KVRE430291901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190218.1bvr255617 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20190218 1 BvR 2556/17 Nichtannahmebeschluss Art 6 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 3 Abs 1 EGRL 48/2004, § 85 Abs 1 UrhG, § 97 Abs 2 S 1 UrhG, § 138 ZPO vorgehend BGH, 30. März 2017, Az: I ZR 19/16, Urteilvorgehend OLG München, 14. Januar 2016, Az: 29 U 2593/15, Urteilvorgehend LG München I, 1. Juli 2015, Az: 37 O 5394/14, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing - keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen zivilgerichtliche Rspr zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers bei möglicher Täterschaft von Familienmitgliedern - keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens aus Art 6 Abs 1 GG Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. I. 1 Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 -, juris - Loud) sowie gegen die vorinstanzlichen Entscheidungen des Landgerichts (LG München I, Urteil vom 1. Juli 2015 - 37 O 5394/14 -, juris) und des Oberlandesgerichts (OLG München, Urteil vom 14. Januar 2016 - 29 U 2593/15 -, juris). 2 Dem Ausgangsverfahren liegt die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche wegen unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Musikalbums im Internet zugrunde. 3 1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist Tonträgerherstellerin. Ihr stehen die ausschließlichen Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum enthaltenen Musiktiteln zu. Die Beschwerdeführer sind als Eheleute gemeinsame Inhaber eines Internetanschlusses. Über diesen Internetanschluss wurde das verfahrensgegenständliche Musikalbum mittels einer speziellen Software (sogenannte Filesharing-Software) im Rahmen einer Internet-"Tauschbörse" zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ließ die Beschwerdeführer daraufhin abmahnen. Die Beschwerdeführer gaben auf die Abmahnung eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, verweigerten aber die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten.Sie selbst hätten ihren Anschluss während der maßgeblichen Zeit nicht genutzt; sie wüssten, dass eines ihrer Kinder den Anschluss genutzt hätte, wollten aber nicht offenbaren, welches Kind das war, um es nicht zu belasten. 4 2. Das Landgericht verurteilte die Beschwerdeführer gesamtschuldnerisch zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Urheberrechtsverletzung. Zur Begründung führte das Landgericht im Wesentlichen aus, dass, wenn die Beschwerdeführer die Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber entkräften wollten, es ihre Sache sei, darzulegen, ob und soweit bekannt welche anderen Personen Zugang zu ihrem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kämen. Hinsichtlich der im Rahmen dieser sekundären Darlegungslast vorgetragenen Umstände treffe sie bei Bestreiten auch die Beweislast. Da die benannten Zeugen - die Kinder der Beschwerdeführer - insoweit von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten, seien die Beschwerdeführer beweisfällig geblieben. Sie hätten die Grundlage der tatsächlichen Vermutung für ihre täterschaftliche Verantwortung als Anschlussinhaber nicht erschüttert. 5 Das Oberlandesgericht änderte das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung teilweise ab, wies die Berufung im Übrigen aber zurück. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer seien ihrer sekundären Darlegungslast nicht in ausreichender Weise nachgekommen, da sie sich im Einzelnen dazu hätten erklären müssen, wie es zu den Rechtsverletzungen aus der Familie herausgekommen sei. 6 Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Beschwerdeführer als Täter der geltend gemachten Urheberrechtsverletzungen hafteten, sei zutreffend. 7 3. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs finde keinen schonenden Ausgleich zwischen den hier betroffenen Grundrechten im Sinne einer praktischen Konkordanz, sondern falle einseitig zu Lasten der Beschwerdeführer aus. Diesen werde nur die Wahl gelassen, auf ihre Rechtsverteidigung zu verzichten. Die Entscheidung sei inkonsequent und füge sich nicht in den Rahmen sonstiger Entscheidungen zum Filesharing ein. Ein Beklagter stünde wohl besser, wenn er Nichtwissen um das Verhalten seiner Angehörigen behaupte. II. 8 Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Insbesondere sind die Maßstäbe für die Lösung des Konflikts zwischen dem Schutz des (geistigen) Eigentums und dem Schutz der Familie unter Berücksichtigung der zivilprozessualen Darlegungs- und Beweislastverteilung in der Verfassungsrechtsprechung so weit geklärt, dass sich aus ihnen die Beantwortung der verfassungsrechtlichen Fragen ergibt, die der vorliegende Fall aufwirft. Die Zivilgerichte haben Bedeutung und Tragweite der betroffenen Grundrechte nicht grundlegend verkannt. 