BVerfG, Beschluss vom 26.03.2019 – 1 BvR 673/17 – Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien (§ 1754 Abs 1, Abs 2 BGB; § 1755 Abs 1 S 1, Abs 2 BGB)…
KVRE430551901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rs20190326.1bvr067317 BVerfG 1. Senat 20190326 1 BvR 673/17 Beschluss Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 1754 Abs 1 BGB vom 16.12.1997, § 1754 Abs 2 BGB vom 16.12.1997, § 1755 Abs 1 S 1 BGB vom 16.12.1997, § 1755 Abs 2 BGB vom 16.12.1997, Art 7 Abs 2 S 2 EuAdoptÜbk, Art 8 Abs 1 MRK vorgehend BGH, 8. Februar 2017, Az: XII ZB 586/15, Beschlussvorgehend OLG Hamm, 3. November 2015, Az: II-3 UF 9/14, Beschlussvorgehend AG Ahaus, 9. Dezember 2013, Az: 12 F 235/13, Beschlussnachgehend BVerfG, 13. September 2019, Az: 1 BvR 673/17, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren DEU Bundesrepublik Deutschland Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien (§ 1754 Abs 1, Abs 2 BGB; § 1755 Abs 1 S 1, Abs 2 BGB) verstößt gegen allgemeines Gleichbehandlungsgebot (Art 3 Abs 1 GG) - Stabilität der Familienbeziehung als legitimes gesetzgeberisches Ziel für Beschränkungen der Stiefkindadoption - vollständiger Adoptionsausschluss angesichts verfügbarer milderer Mittel jedoch unverhältnismäßig ieS - Frist für Neuregelung bis 31.03.2020 1. Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.
A.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, die Möglichkeit einer zur gemeinsamen Elternschaft führenden Stiefkindadoption davon abhängig zu machen, dass der Stiefelternteil mit dem Elternteil verheiratet ist.
I.
2 Nach derzeitiger Rechtslage ist eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, wohingegen der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des rechtlichen Elternteils nicht adoptieren kann, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt (§ 1754 Abs. 1 und Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB). Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und dem Kind bestehen ohne Adoption keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen.
3 1. Die Regelung der Stiefkindadoption geht im Wesentlichen auf das Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz) vom 2. Juli 1976 zurück (BGBl I S. 1749), welches das Adoptionsrecht grundlegend neu geregelt hat. Im Mittelpunkt der Reform stand die Annahme Minderjähriger. Die Annahme eines Kindes sollte "nicht mehr den Fortbestand des Namens und des Vermögens sichern, sondern einem Kind, das ein gesundes Zuhause entbehren muss, eine Familie geben" (BTDrucks 7/3061, S. 1). Es wurde die sogenannte Volladoption eingeführt, die grundsätzlich zur völligen Trennung des adoptierten Kindes von seiner bisherigen rechtlichen Familie und zu seiner vollen Integration in die aufnehmende Familie führt.
4 2. Die Stiefkindadoption ist in nichtehelichen Familien nach geltendem Recht dadurch faktisch ausgeschlossen, dass mit der Adoption jedes bislang bestehende Elternverhältnis erlöschen würde, das Kind dann also nur noch den Stiefelternteil als rechtlichen Elternteil hätte, was typischerweise nicht im Interesse der Beteiligten liegt. Das Erlöschen der Elternschaft folgt in dieser Konstellation aus dem Zusammenspiel mehrerer einfachgesetzlicher Regelungen.
5 § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnet an, dass mit der Annahme das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erlöschen. Im Fall der Stiefkindadoption erlischt demnach nicht nur die Verwandtschaft zur Familie des (regelmäßig ohnehin sozial entfernteren) "außenstehenden" Elternteils, sondern auch zur Familie des "bleibenden" Elternteils. § 1755 Abs. 2 BGB macht hiervon zwar gerade für die Stiefkindadoption eine Ausnahme. Dort ist geregelt, dass im Fall der Stiefkindadoption das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem außenstehenden Elternteil und dessen Verwandten eintritt; die Verwandtschaft zum bleibenden Elternteil besteht also fort. Das gilt jedoch nur dann, wenn ein Stiefelternteil das Kind seines Ehegatten annimmt. Im Fall der ehelichen Stiefkindfamilie bleibt also der ursprüngliche Elternteil neben seinem annehmenden Ehegatten weiterhin Elternteil, wohingegen die Elternschaft des außenstehenden ursprünglichen Elternteils erlischt. Für die Annahme durch einen nicht verheirateten Stiefelternteil ist keine Ausnahme von der allgemeinen Erlöschensfolge des § 1755 Abs. 1 BGB vorgesehen: § 1755 BGB
6 Das Verwandtschaftsverhältnis erlischt im Verhältnis zu den Verwandten des außenstehenden Elternteils ausnahmsweise nicht, wenn dieser die elterliche Sorge hatte und verstorben ist (§ 1756 Abs. 2 BGB).
7 Der Erlöschensregelung entsprechend ist auch die Stellung des Kindes geregelt. Grundsätzlich erlangt das Kind durch Adoption die rechtliche Stellung eines Kindes allein des Annehmenden (§ 1754 Abs. 2 BGB). Nur im Fall der gemeinschaftlichen Adoption durch ein Ehepaar oder der Stiefkindadoption durch einen Ehepartner wird das Kind gemeinschaftliches Kind beider (§ 1754 Abs. 1 BGB). Wiederum besteht eine solche Ausnahme nicht für die Annahme durch einen nicht verheirateten Stiefelternteil: § 1754 BGB
9 3. Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und dem Kind bestehen ohne Adoption keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen. Das gilt auch dann, wenn der Stiefelternteil mit dem anderen Elternteil und dem Kind in sozial-familiärer Beziehung lebt. Der nicht verheiratete Stiefelternteil ist weder sorgeberechtigt noch -verpflichtet. Seine rechtliche Situation unterscheidet sich von der des nicht verheirateten rechtlichen Elternteils, der nach § 1626a BGB auch ohne Ehe gemeinsam mit dem anderen Elternteil sorgeberechtigt sein kann. Der nicht verheiratete Stiefelternteil verfügt auch über kein sogenanntes "kleines Sorgerecht", das dem verheirateten Stiefelternteil gesetzlich zugewiesen ist (§ 1687b BGB). Auch nach dem Tod des rechtlichen Elternteils oder einer Trennung bestehen im Stiefeltern-Kind-Verhältnis, abgesehen von der nach § 1685 Abs. 2 BGB möglichen Umgangsregelung, keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen. Im Fall des Todes des rechtlichen Elternteils ist insbesondere die sogenannte Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB ausgeschlossen. Einzelne vertragliche Gestaltungen sind indessen möglich.
10 4. Eine Adoption unterliegt nach geltendem Recht strengen materiellen und verfahrensrechtlichen Anforderungen.
11
12 Zur Annahme eines Kindes sind gemäß §§ 1746 ff. BGB insbesondere die Einwilligungen des Kindes (§ 1746 BGB) und beider rechtlicher Eltern (§ 1747 BGB) erforderlich.
13
II.
14 1. Die Beschwerdeführerin zu 1) ist die leibliche Mutter der zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde minderjährigen Beschwerdeführer zu 2) und 3). Der mit der Mutter verheiratete leibliche Vater der Kinder verstarb im Jahr 2006. Seit 2007 leben die Beschwerdeführerin zu 1) und der Beschwerdeführer zu 4) in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie haben nach eigenen Angaben davon abgesehen, die Ehe zu schließen, weil die Beschwerdeführerin zu 1) eine Witwenrente bezieht, die sie als einen wesentlichen Teil ihrer Existenzgrundlage betrachtet und die sie durch die Wiederverheiratung verlöre. Die beiden haben einen gemeinsamen, im Jahr 2009 geborenen Sohn. Im Oktober 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführer zu 1) und 4) auf Ausspruch der Annahme der Beschwerdeführer zu 2) und 3) als gemeinschaftliche Kinder notariell beurkundet.
15 2. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Ausspruch der Annahme zurück. Eine unverheiratete Person könne ein Kind nur allein annehmen. Eine Adoption dergestalt, dass die Anzunehmenden die Stellung gemeinschaftlicher Kinder der Beschwerdeführer zu 1) und 4) erlangten, sei nach derzeitiger Gesetzeslage nicht möglich. Diese gesetzliche Regelung sei auch nicht verfassungswidrig. Es solle sichergestellt sein, dass das Kind durch die Adoption in stabile Verhältnisse mit dauerhaften Bezugspersonen gelange.
16 3. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) und 4) gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu.
17 4. Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück. Die beantragte Adoption sei nach geltendem Recht nicht möglich. Die eindeutigen Regelungen der § 1741 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, § 1754 Abs. 1 und Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB ließen eine teleologische Reduktion nicht zu.
18 § 1741 Abs. 2 und § 1755 Abs. 1 BGB seien auch nicht verfassungswidrig. Insbesondere seien die Beschwerdeführer zu 1) und 4) auch unter Zugrundelegung eines strengen Prüfungsmaßstabs nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Der erstrebte Zweck, den anzunehmenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, sei legitim. Wenn der Gesetzgeber hierfür maßgeblich auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft abstelle, liege das noch in seinem gesetzgeberischen Ermessen. Auch wenn sich ein gesellschaftlicher Wandel vollziehe, wonach immer mehr Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften hervorgingen, ändere das nichts daran, dass sich die Ehe von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich deutlich abhebe.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung zur Beschränkung der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare ausgeführt, dass der Gesetzgeber auch in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen dürfe, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.). Die Beschwerdeführer zu 2) und 3) würden insbesondere nicht in ihrem Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, da die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums auch insoweit nicht überschritten seien.
Die betroffenen Kinder seien nicht elternlos, sondern hätten mit der Beschwerdeführerin zu 1) einen Elternteil im Rechtssinne.
III.
19 Die Beschwerdeführer rügen, durch die angegriffenen Entscheidungen und die zugrunde liegenden Normen in verschiedenen Grundrechten verletzt zu sein.
