KVRE430361901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190327.2bvr229418 BVerfG 2. Senat 2. Kammer 20190327 2 BvR 2294/18 Nichtannahmebeschluss Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 91 Abs 2 S 1 Alt 2 StVollzG BY, Art 91 Abs 3 StVollzG BY vorgehend OLG Nürnberg, 5. September 2018, Az: 2 Ws 472/18, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen an Allgemeinanordnungen über die Durchführung körperlicher Durchsuchungen von Strafgefangenen gem Art 91 Abs 3 StVollzG BY im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gefangenen (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 GG) sowie auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung einer Grundrechtsverletzung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit einer mit vollständiger Entkleidung und körperlicher Inspektion verbundenen Durchsuchung des strafgefangenen Beschwerdeführers nach einem Kontakt mit Besuchern. I. 2 1. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren in der Justizvollzugsanstalt Straubing. Am 6. Juni und am 2. August 2017 erhielt er jeweils Familienbesuch in der Cafeteria der Justizvollzugsanstalt. Während der Besuche befanden sich zwei bis drei Vollzugsbeamte in dem Besuchsraum, der mit insgesamt vier Videokameras und einem Rundspiegel zur besseren Einsehbarkeit versehen war. Die für Besuchsgespräche vorgesehenen sieben Tische wiesen eine durchsichtige Tischplatte aus Glas auf. Die Besucher der Anstalt wurden vor Eintritt in die Justizvollzugsanstalt mit einem Metalldetektor überprüft und waren zudem der Möglichkeit unangekündigter Kontrollen mit Betäubungsmittel-Spürhunden ausgesetzt. 3 Nach den Besuchen wurde der Beschwerdeführer unter vollständiger Entkleidung körperlich durchsucht, wobei auch seine ansonsten verdeckten Körperöffnungen inspiziert wurden. Den körperlichen Durchsuchungen lag ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt im fachgerichtlichen Verfahren jeweils eine auf Art. 91 Abs. 3 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) gestützte und als "Genehmigung" bezeichnete allgemeine Anordnung des Anstaltsleiters zugrunde. Die für die in Frage stehenden Besuchstage geltenden Anordnungen sahen vor, dass "an jedem 5. Gefangenen und Sicherungsverwahrten nach der Vorführung (Art. 91 BayStVollzG) zum Besuch, Rechtsanwalt, Notar, Polizei u.a. eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen [sei], soweit nicht die Gefahr des Missbrauchs des Besuchs fern liegt." Zudem bezeichnete die Anordnung beispielhaft Konstellationen, in denen ein Missbrauch des Besuchs "insbesondere" fernliegen könne, etwa Besuche durch eine Amtsperson unter Verwendung einer Trennvorrichtung, wenn der Gefangene beziehungsweise Sicherungsverwahrte unmittelbar nach dem Besuch in das Unterkunftsgebäude verbracht worden sei. Ausweislich eines Vermerks wurde im Falle der verfahrensgegenständlichen Besuche ein Missbrauch nicht als hinreichend fernliegend angesehen, um von der Durchsuchung absehen zu können. 4 2. Der Beschwerdeführer wandte sich am 2. Februar 2018 mit einem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungen gerichteten Antrag an das Landgericht Regensburg. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass es bei Haftbesuchen ihn betreffend nie zu Beanstandungen seitens der Anstaltsleitung gekommen sei und er daher für den sogenannten "Cafeteria-Besuch" zugelassen sei. Dies sei die am stärksten gelockerte Besuchsform. Auch die zugelassenen Besucher (Mutter, Stiefvater, Verlobte und die zwei Kinder des Beschwerdeführers) seien bisher nicht mit Regelverstößen aufgefallen. Die Durchsuchungen, die er als entwürdigend empfunden habe, seien willkürlich erfolgt und hätten ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. 