← Deutschland

BVerfG 2 BvR 750/19

KVRE431081901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190522.2bvr075019 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20190522 2 BvR 750/19 Nichtannahmebeschluss § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof,
  3. März 2019, Az: 19 CS 18.2641, Beschlussvorgehend VG Würzburg,
  4. Januar 2019, Az: Nr. W 7 S 18.1212, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Richterablehnungsgesuchs
  5. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen König und Kessal-Wulf und den Richter Huber wird als unzulässig verworfen.
  6. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
  7. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
  8. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 1
  9. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen König und Kessal-Wulf und den Richter Huber ist unzulässig. 2 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>). 3 So liegt es hier. Die Beschwerdeführerin hat zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen König und Kessal-Wulf und gegen den Richter Huber lediglich auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - 2 BvR 1891/18 - verwiesen, über das die drei Abgelehnten ohne Begründung zu ihren Lasten entschieden hätten. Dieser pauschale Verweis ist offensichtlich ungeeignet, eine Ablehnung der benannten Richter in Betracht zu ziehen. Die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
  10. Kammer des Ersten Senats vom
  11. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7 und der
  12. Kammer des Ersten Senats vom
  13. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 3). 4 Die Ablehnung der Richterin König und des Richters Huber ist darüber hinaus auch deshalb offensichtlich unzulässig, weil diese Richter nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
  14. Kammer des Ersten Senats vom
  15. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 4 und der
  16. Kammer des Ersten Senats vom
  17. April 2009 - 1 BvR 887/09 -, juris, Rn. 4). Sie gehören nicht der
  18. Kammer des Zweiten Senats an. 5
  19. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie wird den an ihre Begründung zu stellenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einer Verletzung der von ihr aufgeführten Grundrechte nicht in der gebotenen Weise dargelegt. 6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE431081901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.