20 Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Adoption verletzten die Rechte der Beschwerdeführer zu 2) und 3) aus Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere würden sie gegenüber Kindern ungleich behandelt, deren Stiefeltern verheiratet sind, weil ihnen die Möglichkeit versagt werde, mit dem Beschwerdeführer zu 4), ihrem "gefühlten Vater", einen mit den Rechten und Pflichten eines rechtlichen Vaters ausgestatteten Vater zu erhalten. Im konkreten Fall entstehe auch ein Benachteiligungsgefühl gegenüber dem gemeinsamen Sohn der Beschwerdeführer zu 1) und 4). Der als legitim anzusehende Zweck, adoptierten Kindern stabile Familienverhältnisse zu schaffen, erfordere es in Fällen wie ihrem nicht, die Adoption auszuschließen, da Jugendamt und Familiengericht ohnehin eine sorgfältige Prüfung des Adoptionsantrags durchführen müssten.
21 Durch die Entscheidungen der Zivilgerichte würden auch Grundrechte des Beschwerdeführers zu 4) aus Art. 6 GG verletzt, weil er trotz sozial-familiärer Beziehung zu den Kindern nicht deren rechtlicher Vater werden könne, ohne dass dabei die Elternstellung der Mutter verloren gehe.
22 Auch die Beschwerdeführerin zu 1) sei in ihrem Grundrecht auf Schutz der Familie verletzt, weil sie daran gehindert werde, im Interesse ihrer Kinder eine Situation zu schaffen, in der die Mitglieder der Familie jene wechselseitigen Rechte und Pflichten haben, wie sie zwischen Eltern und Kindern bestehen. Sie würde in erheblichem Umfang davon profitieren, wenn die elterlichen Pflichten nicht alleine auf ihren Schultern lasteten und für den Fall ihres frühzeitigen Ablebens durch rechtliche Verbindung zum Beschwerdeführer zu 4) für ihre Kinder gesorgt wäre.
IV.
23 Gelegenheit zur Stellungnahme haben unter anderem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, die Regierungen der Bundesländer, der Bundesgerichtshof, die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter, das Zentralkomitee der deutschen Katholiken, der Deutsche Caritasverband e.V., der Deutsche Familiengerichtstag e.V., die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V., der Deutsche Juristinnenbunde.V., der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologene.V., der Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten e.V., die Deutsche Gesellschaft für Psychologiee.V., der Bundesverband der Pflege- und Adoptivfamilien e.V., das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., die Deutsche Liga für das Kind in Familie und Gesellschaft e.V., das Deutsche Jugendinstitut e.V. und die Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland e.V. erhalten.
24 1. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat namens der Bundesregierung Stellung genommen. Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG oder gegen Art. 6 Abs. 1 GG liege nicht vor. Auch Art. 3 GG sei nicht verletzt. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 2) und 3) möge im Vergleich zu Kindern, die von Ehegatten adoptiert werden, eine Ungleichbehandlung vorliegen. Diese sei jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dem anzunehmenden Kind solle eine stabile Elternbeziehung gewährleistet werden. Das typisierende Anknüpfen an die Ehe als rechtlich verfestigte Lebensgemeinschaft sei ein legitimes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks.
Zwar könnten auch lediglich tatsächliche Beziehungen im Einzelfall dauerhaft tragfähig sein. Die Ehe sei jedoch die einzige Beziehungsform, die diese Stabilität und Dauerhaftigkeit auch nach außen hin für Dritte erkennbar objektiviere und rechtlich verfestige, während dies bei einer nur tatsächlich bestehenden Lebensgemeinschaft deutlich schwerer feststellbar sei. Die Bedeutung der Ehe als Anknüpfungspunkt für eine verfestigte, stabile Beziehung betone auch das Bundesverfassungsgericht (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.). Darüber hinaus bestehe für den Fall des Scheiterns der Beziehung eine bessere Absicherung des Kindes, wenn die Partner verheiratet seien. Aus Art. 6 Abs. 1 GG lasse sich zudem eine Pflicht des Staates zum Schutz und zur Förderung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen ableiten.
Schließlich sei bereits die "echte" Stiefkindadoption durch den Ehegatten nicht frei von Schwierigkeiten; eine weitere Ausdehnung dieser Adoptionsform sei daher eher nicht angezeigt. Eine Problematik der Stiefkindadoption bestehe darin, dass der bisherige Vater infolge der Adoption nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich aus dem Leben des Kindes verdrängt werde, während grundsätzlich - und dieser Vorstellung folge auch die Ausgestaltung des Kindschaftsrechts bei Trennung und Scheidung - die Aufrechterhaltung der Beziehung zu beiden Elternteilen vorzugswürdig sei.
25 2.Die Bayerische Staatsregierung hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Insbesondere hält sie die Ungleichbehandlung für gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe an Unterschiede von Verfassungsrang angeknüpft. Das Rechtsinstitut der Ehe genieße im Gegensatz zu nichtehelichen Lebensgemeinschaften den besonderen Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG. Zudem sei die eheliche Verbindung der Eltern für die betroffenen Kinder vorteilhaft. Bei einer Ehe wirkten die Einstandspflichten deutlich über ein mögliches Scheitern hinaus, was auch Auswirkungen auf die aus der Ehe hervorgehenden Kinder habe.
26 3.Der Bundesgerichtshof weist auf seine Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung hin und ergänzt, soweit der Beschwerdeführer zu 4) seine Beziehung zur Kindesmutter als einer Ehe wesensgleich bezeichne, übersehe er § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet seien und füreinander Verantwortung trügen. Solche Verpflichtungen bestünden im Verhältnis des Beschwerdeführers zu 4) zur Kindesmutter nicht.
27 4.Die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter legt dar, dass die Stabilität der Elternbeziehung untereinander ein entscheidender Faktor für ein möglichst unbelastetes Aufwachsen eines Kindes sei. Dieses Bedürfnis sei grundsätzlich unabhängig von der jeweiligen Familienform. Da Kinder in Stiefkindfamilien bereits eine Trennung vom leiblichen Elternteil erlebt hätten, komme der Stabilität und Belastbarkeit der elterlichen Partnerschaft eine zentrale Bedeutung zu. Eine langjährige, stabile Partnerschaft zwischen Elternteil und Stiefelternteil könne zudem als Indiz für eine dauerhafte Bereitschaft zur Zusammengehörigkeit und Verantwortungsübernahme auch gegenüber dem Kind der Partnerin oder des Partners angesehen werden. Eine langjährige Partnerschaft eröffne überhaupt erst die Möglichkeit, auch krisenhafte Situationen gemeinsam zu durchleben und Belastungen des Alltags zu meistern. Die Fachkräfte in den Adoptionsvermittlungsstellen setzten oftmals eine Dauer der Beziehung von drei bis fünf Jahren voraus. Im Sinne der Kindeswohldienlichkeit spielten für die Stabilität der Elternbeziehung auch qualitative Aspekte eine Rolle. So könnten Paarbeziehungen durchaus dauerhaft sein, aber dennoch destruktiv auf die Entwicklung der Kinder wirken.
28 Im Sinne der Kindeswohldienlichkeit sei schließlich zu beachten, dass mit der Adoption durch den Stiefelternteil das Kind für sein ganzes weiteres Leben auch für diesen verantwortlich werde. Sei die Partnerschaft zwischen dem leiblichen Elternteil und dem Annehmenden nicht von Dauer, so bleibe die Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen unabhängig von der Trennung der Eltern mit gegenseitigen Pflichten weiterhin bestehen. Dies führe nicht selten zu erheblichen Spannungen im Familiensystem. Da durch eine Stiefkindadoption unumkehrbare, dauerhafte Fakten und Rechtsfolgen geschaffen würden, sollte dem auch eine auf Dauerhaftigkeit ausgelegte Paarbeziehung als Fundament zugrunde liegen.
29 Auf Nachfrage, welche Kriterien angewandt würden, um die Stabilität zu bestimmen, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft dar, es spielten Stärken und Schwächen einer Partnerschaft, deren Konfliktlösungspotentiale, die Zufriedenheit mit der Partnerschaft sowie das Bestehen möglicher Dauerkonflikte oder pathologischer Beziehungsmuster eine Rolle. Hingewiesen wird aber auch darauf, dass Prognosen zur Beurteilung der partnerschaftlichen Stabilität durchgängig einen gewissen Unsicherheitsfaktor aufwiesen. Hinzu komme eine starke Abhängigkeit von der Offenheit des Paares gegenüber dem Beurteilenden. Mit der Frage, welche Rolle die Ehe in diesem Zusammenhang spiele, hätten sich wegen der geltenden Gesetzeslage nur wenige Fachkräfte auseinandergesetzt.
Mit einer rechtlich abgesicherten Partnerschaft verbinde die Mehrheit der Fachkräfte eine stabile Elternbeziehung, weil der Ehe durch das öffentliche Bekenntnis zueinander eine höhere Verbindlichkeit innewohne. Ein geringerer Teil der Fachkräfte halte den Fokus auf die Ehe zur Bestimmung von relativer Stabilität in Familien für nicht mehr zeitgemäß. Von einer qualitativen Beurteilung der Paarbeziehung entbinde der Umstand der Eheschließung nicht. Der überwiegende Teil schlage vor, dass die Ehe die gesetzliche Grundlage für die Annahme bleiben solle, weil deren gesetzliche Rahmenbedingungen am besten die finanzielle Versorgung der Kinder sicherten. Die Ehe strebe eine höhere Stabilität an. Dazu gehöre auch der gemeinsame Ehename als Zeichen der Gemeinschaft und Verbundenheit.
Dieses höhere Maß an Verbindlichkeit und Verlässlichkeit unterstütze den Grundgedanken der Adoption. Die Ehe werde nicht als alleiniger Indikator und ausschlaggebender Punkt für die Bewertung angesehen, sei aber ein wichtiges Indiz für die Stabilität der Partnerschaft. Entfiele das Eheerfordernis, fehlte ein klares Kriterium, an dem die Stabilität der Partnerschaft und damit die Kindeswohldienlichkeit gemessen werden könne.
