KVRE430631901 ECLI:DE:BVerfG:2019:cs20190426.2bvc002619 BVerfG
- Senat 20190426 2 BvC 26/19 Beschluss § 13 Nr 3a BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 96a Abs 2 BVerfGG, § 8 Abs 1 EuWG, § 9 Abs 5 EuWG, § 14 Abs 4 EuWG, § 14 Abs 4a S 1 EuWG, § 14 Abs 4a S 2 EuWG DEU Bundesrepublik Deutschland Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde bzgl der Zurückweisung eines Wahlvorschlags zur Europawahl 2019: Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen Verfehlens des Unterschriftenquorums (§ 9 Abs 5 EuWG) kein statthafter Beschwerdegegenstand im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren - zudem unzureichende Antragsbegründung Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen. I. 1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags für die Europawahl am
- Mai 2019 und die Zurückweisung ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde. 2 Am
- März 2019 hat der Bundeswahlausschuss den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurückgewiesen, sie habe das in § 9 Abs. 5 EuWG vorgeschriebene Unterstützungsunterschriftenquorum nicht erfüllt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Bundeswahlausschuss am
- April 2019 zurückgewiesen. Gegen die Entscheidungen des Bundeswahlausschusses hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
- April 2019, das am
- April 2019 beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist, Beschwerde erhoben. 3 Von der Zustellung des Antrags an den Bundeswahlausschuss wurde gemäß § 22 Abs. 1 GOBVerfG abgesehen. II. 4 Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig. 5 Es fehlt an einem statthaften Antragsgegenstand. Gemäß § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG ist die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet, soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Abs. 1 EuWG zurückweist. Der Bundeswahlausschuss hat den Wahlvorschlag der Beschwerdeführerin aber nicht wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückgewiesen, sondern aufgrund der fehlenden Unterstützungsunterschriften nach § 9 Abs. 5 EuWG. Hiergegen steht die Beschwerde zum Bundeswahlausschuss offen (§ 14 Abs. 4 EuWG). Das Vorliegen der Unterstützungsunterschriften ist nicht Bestandteil des Wahlvorschlagsrechts im Sinne des § 14 Abs. 4a Satz 1 EuWG. Diese Vorschrift eröffnet den Weg zum Bundesverfassungsgericht - entsprechend dem Umfang, in dem er bei der Wahl zum Deutschen Bundestag durch die Nichtanerkennungsbeschwerde nach § 18 Abs. 4a BWG eröffnet ist - nur gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses, die einen Wahlvorschlag wegen fehlender Parteieigenschaft oder Eigenschaft als sonstige politische Vereinigung im Sinne des § 8 Abs. 1 EuWG zurückweisen (vgl. BVerfGE 136, 125 <126>). Über sonstige von der Beschwerdeführerin erhobene Einwände wird im Wahlprüfungsverfahren entschieden (§ 26 EuWG). 6 Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Beschwerde nach § 14 Abs. 4 EuWG hat ebenfalls lediglich § 9 Abs. 5 EuWG zum Prüfungsgegenstand, sodass auch sie keinen tauglichen Beschwerdegegenstand im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren darstellt. 7 Darüber hinaus liegt eine den Anforderungen der § 14 Abs. 4a Satz 2 EuWG in Verbindung mit § 96a Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Beschwerdebegründung nicht vor. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, einen Fehler bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 5 EuWG substantiiert darzulegen. Sie beschränkt sich auf die Wiedergabe ihres politischen Ziels und folgert daraus lediglich, die Anforderungen des Wahlrechts dürften für sie nicht gelten. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE430631901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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