14 Abs 4a S 1 EuWG iVm § 96a Abs 2 BVerfGG) Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen. I. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags für die Europawahl am
  2. Mai
  3. 2 Am
  4. März 2019 hat der Bundeswahlausschuss den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe jedenfalls das in § 9 Abs. 5 EuWG vorgeschriebene Unterstützungsunterschriftenquorum nicht erfüllt. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
  5. März 2019, das am
  6. März 2019 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist, Beschwerde erhoben. 3 Von der Zustellung des Antrags an den Bundeswahlausschuss wurde gemäß § 22 Abs. 1 GOBVerfG abgesehen. II. 4 Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. 5 Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 und 2 EuWG in Verbindung mit § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses zu erheben und zu begründen. Daran fehlt es hier. Ausgehend vom Zeitpunkt der Bekanntgabe in der Sitzung des Bundeswahlausschusses vom
  7. März 2019 endete die Einlegungsfrist am
  8. März 2019 um 24 Uhr. Vorliegend ging die Beschwerde aber erst am
  9. März 2019 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Beschwerde ist daher verfristet. 6 Darüber hinaus fehlt es an einem statthaften Antragsgegenstand. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweist. Der Bundeswahlausschuss hat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückgewiesen, sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 EuWG. Hiergegen steht die Beschwerde zum Bundeswahlausschuss offen (§ 14 Abs. 4 EuWG). Das Vorliegen der Unterstützungsunterschriften ist nicht Bestandteil des Wahlvorschlagsrechts im Sinne des § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG. Die Vorschrift eröffnet den Weg zum Bundesverfassungsgericht - entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum Deutschen Bundestag durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWG eröffnet ist - nur gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 EuWG zurückweisen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
  10. April 2014 - 2 BvC 3/14 -, Rn. 5). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE430241901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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