30 5.Nach Auffassung des Zentralkomitees der deutschen Katholiken sind unter Familie zwar auch nichteheliche Formen von verbindlich gelebter Partnerschaft zu verstehen. Jedoch genieße die Ehe besondere Wertschätzung, da sie einen besonders stabilen Rahmen für die Partnerschaft und die Entwicklung der Kinder biete. Insbesondere bringe die rechtliche Verbindlichkeit einer Ehe weitergehende Unterhaltspflichten unter den Eheleuten und für die Familie. Die rechtliche Differenzierung zwischen ehebasierten und nichtehelichen Familien liege im Ermessen des Gesetzgebers.
31 6.Der Deutsche Caritasverband ist der Ansicht, die Verweigerung der Adoption bedeute keine Verletzung von Grundrechten. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Gewährleistung elterlicher Erziehung und Pflege sei nicht verletzt. Eine Verletzung der Kinder im Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG wird in Betracht gezogen aber verneint, weil der Gesetzgeber nur für die Ehe, nicht aber für nichteheliche Gemeinschaften umfassende Regelungen für den Fall der Trennung oder des Versterbens eines Partners getroffen habe.
32 7. Die Kinderrechtekommission des Deutschen Familiengerichtstags ist mehrheitlich der Ansicht, der Gesetzgeber bewege sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Eine Ausweitung der Stiefkindadoption auf nichteheliche Partnerschaften sei verfassungsrechtlich möglich, jedoch nicht geboten. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Verwehrung der Adoption einen Eingriff in Art. 6 Abs. 1 GG darstelle (was die Mehrheit der Kommission verneine), sei dieser gerechtfertigt. Das angestrebte Ziel der Typisierung, Kindern bei einer Adoption ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen, sei legitim. Die geltende Regelung sei auch geeignet, da sie die Stiefkindadoption auf rechtlich verbindliche Partnerschaften beschränke und damit auf solche, die bei typisierender Betrachtung ein mögliches Höchstmaß an Bestandskraft gewährleisteten.
Sie sei trotz der gesetzlich vorgesehenen Einzelfallprüfung erforderlich im Sinne der Verhältnismäßigkeit. Typisierungen erschienen beim Einrücken oder Ausscheiden aus der rechtlichen Elternstellung notwendig und angemessen, da die Entwicklungen in den familiären Beziehungen nur eingeschränkt vorhersehbar seien. Dass auch die einzelfallbezogene Kindeswohlprüfung der Stabilität der Beziehung in solchem Maße Rechnung trage, dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Stiefkindadoption wie Eheleuten zu ermöglichen, vermöge die Mehrheit der Kommission nicht zu bejahen. Auch die beschwerdeführenden Kinder würden nicht ungerechtfertigt benachteiligt.
Es falle in das allgemeine Lebensrisiko eines Kindes, wenn sein leiblicher Elternteil und dessen Partner keine rechtsverbindliche Ehe eingehen wollten und ihm deshalb eine Adoption in der erstrebten Form versagt bleibe.
33 8.Die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht hat eine Stellungnahme übersandt. Danach verstößt das Verbot der Stiefkindadoption durch den mit der Mutter nicht verheirateten Lebensgefährten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Typisierung beruhe auf sachgerechten Überlegungen. Im Fall der Adoption stabilisiere die vorherige Eheschließung die Verbindung der Eltern. Der Gesetzgeber komme bei nicht verheirateten Paaren - anders als bei verheirateten - schwerlich um eine inhaltliche Präzisierung der Verbindung herum, wodurch erneut die Gefahr einer Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften heraufbeschworen werde. Das Kriterium der Dauer der Beziehung sei schwer kontrollierbar.
34 9.Der Deutsche Juristinnenbund hält die Regelung noch für verfassungsgemäß. Rechtlich nicht ganz unproblematisch sei allerdings die Vereinbarkeit des geltenden Rechts mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Anders als der Bundesgerichtshof sollte nicht nur auf die rechtlichen Unterschiede zwischen Ehe und faktischer Lebensgemeinschaft abgestellt werden. Die tatsächlichen Ähnlichkeiten seien ein entscheidender Faktor. Im Rahmen der einzelfallbezogenen Kindeswohlprüfung bei einer Adoption könne der Stabilität und dem inneren Zusammenhalt der Beziehung Rechnung getragen werden. Im Ergebnis sei die Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar nicht zu beanstanden, da sich der Gesetzgeber im Rahmen seines Wertungsspielraums bewege.
Gleichwohl bestehe gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Im Einzelfall könne es trotz der rechtlichen Unterschiede von Ehe und faktischer Lebensgemeinschaft durchaus dem Kindeswohl dienen, einem unverheirateten Lebensgefährten die Adoption der Stiefkinder zu gestatten. Hierfür stritten die Ähnlichkeiten zwischen Ehe und faktischer Lebensgemeinschaft im Hinblick auf Stabilität und Intensität der emotionalen Bindungen sowie die zahlenmäßige Zunahme faktischer Lebensgemeinschaften in den vergangenen Jahrzehnten. Dafür spreche schließlich auch die Möglichkeit, die Eignung des konkreten Lebensgefährten und bislang nur sozialen Elternteils im Rahmen der einzelfallorientierten Adoptionsentscheidung zu beurteilen.
Es biete sich an, eine faktische Lebensgemeinschaft von gewisser Festigkeit und ein Zusammenleben der Partner für mindestens zwei bis drei zusammenhängende Jahre zu verlangen.
35 Der Deutsche Juristinnenbund bezweifelt, dass die geltende Rechtslage mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vereinbar sei.
36 10.Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen hält die typisierende Annahme, die Lebensbedingungen in einer rechtlich verbindlichen Lebensgemeinschaft böten grundsätzlich die bessere Gewähr für kindeswohlverträgliche Lebensverhältnisse, nicht für gerechtfertigt. Vielmehr sollte die Möglichkeit einer rechtlichen Absicherung, wie sie beispielsweise eine Adoption biete, auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften geschaffen werden, und zwar mit einer am Kindeswohl orientierten Einzelfallprüfung. Stabilität und Sicherheit, gerade auch in einschneidenden Lebenssituationen, wie schwerer Erkrankung oder Tod eines Erziehungsberechtigten, seien besonders bedeutsame Faktoren für die kindliche Entwicklung.
Hier könne eine rechtliche Regelung Sicherheit schaffen. Gerade bei jungen Kindern könne die Möglichkeit der Integration eines neuen Partners zur Verbesserung der Familienprozesse und damit der kindlichen Entwicklung beitragen. Dieser Effekt scheine zwar mit zunehmendem Alter der Kinder zu verpuffen, da der in das Familiensystem neu eintretende Partner nicht mehr diese Bedeutung für das System entwickele. Aber auch hier könne die Adoption zur Klarheit hinsichtlich der Rollenverteilung, des Rollenverständnisses und letztlich auch der Familienstruktur beitragen. Die rechtliche Absicherung sozialer Elternschaft durch Adoption fördere gerade in komplexen Stiefkindfamilien (Familien mit gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern) eine Nivellierung von Unterschieden zwischen gemeinsamen leiblichen Kindern und Stiefkindern und trage zu einer Harmonisierung innerhalb des Familiensystems bei.
37 11. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten weist auf generelle Bedenken gegen die Stiefkindadoption hin. Die Verbindung zum einen leiblichen Elternteil werde aufgelöst und das Kind in eine "Zwangsgemeinschaft" hinein adoptiert. Dadurch entstünden Loyalitätskonflikte. Zudem gebe es für die Stiefkindadoption häufig Motive, die nicht am Kindeswohl orientiert seien, sowie einen erheblichen Anteil "gescheiterter" Adoptionen mit Nachfolgeproblemen bei Trennung und Scheidung. Im konkreten Fall sei es dem Kindeswohl jedoch zuträglich, wenn die Kinder nach einer Stiefkindadoption mit beiden Eltern verwandt seien. Insbesondere stelle die Verlässlichkeit der väterlichen Beziehung, gerade auch wegen möglicher Ängste nach dem bereits erlebten Verlust, einen wichtigen Aspekt dar. Nachdem der Annehmende in den letzten zehn Jahren Verantwortung übernommen habe, sei die Sicherheit, dass dieser Vater auch über mögliche familiäre Krisen hinaus verantwortlich bleibe, für das Kindeswohl wichtig.
38 12. Die Deutsche Gesellschaft für Psychologie berichtet, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Familienklima und Familienstatus, der belegen könnte, dass Familien mit nicht verheirateten Paaren ein tendenziell schlechteres Familienklima als jene mit verheirateten Paaren aufwiesen, habe in keiner Familienstudie nachgewiesen werden können. Wahrscheinlich sei der Grund dafür insbesondere darin zu sehen, dass auch nicht verheiratete Paare zumeist stabile und auf Langfristigkeit angelegte Partnerschaften eingingen. Demnach sei der Rechtsrahmen einer Ehe für die Schaffung eines harmonischen Familienklimas nur eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung. Für Familien mit nicht verheirateten Paaren sei eine vergleichbare Regelung von Elternschaft und Adoption heute mehr denn je angezeigt. Gerade in den immer häufiger auftretenden Patchwork-Familien sei besonders relevant, dass alle Kinder, leibliche wie Stiefkinder, unter denselben rechtlichen Bedingungen lebten. Ein unklar strukturiertes Familiengefüge stelle insgesamt ein Risiko für die Schaffung eines harmonischen Familienklimas dar.
