KVRE431311901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190528.1bvr283316 BVerfG 1. Senat 2. Kammer 20190528 1 BvR 2833/16 Stattgebender Kammerbeschluss Art 3 Abs 1 GG, § 745 Abs 1 BGB, § 1770 BGB, § 1896 Abs 1 BGB, § 2038 Abs 1 S 1 BGB, § 2038 Abs 2 S 1 BGB vorgehend BGH, 9. November 2016, Az: IV ZR 147/16, Beschlussvorgehend OLG Stuttgart, 2. Mai 2016, Az: 19 U 85/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch unvertretbare Handhabung des Kriteriums der Stimmenmehrheit gem §§ 2038 Abs 2 S 1, 745 Abs 1 BGB im Falle der Geschäftsunfähigkeit eines Miterben 1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Mai 2016 - 19 U 85/15 - verletzt, soweit die Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Umlaufbeschlüsse Nummern 1, 2, 3, 8, 9, 10 und 12 zurückgewiesen wurde, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Insoweit wird es aufgehoben und das Verfahren an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2016 - IV ZR 147/16 - gegenstandslos. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die Hälfte der notwendigen Auslagen zu erstatten. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Erbengemeinschaft. I. 2 1. Die Beschwerdeführerin - die Klägerin des Ausgangsverfahrens - ist die Tochter des Erblassers. Vor dem Erbfall hatte dieser seinen erwachsenen Enkel - den Beklagten des Ausgangsverfahrens - adoptiert. Einige Jahre vor der Adoption hatte der Erblasser seine Frau zu 40 % sowie seine beiden Töchter und den Beklagten zu jeweils 20 % zu Erben eingesetzt. Ersatzerben sollten deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung sein und gegebenenfalls Anwachsung eintreten. Die Schwester der Beschwerdeführerin - die leibliche Mutter des Beklagten - schlug die Erbschaft aus. 3 Die Erbengemeinschaft - bestehend aus der Beschwerdeführerin, der Witwe und dem Beklagten - fasste gegen den Willen der Beschwerdeführerin zwölf streitgegenständliche Umlaufbeschlüsse, wobei teilweise der Beklagte sowohl im eigenen Namen als auch aufgrund einer Vorsorgevollmacht im Namen der Witwe allein handelte. Hinsichtlich fünf dieser Beschlüsse (Nr. 4 bis 7, 13) war die Witwe unstreitig wegen eines Interessenkonflikts mit ihrem Stimmrecht ausgeschlossen. 4 2. Die Beschwerdeführerin klagte vor dem Landgericht gegen den Beklagten und die Witwe des Erblassers, die jedoch im Verlauf des Verfahrens verstarb, unter anderem auf Feststellung der Unwirksamkeit der Umlaufbeschlüsse, wobei sie Geschäftsunfähigkeit der Witwe, Unwirksamkeit der Vollmacht, aufgrund einer geringeren Erbquote fehlende Stimmenmehrheit des allein handelnden Beklagten sowie zum Teil einen Ausschluss des Beklagten wegen Interessenkonflikten geltend machte. Der Beklagte berief sich demgegenüber darauf, dass er über eine Erbquote von 40 % (20 % durch Testament und 20 % als Ersatzerbe durch die Ausschlagung) verfüge. 5 Das Landgericht wies die Klage ab. Es könne dahinstehen, ob die Witwe geschäftsunfähig gewesen sei, ob die Vollmacht wirksam erteilt worden sei oder ob sich die Beschwerdeführerin auf die Geschäftsunfähigkeit berufen könne. In allen Fällen habe der Beklagte, der über eine Erbquote in Höhe von 40 % verfüge, auch ohne die Stimmen der Beschwerdeführerin und der Witwe eine Mehrheitsentscheidung treffen können. Die Geschäftsunfähigkeit der Witwe unterstellt, sei für eine wirksame Beschlussfassung die Mehrheit der zugelassenen Teilhaber ausreichend. Maßgebend sei, dass ohne den ausgeschlossenen Miterben eine beschlussfähige Mehrheit vorhanden sei; dies sei hier der Fall, da ausgehend von den zugelassenen Miterben - der Beschwerdeführerin mit 20 % und dem Beklagten mit 40 % - eine beschlussfähige Mehrheit gegeben gewesen sei. Aufgrund des überwiegenden Anteils des Beklagten habe nur durch seine Stimmabgabe eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft getroffen werden können. 6 3. Die Beschwerdeführerin stützte ihre Berufung nur noch auf die fehlerhafte Bestimmung der Erbteile und auf die vom Landgericht angenommene Unerheblichkeit der Geschäftsfähigkeit der Witwe. Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit angegriffenem Urteil zurück. 7 Gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB gelte der Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses. Jedoch sehe § 2038 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 745 BGB vor, dass die Miterben durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschließen könnten. Damit biete sich ein Weg, eine ordnungsgemäße Verwaltung auch gegen den Willen widersprechender, widerspenstiger oder gar renitenter Miterben durchzuführen und somit den wirtschaftlichen Wert des Nachlasses zu erhalten und zu mehren. Die Schwerfälligkeit, die sich aus dem Gesamthandsprinzip ergebe, werde überwunden. Die Miterbengemeinschaft bleibe funktionsfähig. Für minderjährige, abwesende, betreute Miterben brauche kein Vormund, Pfleger oder Betreuer zu handeln und das Familien- beziehungsweise Betreuungsgericht nicht belangt zu werden, wenn ohne diese Miterben eine beschlussfähige Mehrheit vorhanden sei (Verweis auf Löhnig, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, § 2038 Rn. 27; Damrau, ZEV 2006, S. 190; Mahlmann, ZEV 2009, S. 320). 8 Die Größe der Erbteile habe das Landgericht zutreffend bestimmt. Der Beklagte sei aufgrund der Ausschlagung durch seine leibliche Mutter in die Ersatzerbenstellung eingerückt. Die Adoption des Beklagten habe nach § 1770 Abs. 2 BGB das Verwandtschaftsverhältnis des Beklagten zu seiner leiblichen Mutter unberührt gelassen. Die Ersatzerbfolge solle nach dem Testament Vorrang vor der Anwachsung haben. 