KVRE430681901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190423.1bvr231418 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20190423 1 BvR 2314/18 Nichtannahmebeschluss Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 3 Abs 1 NetzDG, § 3 Abs 2 Nr 2 NetzDG, § 3 Abs 2 Nr 3 NetzDG, § 3 Abs 2 Nr 5 NetzDG DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen Vorschriften des NetzDG gerichtete Verfassungsbeschwerde unzulässig - Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs geboten - Verletzung der Informationsfreiheit nicht hinreichend substantiiert Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). I. 1 Die Verfassungsbeschwerde wendet sich unmittelbar gegen Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) vom 1. September 2017. Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, in ihrer Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. GG betroffen zu sein. Als Nutzer des Netzwerks Facebook seien sie mehrfach von der Löschung von Beiträgen und in Einzelfällen auch von der vorübergehenden Sperrung von Nutzerprofilen betroffen gewesen. Diese seien von den Netzwerkeanbietern zwar auf deren sich selbst gegebene "Gemeinschaftsstandards" gestützt worden. In Wirklichkeit seien sie jedoch auf die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zurückzuführen. Des Weiteren sehen sich die Beschwerdeführer auch in ihrer Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. GG verletzt, denn sie könnten aufgrund der Löschungen und Sperrungen Beiträge von Dritten nicht mehr zur Kenntnis nehmen und sich somit nicht aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten. Zugleich begehren die Beschwerdeführer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vorläufig außer Vollzug zu setzen. Fachgerichtlichen Rechtsschutz haben sie vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht gesucht. II. 2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. 3 1. Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine Verletzung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. GG unmittelbar durch die angegriffenen Vorschriften berufen, fehlt es ihnen an einer unmittelbaren Betroffenheit. Sie haben insoweit gegen die aufgrund des Gesetzes ergehenden Maßnahmen vorzugehen und im Hinblick darauf zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg zu erschöpfen. 4 Wenn sich eine Verfassungsbeschwerde - wie hier - unmittelbar gegen ein Gesetz richtet, setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 115, 118 <137> m.w.N.; stRspr). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.