39 13. Nach Einschätzung des Bundesverbands der Pflege- und Adoptivfamilien hat sich der Stellenwert der Ehe gravierend verändert. Die Zahl der Eheschließungen sei rückläufig und die Vision der Ehe als langanhaltender Partnerschaft entspreche nicht mehr der Realität. Die Bewertung einer Ehe als Basis für die Bildung einer Familie habe dem Zeitgeist und der Lebenswirklichkeit der Bevölkerung vor vierzig Jahren entsprochen. Der Gesetzgeber sei gefordert, auch im Fall langjähriger Paarbeziehungen ohne Trauschein zu ermöglichen, dass adoptionsbedürftige Kinder zwei Erwachsene als Eltern bekommen.
40 14. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht ist der Ansicht, der allgemeine Gleichheitssatz gebiete, die Adoption auch durch Lebenspartner zuzulassen. Zwar sei das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zu Leistungen der Krankenversicherung für künstliche Befruchtung vom Erfordernis einer Verrechtlichung der Elternbeziehung ausgegangen und habe dargelegt, dass der Gesetzgeber zur Legitimation von Ungleichbehandlungen daran anknüpfen dürfe, dass das geltende Recht in Ausformung der besonderen Schutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG in Ehegatten Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft sehe und sie gesetzlich anhalte, füreinander Verantwortung zu tragen (Verweis auf BVerfGE 117, 316 ff.).
Dies sei allerdings mit der hier anstehenden Frage nach der Ermöglichung einer Stiefkindadoption nur begrenzt vergleichbar, da es aus der Perspektive der betroffenen Kinder einen deutlichen Unterschied mache, ob es um eine Zeugung gehe oder um die Verrechtlichung einer bereits bestehenden faktischen Eltern-Kind-Beziehung. So möge bei der Frage, ob eine künstliche Befruchtung sozialleistungsrechtlich zu fördern sei, ein gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum dahin angenommen werden, nur (vermeintlich) ideale Elternkonstellationen fördern zu wollen. Die Frage, ob der Gesetzgeber diese Unterscheidung auch bei schon gewachsenen Eltern-Kind-Beziehungen treffen dürfe, lasse sich hiermit jedoch nicht vergleichen, da es sich in erster Konstellation um eine zukünftige, in letzterer jedoch um eine schon bestehende Eltern-Kind-Beziehung handele.
Der Zweck, Adoptionen nur in stabilen Familienverhältnissen zuzulassen, könne auf andere Art als allein durch die Voraussetzung der Verrechtlichung der Elternbeziehung sichergestellt werden. Eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung festzustellen, sei ohnehin vom Einzelfall abhängig und somit nach der gesetzlichen Regelung anhand der Individualumstände zu überprüfen. Selbst wenn man diese Einzelfallüberprüfung zur Erreichung des legitimen Zwecks nicht als ausreichend erachte, könnten statt des Erfordernisses der Verrechtlichung der Elternbeziehung als milderes Mittel andere äußerlich nachweisbare Umstände, wie beispielsweise eine bestimmte Beziehungsdauer mit gemeinsamem Haushalt, gefordert werden.
41 Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ehe zwar zweifellos rechtlich aufwendiger auflösbar sei als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, dass jedoch rein tatsächlich die gleichen Auflösungsrisiken bestünden und die Ehe das angenommene Kind nicht vor einer Trennung der Eltern bewahren könne. Wie der Bundesgerichtshof selbst darlege, vollziehe sich ein gesellschaftlicher Wandel, nachdem immer mehr Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften hervorgingen. Lägen keine belastbaren Daten dazu vor, dass merklich mehr Kinder aus solchen Gemeinschaften mit einer Trennung ihrer Eltern zurechtkommen müssten als Kinder aus Ehen, sei die Verrechtlichung nicht erforderlich, um den zu adoptierenden Kindern ein stabiles Familienverhältnis zu gewährleisten.
42 15. Die Deutsche Liga für das Kind in Familie und Gesellschaft hebt in ihrer Stellungnahme hervor, die fehlende Möglichkeit zur Adoption bedeute vor allem, dass eine gemeinsame elterliche Sorge verwehrt bleibe. Das Kind, für das faktisch gemeinsam Sorge getragen werde, bleibe der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter unterstellt, was die tatsächlichen Verhältnisse nicht abbilde. Dies stelle für alle Beteiligten eine Schlechterstellung dar. Angesichts der hohen Scheidungsrate auch von Ehepaaren mit Kindern (jede dritte Ehe werde heute geschieden) könne in Zweifel gezogen werden, ob der rechtliche Rahmen der Ehe Kindern tatsächlich noch eine größere Stabilität und Sicherheit in der Eltern-Kind-Beziehung gegenüber einem Aufwachsen von Kindern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften biete. Aber selbst wenn man für eine Ehe eine größere Stabilität prognostiziere, stelle sich die Frage, ob der Gesetzgeber die Privilegierung von Ehegatten bei der Eröffnung der gemeinsamen Sorgetragung für Kinder angesichts des großen Anteils von Kindern, die nicht in einer ehelichen Beziehung aufwüchsen, noch rechtfertigen könne.
43 16. Das Deutsche Jugendinstitut kritisiert in seiner Stellungnahme, der Bundesgerichtshof nenne keine Gründe dafür, warum zur Bestimmung adoptionswürdiger Verhältnisse überhaupt eine typisierende Regelung erforderlich sei. Aus sozialwissenschaftlicher Sicht seien aufgrund empirischer Forschung drei Argumente gegen die typisierende Regelung im Adoptionsrecht erkennbar. Erstens existiere bereits ein etabliertes System der einzelfallbezogenen Prüfung der Adoptionseignung durch Fachkräfte. Die einzelfallbezogene Prüfung der Adoptionseignung sei im Vergleich zu einem typisierenden Ansatz diagnostisch deutlich überlegen. Hier könnten mehrere Faktoren berücksichtigt und näher an der Lebenswirklichkeit angesiedelte Indikatoren einbezogen werden, wodurch eine Einschätzung in aller Regel aussagekräftiger werde.
Auf gesellschaftliche Veränderungen könne im Vergleich zu einem typisierenden (in sich statischen) Ansatz schneller reagiert werden. Zweitens sei der typisierende Ansatz für bestimmte Gruppen von Kindern mit signifikanten Nachteilen verbunden, die sich durch einen flexibleren Ansatz jedenfalls teilweise vermeiden ließen. Die Befundlage zu komplexen Stiefkindfamilien (Familien mit gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern) zeige, dass ein fehlender Status als "gemeinsames Kind" mit Entwicklungsnachteilen verbunden sei. Drittens sei die der Typisierung zugrunde liegende Grundannahme nicht mehr zutreffend. Kinder in Ehen beziehungsweise Lebenspartnerschaften hätten keinen Vorteil gegenüber Kindern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften, der über eine deutlich größere Beständigkeit des Verhältnisses der Bezugspersonen zueinander vermittelt wäre.
Wenngleich Ehen insgesamt noch etwas stabiler sein möchten als nichteheliche Lebensgemeinschaften, zeigten sich hier in kindeswohlrelevanten Kriterien doch keine beziehungsweise keine substanziellen Unterschiede mehr.
44 17. Nach Einschätzung der Vereinigung Analytischer Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten in Deutschland sind möglichst klare, geordnete Familienverhältnisse für die kindliche Entwicklung grundsätzlich förderlich. Die Adoption durch den langjährigen Lebensgefährten der Mutter, der gleichzeitig auch leiblicher Vater des Halbbruders ist und den die Kinder als "sozialen Vater" erlebten, könne hier ein erhöhtes und entwicklungsförderndes Gefühl von Sicherheit und Eingebundensein vermitteln, auch ohne dass die Eltern verheiratet seien. Für die Kinder falle damit auch die Sorge weg, den Ersatzvater zu verlieren, falls die Beziehung zwischen der Mutter und dem sozialen Vater nicht halten sollte. Mögliche Fantasien im Sinne von "Du hast mir nichts zu sagen, Du bist ja gar nicht mein Vater!" oder "Wenn ich etwas tue, was dem sozialen Vater nicht gefällt, könnte er nicht mehr mein Vater sein wollen!", könnten in ihrer Bedrohlichkeit entschärft werden.
B.
45 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
46 Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu 2) fort, obwohl er am 28. Dezember 2018 volljährig geworden ist. Die beantragte Minderjährigenadoption ist damit zwar nicht mehr möglich. In Betracht kommt jedoch eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen der vom Beschwerdeführer zu 2) angestrebten Minderjährigenannahme (§§ 1767, 1772 BGB). Diese wird aber durch dieselben Vorschriften begrenzt wie die Adoption des minderjährigen Stiefkinds. Insbesondere würde auch dann die Verwandtschaft zur Mutter erlöschen (§ 1772 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB).
47 Auch der Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen. Den Beschwerdeführern zu 2) und 3) kann nicht entgegengehalten werden, nicht alle verfügbaren prozessualen Möglichkeiten ergriffen zu haben, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu verhindern oder zu beseitigen, weil sie nicht als (Rechts-)Beschwerdeführer am Beschwerdeverfahren beziehungsweise Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt waren. Als Anzunehmende sind die Kinder am Adoptionsverfahren zwar gemäß § 188 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FamFG formal beteiligt. Nach § 59 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 1752 Abs. 1 BGB sind sie bei Ablehnung des Adoptionsantrags jedoch nicht beschwerdeberechtigt.
C.
48 Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Zwar sind weder das Elterngrundrecht (I) noch das Recht der anzunehmenden Kinder auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (II) noch das Familiengrundrecht (III) für sich genommen verletzt. Die maßgeblichen Bestimmungen verstoßen auch nicht gegen Art. 6 Abs. 5 GG (IV). Die derzeitige Rechtslage führt jedoch zu verfassungswidrigen Ungleichbehandlungen (Art. 3 Abs. 1 GG), weil vollständig ausgeschlossen ist, dass ein Kind von seinem mit einem Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil adoptiert werden kann, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum Elternteil erlischt, wohingegen ein Kind durch den mit einem Elternteil verheirateten Stiefelternteil ohne Erlöschen der Verwandtschaft zum bleibenden Elternteil adoptiert und damit gemeinschaftliches Kind beider Eltern werden kann (V). Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dieser verfassungswidrigen Gesetzeslage und sind deshalb ebenfalls verfassungswidrig.
