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BVerfG 1 BvR 673/19

KVRE431361901 ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190524.1bvr067319 BVerfG

  1. Senat
  2. Kammer 20190524 1 BvR 673/19 Nichtannahmebeschluss § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG vorgehend VG Chemnitz,
  3. Februar 2019, Az: 7 L 102/19, Beschlussvorgehend VG Chemnitz,
  4. Februar 2019, Az: 7 L 102/19, Beschlussvorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht,
  5. Februar 2019, Az: 3 B 249/18, Beschlussvorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht,
  6. Januar 2019, Az: 3 B 249/18, Beschlussvorgehend VG Chemnitz,
  7. Juni 2018, Az: 7 L 348/18, Beschlussvorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht,
  8. Februar 2019, Az: 3 B 37/19, Beschlussvorgehend VG Chemnitz,
  9. Februar 2019, Az: 7 L 88/19, Beschlussvorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht,
  10. Juni 2018, Az: 3 B 130/18, Beschlussvorgehend VG Chemnitz,
  11. Juni 2018, Az: 7 L 145/18, Beschlussvorgehend BVerfG,
  12. März 2019, Az: 1 BvR 673/19, Einstweilige Anordnung DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage entscheidungserheblicher Unterlagen - zudem teils mangelnde Rechtswegerschöpfung Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). 2 Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde gegen die unter
  13. angegriffenen Entscheidungen unzulässig, weil sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung nicht genügt. Der Beschwerdeführer hat Schriftstücke, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbar sind, weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Dies betrifft insbesondere die zwei amtstierärztlichen Stellungnahmen, die Protokolle der Zeugenvernehmungen und der Ortsbegehungen, obwohl das Oberverwaltungsgericht darauf in den angegriffenen Entscheidungen in entscheidungserheblicher Weise Bezug nimmt und auch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerdebegründung darauf verweist (vgl. BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; BVerfGK 14, 402 <417>), sowie der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom
  14. Juli 2018, auf den der Beschwerdeführer verweist. Der Inhalt einiger Schriftstücke wird zwar in der Beschwerdeschrift an verschiedenen Stellen kurz wiedergegeben. Die Wiedergaben erfolgen aber erkennbar nur auszugsweise oder ohne die Möglichkeit zu überprüfen, ob sie vollständig sind. 3 Gegen die unter
  15. angegriffene Entscheidung ist der Rechtsweg nicht erschöpft, da über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist. Die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG liegen nicht vor. 4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 5 Die einstweilige Anordnung vom
  16. März 2019 tritt gemäß Ziffer 1 des Tenors der Anordnung mit diesem Beschluss außer Kraft. 6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KVRE431361901&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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