9 1. Die Zivilgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die im Gesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung zwischen dem Eigentumsschutz der Tonträgerhersteller und den damit konkurrierenden Grundrechtspositionen nachzuvollziehen und dabei unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 89, 1 <9>; 129, 78 <101 f.>; 142, 74 <101 Rn. 82>). Sind bei der Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen mehrere Deutungen möglich, so verdient diejenige den Vorzug, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht (vgl. BVerfGE 8, 210 <221>; 88, 145 <166>; 129, 78 <102>; 142, 74 <101 Rn. 82>) und die die Grundrechte der Beteiligten möglichst weitgehend in praktischer Konkordanz zur Geltung bringt. Der Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen ist nicht auf Generalklauseln beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle auslegungsfähigen und -bedürftigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfGE 112, 332 <358>; 129, 78 <102>; 142, 74 <101 Rn. 82>). Dabei gibt das Grundgesetz den Zivilgerichten regelmäßig keine bestimmte Entscheidung vor. Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE 129, 78 <102>; 134, 204 <234 Rn. 103>; 142, 74 <101 Rn. 83>). 10 2. Die Gesetzesauslegung in den angegriffenen Entscheidungen beeinträchtigt die Beschwerdeführer zwar in ihrem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 6 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht stellt die Familie unter den besonderen Schutz des Staates. Damit sind Bestimmungen unvereinbar, welche die Familie schädigen, stören oder sonst beeinträchtigen könnten (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 55, 114 <126 f.>). Familienmitglieder sind berechtigt, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84 <94>; 80, 81 <92>). Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Die Schutzgebote, Garantien und Rechte des Art. 6 Abs. 1 GG gelten für den Gesamtbereich der Rechtsordnung und damit auch für das für die Privatrechtsbeziehungen maßgebliche Bürgerliche Recht. Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, besonders in seinen eine Wertung oder Abwägung erfordernden Klauseln, muss den grundrechtlichen Grundsatznormen Rechnung tragen. Dadurch, dass Anschlussinhabern - hier den Beschwerdeführern - zur Abwendung ihrer täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Zivilprozess Tatsachenvortrag abverlangt wird, der das Verhalten ihrer volljährigen Kinder betrifft und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzt, wird die in den Schutzbereich von Art. 6 GG fallende innerfamiliäre Beziehung beeinträchtigt. 11 3. Die Beeinträchtigung ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG steht der Annahme einer zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen, derzufolge die Beschwerdeführer zur Entkräftung der Vermutung für ihre Täterschaft als Anschlussinhaber ihre Kenntnisse über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung mitzuteilen haben, mithin auch aufdecken müssen, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat, sofern sie davon tatsächliche Kenntnis erlangt haben. Dem Schutz des Art. 14 GG, auf den sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Rechteinhaberin berufen kann, kommt in Abwägung der widerstreitenden Grundrechtsgüter im Streitfall ein erhebliches Gewicht zu. Die vom Bundesgerichtshof und von den Instanzgerichten in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Abwägung trägt dem Erfordernis praktischer Konkordanz (vgl. BVerfGE 134, 204 <223 Rn. 68>; 142, 74 <97 Rn. 71>) ausreichend Rechnung und hält sich jedenfalls im Rahmen des fachgerichtlichen Wertungsrahmens. Die Ausstrahlungswirkung der von den Entscheidungen berührten Grundrechte ist bei Auslegung von § 138 ZPO hinreichend beachtet. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.