I.
49 Die gesetzlichen Grenzen der Stiefkindadoption verletzen nicht das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG).
50 1. Der Stiefelternteil kann sich vor der Adoption des Kindes nicht auf das Elterngrundrecht berufen. Insoweit ist bereits der Schutzbereich des Grundrechts nicht eröffnet. Der Stiefelternteil ist vor der Adoption selbst dann nicht Träger dieses Grundrechts, wenn er mit dem anderen Elternteil und dessen Kind in sozial-familiärer Gemeinschaft lebt. Soziale Elternschaft allein begründet grundsätzlich keine Elternposition im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und vermittelt damit auch kein Recht auf Adoption. Dem verfassungsrechtlichen Schutzbedarf der familiären Bindungen zwischen einem Kind und der Person, die ihm gegenüber eine soziale Elternrolle einnimmt, ohne rechtlich Elternteil zu sein, wird durch den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung getragen, der vom formalen Elternstatus unabhängig ist (vgl. BVerfGE 133, 59 <81 f. Rn. 59>).
51 2. Auch das Elterngrundrecht des anderen Elternteils, hier der Mutter, wird durch die beanstandeten Regelungen nicht verletzt. In das Elterngrundrecht dieses Elternteils wird weder dadurch eingegriffen, dass eine andere Person daran gehindert wird, durch Adoption die zweite rechtliche Elternstellung zu erlangen, noch wird in das Elterngrundrecht dadurch eingegriffen, dass nach den beanstandeten Regelungen die Verwandtschaft zum Kind erlöschen würde, wenn der Stiefelternteil das Kind adoptierte. Zur Adoption kommt es gemäß § 1747 BGB grundsätzlich nicht, wenn der rechtliche Elternteil dies nicht will; er läuft also nicht etwa Gefahr, die Elternposition ohne eigenes Zutun an den Stiefelternteil zu verlieren. Die als Beeinträchtigung empfundene Wirkung der angegriffenen Regelungen liegt nicht in einem zwangsweisen Verlust der Elternschaft des bisherigen rechtlichen Elternteils, sondern darin, dass der Stiefelternteil das Kind nicht ohne einen solchen Verlust adoptieren kann.
II.
52 Auch das den Kindern nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist durch die gesetzliche Begrenzung der Stiefkindadoption nicht verletzt.
53 1. Das Recht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verpflichtet den Gesetzgeber, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sich Kinder zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln können. Die unmittelbare Schutzverantwortung für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ist durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings bereits verfassungsrechtlich vor allem den Eltern zugewiesen. Den Staat trifft insoweit eine grundrechtliche Gewährleistungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Ihm verbleibt eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln kann. Teil dieser dem Staat verbleibenden Verantwortung ist es, die spezifisch elterliche Hinwendung zu den Kindern dem Grunde nach zu ermöglichen und zu sichern.
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründet insofern ein auf die tatsächliche Pflichtenwahrnehmung durch Eltern gerichtetes subjektives Gewährleistungsrecht des Kindes gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 133, 59 <74 f. Rn. 43>). Das den Kindern nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung ist hier berührt, da der adoptionswillige Stiefelternteil faktisch nicht in die rechtliche Elternposition einrücken und damit nicht zum Wohle und zum Schutz des Kindes als weiterer Elternteil Elternverantwortung im rechtlichen Sinne übernehmen kann (vgl. BVerfGE 133, 59 <75 Rn. 44>).
54 2. Dadurch hat der Gesetzgeber seine Gewährleistungsverantwortung gegenüber den Kindern jedoch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 133, 59 <75 ff. Rn. 45 ff.>). Dem Gesetzgeber kommt bei der Frage, wie er die Wahrnehmung der Pflege- und Erziehungsverantwortung durch die Eltern effektiv sichert, ein Spielraum zu (vgl. BVerfGE 133, 59 <75 f. Rn. 45>). Die Grenzen dieses Spielraums sind nicht überschritten. In der Konstellation der Stiefkindadoption haben die Kinder mit dem bleibenden Elternteil bereits einen Elternteil, der rechtlich und tatsächlich zur Übernahme der Elternverantwortung verpflichtet und bereit ist. Die Kinder sind also nicht elternlos. Aus dem Gewährleistungsrecht des Kindes ergibt sich kein Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber in dieser Situation die Erlangung eines zweiten rechtlichen Elternteils ermöglicht, der tatsächlich Elternverantwortung zu tragen bereit ist (vgl. BVerfGE 133, 59 <76 Rn. 46>).
III.
55 Auch das Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, auf das sich alle Mitglieder einer Stiefkindfamilie berufen können, ist durch die gesetzlichen Adoptionsgrenzen nicht verletzt.
56 1. Der Schutzbereich des Familiengrundrechts ist zwar berührt. Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 79, 256 <267>; 108, 82 <112>). Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind (vgl. BVerfGE 68, 176 <187>; 79, 51 <59>; 80, 81 <90>; 99, 216 <231 f.>; 108, 82 <107, 116>; 133, 59 <82 f. Rn. 62>). Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 18, 97 <105 f.>; 45, 104 <123>; 79, 256 <267>; 108, 82 <112>). Das Familiengrundrecht garantiert insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 61, 319 <347>; 99, 216 <231>; 133, 59 <84 Rn. 67>). Die angegriffenen Regelungen berühren das familiäre Zusammenleben, weil dem Stiefelternteil gegenüber dem Kind elterntypische rechtliche Befugnisse verwehrt bleiben, so dass die beiden Partner die Erziehungsaufgaben nicht ohne Weiteres gleichberechtigt wahrnehmen können (vgl. BVerfGE 133, 59 <84 Rn. 67>).
57 Im Ergebnis ist die Verwehrung der Adoptionsmöglichkeit jedoch von der Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie gedeckt. Dass das Familiengrundrecht das familiäre Zusammenleben auch in Beziehungen schützt, die einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommen, ohne vom Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) erfasst zu sein, bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber diesen Schutz gerade durch Eröffnung des vollen Elternrechts gewähren müsste (vgl. BVerfGE 133, 59 <84 ff. Rn. 67 ff.>).
58 2. a) Die Berücksichtigung der als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten heranzuziehenden Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerfGE 111, 307 <317>; 138, 296 <355 f. Rn. 149>; 141, 186 <218 Rn. 73>) führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Fall Emonet hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwar eine der deutschen Rechtslage ähnelnde schweizerische Regelung zur Stiefkindadoption wegen Unvereinbarkeit mit dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens für konventionswidrig gehalten (vgl. EGMR, Emonet u.a. v. Schweiz, Urteil vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03; deutsche Übersetzung in FamRZ 2008, S. 377 ff.). Dort war eine erwachsene Frau mit Behinderung durch den langjährigen Lebenspartner ihrer Mutter adoptiert worden, mit dem diese nicht verheiratet war. Durch die Adoption ist nach schweizerischem Recht - wie es auch bei der vorliegend zu beurteilenden Minderjährigenadoption nach deutschem Recht der Fall wäre - die verwandtschaftliche Beziehung zur Mutter erloschen. Der Gerichtshof sah darin einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK. Allerdings betraf seine Entscheidung eine Volljährigenadoption. Für die Adoption von Minderjährigen hat der Gerichtshof hingegen ausdrücklich festgestellt, dass es mit der Konvention vereinbar sei, wenn mit der Adoption die verwandtschaftlichen Beziehungen zum leiblichen Elternteil erlöschen.
59
IV.
60 Die Rechte der Kinder aus Art. 6 Abs. 5 GG sind nicht betroffen. Träger des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 5 GG sind nur Kinder, deren Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet waren. Zwar ist auch im Fall eines in nichtehelicher Stiefkindfamilie lebenden Kindes der Elternteil nicht mit dem Stiefelternteil verheiratet. Dies schließt jedoch nicht aus, dass das Kind in die Ehe des Elternteils mit dem damaligen Ehepartner geboren wurde und damit eheliches Kind ist. Auch die beschwerdeführenden Kinder sind aus der Ehe ihrer leiblichen Eltern als eheliche Kinder hervorgegangen. An der Ehelichkeit ändert der Tod des Vaters nichts.
V.
61 Das geltende Recht verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es Kinder in nichtehelichen Stiefkindfamilien gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien ohne ausreichenden Grund benachteiligt.
62 1. Nach geltendem Recht werden Kinder in nichtehelichen Stiefkindfamilien, in denen der Stiefelternteil also nicht mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, gegenüber Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien ungleich behandelt. Ihnen ist im Gegensatz zu Kindern in ehelichen Stiefkindfamilien jegliche Möglichkeit verwehrt, vom Stiefelternteil unter Aufrechterhaltung des Verwandtschaftsverhältnisses zum rechtlichen Elternteil adoptiert und damit zugleich gemeinschaftliches Kind beider Elternteile zu werden, mit denen es in nichtehelicher Stiefkindfamilie zusammenlebt.
63 2. Die Rechtfertigung dieser Benachteiligung der Kinder in nichtehelichen Stiefkindfamilien bemisst sich nach strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.
64
65
66
67
68 Der unverheiratete Stiefelternteil hat ohne Adoption keinerlei Sorgerecht und -pflicht gegenüber dem Stiefkind (oben Rn. 9). Er hat im Gegensatz zum verheirateten Stiefelternteil auch weder das sogenannte "kleine Sorgerecht" (§ 1687b BGB) noch ist er etwa bei Gefahr im Verzug gemäß § 1687b Abs. 2 BGB dazu berechtigt, Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind.