5 Im weiteren Verfahrensverlauf ergänzte er, dass sich die Durchsuchung auch nicht damit begründen lasse, dass er Betäubungsmittel konsumiert habe und daher die Gefahr bestehe, dass der Besuch diese für ihn in die Justizvollzugsanstalt einschmuggele. Denn sein letztmaliger Konsum habe im Jahr 2008 stattgefunden. Dies wisse die Justizvollzugsanstalt auch, weil alle von ihr durchgeführten Urinproben negativ gewesen seien. Daher bestehe nur eine abstrakte Missbrauchsgefahr, der mit milderen, gleich effektiven Mitteln, etwa dem Einsatz von Betäubungsmittel-Spürhunden und der Überwachung im Besucherraum, begegnet werden könne. Der Gefahr, dass Handys und Waffen in die Justizvollzugsanstalt eingebracht würden, werde ohnehin bereits dadurch begegnet, dass nicht nur die Besucher, sondern auch die Gefangenen vor und nach Besuchen mittels Metalldetektoren kontrolliert würden. 6 3. Die Justizvollzugsanstalt nahm im Verfahren zu dem Antrag des Beschwerdeführers Stellung. Er sei unbegründet, da die erfolgten Durchsuchungen rechtmäßig auf Grundlage von Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG erfolgt seien. Nach dieser Vorschrift bedürfe es für die allgemeine Anordnung von mit einer vollständigen Entkleidung verbundenen Untersuchungen nach Gefangenenbesuchen lediglich einer abstrakten Gefahr. Es müsse nicht konkret nachgewiesen werden, dass der Kontakt mit Besuchern zum Einschmuggeln von Gegenständen, insbesondere Drogen, Handys, Bargeld oder Waffen missbraucht werden könne. Die abstrakte Möglichkeit hierzu habe bestanden. Zu Recht sei von den Bediensteten auch verneint worden, dass ein Missbrauch des Besuchs ferngelegen habe. Der Beschwerdeführer habe in Freiheit Betäubungsmittel konsumiert, bei ihm sei eine dissoziale Persönlichkeitsstörung geringen Ausprägungsgrades diagnostiziert worden, und er verbüße eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen eines "unter Alkoholeinfluss begangenen massiven Sexualdelikts", wobei gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei. Auch weise sein Bundeszentralregisterauszug "zahlreiche Einträge wegen Gewalt-, Sexual- und Drogendelikten auf". Wer die Hemmschwelle zu derartigen Delikten überwinde, dem sei auch zuzutrauen, dass er die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährde. Selbst wenn weder der Beschwerdeführer noch dessen Familienangehörige in Verdacht stünden, dem Schmuggel verbotener Gegenstände zuzuneigen, sei die Durchsuchung rechtmäßig erfolgt, denn gerade bisher unauffällige Personen könnten durch Angehörige krimineller Netzwerke unter Druck gesetzt werden. 7 4. Mit Beschluss vom 8. Juni 2018 stellte das Landgericht Regensburg hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Durchsuchungen fest, dass diese rechtswidrig gewesen seien. Die Justizvollzugsanstalt Straubing habe die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht hinreichend beachtet (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, juris). Diese sei auf die vorliegende Konstellation anwendbar und verlange, dass die Anstaltsleitung ermessensfehlerfrei über die Frage entscheide, ob in der Person des Beschwerdeführers die Gefahr eines Missbrauchs des Besuchs fernliege. Dies habe sie nicht getan, sondern stattdessen den Umstand in ihre Ermessenserwägung eingestellt, dass die bislang unauffälligen Besucher des Antragstellers durch Angehörige krimineller Netzwerke unter Druck gesetzt werden könnten, gefährliche Gegenstände in die Anstalt einzubringen. Diese Erwägung sei sachfremd, da mit ihr in jedem Einzelfall die Gefahr eines Missbrauchs begründet werden könne. Zudem lasse die Ermessensentscheidung auch nicht erkennen, dass etwaiges Verhalten des Antragstellers bei früheren Besuchen in die Ermessensentscheidung eingeflossen sei. Gleiches gelte für das Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug. Indes sei dessen früherer Betäubungsmittelkonsum berücksichtigt worden, ohne dass erkennbar sei, inwiefern in die Abwägung eingestellt worden sei, dass der letzte Konsum zeitlich weit zurückliege. 8 5. Auf die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt hin hob das Oberlandesgericht Nürnberg den Beschluss des Landgerichts vom 8. Juni 2018 mit angegriffenem Beschluss vom 5. September 2018 auf und wies den ursprünglichen Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet zurück. 