9 Bei den Beschlüssen, bei denen die Witwe unstreitig aufgrund Interessenkollision nach dem Rechtsgedanken von § 34 BGB, § 136 AktG, § 47 Abs. 4 GmbHG, § 43 Abs. 6 GenG ausgeschlossen gewesen sei (Beschlüsse 4 bis 7, 13), sei für eine wirksame Mehrheitsentscheidung lediglich die Mehrheit der restlichen Erbteile maßgebend gewesen. Zur Abstimmung zuzulassen gewesen seien somit nur 60 %, so dass für eine wirksame Mehrheitsentscheidung die Anteile des Beklagten in Höhe von 40 % ausreichend gewesen seien. 10 Hinsichtlich der übrigen Beschlüsse (1 bis 3, 8 bis 10, 12) habe ein Interessenkonflikt der Witwe nicht bestanden. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass es auf die Frage der Geschäftsfähigkeit der Witwe nicht ankomme. Im Falle der Geschäftsfähigkeit wären bei den Beschlüssen 100 % zugelassen gewesen; da der Beklagte und die Witwe jeweils zugestimmt hätten, hätten die Beschlüsse eine Mehrheit von 80 % gehabt. Im Falle der Geschäftsunfähigkeit seien zur Abstimmung nur 60 % zugelassen gewesen mit der Folge, dass für eine Mehrheit erneut die Anteile des Beklagten in Höhe von 40 % ausreichend gewesen seien. Die Bestellung eines Betreuers für die Witwe sei nicht erforderlich gewesen. 11 4. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. In einem der Verfassungsbeschwerde beigefügten, als Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bezeichneten Schriftsatz wurde die Zulassung der Revision nur betreffend die Beschlüsse ohne Interessenkollision (Nr. 1 bis 3, 8 bis 10, 12) beantragt. Der Bundesgerichtshof wies mit angegriffenem Beschluss die Nichtzulassungsbeschwerde mit Formbegründung zurück. II. 12 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. 13 1. Zum einen wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Beklagte wegen § 1770 Abs. 2 BGB nach der Ausschlagung der Erbschaft durch seine Mutter deren Ersatzerbe geworden sei. Die sich aus der Auslegung des Oberlandesgerichts ergebende doppelte Erbberechtigung diskriminiere die leiblichen Kinder, die dadurch in ihren Rechten aus Art. 3 Abs. 3, Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verletzt seien. Das Adoptivkind werde unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG wegen seiner Abstammung privilegiert. Zudem beschädige die doppelte Verwandtschaft die Familie. 14 2. Zum anderen rügt sie eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG durch die Auslegung von § 2038 BGB durch das Oberlandesgericht. Die Rechtsauffassung, dass die Stimmanteile der Witwe im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit von der Abstimmung ausgeschlossen seien, verhindere, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit der Witwe gegen den Beklagten stimme. Das Oberlandesgericht sei davon ausgegangen, dass für minderjährige, abwesende oder betreute Miterben kein Vormund, Pfleger oder Betreuer zu handeln brauche, wenn ohne diese Miterben eine beschlussfähige Mehrheit vorhanden gewesen sei; diese Bedingung sei hier jedoch nicht erfüllt gewesen, da weder die Beschwerdeführerin noch der Beklagte aus eigener Kraft Mehrheitsbeschlüsse hätten herbeiführen können und es somit auf die Stimmanteile der Witwe entscheidend angekommen sei. Das Oberlandesgericht unterliege einem Zirkelschluss, wenn die Bedingung "beschlussfähige Mehrheit ohne den Erben" erst nach Ausschluss der Stimmanteile des Geschäftsunfähigen geprüft werde; dies führe dazu, dass selbst nur ganz gering bedachte Erben gegen einen geschäftsunfähigen Haupterben Beschlüsse fassen könnten. Dies verletze auch die Eigentumsrechte der Witwe. Die Fachgerichte hätten deshalb zunächst die Geschäftsfähigkeit der Witwe und die Wirksamkeit der Vollmacht aufklären müssen. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts sei objektiv willkürlich und verletzte Art. 3 Abs. 1 GG, das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 14 Abs. 1 GG, da der Beschwerdeführerin die Möglichkeit verwehrt werde, gemeinsam mit der Witwe (vertreten durch einen Betreuer) Mehrheitsbeschlüsse herbeizuführen. 15 3. Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht und die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof verstießen gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). III. 16 Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 23 Abs. 2 BVerfGG durch den Berichterstatter dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg sowie dem Beklagten des Ausgangsverfahrens zugestellt worden (§ 93c Abs. 2, § 94 Abs. 2 und 3 BVerfGG). 17 Der Beklagte hat Stellung genommen und unter anderem vorgetragen, hinsichtlich der Möglichkeit eines Mehrheitsbeschlusses bei Geschäftsunfähigkeit der Witwe sei nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin für ihre Argumentation auf eine von der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts abweichende Rechtsprechung oder Meinung im Schrifttum berufen könne. Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. IV. 18 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Im Übrigen wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden und die Verfassungsbeschwerde, soweit sie zulässig ist, offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Grundrechtsverletzung hat zudem besonderes Gewicht. 19 1. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings teilweise unzulässig. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.