69 Die spezifischen Vorteile der Stiefkindadoption für das Kind wurden im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Stiefkindadoption für eingetragene Lebenspartner hervorgehoben (BTDrucks 15/3445, S. 15): "Wenn der Elternteil eines Kindes, bei dem es lebt, eine Lebenspartnerschaft begründet hat, besteht in der Regel eine gemeinsame Familie. Auch der Lebenspartner, der nicht Elternteil ist, übernimmt Verantwortung für das Kind. Bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Aufhebung oder Tod eines Partners kann eine unsichere Situation für das Kind entstehen. Zwar kann durch entsprechende Verträge geholfen werden, dies reicht jedoch nicht immer aus. Durch die Stiefkindadoption wird die Rechtsstellung des Kindes gegenüber dem Nichtelternteil erheblich verbessert: Die von einem Lebenspartner wahrgenommene Verantwortung für das Kind seines Lebenspartners kann durch die Adoption als gemeinsame elterliche Verantwortung weitergeführt werden."
70 Wie in einigen fachlichen Stellungnahmen im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren dargelegt ist, kann eine rechtliche Gleichstellung der beiden Elternteile zudem innerhalb der Familie und für die Kinder stabilisierend wirken, weil das gemeinsame Sorgerecht das Zugehörigkeitsgefühl der Kinder und das Verantwortungsgefühl der Eltern stärken und die gemeinsame Erziehung durch die Eltern erleichtern kann (vgl. bereits BVerfGE 133, 59 <91 Rn. 83>). Hervorgehoben wird zudem, dass die Verwehrung der Stiefkindadoption das Familiengefüge belastet, wenn neben den Stiefkindern auch gemeinsame Kinder der Partner in der Familie leben, so dass es zu ungleichen Eltern-Kind-Verhältnissen im Vergleich der Halbgeschwister kommt. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Stiefkinder sich in dieser Konstellation nicht für vollwertige Kinder neben ihren Halbgeschwistern halten.
71 Die Stiefkindadoption zu verwehren, belastet das Kind auch mit Risiken des Verlusts des Stiefelternteils durch Trennung oder Tod des rechtlichen Elternteils. Ohne Adoption hat die Beziehung des Kindes zum Stiefelternteil keine rechtliche Grundlage, sondern ist allein über den rechtlichen Elternteil und dessen Beziehung zum Stiefelternteil vermittelt. Nach Trennung oder Tod des rechtlichen Elternteils entfällt diese Grundlage, ohne dass eine tatsächlich verbleibende Stiefeltern-Kind-Beziehung rechtlich geschützt wäre. Selbst wenn das Kind jahrelang in einer Familie mit dem Stiefelternteil gelebt und ihn faktisch als Elternteil wahrgenommen hat, sieht das Recht für diese Konstellation außer dem Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB keine besonderen Beziehungen zwischen Kind und Stiefelternteil vor. Auch eine Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB ist ausgeschlossen. Vertraglich lassen sich die Beziehungen des Kindes zum Stiefelternteil für diese Fälle nicht umfassend absichern. Die betroffenen Kinder haben ohne die Adoption keine Gewissheit, dass ihnen der Stiefelternteil im Fall des Verlusts des leiblichen Elternteils erhalten bleibt.
72
73
74
75
76 3. Den demnach zur Anwendung kommenden strengeren Rechtfertigungsanforderungen genügen die angegriffenen Regelungen nicht. Im Ergebnis ist die Benachteiligung der betroffenen Stiefkinder unverhältnismäßig. Generelle Bedenken gegen die Stiefkindadoption können die Benachteiligung von Kindern in nichtehelichen Stiefkindfamilien von vornherein nicht rechtfertigen (a). Hingegen ist es zwar ein legitimer Zweck, verhindern zu wollen, dass ein Kind unter unzulänglichen familiären Bedingungen aufwachsen muss. Dieses Ziel kann jedoch in der konkreten Situation des Stiefkindes nicht durch den Adoptionsausschluss erreicht werden (b). Ein legitimer Gesetzeszweck ist auch, die Stiefkindadoption nur in Stabilität versprechenden Lebensgemeinschaften zuzulassen, um zu verhindern, dass ein Kind vom Stiefelternteil adoptiert wird, obwohl dessen Beziehung zum rechtlichen Elternteil keine längere Bestandsaussicht hat; der vollständige Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ist jedoch kein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks (c). Schließlich ist die angegriffene Differenzierung auch nicht durch die in Art. 6 Abs. 1 GG zugunsten der Ehe enthaltene Wertentscheidung gerechtfertigt (d).
77
78
79
80 Auch der Bundesgerichtshof stellt in der hier angegriffenen Entscheidung (Beschluss vom 8. Februar 2017 - XII ZB 586/15 -, juris, Rn. 30) auf Vorteile ab, die das Kind habe, wenn es in einer ehelichen Familie aufwachse, und zitiert hierfür die Ausführungen im Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2007 zur Begrenzung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung (BVerfGE 117, 316 <328 f.>): Der Gesetzgeber dürfe in typisierender Betrachtung die Ehe wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trage als eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die ehelichen Bindungen böten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Auch seien Ehegatten einander nach § 1360 BGB gesetzlich verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie zu unterhalten. Dieser Unterhalt sei mit auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstige auch sie und bestimme maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation. Zudem werde die wirtschaftliche und soziale Situation eines ehelichen Kindes durch die für die Ehe geltenden besonderen güter-, versorgungs- und erbrechtlichen Regelungen gestärkt.
81
82
83
84 Mit den Vorteilen der Adoption in der Stiefkindkonstellation geht zwar grundsätzlich der Nachteil des Erlöschens des Verwandtschaftsverhältnisses des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und der sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten einher (§ 1755 Abs. 1 Satz 1 BGB). Indes ist die am Kindeswohl orientierte Einzelfallentscheidung gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB geeignet, diesem Umstand bei der Entscheidung über die konkrete Adoption Rechnung zu tragen, so dass schon aus diesem Gesichtspunkt eine Verschlechterung der Lebensbedingungen eines Stiefkindes durch eine Adoption nicht anzunehmen ist.
85 Insgesamt geht der Stiefkindadoption wie jeder Adoption, anders als bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für eine künstliche Befruchtung, eine intensive Kindeswohlprüfung voraus (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). So kann und muss die Stiefkindadoption im Einzelfall ausgeschlossen werden, wenn sie dem Kind nicht dient (vgl. Botthof, FamRZ 2017, S. 626 <631>; Dethloff, Familienrecht, 32. Aufl. 2018, S. 480 f.; Hilbig-Lugani, LMK 2017, S. 390 <401>). Die Adoption dürfte nicht zugelassen werden, wenn zu befürchten wäre, dass sich die Lebensbedingungen des Kindes dadurch verschlechterten.
86
87
88
89 Zwar bezieht sich dies wiederum nur auf die gemeinschaftliche Adoption und begründet, warum diese nur verheirateten Paaren möglich sein soll. Zur Beschränkung der Stiefkindadoption auf Verheiratete finden sich in den Entwurfsbegründungen keine Ausführungen. Es liegt jedoch nahe, dass der Gesetzgeber auch mit der Beschränkung der Stiefkindadoption auf Verheiratete vor allem die in der Ehe vermutete Stabilität der Familienverhältnisse erfassen und Kinder so vor einer Adoption in unbeständigen Familienverhältnissen bewahren wollte. Der Bundesgerichtshof hat in der hier angegriffenen Entscheidung den Ausschluss Nichtverheirateter von der Stiefkindadoption ebenfalls mit Stabilitätserwägungen gerechtfertigt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 30).
90
91 (a) Zwar kann die Verhinderung der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ein anzunehmendes Kind nicht davor schützen, einem weiteren Beziehungsabbruch infolge elterlicher Trennung ausgesetzt zu werden. Auch insoweit gilt, dass das Kind regelmäßig bereits mit dem Stiefelternteil und dem rechtlichen Elternteil in einer Familie zusammenlebt. Es wird das Trennungsrisiko eben dieser Familie tragen müssen. Zur Trennung der Eltern kommt es oder kommt es nicht, unabhängig davon, ob eine Stiefkindadoption erfolgt ist oder nicht. Für ein Kind, das eng an den Stiefelternteil gebunden ist, sind die Belastungen infolge elterlicher Trennung sogar eher größer, wenn es von dem Stiefelternteil nicht adoptiert wurde, weil diese Eltern-Kind-Beziehung dann nicht eigenständig rechtlich gesichert ist. Der effektivste Weg, die Eltern-Kind-Beziehung des Kindes zum Stiefelternteil für den Fall der Trennung rechtlich zu stützen, ist vielmehr die eigenständige Verrechtlichung dieser Eltern-Kind-Beziehung durch die derzeit ausgeschlossene Adoption.
92 (b) Legitim ist die Beschränkung der Stiefkindadoption auf möglichst stabile Beziehungen jedoch, um das Kind vor Nachteilen zu schützen, mit denen es gerade infolge der Adoption belastet sein könnte, falls sich Elternteil und Stiefelternteil wieder voneinander trennen, noch bevor sich eine nachhaltige Beziehung zwischen dem Stiefelternteil und dem Kind bilden konnte, das Kind aber wegen der Adoption durch ein rechtlich vollwertiges Eltern-Kind-Verhältnis an den Stiefelternteil gebunden bleibt.
93 Generell wird die Stiefkindadoption zwar gerade auch mit Blick auf eine denkbare Trennung der Eltern für kindeswohlförderlich gehalten (oben Rn. 67 ff.), weil die Adoption verhindert, dass die Beziehung des Kindes zum neuen Elternteil im Fall einer elterlichen Trennung jegliche Grundlage verliert (vgl. BTDrucks 15/3445, S. 15). Im Einzelfall könnte aber eben dieser rechtliche Fortbestand des Eltern-Kind-Verhältnisses zum Stiefelternteil für das Kind zur Belastung werden. Hierauf hat vor allem die Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter hingewiesen (oben Rn. 28). Denkbar ist das insbesondere, wenn die Paarbeziehung der Eltern zerbricht, ohne dass zwischen Kind und annehmendem Elternteil eine eigenständige, dauerhaft tragfähige Eltern-Kind-Beziehung entstanden wäre. Das kann der Fall sein, wenn das Eltern-Kind-Verhältnis seine Grundlage im Wesentlichen in der nun beendeten Beziehung der Eltern gefunden hatte. Das Kind bliebe dann einem Elternteil rechtlich zugeordnet, dem es emotional und sozial nicht nachhaltig verbunden ist (vgl. zur Bedeutung verwandtschaftlicher Zuordnungen für die Entwicklung der Persönlichkeit BVerfGE 141, 186 <202 Rn. 35>). In einem solchen Fall können die Nachteile des Fortbestands der rechtlichen Beziehung zum Stiefelternteil überwiegen.