9 Zur Begründung führte der Senat aus, das Landgericht habe verkannt, dass jeder Besuch eines Gefangenen - gerade in einem Gefängnis mit höchster Sicherheitsstufe wie der Justizvollzugsanstalt Straubing - eine abstrakt gefährliche Situation darstelle. Demzufolge sei die Anstalt befugt, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Durchsuchung des Gefangenen mit vollständiger Entkleidung nach einem Besuch müssten entgegen der Ansicht des Landgerichts weder in der Person des Gefangenen noch hinsichtlich der sonstigen äußeren Umstände, unter denen der Besuch stattgefunden habe, im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen Missbrauch vermuten ließen. Vielmehr genüge die abstrakte Gefahr des Einbringens von Betäubungsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen, die nur dann nicht bestehe, wenn objektive Umstände vorlägen, die einen Missbrauch insgesamt nahezu ausschlössen. 10 Wenn - wie vorliegend - in der Besuchscafeteria parallel mehrere Besuche durchgeführt würden und daher nicht nur der Beschwerdeführer und sein Besuch, sondern auch weitere Personen anwesend seien, bei denen ein Missbrauch nicht fernliege, könne es weder nur auf die Person des Beschwerdeführers noch auf dessen Besuch ankommen. Insoweit könnten auch die Erwägungen, dass alle Besuche des zu beurteilenden Strafgefangenen bislang beanstandungsfrei verlaufen seien, er zum Besuch in der Cafeteria zugelassen sei und auch seine Besucher bislang keinen Grund zur Beanstandung gegeben hätten, für sich allein nicht dazu führen, dass von einer Durchsuchung des Gefangenen abzusehen sei. Vielmehr müssten hinsichtlich eines konkreten Besuchs objektive Umstände bezogen auf die Art und Weise des durchgeführten Besuchs und die einzelnen Besucher vorliegen, die einen Missbrauch als fernliegend erscheinen ließen. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn nur ein Besuch zeitgleich stattfinde und es sich bei dem Besucher um eine Person handele, bei der ein Missbrauch per se nahezu ausgeschlossen werden könne, wie etwa bei Ermittlungsbeamten, Seelsorgern, Sozialarbeitern oder Therapeuten, die als zuverlässig bekannt seien. Vergleichbare Umstände hätten in diesem Fall nicht vorgelegen. 11 6. Mit Beschluss vom 21. September 2018 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurück, mit der dieser im Wesentlichen vorgetragen hatte, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die "Nacktdurchsuchung" erforderlich gewesen sei. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, der Senat habe das dahingehende Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Entscheidung gewürdigt. II. 12 Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 26. September 2018 rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG. 13 Im Wesentlichen wiederholt und vertieft er den Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren. Insbesondere sei nicht in Betracht gezogen worden, inwiefern mit den von ihm im fachgerichtlichen Verfahren benannten milderen Maßnahmen (z.B. Betäubungsmittel-Spürhunde, Überwachung des Besucherraums, Metalldetektoren) den Sicherheitsinteressen bereits Genüge getan werde. Insoweit sei sein Vortrag übergangen worden. Durch die Durchsuchungen sei in nicht gerechtfertigter Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen worden. III. 14 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, da die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <248 ff.>; BVerfGK 12, 189 <196>). 15 Sie ist unzulässig, weil sie den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Die genannten Vorschriften enthalten Mindestanforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. So muss der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen werden (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>; stRspr). Aus der Verfassungsbeschwerde muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). 16 1.
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