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BVerfG 2 BvR 262/19

KVRE430271901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190327.2bvr026219 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20190327 2 BvR 262/19 Kammerbeschluss § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG vorgehend LG Gera,
  3. Juli 2018, Az: 2 Qs 205/18, Beschlussvorgehend AG Gera,
  4. Mai 2018, Az: 1 Ls 790 Js 20486/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kammerbeschluss: Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung nach Erledigterklärung der Verfassungsbeschwerde - Unzulässigkeit mangels Rechtswegerschöpfung bei Beschwerdeerhebung vor fachgerichtlicher Entscheidung über Anhörungsrüge Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt. 1 Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers vom
  5. Februar 2019 nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 7, 75 <76>; 85, 109 <113>). Verfahrensgegenstand ist lediglich noch der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen. Die Entscheidung darüber obliegt der Kammer (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg. 2 Gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde die volle oder teilweise Erstattung der dem Beschwerdeführer entstandenen Auslagen anordnen. Über die Erstattung ist unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Dabei kommt mit Blick auf die Funktion und Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115>; 87, 394 <398>; 133, 37 <38 Rn. 2>; BVerfG, Beschluss der
  6. Kammer des Ersten Senats vom
  7. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2; Beschluss der
  8. Kammer des Zweiten Senats vom
  9. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, juris, Rn. 2). Eine Erstattung kann aus Billigkeitsgesichtspunkten allerdings dann angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde bei überschlägiger Beurteilung offensichtlich Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und im Rahmen der lediglich kursorischen Prüfung zu verfassungsrechtlichen Zweifelsfragen nicht Stellung genommen zu werden braucht (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>; 133, 37 <38 f.>; BVerfG, Beschluss der
  10. Kammer des Zweiten Senats vom
  11. September 2017 - 2 BvQ 40/17 -, juris, Rn. 3; Beschluss der
  12. Kammer des Zweiten Senats vom
  13. Dezember 2016 - 2 BvR 1490/16 -, juris, Rn. 9; Beschluss der
  14. Kammer des Zweiten Senats vom
  15. Januar 2018 - 2 BvQ 49/17 -, juris, Rn. 3). 3 Nach diesen Maßstäben scheidet die Anordnung einer Auslagenerstattung vorliegend aus. Die Verfassungsbeschwerde war bereits unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft war (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Beschwerdeführer erhob die Verfassungsbeschwerde vor der Entscheidung des Landgerichts Gera über die eingelegte Anhörungsrüge. Er hat keine Gründe dafür vorgetragen, dass ihm bei Erschöpfung des Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). 4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE430271901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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