94 Vor diesem Hintergrund ist es verfassungsrechtlich legitim, eine Stiefkindadoption nur im Rahmen einer Stabilität versprechenden Paarbeziehung zulassen zu wollen, um die gerade mit der Verrechtlichung der Eltern-Kind-Beziehung möglicherweise verbundene Belastung des Kindes nach einer Trennung der Eltern zu begrenzen. Ist die Beziehung der Eltern dauerhaft stabil, kommt es gar nicht erst zu dieser Belastung. Selbst wenn sich die Eltern wieder trennen, ist aber bei länger anhaltender Beziehung wahrscheinlicher, dass auch zwischen Stiefelternteil und Kind eine eigene tragfähige Beziehung entstanden ist, die über eine Trennung der Eltern hinaus zum Vorteil des Kindes erhaltenswert ist. Die Stiefkindadoption auf Fälle zu begrenzen, in denen die elterliche Beziehung Stabilität verspricht, ergänzt und verstärkt so die ohnehin schon bestehende gesetzliche Maßgabe, die Annahme als Kind nur zuzulassen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB).Verhindert wird damit auch, dass ein Kind in seinen verwandtschaftlichen Beziehungen kurzfristig wechselnden Beziehungen seines rechtlichen Elternteils ausgesetzt ist.
95
96
97
98 Statistische Angaben deuten darauf hin, dass die tatsächliche Bedeutung der nichtehelichen Familie als weitere Familienform neben der ehelichen Familie erheblich zugenommen hat. Während die Zahl der Ehepaare mit Kindern kontinuierlich gesunken ist, stieg die Zahl der Alleinerziehenden und der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit Kindern. Gab es 2007 noch 6,3 Millionen Ehepaare mit minderjährigen Kindern, so waren es zehn Jahre später mit nur noch 5,7 Millionen 10% weniger. Umgekehrt hat sich die Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften mit minderjährigen Kindern von 675.000 im Jahr 2007 um 38% auf 934.000 im Jahr 2017 erhöht. Im Jahr 2017 waren sieben von zehn Familien (70%) Ehepaare (2007: 74%).
Alleinerziehende Mütter oder Väter machten 19% aller Familien aus (2007: 18%). Weitere 11% aller Familien waren nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern (2007: 8%) (vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2018, https://www.destatis.de, S. 59). Knapp drei Viertel (74%) der minderjährigen Kinder wurden 2017 bei Ehepaaren groß, rund 17% wuchsen bei einem alleinerziehenden Elternteil auf und 10% lebten bei einem unverheirateten Elternpaar. Vor zehn Jahren wuchsen mit 77% noch etwas mehr minderjährige Kinder bei verheirateten Eltern auf, 1997 waren es sogar 83% (vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2018, https://www.destatis.de, S. 61). Insbesondere im familienrechtlichen Schrifttum wird hervorgehoben, dass sich die nichteheliche Familie als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert habe und dass dies eine typisierende Einordnung als instabile Familienform nicht mehr zulasse (vgl.
Dahm, in: Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling, BGB, Familienrecht, 3. Aufl. 2014, § 1741 Rn. 44; Dethloff, Familienrecht, 32. Aufl. 2018, S. 480 f.; Eckebrecht, NZFam 2018, S. 966 <968>;Hilbig-Lugani LMK 2017, S. 390 <401>).
99 Dass auch nichteheliche Stiefkindfamilien existieren, in denen die Beziehung der Eltern langfristig angelegt und tatsächlich stabil ist, steht nicht zuletzt angesichts der zunehmenden Zahl dieser Familienbeziehungen außer Frage. Die gesetzliche Regelung ist nicht geeignet, diese stabilen nichtehelichen Stiefkindfamilien zu erfassen, weil sie die Ehelichkeit der Elternbeziehung als notwendigen Stabilitätsindikator verwendet und nicht zulässt, eine Stabilitätserwartung alternativ durch andere Indikatoren zu begründen.
100
101 Ob danach die Eignung der Regelung im verfassungsrechtlichen Sinne bejaht werden kann, kann hier offenbleiben, weil der vollständige Adoptionsausschluss jedenfalls nicht angemessen ist (unten Rn. 110 ff.).
102
103
104
105 (a) Der Gesetzgeber könnte eine Regelung treffen, nach der die zu erwartende Stabilität nichtehelicher Paarbeziehungen im Einzelfall geprüft werden muss. Dieser Weg wurde in einigen anderen Rechtsordnungen gewählt (vgl. etwa für Schweden: § 1 Gesetz (2003:376) über Zusammenlebende in Verbindung mit 4. Kapitel § 6 Abs. 2 Satz 1 Elterngesetz in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 2018; für Slowenien: Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 213 Abs. 1 Familiengesetz in der Fassung vom 21. März 2017; für das Vereinigte Königreich: Sec. 144(4)(b) in Verbindung mit Sec. 49(1)(b) in Verbindung mit Sec. 51(2) Adoption and Children Act 2002 und Sec. 30(1), (3) in Verbindung mit Sec. 29(3) in Verbindung mit Sec. 119(5) Adoption and Children (Scotland) Act 2007; für Island: Art. 2 Abs. 2 und Abs. 5 Adoptionsgesetz No. 130/1999; für Norwegen: Sec. 6 Abs. 1 Satz 2 Adoptionsgesetz (Nr. 48) vom 16. Juni 2017; für Serbien: Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 Familiengesetz; außerhalb Europas: für Staaten Australiens: Sec. 3, Sec. 30(1) Adoption Act 2000 in Verbindung mit Sec. 21C(1)-(3) Interpretation Act 1987 New South Wales, Sec. 92(1)(a) Adoption Act 2009 in Verbindung mit Sec. 5AA(1)(b) Succession Act 1981 in Verbindung mit Sec. 32DA(1), (2) Acts Interpretation Act 1954 Queensland sowie Sec. 67(1)(a) Adoption Act 1994 in Verbindung mit Sec. 3(1), Sec. 13A Interpretation Act 1984 Western Australia).
106 (b) Für die Prüfung der Stabilitätsaussichten einer nichtehelichen Partnerschaft können zur Verbesserung der Vorhersehbarkeit zusätzlich oder alternativ konkrete Stabilitätsindikatoren vorgegeben werden. Insbesondere könnte eine konkret bezifferte Mindestdauer der Beziehung oder des Zusammenlebens mit der anderen Person, dem Kind oder beiden verlangt werden (vgl. etwa für Belgien:
Art. 343 § 1 b und Art. 356-1 Abs. 3) Code Civil; für Dänemark: § 1 Nr. 1 Adoptionsverordnung [Nr. 1863]; für Irland: Sec. 3(1)(a) Adoption Act 2010 in der Fassung von Sec. 3(a) Adoption Amendment Act 2017 und Sec. 37(5)(a), (b) Adoption Act 2010 in der Fassung von Sec. 18(b) Adoption Amendment Act 2017; für die Niederlande:
Art. 227 Abs. 2 Satz 2 Burgerlijk Wetboek; für Portugal:
Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Gesetz [Nr. 7/2001] zum Schutz faktischer Lebensgemeinschaften in der Fassung vom 29. Februar 2016 in Verbindung mit Art. 1979 Abs. 1, Abs. 2 Código Civil; für Spanien:
Art. 234-1 in Verbindung mit Art. 235-32 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) Código Civil de Cataluña; für die Schweiz:
Art. 264c Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Zivilgesetzbuch; für Norwegen: Sec. 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Adoptionsgesetz (Nr. 48) vom 16. Juni 2017; außerhalb Europas: für Staaten Australiens: Sec. 30(1)(b) Adoption Act 2000 New South Wales, Sec. 92(1)(c) Adoption Act 2009 Queensland, Sec. 10A(b) in Verbindung mit Sec. 11(1) Adoption Act 1984 Victoria, Sec. 67(1)(a) Adoption Act 1994 Western Australia; für Kanada:
Art. 546, Art. 555 Satz 2 Code Civil du Québec; für Neuseeland: High Court, Urteil vom 24. Juni 2010, Re Application by AMM and KJO to adopt a child, [2010] NZFLR 629, Rn. 35 f. zu Sec. 3 Adoption Act 1955, vgl. dort auch Sec. 1C(2)(b) Property (Relationships) Act 1976, Sec. 60(1) Family Proceedings Act 1980).
107 (c) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Ehe der Eltern dabei weiterhin als einen Stabilitätsindikator zu verwenden, sofern die Regelung daneben auch für nichteheliche Konstellationen eine Stabilitätsfeststellung zulässt (oben Rn. 104). Auch diesen Weg sind andere Rechtsordnungen gegangen. In einer größeren Zahl von Rechtsordnungen, die die Stiefkindadoption in nichtehelichen Lebensgemeinschaften zulassen, gelten nur für diese Lebensgemeinschaften besondere Anforderungen an die Dauer der Beziehung, nicht aber für Paare, deren Beziehung durch Eheschluss beziehungsweise Eintragung formell verrechtlicht ist (vgl. für Belgien:
Art. 343 § 1 Code Civil; für Dänemark: § 1 Nr. 1 Adoptionsverordnung [Nr. 1863] und §§ 5, 5a Adoptionsgesetz; für Österreich: § 191 Abs. 1 in Verbindung mit § 197 Abs. 4 ABGB sowie Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 21. August 2013 - 3 Ob 139/13g -, Rn. 2, m.w.N.; für Portugal:
Art. 7 Gesetz [Nr. 7/2001] zum Schutz faktischer Lebensgemeinschaften in der Fassung vom 29. Februar 2016 in Verbindung mit Art. 1979 Abs. 1 Código Civil; für Schweden: § 1 Gesetz (2003:376) über Zusammenlebende in Verbindung mit 4. Kapitel § 6 Abs. 2 Satz 1 Elterngesetz in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 2018; für Spanien:
Art. 234-1 in Verbindung mit Art. 235-32 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) Código Civil de Cataluña; für das Vereinigte Königreich: Sec. 144(4)(b) in Verbindung mit Sec. 49(1)(b) in Verbindung mit Sec. 51(2) Adoption and Children Act 2002 sowie Sec. 30(1), (3) in Verbindung mit Sec. 29(3) in Verbindung mit Sec. 119(5) Adoption and Children (Scotland) Act 2007; für Serbien:
Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 Familiengesetz; außerhalb Europas: für Kanada:
Art. 546, Art. 555 Satz 2 Code Civil du Québec; für Neuseeland: High Court, Urteil vom 24. Juni 2010, Re Application by AMM and KJO to adopt a child, [2010] NZFLR 629, Rn. 35 f. zu Sec. 3 Adoption Act 1955, vgl. dort auch Sec. 1C(2)(b) Property (Relationships) Act 1976, Sec. 60(1) Family Proceedings Act 1980).
108 (d) Andere Staaten sind dazu übergegangen, die Adoptionsvoraussetzungen für Paare zu vereinheitlichen und die Dauer unabhängig von der Partnerschaftsform zum Kriterium für die Gewähr der Beständigkeit der Beziehung zu erheben (vgl. für Irland: Sec. 37(5)(a), (b) Adoption Act 2010 in der Fassung von Sec. 18(b) Adoption Amendment Act 2017 und Sec. 3(1)(a) Adoption Act 2010 in der Fassung von Sec. 3 Adoption Amendment Act 2017; für die Niederlande: Art. 227 Abs. 2 Satz 2 Burgerlijk Wetboek; für Norwegen: Sec. 13 Abs. 1 bis 3 Adoptionsgesetz (Nr. 48) vom 16. Juni 2017; außerhalb Europas: für Staaten Australiens: Sec. 30(1)(b) Adoption Act 2000 New South Wales, Sec. 92(1)(c), Sec. 128 Adoption Act 2009 Queensland, Sec. 10(1)(b), Sec. 10A(b) in Verbindung mit Sec. 11(1) Adoption Act 1984 Victoria, Sec. 67(1)(a) Adoption Act 1994 Western Australia; für Kanada: Sec. 62(1), Sec. 63(3) Child, Youth and Family Enhancement Act Alberta, Sec. 29(2), 35(1)(a) Adoption Act British Columbia, Sec. 199(2)(c), Sec. 202(1)(a) in Verbindung mit Sec. 179(1) Child, Youth and Family Services Act in Verbindung mit Sec. 10(1) Human Rights Code Ontario).
109
110
111
112
113 (a) Der Gesetzgeber darf zwar unter bestimmten Voraussetzungen typisierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Benachteiligung Einzelner gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
114 (aa) Insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen muss der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht unter allen Umständen um alle denkbaren Einzelfälle besorgt sein (vgl. BVerfGE 84, 348 <359>; 145, 106 <145 f. Rn. 106>;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr). Auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung, zu denen die Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen offensichtlich nicht zählt, sind gesetzliche Typisierungen nicht von vornherein ausgeschlossen. In Betracht kommt dies etwa dann, wenn eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich - wie hier die Bestandsfestigkeit einer Paarbeziehung - selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen. Es kann dann zur Rechtssicherheit beitragen, wenn der Gesetzgeber Rechtsfolgen typisierend an klarer zu fassende Tatbestandsvoraussetzungen knüpft, die - als Stellvertretermerkmale - die ungewissen Umstände oder Geschehnisse möglichst genau erfassen. Auch das hier in Betracht gezogene mildere Mittel einer an die bisherige Beziehungsdauer anknüpfenden Adoptionsregelung bliebe insofern eine typisierende Regelung.
115 (bb) Die mit einer Typisierung verbundene Ungleichbehandlung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.
116 Insbesondere darf der Gesetzgeber keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern mussrealitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (vgl. BVerfGE 145, 106 <146 Rn. 107>;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a.-, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).Die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 145, 106 <146 f. Rn. 108>; stRspr).
117 Darüber hinaus darf das Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv sein (vgl. BVerfGE 84, 348 <360>; 145, 106 <146 f. Rn. 108>; stRspr).
118 Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 <359 f.>;145, 106 <146 f. Rn. 108>;BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr). Die aus der Typisierung erwachsenden Vorteile müssen also im rechten Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (vgl. BVerfGE 145, 106 <146 f. Rn. 108>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 136; stRspr).
119 (b) Danach ist die strikte Differenzierung der Adoptionsmöglichkeiten in einer Stiefkindfamilie nach dem Kriterium der Ehelichkeit nicht von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt.
120 Dem Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Stiefkindfamilien liegt nicht realitätsgerecht der typische Fall als Maßstab zugrunde. Die nichteheliche Familie hat sich mehr und mehr als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert. Es gibt keine Erkenntnisse, die heute die Annahme rechtfertigten, dass die Paarbeziehung innerhalb einer nichtehelichen Stiefkindfamilie typischerweise besonders fragil und nur in einer kleinen Zahl von Fällen stabil wäre. Die Regelung trifft damit nicht nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil die Falschen, sondern wird immer wieder Stiefkindfamilien betreffen, die länger Bestand haben, so dass ein tragfähiges Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme des Kindes durch den Stiefelternteil dem Kindeswohl dienlich wäre.
121 Das Ausmaß der Ungleichbehandlung ist zudem intensiv. Für die Kinder entscheidet sich anhand des Familienstands ihrer Eltern, ob sie ihren sozialen Elternteil als rechtlichen Elternteil erhalten können oder nicht. Dies betrifft grundlegende Voraussetzungen ihrer persönlichen Entwicklung. Auch insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Typisierung nach dem Ehelichkeitskriterium maßgeblich von der früher für verfassungsgemäß befundenen Beschränkung von Krankenversicherungsleistungen für eine künstliche Befruchtung auf Ehepaare (vgl. BVerfGE 117, 316 ff.), die keinem bereits existierenden Kind etwas nehmen kann, sondern die finanzielle Förderung der Verwirklichung eines Kinderwunschs betrifft.
122 Die Härte ließe sich auch ohne übermäßige Schwierigkeiten vermeiden, indem nichteheliche Stiefkindfamilien nicht strikt von der Adoption ausgeschlossen würden. Es wäre möglich, die Kindeswohldienlichkeit auch in dieser Konstellation im Einzelfall zu prüfen und dabei statt oder neben dem Ehekriterium alternative Stabilitätsindikatoren wie etwa die bisherige Beziehungsdauer zu verwenden. Dass es einen gesteigerten Aufwand bedeutet, die Adoptionsvoraussetzungen auch in nichtehelichen Stiefkindfamilien zu prüfen anstatt entsprechende Anträge - wie bisher - unter Verweis auf das geltende Recht kategorisch abzulehnen, kann die Benachteiligung der betroffenen Kinder nicht rechtfertigen, zumal bei einer Adoption ohnehin immer eine Einzelfallprüfung erfolgt.
123
124
125 Geht die Förderung der Ehe allerdings mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt die bloße Verweisung auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht (BVerfGE 126, 400 <420> m.w.N.; ähnlich BVerfGE 124, 199 <226>). Ein Abstands- oder Benachteiligungsgebot, das die Benachteiligung anderer Lebensformen bereits für sich genommen rechtfertigen könnte, besteht nicht. Denn aus der Befugnis, in Erfüllung und Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Förderauftrags die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, lässt sich kein in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenes Gebot herleiten, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen.
Es ist verfassungsrechtlich nicht begründbar, aus dem besonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass andere Lebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und mit geringeren Rechten zu versehen sind (BVerfGE 124, 199 <226>). Vielmehr bedarf es eines besonderen Differenzierungsgrundes, der im Unterschied zwischen Ehe und anderer Lebensform liegen und gerade für den geregelten Sachverhalt tatsächlich von Bedeutung sein muss. Hier bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung anderer Lebensformen rechtfertigt(BVerfGE 124, 199 <226>; in der Sache ähnlich BVerfGE 126, 400 <421>) und dabei über die abstrakte Förderung der Ehe hinausgehen muss (vgl.
BVerfGE 124, 199 <226>).
126
127
128
129 4. Ob die adoptionsrechtliche Benachteiligung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber verheirateten Paaren trotz der Möglichkeit, die angestrebte Adoption nach Eheschließung zu realisieren, einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründet, kann hier offenbleiben, weil die Verhinderung der Stiefkindadoption jedenfalls die betroffenen Kinder in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt und damit bereits aus diesem Grunde verfassungswidrig ist.
D.
I.
130 § 1754 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und § 1755 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie im Fall der Annahme eines Kindes durch den Ehegatten eines Elternteils das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem Elternteil ausschließen und dem Kind die Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten einräumen, wohingegen ein Kind von seinem mit einem Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil unter keinen Umständen adoptiert werden kann, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum Elternteil erlischt. Weil die angegriffenen Entscheidungen auf dieser verfassungswidrigen Regelung beruhen, sind auch diese verfassungswidrig.
II.
131 Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den Gleichheitsverstoß zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 133, 59 <99 Rn. 106>; stRspr).
III.
132 Der Gesetzgeber muss bis zum 31. März 2020 eine Neuregelung treffen. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber ist das geltende Recht auf nichteheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar. Verfahren sind bis zu einer Neuregelung auszusetzen.
IV.
133 Die Entscheidungen sind aufzuheben und die Sache ist an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen. Das Verfahren ist bis zur gesetzlichen Neuregelung auszusetzen, soweit es sich nicht auf andere Weise erledigt.
V.
134 Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE430551901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public